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   BAG, 21.10.1969 - 1 AZR 93/68   

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https://dejure.org/1969,351
BAG, 21.10.1969 - 1 AZR 93/68 (https://dejure.org/1969,351)
BAG, Entscheidung vom 21.10.1969 - 1 AZR 93/68 (https://dejure.org/1969,351)
BAG, Entscheidung vom 21. Oktober 1969 - 1 AZR 93/68 (https://dejure.org/1969,351)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 22, 162
  • NJW 1970, 486
  • MDR 1970, 361
  • BB 1970, 126
  • DB 1969, 1995
  • DB 1970, 208
  • AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 41
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 28.02.1958 - 1 AZR 491/56

    Arbeitszeit: außergewöhnlicher Fall - Arbeitsverweigerung - außerordentliche

    Auszug aus BAG, 21.10.1969 - 1 AZR 93/68
    In der Tat hat der erkennende Senat in dem von der angefochtenen Entscheidung angezogenen Urteil vom 28. Februar 1958 - 1 AZR 491/56 (AuR 1958, 378 C3813) ausgesprochen, daß der Gleichbehandlüngsgründeatz auf dem Gebiet des Kündigungsrechts keine Anwendung findet» Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung, die vom Schrifttum überwiegend gebilligt wird (Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7<> Aufl«, Bd. I, § 48a V» 2; Nikisch, Arbeits recht, 3« Aufl«, Bd. I, § 37 III. 3, mit weiteren Nachweisen), abzugehen .

    4» Das Landesarbeitsgericht führt ohne Rechtsirrtum aus, daß die Kündigung gerechtfertigt war, weil der Beklagten eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht mehr zuzumuten war» Entgegen der Meinung der Revision hat die Beklagte daiit, daß sie sich auf die fristlose Entlassung der Klägerin beschränkte und Kündigungen gegenüber den übrigen streikenden Arbeitnehmerinnen zunächst nicht aussprach, auch nicht zu erkennen gegeben, sie halte die der Klägerin vorgeworfenen, von den übrigen streikenden Arbeitnehmerinnen ebenfalls begangenen Handlungen nicht für schwerwiegend genug, um eine fristlose Entlassung rechtfertigen zu können (BAG vom 28» Pebruar 1958 - 1 AZR 491/56' - unter VII; BAG AP Nr» 3 zu § 13 KSchG unter Ziff» 3).

  • LAG Hamm, 20.12.1967 - 5 Sa 757/67
    Auszug aus BAG, 21.10.1969 - 1 AZR 93/68
    hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21, Oktober 1969 durch die Bundesrichter Dr, Schröder, Vichmann und V/endel sowie die Bundes arbeitsrichter Wittholz und Kettner für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20, Dezember 1967 - 5 Sa 757/67 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62

    Gesamtschuldnerische Haftung der Arbeitnehmer bei rechtswidrigem Streik -

    Auszug aus BAG, 21.10.1969 - 1 AZR 93/68
    Die gemeinsame Arbeitsniederlegung durch die Klägerin und die übrigen Arbeitnehmerinnen war somit, wie das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Recht ausführt, als sogenannter "wilder" Stredk rechtswidrig (BAG 15, 174- [191 f.] = AP Nr. 32 zu Art, 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 28.01.1955 - GS 1/54

    Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

    Auszug aus BAG, 21.10.1969 - 1 AZR 93/68
    - Ohne Rechtsirrtum hat das Landesarbeitsgericht weiter angenommen, daß bei einem rechtswidrigen Streik der Arbeitgeber berechtigt ist, dem streikenden Arbeitnehmer, falls ein wichtiger Grund vorliegt, zu kündigen« Das folgt daraus, daß das an sich unabdingbare gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde, wie es u.a. in § 626 BGB zum Ausdruck kommt, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich für den Pall des rechtmäßigen gewerkschaftlichen Streiks eingeschränkt ist (BAG 1, 291 C308] = AP Nr« 1 zu Art« 9 GG Arbeitskampf)« Liegt der vorgenannte Pall dagegen nicht vor, so verbleibt es bei der Grundregel des § 626 BGB und den übrigen das Recht zur außerordentlichen Kündigung betreffenden Vorschriften» - Dagegen wendet sich übrigens die Revision auch nicht» Dem Landesarbeit sgericht ist ferner darin beizutreten, daß der Klägerin nach § 124- a GewO bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos gekündigt werden konnte, da eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart war« Ohne erkennbaren Rechtsirrtum hat das Landesarbeitsgericht den wichtigen Grund in einer beharrlichen Arbeitsverweigerung der Klägerin gesehen.
  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 76/76

    Rechtswidrige Arbeitsniederlegung betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer

    174- = AP Nr. 52 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 22, 162 = AP.
  • LAG Hessen, 25.07.2011 - 17 Sa 153/11

    Außerordentliche Kündigung - Privatgespräche mit dem Diensthandy -

    Dies schließt mittelbare Auswirkungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Interessenabwägung nicht aus, wenn der Arbeitgeber bei gleicher Ausgangslage im Sinne einer gleichartigen Pflichtverletzung nicht allen beteiligten Arbeitnehmern kündigt und daraus zu schließen ist, dass es für ihn zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch mit dem gekündigten Arbeitnehmer fortzusetzen (BAG 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 - AP BetrVG 1952 § 66 Nr. 27; BAG 21. Oktober 1969 - 1 AZR 93/68 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 41; BAG 25. März 1976 - 2 AZR 163/75 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 6; BAG 22. Februar 1979 - 2 AZR 115/78 - EzA § 103 BetrVG Nr. 23; BAG 28. April 1982 - 7 AZR 1139/79 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 3) .
  • BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 1139/79

    Änderungskündigung und Gleichbehandlung

    Das Bundesarbeitsgericht hat eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich des Kündigungrechts i.S. eines gesonderten Unwirksamkeitsgrundes bislang abgelehnt (vgl BAG 22, 162 [167] = AP Nr. 41 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu 3 der Gründe]; AP Nr. 27 zu § 66 BetrVG [zu III 3 der Gründe]; BAG vom 22. Februar 1979 - 2 AZR 115/78 -DB 1979, 1659).
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