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   BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 352/98   

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BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 352/98 (https://dejure.org/1999,530)
BAG, Entscheidung vom 29.04.1999 - 2 AZR 352/98 (https://dejure.org/1999,530)
BAG, Entscheidung vom 29. April 1999 - 2 AZR 352/98 (https://dejure.org/1999,530)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    KSchG § 23 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 23 Abs. 1
    Anwendbarkeit der sog. Kleinbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes auf eine Konzernholding

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG § 23 Abs. 1
    Kleinbetriebsklausel des KSchG: Kein Kündigungsschutz für Arbeitnehmer einer Holding mit geringer Arbeitnehmerzahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3212
  • ZIP 1999, 2176
  • NZA 1999, 932
  • BB 1999, 1716
  • BB 1999, 2406
  • DB 1999, 1710
  • AP KSchG 1969 § 23 Nr. 21
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 355/89

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 352/98
    a) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß der Senat die Annahme eines ausnahmsweise arbeitgeberübergreifenden Kündigungsschutzes für den Bereich der Privatwirtschaft stets davon abhängig gemacht hat, daß sich zwei oder mehrere Unternehmen zur gemeinsamen Führung eines Betriebes - zumindest konkludent - rechtlich verbunden haben (vgl. Urteile vom 18. Januar 1990 - 2 AZR 355/89 - AP Nr. 9 zu § 23 KSchG 1969; vom 23. März 1984 - 7 AZR 515/82 - BAGE 45, 259 = AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969).

    Ergeben die Umstände des Einzelfalles, daß der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, so führt dies regelmäßig zu dem Schluß, daß eine konkludente Führungsvereinbarung vorliegt (Senatsurteil vom 18. Januar 1990, aaO; BAG Urteil vom 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - AP Nr. 24 zu § 1 AuG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, m.w.N.).

    Vielmehr muß die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (Senatsurteil vom 18. Januar 1990, aaO; BAG Beschluß vom 14. September 1988 - 7 ABR 10/87 - BAGE 59, 319, 324, 325 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrVG 1972, zu B 2 der Gründe, m.w.N.).

    c) Der Sachvortrag des Klägers, der für das Vorliegen eines von mehreren Unternehmen geführten gemeinsamen Betriebes i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Darlegungs- und Beweislast trägt (BAG Urteil vom 23. März 1984 - 7 AZR 515/82 - BAGE 45, 259, 268 = AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969 zu I 2 a bb der Gründe; Senatsurteil vom 18. Januar 1990, aaO), ist danach schon nicht schlüssig.

    Immerhin hat der Senat stets betont, daß die Führungsvereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein muß, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (Senatsurteil vom 18. Januar 1990, aaO; BAG Beschluß vom 14. September 1988 - 7 ABR 10/87 - BAGE 59, 319, 324, 325 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrVG 1972, zu B 2 der Gründe).

  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 515/82

    Voraussetzungen eines Betriebes bei mehreren Unternehmen

    Auszug aus BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 352/98
    a) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß der Senat die Annahme eines ausnahmsweise arbeitgeberübergreifenden Kündigungsschutzes für den Bereich der Privatwirtschaft stets davon abhängig gemacht hat, daß sich zwei oder mehrere Unternehmen zur gemeinsamen Führung eines Betriebes - zumindest konkludent - rechtlich verbunden haben (vgl. Urteile vom 18. Januar 1990 - 2 AZR 355/89 - AP Nr. 9 zu § 23 KSchG 1969; vom 23. März 1984 - 7 AZR 515/82 - BAGE 45, 259 = AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969).

    c) Der Sachvortrag des Klägers, der für das Vorliegen eines von mehreren Unternehmen geführten gemeinsamen Betriebes i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Darlegungs- und Beweislast trägt (BAG Urteil vom 23. März 1984 - 7 AZR 515/82 - BAGE 45, 259, 268 = AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969 zu I 2 a bb der Gründe; Senatsurteil vom 18. Januar 1990, aaO), ist danach schon nicht schlüssig.

  • BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 10/87

    Gemeinsamer Betrieb von zwei Unternehmen

    Auszug aus BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 352/98
    Vielmehr muß die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (Senatsurteil vom 18. Januar 1990, aaO; BAG Beschluß vom 14. September 1988 - 7 ABR 10/87 - BAGE 59, 319, 324, 325 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrVG 1972, zu B 2 der Gründe, m.w.N.).

    Immerhin hat der Senat stets betont, daß die Führungsvereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein muß, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (Senatsurteil vom 18. Januar 1990, aaO; BAG Beschluß vom 14. September 1988 - 7 ABR 10/87 - BAGE 59, 319, 324, 325 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrVG 1972, zu B 2 der Gründe).

  • BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 459/97

    Anwendbarkeit der sog. Kleinbetriebs- bzw. -verwaltungsklausel des

    Auszug aus BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 352/98
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. November 1998 (- 2 AZR 459/97 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) dazu ausgeführt, ein unternehmensübergreifender "Berechnungsdurchgriff" sei de lege lata nicht möglich, weil der Gesetzgeber am Betriebsbegriff festgehalten habe, obgleich im Gesetzgebungsverfahren ein Abstellen auf das Unternehmen diskutiert worden sei (vgl. Schwedes, BB 1996, Beilage 17, S. 2 f.; Bepler, AuR 1997, 54, 57) und auch dem Bundesrat vorliegende Entwürfe für ein Arbeitsvertragsgesetz (BR-Drucksache 293/95 und 671/96) dies vorgesehen hätten.
  • LAG Köln, 03.03.1998 - 9 Sa 764/97

    Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) bei Gemeinschaftsbetrieben;

    Auszug aus BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 352/98
    Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. März 1998 - 9 Sa 764/97 - aufgehoben.
  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Auszug aus BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 352/98
    Ergeben die Umstände des Einzelfalles, daß der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, so führt dies regelmäßig zu dem Schluß, daß eine konkludente Führungsvereinbarung vorliegt (Senatsurteil vom 18. Januar 1990, aaO; BAG Urteil vom 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - AP Nr. 24 zu § 1 AuG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, m.w.N.).
  • BAG, 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79

    GmbH Co. KG - Geschäftsführer - Kündigungsschutz - Ausschluß - Juristische Person

    Auszug aus BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 352/98
    Es ist keineswegs selbstverständlich, daß ein GmbH-Geschäftsführer, der nicht bei der von ihm geleiteten GmbH, sondern bei der Holding-Gesellschaft der Firmengruppe angestellt ist, damit Arbeitnehmer der Holding ist und beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des KSchG Kündigungsschutz genießt (Senatsurteil vom 15. April 1982 - 2 AZR 1101/79 - BAGE 39, 16 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969; Boemke, ZfA 1998, 209, 214, m.w.N.).
  • BAG, 13.08.2008 - 7 ABR 21/07

    Gemeinschaftsbetrieb

    Das Vorliegen einer Führungsvereinbarung ist daher nicht schon deshalb bejaht worden, weil die Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer Unternehmenstätigkeiten aufeinander angewiesen sind und diese aufeinander bezogen ausüben (BAG 25. November 1980 - 6 ABR 108/78 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 2, zu III 2 b der Gründe) oder weil sich die unternehmerische Zusammenarbeit auf der Grundlage von Organverträgen oder Beherrschungsverträgen vollzieht (BAG 18. Januar 1990 - 2 AZR 355/89 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 9 = EzA KSchG § 23 Nr. 9, zu III 1 der Gründe; 14. September 1988 - 7 ABR 10/87 - BAGE 59, 319 = AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 7, zu B 3 der Gründe), selbst wenn konzernrechtliche Weisungen erteilt werden (BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 609/01 - AP KSchG 1969 § 1 Gemeinschaftsbetrieb Nr. 1 = EzA KSchG § 23 Nr. 25, zu B I 2 c aa der Gründe; 13. Juni 2002 - 2 AZR 327/01 - BAGE 101, 321 = AP KSchG 1969 § 23 Nr. 29 = EzA KSchG § 23 Nr. 24, zu II 3 b der Gründe; 29. April 1999 - 2 AZR 352/98 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 21 = EzA KSchG § 23 Nr. 21, zu III 4 b der Gründe).
  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

    Der Senat hat schon mehrfach darauf hingewiesen, daß der Arbeitgeber mißbräuchlich handelt, der durch die Bildung separater betrieblicher Organisationsstrukturen seinen Betrieb in mehrere Teile aufspaltet, um Arbeitnehmern den allgemeinen Kündigungsschutz zu entziehen und ihnen "frei" kündigen zu können (12. November 1998 -2 AZR 459/97 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 20 = EzA KSchG § 23 Nr. 20; 29. April 1999 - 2 AZR 352/98 - AP aaO Nr. 21 = EzA aaO Nr. 21; vgl. auch zur Umgestaltung von Arbeitsplätzen BAG 10. November 1994 - 2 AZR 242/94- AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 65 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 77 zu B I 2).

    Da § 1 Abs. 2 KSchG auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb bzw. im Unternehmen, nicht jedoch im Konzern abstellt, ist es auch - von Ausnahmetatbeständen abgesehen - nicht möglich, die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, Teilbereiche seines Betriebes stillzulegen und auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, dadurch zu ignorieren, daß bei enger wirtschaftlicher Verflechtung beider Unternehmen ohne das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs die Betriebe der beiden rechtlich selbständigen Unternehmen zusammengerechnet werden (vgl. zum sog. "Berechnungsdurchgriff im Konzern" BAG 12. November 1998 - 2 AZR 459/97 - und 29. April 1999 - 2 AZR 352/98 - aaO).

  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 386/03

    Betriebsbegriff

    Sie erzeugt jedoch für sich gesehen noch keinen betriebsbezogenen Leitungsapparat (BAG 13. Juni 2002 - 2 AZR 327/01 - aaO; 29. April 1999 - 2 AZR 352/98 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 21 = EzA KSchG § 23 Nr. 21).
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