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   BAG, 17.03.2005 - 2 ABR 2/04   

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https://dejure.org/2005,967
BAG, 17.03.2005 - 2 ABR 2/04 (https://dejure.org/2005,967)
BAG, Entscheidung vom 17.03.2005 - 2 ABR 2/04 (https://dejure.org/2005,967)
BAG, Entscheidung vom 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 (https://dejure.org/2005,967)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umstrukturierung eines Unternehmens durch den Wegfall der Hierarchiestufe eines Verkaufsassistenten; Berücksichtigung der persönlichen Belange von Mitarbeitern bei der Umstrukturierung eines Unternehmens; Verfristung von außerordentlichen Änderungskündigungen; Auslegung ...

  • Judicialis

    KSchG § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 15; BetrVG § 103 § 78; BGB § 626
    Betriebsverfassungsrecht; Eingruppierung Privatwirtschaft; Kündigung; Tarifrecht; Gleichbehandlung - Zustimmungsersetzungsverfahren zur betriebsbedingten außerordentlichen Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds nach Wegfall seines Arbeitsplatzes in Folge ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2005, 949
  • AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94

    Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    Auszug aus BAG, 17.03.2005 - 2 ABR 2/04
    Die in § 626 BGB enthaltenen und daraus abgeleiteten Regeln zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung sind deshalb auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG anzuwenden (BAG 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185 mwN).

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21. Juni 1995 (- 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185) ausführlich dargelegt hat, würde die Herausnahme von einzelnen Arbeitnehmern, auch von Betriebsratsmitgliedern aus einem derartigen unternehmerischen Konzept dem durch eine solche Entscheidung gerade intendierten einheitlichen Vorgehen des Arbeitgebers zuwider laufen und damit Präzedenzfälle schaffen, auf die sich andere Arbeitnehmer unter Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen könnten mit der Begründung, es fehle im Hinblick auf § 78 BetrVG für die Sonderbehandlung eines Betriebsratsmitglieds am sachlichen Grund.

    a) Dem Arbeitgeber ist es in Fällen der sogenannten Tarifautomatik regelmäßig nicht zumutbar, lediglich die Tätigkeit des betreffenden Funktionsträgers den neuen Gegebenheiten anzupassen und es - übertariflich - bei der bisherigen Bezahlung zu belassen (BAG 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185).

    c) Es kann auch dahinstehen, ob die Bedenken des Beschwerdegerichts gegen die Senatsrechtsprechung, die bei einer sogenannten Tarifautomatik grundsätzlich eine unbegrenzte Gehaltsanpassung nach unten zulässt (21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 -BAGE 80, 185), durchgreifen und ob etwa unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eine Pflicht des Arbeitgebers zu einer den Umständen angepassten Übergangsregelung in Betracht kommt, wenn die Gehaltsdifferenz so hoch ist, dass das Betriebsratsmitglied unter normalen Umständen veranlasst wird, Arbeitsplatz und Betriebsratsamt aufzugeben.

  • BAG, 07.10.2004 - 2 AZR 81/04

    Massenänderungskündigung

    Auszug aus BAG, 17.03.2005 - 2 ABR 2/04
    Ein solches, auf betrieblichen Gründen beruhendes außerordentliches Kündigungsrecht ist auch gegenüber einem Amtsträger nicht von vornherein ausgeschlossen (BAG 7. Oktober 2004 - 2 AZR 81/04 - BB 2005, 334; 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200).

    Wenn der Arbeitgeber ein einheitliches Umstrukturierungskonzept einführen will, können davon auch Organvertreter trotz ihres Sonderkündigungsschutzes betroffen werden (BAG 7. Oktober 2004 - 2 AZR 81/04 - EzA KSchG nF § 15 Nr. 57).

  • BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85

    Außerordentliche Änderungskündigung nach § 15 KSchG

    Auszug aus BAG, 17.03.2005 - 2 ABR 2/04
    Ein solches, auf betrieblichen Gründen beruhendes außerordentliches Kündigungsrecht ist auch gegenüber einem Amtsträger nicht von vornherein ausgeschlossen (BAG 7. Oktober 2004 - 2 AZR 81/04 - BB 2005, 334; 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200).
  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

    Auszug aus BAG, 17.03.2005 - 2 ABR 2/04
    Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Beschwerdegericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen von § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (st. Rspr., etwa BAG 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP BGB § 626 Nr. 97 = EzA BGB § 626 nF Nr. 109).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2003 - 4 TaBV 675/03
    Auszug aus BAG, 17.03.2005 - 2 ABR 2/04
    Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2003 - 4 TaBV 675/03 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 15.01.2009 - 2 AZR 641/07

    Änderungskündigung - Bestimmtheit des Änderungsangebots

    Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar werden, dass er auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen besonderen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, die notwendig gewordene Anpassung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO.; 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59; 29. November 2007 - 2 AZR 388/06 - aaO.).
  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 207/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar sein, dass er auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen besonderen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, die notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (vgl. 2. März 2006 - 2 AZR 640/05 - 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59; vgl. für die außerordentliche Beendigungskündigung: 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).
  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 656/08

    Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglied

    Den Arbeitgeber trifft nach § 15 Abs. 5 KSchG die Pflicht, das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand zu sichern und mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln für eine angemessene Weiterbeschäftigung des Mandatsträgers zu sorgen (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 83/05 - Rn. 17, BAGE 117, 178; 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - zu B II 4 d aa der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59).
  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 688/09

    Außerordentliche Änderungskündigung - tarifliche Unkündbarkeit

    Dem Arbeitgeber ist es in diesen Fällen regelmäßig nicht zumutbar, lediglich die Tätigkeit des Arbeitnehmers den neuen Gegebenheiten anzupassen und es bei der bisherigen - nunmehr übertariflichen - Bezahlung zu belassen (Senat 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - zu B II 4 a der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59) .
  • LAG Hamm, 07.10.2005 - 10 TaBV 125/04

    außerordentliche Änderungskündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied,

    Die in § 626 BGB enthaltenen und daraus abgeleiteten Regeln zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung sind deshalb auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG anzuwenden (BAG, Beschluss vom 21.06.1995 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 36; BAG, Beschluss vom 20.01.2000 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 40; BAG, Beschluss vom 17.03.2005 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58).

    Ein wichtiger Grund für die beabsichtigte außerordentliche Änderungskündigung liegt aber nur dann vor, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitgeber unabweisbar notwendig ist (BAG, Urteil vom 29.01.1981 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 10; BAG, Beschluss vom 06.03.1986 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 19; BAG, Beschluss vom 21.06.1995 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 36; BAG, Beschluss vom 20.01.2000 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 40; BAG, Urteil vom 07.10.2004 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 56; BAG, Beschluss vom 17.03.2005 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58; ErfK/Ascheid, 5. Aufl., § 15 KSchG Rz. 26; KR/Etzel, 7. Aufl., § 15 KSchG Rz. 21 ff.; APS/Linck, 2. Aufl., § 15 KSchG Rz. 128 m.w.N.).

    Handelt es sich um ein betriebliches Erfordernis, das bei vergleichbaren Arbeitnehmern ohne den Sonderkündigungsschutz des § 15 KSchG lediglich eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würde, hat der Arbeitgeber bei dem Funktionsträger des § 15 KSchG jedenfalls eine notwendige Auslauffrist entsprechend der "fiktiven" Kündigungsfrist einzuhalten, damit sich der Sonderschutz nicht systemwidrig zu Lasten des besonders Geschützten auswirkt (BAG, Beschluss vom 17.03.2005 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58).

    Wenn der Arbeitgeber ein einheitliches Umstrukturierungskonzept einführen will, können davon auch Organvertreter trotz ihres Sonderkündigungsschutzes betroffen werden (BAG, Urteil vom 07.10.2004 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 56; BAG, Beschluss vom 17.03.2005 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 m.w.N.).

    Stehen mehrere Möglichkeiten der Änderung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung, so fordert es der für das gesamte Kündigungsrecht maßgebliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diejenige auch ihm zumutbare Änderung anbietet, die den Gekündigten am wenigsten belastet (BAG, Beschluss vom 17.03.2005 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 - unter B. II. 4. der Gründe).

    Auf die Frage, ob die Wirksamkeit der beabsichtigten Änderungskündigung bereits an § 626 Abs. 2 BGB scheitert, wie das Arbeitsgericht angenommen hat (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 05.02.1998 - AP BGB § 626 Nr. 143 - unter II. 4. der Gründe; BAG, Urteil vom 17.09.1998 - AP BGB § 626 Nr. 148 - unter II. 3. der Gründe; BAG, Beschluss vom 17.03.2005 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 - unter B. II. 5. der Gründe; KR/Friedrich, a.a.O., § 626 BGB Rz. 323, 329; ErfK/Müller-Glöge, a.a.O., § 626 BGB Rz. 267, 275 ff.; APS/Kiel, a.a.O., § 626 BGB Rz. 318 n.), kam es nach alledem nicht mehr an.

  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 757/07

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Entscheidender Gesichtspunkt ist, ob das geänderte unternehmerische Konzept die vorgeschlagenen Änderungen erzwingt, ob diese unabweisbar notwendig und dem Arbeitnehmer zumutbar sind, oder ob es im Wesentlichen auch ohne oder mit weniger einschneidenden Änderungen durchsetzbar bleibt (vgl. Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - BAGE 121, 347; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59).

    Stehen mehrere Möglichkeiten der Änderung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung, so fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diejenige auch ihm zumutbare Änderung anbietet, die den Gekündigten am wenigsten belastet (Senat 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - aaO).

    Dem Arbeitgeber ist es in diesen Fällen regelmäßig nicht zumutbar, lediglich die Tätigkeit des Arbeitnehmers den neuen Gegebenheiten anzupassen und es - übertariflich - bei der bisherigen Bezahlung zu belassen (Senat 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59).

    b) Zwar hat der SenatAusnahmen für Fälle außergewöhnlicher Gehaltsreduzierungen nicht generell ausgeschlossen (17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59).

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 64/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt: 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59; 7. Oktober 2004 - 2 AZR 81/04 - BAGE 112, 148; 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200) hat das Landesarbeitsgericht angenommen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes könne auch eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Änderungskündigung gerechtfertigt sein (vgl. ausführlich Bröhl Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist § 18 IV S. 170 ff.).

    Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar sein, dass er auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen besonderen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, die durch die unternehmerische Entscheidung notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (BAG vgl. 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59; vgl. für die außerordentliche Beendigungskündigung: 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).

    Der Senat hat wiederholt derartige Unternehmerentscheidungen als geeignet angesehen, den betrieblichen Anlass zu einer außerordentlichen Änderungskündigung zu bilden (vgl. zuletzt 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59).

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 844/07

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Vermutungswirkung

    Entscheidender Gesichtspunkt ist, ob das geänderte unternehmerische Konzept die vorgeschlagenen Änderungen erzwingt, ob diese unabweisbar notwendig und dem Arbeitnehmer zumutbar sind oder ob es im Wesentlichen auch ohne oder mit weniger einschneidenden Änderungen durchsetzbar bleibt (vgl. Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - BAGE 121, 347; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59).

    Stehen mehrere Möglichkeiten der Änderung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung, so fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diejenige auch ihm zumutbare Änderung anbietet, die den Gekündigten am wenigsten belastet (Senat 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - aaO).

  • BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05

    Außerordentliche Änderungskündigung

    b) Letztlich muss im Rahmen der Zurückverweisung auch überprüft werden, ob sich die Beklagte darauf beschränkt hat, der Klägerin nur solche Änderungen vorzuschlagen, die diese billigerweise hinnehmen musste (vgl. Senat 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200; 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185; 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59).
  • BAG, 29.03.2007 - 2 AZR 31/06

    Änderungskündigung

    Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar sein, dass er auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen besonderen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, die durch die unternehmerische Entscheidung notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO; 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59).
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 83/05

    Mitglied einer Betriebsvertretung - Kündigungsschutz bei Stilllegung einer

  • BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 500/06

    Änderungskündigung

  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 47/08

    Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber - Änderungskündigung

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 388/06

    Änderungskündigung

  • LAG Hamm, 16.09.2005 - 10 Sa 2425/04

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds Vortäuschen einer

  • LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 471/11

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2008 - 1 Sa 528/05

    Teilzeitarbeit - Lehrkraft - Nichtteilnahme am Lehrerpersonalkonzept

  • ArbG Cottbus, 18.07.2007 - 2 BV 9/07

    Außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist eines

  • ArbG Cottbus, 19.06.2007 - 6 BV 12/07

    Außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist eines

  • LAG Hamm, 22.07.2011 - 10 Sa 381/11

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Verstoß gegen

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 22/07

    Änderungskündigung

  • LAG Hamm, 24.04.2014 - 17 Sa 1387/13

    Entgeltsenkung durch griechische Gesetze

  • LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13

    Entgeltsenkung durch griechische Gesetze; Lehrkräfte in Deutschland;

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 789/06

    Änderungskündigung

  • LAG Schleswig-Holstein, 21.02.2007 - 3 Sa 349/06

    Änderungskündigung, Auslegung, Bestimmtheit, betriebsbedingt, Entgeltabsenkung,

  • LAG Hamm, 26.01.2007 - 10 Sa 775/06

    außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds;Beleidigung von

  • BAG, 29.03.2007 - 2 AZR 103/06

    Änderungskündigung

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 1095/06

    Änderungskündigung

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 17/07

    Änderungskündigung

  • BAG, 29.03.2007 - 2 AZR 667/06

    Änderungskündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2007 - 1 Sa 914/06

    Vorrang des Betriebsratsmitglieds vor nicht sonderkündigungsgeschützten

  • LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 472/11

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Hamm, 03.04.2009 - 10 Sa 1565/08

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Kündigung wegen

  • BAG, 29.03.2007 - 2 AZR 614/06

    Änderungskündigung

  • LAG Hamm, 30.09.2011 - 10 Sa 785/11

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Hamm, 01.07.2011 - 10 Sa 2223/10

    Wirksame außerordentliche Kündigung eines freigestellten Betriebsratsmitglied;

  • LAG Hamm, 19.10.2007 - 10 Sa 813/07

    außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Verdachtskündigung

  • LAG Hamm, 10.12.2010 - 10 Sa 1509/10

    Außerordentliche Kündigung; wichtiger Grund; Verdachtskündigung; strafbare

  • LAG Hamm, 04.02.2011 - 10 Sa 1743/10

    Unwirksame Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen treuwidriger Führung

  • ArbG Köln, 04.08.2022 - 11 Ca 1566/22
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.10.2009 - 6 Sa 225/09

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - tariflicher

  • ArbG Iserlohn, 08.08.2017 - 5 Ca 506/17

    Erforderlichkeit einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats im Falle einer

  • ArbG Iserlohn, 08.08.2017 - 5 Ca 491/17

    Anhörung des Betriebsrats im Falle einer ordentlichen Kündigung hinsichtlich

  • ArbG Hamburg, 28.09.2011 - 4 Ca 140/11

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - ehrverletzende Äußerung

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