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   BAG, 08.09.1978 - 3 AZR 418/77   

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BAG, 08.09.1978 - 3 AZR 418/77 (https://dejure.org/1978,1378)
BAG, Entscheidung vom 08.09.1978 - 3 AZR 418/77 (https://dejure.org/1978,1378)
BAG, Entscheidung vom 08. September 1978 - 3 AZR 418/77 (https://dejure.org/1978,1378)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berechnungszeitraum - Schwangerschaft - Mehrarbeit - Nachtdienst - Sonntagsdienst - Berechnung des Mutterschutzlohnes - Lohnzahlungen - Dreimonatszeitraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    MuSchG § 11 Abs. 1 S. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1978, 1720
  • DB 1978, 2496
  • AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 8
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 04.06.1969 - 3 AZR 243/68

    Versicherungsvermittler und Feiertagsvergütung

    Auszug aus BAG, 08.09.1978 - 3 AZR 418/77
    Entstehung und Fälligkeit der Provisionsansprüche können daher oft nicht einer bestimmten zeitlich festliegenden Arbeitsleistung zugeordnet werden (vgl. zum Ganzen: BAG 22, 45 = AP Nr. 27 zu § 1 FeiertagsLohnzahlungsG; BAG AP Nr. 1 zu § 87 a HGB).
  • BAG, 07.08.1970 - 3 AZR 484/69

    Mutterschutzlohn - Wegerisiko - Schwangerschaft

    Auszug aus BAG, 08.09.1978 - 3 AZR 418/77
    Dadurch soll jeder Anreiz für die werdende Mutter entfallen, entgegen den Verboten die Arbeiten zu ihrem und des Kindes Schaden aus wirtschaftlichen Gründen fortzusetzen (BAG 22, 418 [421] = AP Nr. 4 zu § 11 MuSchG 1968 [zu III 1 der Gründe]; BAG AP Nr. 7 zu § 11 MuSchG 1968 [zu 1 1 b der Gründe]; Bulla-Buchner, MuSchG, 4. Aufl., § 11 Anm. 1 und 55; Meisel-Hiersemann, MuSchG, 2. Aufl., Ein leitung, Anm. 24).
  • BAG, 16.02.1962 - 5 AZR 211/61

    Vorschußrecht - Handlungsgehilfe - Provisionsbasis

    Auszug aus BAG, 08.09.1978 - 3 AZR 418/77
    Entstehung und Fälligkeit der Provisionsansprüche können daher oft nicht einer bestimmten zeitlich festliegenden Arbeitsleistung zugeordnet werden (vgl. zum Ganzen: BAG 22, 45 = AP Nr. 27 zu § 1 FeiertagsLohnzahlungsG; BAG AP Nr. 1 zu § 87 a HGB).
  • BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 652/11

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - Elternzeit

    Die letzten drei abgerechneten Kalendermonate müssen der Schutzfrist nicht unmittelbar vorangegangen sein (BAG 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 109, 362; 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - zu II 3 a der Gründe, AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 8 = EzA MuSchG nF § 11 Nr. 9) .
  • BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 439/10

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - erfolgsabhängige Vergütung -

    Soweit der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in einer früheren Entscheidung zu dem Anspruch auf § 11 MuSchG (nicht tragend) darauf hingewiesen hat, dass die Berechnung des Zuschusses als ergänzende Leistung den Berechnungsvorschriften für das Mutterschaftsgeld folge (BAG 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - zu II 3 a der Gründe, AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 8 = EzA MuSchG nF § 11 Nr. 9), hat er dabei lediglich den typischen Fall einer gleichbleibenden Vergütung berücksichtigt.

    Die Berechnung des ausgefallenen Verdienstes kann nur sachgerecht erfolgen, wenn darauf abgestellt wird, welche Arbeitsleistung im vorgeschriebenen Berechnungszeitraum angefallen ist und wie sie sich in Entgeltansprüchen ausdrückt (ähnlich zum Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG BAG 28. November 1984 - 5 AZR 243/83 - zu II 1 der Gründe, BAGE 47, 261; 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - zu II der Gründe, AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 8 = EzA MuSchG nF § 11 Nr. 9; Buchner/Becker MuSchG/BEEG 8. Aufl. § 11 MuSchG Rn. 93; HK/MuSchG/BEEG/Pepping 2. Aufl. § 11 MuSchG Rn. 37; Willikonsky MuSchG 2. Aufl. § 11 Rn. 12) .

    Gerade deshalb ist es jedoch sachgerecht, nicht darauf abzustellen, ob Provisionsansprüche gemäß § 87a Abs. 4, § 87c Abs. 1 HGB während des Berechnungszeitraums fällig geworden sind (so aber BAG 28. November 1984 - 5 AZR 243/83 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 47, 261; 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - zu III der Gründe, AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 8 = EzA MuSchG nF § 11 Nr. 9; Zimmermann und Roos in Roos/Bieresborn MuSchG Stand Dezember 2011 § 11 Rn. 13, § 13 Rn. 60, 61; Zmarzlik/Zipperer/Viethen/Vieß MuSchG/Mutterschaftsleistungen 9. Aufl. § 200 RVO Rn. 35 ) .

    Eine Verlagerung der für den Verdienstausfall maßgebenden Umstände soll gerade nicht erfolgen (vgl. BAG 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - zu II 2 der Gründe, aaO) .

    Soweit den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 1978 (- 3 AZR 418/77 - AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 8 = EzA MuSchG nF § 11 Nr. 9) und vom 28. November 1984 (- 5 AZR 243/83 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 47, 261) etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.

  • BAG, 28.11.1984 - 5 AZR 243/83

    Arbeitsentgelt: Berechnung des Mutterschutzlohns

    Dadurch soll jeder Anreiz für die werdende Mutter entfallen, entgegen den Verboten die Arbeiten zu ihrem und des Kindes Schaden aus wirtschaftlichen Gründen fortzusetzen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - AP Nr. 8 zu § 11 MuSchG 1968; so auch Bulla/-Buchner, MuSchG, 5. Aufl., § 11 Rz 1; Gröninger/Thomas, MuSchG, Std. Nov. 1982, § 11 Anm. 4; Meisel/Hiersemann, MuSchG, 2. Aufl. 1978, § 11 Rz 32).

    Das Bundesarbeitsgericht hat § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in seinem Urteil vom 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - AP Nr. 8 zu § 11 MuSchG 1968 bereits in diesem Sinne ausgelegt.

    Dieser Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist vom Schrifttum, soweit ersichtlich, ausnahmslos zugestimmt worden (vgl. Anm. von Herschel in AP Nr. 8 zu § 11 MuSchG 1968 sowie Schulin in SAE 1979, 259; ferner die Kommentare zum MuSchG, z.B. Bulla/Buchner, aaO, § 11 Rz 65; Gröninger/Thomas, aaO, § 11 Anm. 4 b; Zmarzlik/Zipperer, Mutterschutzgesetz, Mutterschaftshilfe, 4. Aufl., § 11 Rz 39).

    Bei letzteren ist ausschlaggebend, ob sie während des Bezugszeitraums fällig werden oder erst danach (vgl. BAG Urteil vom 8. September 1978, aaO, zu III der Gründe mit weiterem Nachweis).

    Wie der Dritte Senat bereits in der Entscheidung vom 8. September 1978 (aaO) festgestellt hat, kann eine solche Fälligkeitsregelung nicht dazu führen, den nach des § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG maßgeblichen Berechnungszeitraum, der auf die tatsächliche Arbeitsleistung in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schwangerschaft abstellt, vorzuverlegen.

  • BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 924/98

    Mutterschutzlohn bei späterer Verdienstkürzung

    Die Anknüpfung an die Zeit vor Beginn der Schwangerschaft soll vielmehr gewährleisten, daß zum einen schwangerschaftsbedingte Verdiensteinbußen keinen Einfluß auf das fortzuzahlende Entgelt nehmen können und zum anderen die schon schwangere Arbeitnehmerin sich nicht zur Steigerung der Bemessungsgrundlage für den Mutterschutzlohn während einer bereits bestehenden Schwangerschaft überanstrengt (BAG 9. September 1978 - 3 AZR 418/77 - AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 8; ErfK/Schlachter MuSchG § 11 Rn. 11).
  • BAG, 19.05.2021 - 5 AZR 378/20

    Lohnsteuerklasse eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen dabei die letzten drei abgerechneten Kalendermonate der Schutzfrist nicht unmittelbar vorangegangen sein (vgl. BAG 22. August 2012 - 5 AZR 652/11 - Rn. 20, 31, BAGE 143, 42; 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 109, 362; 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - zu II 3 a der Gründe) .
  • ArbG Hamburg, 13.12.2016 - 9 Ca 333/16

    Höhe des Arbeitsentgelts - Beschäftigungsverbot - befristete

    Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Lebensstandard der Mutter gewährleistet ist und sie tatsächlich mit der Arbeit aussetzt und nicht mit Rücksicht auf etwaige Verdiensterhöhungen weiter arbeitet (BAG, Urteil vom 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - AP Nr. 8 zu § 11 MuSchG 1968; Urteil vom 15. Mai 1983 - 5 AZR 22/81 - juris).
  • BAG, 06.03.1985 - 5 AZR 523/83

    Urlaub: Berechnung des Urlaubszuschlags, Berücksichtigung

    Durch diese Regelung soll der bisherige Lebensstandard der Arbeitnehmerin erhalten werden und jeder Anreiz für die werdende Mutter entfallen, entgegen den Verboten die Arbeit zu ihrem und des Kindes Schaden aus wirtschaftlichen Gründen fortzusetzen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - AP Nr. 8 zu § 11 MuSchG 1968; so auch Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., § 11 Rz 1; Gröninger/Thomas, MuSchG, Std. Nov. 1982, § 11 Anm. 4; Meisel/Hiersemann, MuSchG, 2. Aufl. 1978, § 11 Rz 32).

    Bei der Berechnung des Mutterschutzlohnes ist der Durchschnittsverdienst zugrunde zulegen, den die Arbeitnehmerin durch ihre Arbeitsleistung im Berechnungszeitraum erzielt hat (vgl. BAG Urteil vom 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - AP Nr. 8 zu § 11 MuSchG 1968).

  • BAG, 15.05.1991 - 5 AZR 440/90

    Berechnung der Krankenvergütung im Freischichtenmodell

    Für die Höhe des zu ermittelnden Durchschnittsverdienstes kann vom Sinn einer solchen Regelung her nur maßgebend sein, in welchem Umfange im Berechnungszeitraum Arbeitsleistungen erbracht wurden (vgl. zu ähnlichen Erwägungen für die Berechnung des Mutterschutzlohns BAG Urteil vom 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - AP Nr. 8 zu § 11 MuSchG 1968, unter Hinweis auch auf die Berechnungsmethode in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG und die dazu ergangene Entscheidung des BAG vom 24. Februar 1972 - 5 AZR 414/71 - AP Nr. 10 zu § 11 BUrlG).
  • BAG, 25.05.1983 - 5 AZR 22/81

    Anspruch auf Mutterschutzlohn - Berechnungszeitraum für Mutterschutzlohn einer

    Hierdurch soll sichergestellt werden, daß der Lebensstandard der Mutter gewährleistet ist und sie tatsächlich mit der Arbeit aussetzt und nicht mit Rücksicht auf etwaige Verdiensterhöhungen weiter arbeitet (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - AP Nr. 8 zu § 11 MuSchG 1968; so auch Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl. 1981, § 11 Rz 1; Gröninger/Thomas, MuSchG 1982, § 11 Anm. 4; Meisel/Hiersemann, MuSchG, 2. Aufl. 1978, § 11 Rz 32).
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