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   BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 392/01   

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BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 392/01 (https://dejure.org/2002,7009)
BAG, Entscheidung vom 26.09.2002 - 2 AZR 392/01 (https://dejure.org/2002,7009)
BAG, Entscheidung vom 26. September 2002 - 2 AZR 392/01 (https://dejure.org/2002,7009)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Mutterschutz - Kündigung und Wahrung der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 MuSchG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ordentliche Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin; Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs; Wahrung der zweiwöchigen Mitteilungsfrist; Unverschuldete Fristversäumung ; Kenntniserlangung von der Schwangerschaft während des Laufs der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MuSchG § 9 Abs. 1
    Kündigung; Mutterschutz - Kündigung und Wahrung der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 MuSchG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitteilungspflicht der Schwangeren: Kenntniserlangung von der Schwangerschaft nach Kündigung ? Einräumung einer kurzen Überlegungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kündigung und Wahrung der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 MuSchG

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine schuldhafte Versäumnis der Mitteilungsfrist aufgrund unerwarteter Schwangerschaft - Schwangerer Arbeitnehmerin steht Überlegungszeitraum zu

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2003, 1448
  • AP MuSchG 1968 § 9 Nr. 31
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 736/95

    Mutterschutz, Kündigungsverbot

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 392/01
    a) Die Fristüberschreitung ist von der schwangeren Frau dann iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz MuSchG zu vertreten, wenn sie auf einem gröblichen Verstoß gegen das von einem ordentlichen und verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist ("Verschulden gegen sich selbst" - Senat 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - BAGE 43, 331; 13. Juni 1996 - 2 AZR 736/95 - BAGE 83, 195; zuletzt 16. Mai 2002 - 2 AZR 730/00 - zVv.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, durch welchen Umstand die schwangere Frau an der Fristeinhaltung gehindert ist (Senat 13. Juni 1996 - 2 AZR 736/95 - aaO).

    Dementsprechend kann eine unverschuldete Versäumung der Zwei-Wochen-Frist nicht nur vorliegen, wenn die Frau während dieser Frist keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hat, sondern auch dann, wenn sie zwar ihre Schwangerschaft beim Zugang der Kündigung kennt oder während des Laufs der Zwei-Wochen-Frist von ihr erfährt, aber durch sonstige Umstände an der rechtzeitigen Mitteilung unverschuldet gehindert ist (Senat 13. Juni 1996 - 2 AZR 736/95 - aaO; APS/Rolfs § 9 MuSchG Rn. 38).

    Vielmehr zeigen die Regelungen des Mutterschutzgesetzes, daß der Gesetzgeber in Umsetzung des Art. 6 Abs. 4 GG der schwangeren Frau mit der Einräumung der zweiwöchigen Mitteilungsfrist einen ausreichenden zeitlichen Handlungsspielraum verschaffen wollte, innerhalb dessen eine nachträgliche Mitteilung regelmäßig möglich sein sollte (KR-Pfeiffer 6. Aufl. § 9 MuSchG Rn. 56 a; Senat 13. Juni 1996 - 2 AZR 736/95 - aaO).

  • BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 214/82

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung gegenüber einer unerkannt Schwangeren -

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 392/01
    Die Mitteilung hat gegenüber dem Arbeitgeber zu erfolgen (Senat 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - AP MuSchG 1968 § 9 Nr. 13).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann regelmäßig ein Zeitraum von einer Woche noch als ausreichend für ein unverzügliches Nachholen der Mitteilung angesehen werden (vgl. insbesondere Senat 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - aaO; 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - BAGE 43, 331; APS/Rolfs § 9 KSchG Rn. 39).

  • BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82

    Nachholung der Mitteilung über Schwangerschaft - Verschulden

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 392/01
    a) Die Fristüberschreitung ist von der schwangeren Frau dann iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz MuSchG zu vertreten, wenn sie auf einem gröblichen Verstoß gegen das von einem ordentlichen und verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist ("Verschulden gegen sich selbst" - Senat 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - BAGE 43, 331; 13. Juni 1996 - 2 AZR 736/95 - BAGE 83, 195; zuletzt 16. Mai 2002 - 2 AZR 730/00 - zVv.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann regelmäßig ein Zeitraum von einer Woche noch als ausreichend für ein unverzügliches Nachholen der Mitteilung angesehen werden (vgl. insbesondere Senat 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - aaO; 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - BAGE 43, 331; APS/Rolfs § 9 KSchG Rn. 39).

  • BAG, 16.05.2002 - 2 AZR 730/00

    Überschreitung der Frist des § 9 Abs. 1 MuSchG - Vertretenmüssen

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 392/01
    a) Die Fristüberschreitung ist von der schwangeren Frau dann iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz MuSchG zu vertreten, wenn sie auf einem gröblichen Verstoß gegen das von einem ordentlichen und verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist ("Verschulden gegen sich selbst" - Senat 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - BAGE 43, 331; 13. Juni 1996 - 2 AZR 736/95 - BAGE 83, 195; zuletzt 16. Mai 2002 - 2 AZR 730/00 - zVv.).
  • BVerwG, 21.10.1970 - V C 34.69

    Zulässigkeit der Erklärung der Kündigung einer schwangerer Barfrau -

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 392/01
    Nach Möglichkeit sollen auch alle psychischen Belastungen für die Mutter, die mit der Kündigung eines Arbeitsplatzes verbunden sind (BVerwG 21. Oktober 1970 - V C 34/69 - BVerwGE 36, 160), vermieden werden.
  • LAG München, 19.12.2000 - 8 Sa 872/00

    Kündigung: Kündigung einer Schwangeren - schuldhafte Fristversäumung der

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 392/01
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Dezember 2000 - 8 Sa 872/00 - aufgehoben.
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvL 24/77

    Mutterschutz

    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 392/01
    Dies folgt aus Art. 6 Abs. 4 GG, der den bindenden Auftrag an den Gesetzgeber enthält, jeder Mutter Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft angedeihen zu lassen (BVerfG 13. November 1979 - 1 BvL 24/77 - BVerfGE 52, 357).
  • ArbG Köln, 08.10.1981 - 5 Ca 1559/80
    Auszug aus BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 392/01
    Zwar führt der Umstand, daß die Frau während des Laufs der gesetzlichen Mitteilungsfrist von ihrer Schwangerschaft erfährt, nicht automatisch zu einer entsprechenden Verlängerung der Mitteilungsfrist um den bereits abgelaufenen Zeitraum (so aber ArbG Kassel 22. Februar 1980 - 4 Ca 79/80 - DB 1980, 790; ArbG Köln 8. Oktober 1981 - 5 Ca 1559/80 - DB 1982, 441; dagegen auch APS/Rolfs § 9 MuSchG Rn. 38).
  • BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22

    Schwangerschaft - Beginn des Kündigungsverbots

    Die Fristüberschreitung ist von der schwangeren Frau dann iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG zu vertreten, wenn sie auf einem gröblichen Verstoß gegen das von einem ordentlichen und verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist ("Verschulden gegen sich selbst"; vgl. zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MuSchG aF: BAG 26. September 2002 - 2 AZR 392/01 - zu B I 2 a der Gründe) .
  • LAG Hessen, 13.06.2019 - 5 Sa 751/18

    Das Kündigungsverbot gemäß § 17 Abs. 1 MuSchG gilt auch bei einer Kündigung vor

    Danach sollen die mit Entlassungen aus mit der Schwangerschaft zusammenhängenden Gründen verbundenen Gefahren für die psychische und physische Verfassung einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass die Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft gar freiwillig abbrechen könnte, vermieden werden (vgl EuGH 11.11.2010 - C - 232/09 - Rn 60, zit. nach juris; auch BAG 26.09.2002 - 2 AZR 392/01 - Rn. 25, zitiert nach juris).
  • ArbG Heilbronn, 15.04.2021 - 8 Ca 327/21

    Beginn der Schwangerschaft - Rückrechnung - 266 Tage durchschnittliche

    (1) Die Fristüberschreitung ist von der schwangeren Frau dann im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 2. HS MuSchG zu vertreten, wenn sie auf einem gröblichen Verstoß gegen das von einem ordentlichen und verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist ("Verschulden gegen sich selbst" - ständige Rechtsprechung des BAG, z.B. vom 26. September 2002 - 2 AZR 392/01 Rn. 23 mwN).
  • ArbG Oldenburg, 04.03.2015 - 2 Ca 544/14

    Mitteilung nach § 9 Abs. 1 MuSchG; Wahrung durch Kündigungsschutzklage

    Es besteht allerdings Konsens, dass die innerhalb von einer Woche nachgeholte Erklärung noch als ausreichend zu erachten ist (vgl. BAG v. 26.09.2002 - 2 AZR 392/01, AP Nr. 31 zu § 9 MuSchG 1968).
  • ArbG Cottbus, 06.12.2007 - 6 Ca 1478/07

    Kündigung einer Schwangeren

    Dementsprechend kann eine unverschuldete Versäumung der Zwei-Wochen-Frist nicht nur vorliegen, wenn die Frau während dieser Frist keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hat, sondern auch dann, wenn sie zwar ihre Schwangerschaft vor Zugang der Kündigung kennt, aber durch sonstige Umstände an der rechtzeitigen Mitteilung unverschuldet gehindert ist (BAG vom 26.09.2002 - 2 AZR 392/01 mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des BAG).
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