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   BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05   

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https://dejure.org/2006,3464
BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05 (https://dejure.org/2006,3464)
BAG, Entscheidung vom 26.04.2006 - 7 AZR 366/05 (https://dejure.org/2006,3464)
BAG, Entscheidung vom 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 (https://dejure.org/2006,3464)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vorausetzungen für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich; Vorliegen eines Scheingeschäfts bei einem Prozessvergleich; Wirkung der Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts

  • Judicialis

    BGB § 117; ; BGB § 141; ; BGB § 144; ; BGB § 779; ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8; ; TzBfG § 14 Abs. 4; ; TzBfG § 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtlicher Vergleich als Befristungsgrund

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gerichtlicher Vergleich als Sachgrund der Befristung ? Offener Streit über die Rechtslage hinsichtlich bestehenden Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2006, 1431 (Ls.)
  • DB 2006, 2070
  • AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 22.02.1984 - 7 AZR 435/82

    Arbeitsverhältnis: Sachgründe bei einer vergleichsweisen Befristung

    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05
    Allerdings setzt der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs neben der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen eines befristeten Arbeitsverhältnisses das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses voraus (BAG 15. August 1984 - 7 AZR 538/82 -, zu II 2 der Gründe; 22. Februar 1984 - 7 AZR 435/82 - BAGE 45, 160 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 80 = EzA BGB § 620 Nr. 69, zu 3 der Gründe).

    Es soll insbesondere gewährleisten, dass der gerichtliche Vergleich nicht nur zu einer Protokollierung einer von den Arbeitsvertragsparteien vor Rechtshängigkeit getroffenen Vereinbarung, durch die ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert wird, benutzt wird (so bereits BAG 22. Februar 1984 - 7 AZR 435/82 -, zu 3 der Gründe).

  • BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80

    Prozeßvergleich

    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05
    Der Streit um die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs ist in dem ursprünglichen Verfahren auszutragen (BAG 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - BAGE 40, 17 = AP ZPO § 794 Nr. 31 = EzA ZPO § 794 Nr. 6, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 25.02.1998 - 7 AZR 31/97

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem Lektor aus der Europäischen Union

    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05
    Die dem sog. Rotationsprinzip innewohnende Weiterbildungsfunktion ist als sachlicher Grund für die Befristung nur anzuerkennen, wenn nach verhältnismäßig kurzer Zeit auch tatsächlich ein Austausch stattfindet (25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - BAGE 88, 144 = AP HRG § 57b Nr. 15 = EzA BGB § 620 Hochschule Nr. 14, zu B II 2 der Gründe mwN).
  • BAG, 24.01.1996 - 7 AZR 496/95

    Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05
    Der Arbeitgeber musste es daraufhin abgelehnt haben, den Arbeitnehmer entsprechend seiner Forderung zu beschäftigen (vgl. BAG 24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 - BAGE 82, 101 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 179 = EzA BGB § 620 Nr. 139, zu II 2 der Gründe).
  • BGH, 06.05.1985 - VIII ZR 119/84

    Bestätigung eines formgebundenen Rechtsgeschäfts; Unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05
    Dies gilt auch, wenn das ursprüngliche Rechtsgeschäft nicht wegen Formmangels, sondern aus einem anderen Grund nichtig war (BGH 6. Mai 1985 - VIII ZR 119/84 - NJW 1985, 2579, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 16.03.2005 - 7 AZR 289/04

    Befristung - Schriftform - Konkurrentenklage

    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05
    Ein Rechtsgeschäft gilt erst vom Zeitpunkt der Bestätigung an (BAG 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - AP TzBfG § 14 Nr. 16 = EzA TzBfG § 14 Nr. 17, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 2 a der Gründe mwN).
  • BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 538/82
    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05
    Allerdings setzt der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs neben der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen eines befristeten Arbeitsverhältnisses das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses voraus (BAG 15. August 1984 - 7 AZR 538/82 -, zu II 2 der Gründe; 22. Februar 1984 - 7 AZR 435/82 - BAGE 45, 160 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 80 = EzA BGB § 620 Nr. 69, zu 3 der Gründe).
  • BAG, 28.06.2005 - 1 ABR 25/04

    Betriebsratsanhörung bei verabredeter Kündigung

    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05
    Ein Scheingeschäft liegt nicht vor, wenn es zur Herbeiführung des von den Parteien tatsächlich beabsichtigten Erfolgs der wirksamen Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts gerade bedarf (BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 25/04 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 146, = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 14, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 b aa der Gründe mwN).
  • LAG Baden-Württemberg, 03.05.2005 - 22 Sa 84/04

    Gerichtlicher Vergleich als Befristungsgrund - Scheinprozess

    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05
    Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 3. Mai 2005 - 22 Sa 84/04 - aufgehoben.
  • BAG, 02.12.1998 - 7 AZR 644/97

    Befristetes Arbeitsverhältnis - gerichtlicher Vergleich

    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05
    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (BAG 2. Dezember 1998 - 7 AZR 644/97 - AP HRG § 57a Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 156, zu 1 b der Gründe).
  • BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16

    Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - Überlassung

    Ein Scheingeschäft liegt nicht vor, wenn es zur Herbeiführung des von den Parteien tatsächlich beabsichtigten Erfolgs der wirksamen Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts gerade bedarf (BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 20) .
  • BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11

    Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert

    Ebenso wenig handelt es sich um einen Vergleich, wenn nur zu dessen Protokollierung ein Rechtsstreit anhängig gemacht wird, obwohl zwischen den Parteien nichts streitig ist (vgl. BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 28, AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 29) .
  • BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06

    Gerichtlicher Vergleich - Schriftform für Beendigungsvereinbarung - Anfechtung

    Diese aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Schutzpflicht erfüllt das Gericht nicht nur durch ein Urteil, sondern auch im Rahmen der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits (BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 -), insbesondere wenn es einen Vergleich von sich aus vorschlägt oder sich - wie hier - einen Entwurf der Parteien mit seinem Vorschlag zu eigen macht.

    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (BAG 2. Dezember 1998 - 7 AZR 644/97 - AP HRG § 57a Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 156; 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 -).

    Neben der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen eines befristeten Arbeitsverhältnisses setzt der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs auch unter Geltung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses voraus (vgl. 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 -).

  • BAG, 12.11.2014 - 7 AZR 891/12

    Befristung - Gerichtlicher Vergleich

    Dadurch wird die missbräuchliche Ausnutzung des durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG eröffneten Sachgrunds verhindert und gewährleistet, dass der gerichtliche Vergleich nicht nur zur Protokollierung einer von den Arbeitsvertragsparteien vor Rechtshängigkeit getroffenen Vereinbarung benutzt wird (BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 28; 22. Februar 1984 - 7 AZR 435/82 - zu 3 der Gründe, BAGE 45, 160) .

    (a) Der Senat hat den gerichtlichen Vergleich als Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG anerkannt, soweit die Parteien damit zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Feststellungsrechtsstreits über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen (BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 27; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, BAGE 120, 251; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368) .

    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 27 f. mwN; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, aaO; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, aaO) .

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 734/10

    Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, aaO; 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 27, AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 29; vgl. auch 2. Dezember 1998 - 7 AZR 644/97 - zu 1 b der Gründe, AP HRG § 57a Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 156) .

    Neben der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen eines befristeten Arbeitsverhältnisses setzt der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses voraus (vgl. BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 28, aaO; 22. Oktober 2003 - 7 AZR 666/02 - zu 1 der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 255 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 8) .

    Die Voraussetzung eines "offenen Streits" soll die missbräuchliche Ausnutzung des durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG eröffneten Sachgrundes verhindern und gewährleisten, dass der gerichtliche Vergleich nicht nur zur Protokollierung einer von den Arbeitsvertragsparteien vor Rechtshängigkeit vereinbarten befristeten Verlängerung des Arbeitsvertrags benutzt wird (vgl. BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 28 mwN, AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 29) .

  • LAG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 17 TaBV 3/19

    Anfechtung Betriebsratswahl - Anfechtungsbefugnis - Betriebsbegriff - räumlich

    Ungeachtet dessen ist die Rechtsfolge einer wirksamen Bestätigung nach § 141 BGB die volle Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ab dem Zeitpunkt der Bestätigung (ex nunc) und gerade nicht eine umfassende Rückwirkung (vgl. BAG 13. September 2006 - 4 AZR 1/06 - Rn. 34, ZMV 2007, 148; 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 24, AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - Rn. 13, BAGE 114, 146; MüKo-BGB/Busche 8. Aufl. § 141 Rn. 16; Palandt/Ellenberger § 141 BGB Rn. 8) .
  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 77/15

    Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage -

    Ein Scheingeschäft liegt nicht vor, wenn es zur Herbeiführung des von den Parteien tatsächlich beabsichtigten Erfolgs der wirksamen Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts gerade bedarf (BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 20; 28. Juni 2005 - 1 ABR 25/04 - zu B II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 115, 165) .
  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 200/07

    Anfechtung - Drohung

    Auf die vom beklagten Land eingelegte Revision hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 29).

    Auf Grund der Entscheidung des Siebten Senats vom 26. April 2006 (- 7 AZR 366/05 - AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 29) steht fest und wird vom beklagten Land auch nicht mehr in Frage gestellt, dass die im gerichtlichen Vergleich vom 12. August 2003 vereinbarte Befristung unwirksam ist.

  • LAG Niedersachsen, 06.08.2012 - 8 Sa 501/12

    Befristung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich

    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (BAG v. 15.02.2012 - 7 AZR 734/10, aaO; v. 23.11.2006 - 6 AZR 394/06, aaO; v. 26.04.2006 - 7 AZR 366/05, AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 29; vgl. auch BAG v. 02.12.1998 - 7 AZR 644/97, aaO).

    Neben der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen eines befristeten Arbeitsverhältnisses setzt der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs allerdings das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses voraus (BAG v. 26.04.2006 - 7 AZR 366/05, aaO; v. 22.10.2003 - 7 AZR 666/02, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 255 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 8; v. 24.01.1996 - 7 AZR 496/95, aaO; v. 15.08.1984 - 7 AZR 538/82 - aaO; v. 22.02.1984 - 7 AZR 435/82, aaO).

    Insbesondere muss der Arbeitnehmer nachdrücklich seine Rechtsposition vertreten und gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht haben (vgl. BAG v. 26.04.2006 - 7 AZR 366/05, AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = NZA 2006, 1431; KR/Lipke, 11. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 341; ErfK/Müller-Glöge, 12. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 75; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011 Rn. 258).

  • LAG Niedersachsen, 05.11.2013 - 1 Sa 489/13

    Sachgrund zur Befristung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche

    Sie hat ferner in der Entscheidung des 7. Senates vom 26.04.2006 (7 AZR 366/05 = AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Vergleich = EzA § 14 TzBfG Nr. 29) keinen Niederschlag gefunden.
  • LAG Schleswig-Holstein, 19.11.2013 - 1 Sa 50/13

    Scheingeschäft, Arglistige Täuschung, Anfechtung, Beweisführung, Parteivortrag,

  • LAG Hamm, 07.07.2012 - 6 Ta 193/12

    Gegenstandswertfestsetzung; Ansatz des Vergleichsmehrwerts

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 25 Sa 1079/13

    Wirksamkeit einer Arbeitsvertragsbefristung aufgrund eines gerichtlich

  • ArbG Berlin, 15.10.2008 - 56 Ca 14872/08

    Befristung in einem gerichtlichen Vergleich - Wahrung der Schriftform -

  • LAG Schleswig-Holstein, 14.01.2010 - 4 Sa 377/09

    Befristung, Vergleich, Wiedereinstellung

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