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   BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84   

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BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84 (https://dejure.org/1985,242)
BAG, Entscheidung vom 08.08.1985 - 2 AZR 464/84 (https://dejure.org/1985,242)
BAG, Entscheidung vom 08. August 1985 - 2 AZR 464/84 (https://dejure.org/1985,242)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung - Anwendbarkeit des Tarifvertrags zur Sicherung älterer Arbeitnehmer (TV-Nordrhein) kraft beidseitiger Tarifbindung - Regeln zur Auslegung von Tarifverträgen - Auslegung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 3105 (Ls.)
  • NZA 1986, 679
  • BB 1987, 472
  • AP KSchG § 1 1969 Nr. 10
 
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Wird zitiert von ... (147)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84
    Das Berufungsgericht hat bei seiner Begründung im Ausgangspunkt zutreffend auf das Urteil des erkennenden Senates zur abgestuften Verteilung der Darlegungslast bei der Rüge der fehlerhaften sozialen Auswahl im Urteil vom 24. März 1983 (BAG 42, 151 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, mit insoweit zust. Anm. v. Meisel = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 21; ebenso BAG Urteil vom 21. Dezember 1983 - 7 AZR 421/82 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 29) abgestellt.

    Eine ungenaue Diktion in dem Urteil des Senates vom 24. März 1983 (aaO) hat Falkenberg (DB 1984, 1988) zu der Kritik veranlaßt, der Senat fordere zu Unrecht neben dem "Bestreiten" der korrekten Auswahl durch den Arbeitgeber als zweite Voraussetzung für den einstweiligen Übergang der Darlegungslast auf den Arbeitgeber ein Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers.

    Im Urteil vom 24. März 1983 (aaO) hat der Senat zwischen zwei möglichen Ausgangslagen beim Streit über die ausreichende soziale Auswahl unterschieden.

    Es kommt für die Berechtigung des Auskunftsverlangens vielmehr nicht allein darauf an, ob und wieviele soziale Daten vergleichbarer Kollegen der gekündigte Arbeitnehmer kennt, weil der Arbeitgeber nicht nur die Auswahlkriterien, sondern auch mitzuteilen hat, nach welchen Bewertungsmaßstäben er die soziale Auswahl vorgenommen hat (Urteil des Senates vom 24. März 1983, aaO).

    Weil seine Mitteilungspflicht insoweit "subjektiv determiniert" ist (Berkowsky, BB 1983, 2057 ff.; Dudenbostel, aaO), wird sie vom Arbeitgeber auch dann erfüllt, wenn er alle von ihm angestellten Auswahlüberlegungen darlegt, sich aus seiner Auskunft aber ergibt, daß er nicht alle erheblichen Sozialdaten berücksichtigt oder auf ungeeignete Kriterien abgestellt hat.

    Sie hat zudem eingeräumt, bei der Auswahl auch krankheitsbedingte Fehlzeiten des Klägers mitberücksichtigt zu haben, was nach der Rechtsprechung des Senates nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung vorliegen (grundlegend Urteil vom 24. März 1983, aaO).

    Eine solche schematisierende Betrachtung ist aber mit der Grundwertung des § 1 Abs. 3 KSchG nicht zu vereinbaren, weil der Kündigungsschutzprozeß und auch die Frage der sozialen Auswahl aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden ist und stets die individuellen Unterschiede zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern zu berücksichtigen und die drei Grunddaten Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltsverpflichtungen konkret gegeneinander abzuwägen sind (so grundlegend das Urteil des Senates vom 24. März 1983, aaO; vgl. auch KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 353-356).

    Dem Lebensalter wird damit für die Einschränkung der ordentlichen Kündigung eine Bedeutung zugemessen, die es bei der Prüfung der sozialen Schutzbedürftigkeit bei der gegenwärtigen Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr hat (Urteil des Senates vom 24. März 1983, aaO).

    Es ist nur aufgrund ihrer konkreten Auswirkungen zu ermitteln, ob sich aus den Unterhaltsverpflichtungen eine unterschiedliche soziale Schutzbedürftigkeit ergibt (Urteil des Senates vom 24. März 1983, aaO).

  • BAG, 21.12.1983 - 7 AZR 421/82

    Kündigungsschutzprozeß

    Auszug aus BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84
    Das Berufungsgericht hat bei seiner Begründung im Ausgangspunkt zutreffend auf das Urteil des erkennenden Senates zur abgestuften Verteilung der Darlegungslast bei der Rüge der fehlerhaften sozialen Auswahl im Urteil vom 24. März 1983 (BAG 42, 151 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, mit insoweit zust. Anm. v. Meisel = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 21; ebenso BAG Urteil vom 21. Dezember 1983 - 7 AZR 421/82 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 29) abgestellt.

    Nach der auch insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des Zweiten und des Siebten Senates (Urteile vom 24. März und vom 21. Dezember 1983, aaO) ist der Arbeitgeber aufgrund der Auskunftspflicht des § 1 Abs. 3 KSchG nur verpflichtet, die Gründe anzugeben, die ihn (subjektiv) zu der getroffenen Auswahl veranlaßt haben.

    Wenn der Arbeitgeber die von ihm angestellten Auswahlüberlegungen nicht oder nicht vollständig darlegt, dann bleibt der Arbeitnehmer von der ihm nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG obliegenden Darlegungs- und Beweislast insoweit befreit, als er die Rüge der fehlerhaften Auswahl gerade und nur deswegen nicht weiter konkretisieren kann, weil der Arbeitgeber seiner Auskunftspflicht hinsichtlich der von ihm angestellten Auswahlüberlegungen nicht nachgekommen ist (Urteil des Siebten Senates vom 21. Dezember 1983, aaO).

  • BAG, 11.03.1976 - 2 AZR 43/75

    Arbeitsverhältnis: Richtlinien für die Auswahl bei betriebsbedingter Kündigung

    Auszug aus BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84
    Diese Überlegung ist bereits im Ausgangspunkt verfehlt, weil zu unterscheiden ist zwischen dem tariflichen Ausschluß oder der Einschränkung der ordentlichen Kündigung und Richtlinien über die personelle Auswahl, die in einem Tarifvertrag aufgestellt werden (vgl. dazu BAG 28, 40 = AP Nr. 1 zu § 95 BetrVG 1972; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 95 Rz 28).

    Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Auswahlrichtlinien in dem Sinne, wie sie der Kläger dem Tarifvertrag vom 8. Mai 1974 unterstellt, unbeachtlich wären, weil sie dann allein auf das Lebensalter und beschränkt auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abstellten, ohne die übrigen Sozialdaten zu berücksichtigen, und deswegen gegen die Grundwertung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG verstießen (BAG 28, 40, 44 und Urteil des Senats vom 20. Oktober 1983 - 2 AZR 211/82 - AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 95 Rz 39; GK-Kraft, aaO, § 95 Rz 33 und KR-Wolf, aaO, Rz 442).

  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 61/83

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84
    Diese genaue und individuelle Bezeichnung der nach Meinung des Arbeitnehmers weniger schutzwürdigen anderen Arbeitnehmer ist deswegen erforderlich, weil das Gericht nicht "von Amts wegen" eine Auswahl treffen darf, die sonst gerade auf den Arbeitnehmer fallen könnte, den der gekündigte Arbeitnehmer keinesfalls verdrängen will (Urteil des Senates vom 18. Oktober 1984, aaO).

    Es genügt vielmehr jeder Vortrag des Arbeitnehmers, der seine Erwartung erkennen läßt, zunächst möge der Arbeitgeber die von ihm für maßgeblich gehaltenen Gründe für die Auswahl nennen (Urteil des Senates vom 18. Oktober 1984 - 2 AZR 61/83 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 33).

  • BAG, 22.05.1979 - 1 ABR 17/77

    Begriff der Betriebseinschränkung gemäß § 111 S. 2 Nr. 1 BetrVG

    Auszug aus BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84
    Diese aufgrund einer unternehmerischen Maßnahme durchgeführte Verminderung der Belegschaft um 35 Arbeitnehmer ist nach der Rechtsprechung des Ersten Senates des Bundesarbeitsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, eine Betriebsänderung i.S. des § 111 BetrVG gewesen (BAG 32, 14; 32, 339; ebenso die herrschende Auffassung im Schrifttum vgl. Richardi, ZfA 1984, 177, 179 m.w. N.).

    Es ist unerheblich, ob der in § 17 KSchG festgelegte Zeitraum von 30 Kalendertagen eingehalten worden ist, weil es für eine Betriebseinschränkung nach § 111 BetrVG nur darauf ankommt, wieviele Arbeitnehmer voraussichtlich von der geplanten unternehmerischen Maßnahme insgesamt nachteilig betroffen werden können, und zwar auch dann, wenn die Durchführung der Maßnahme stufenweise erfolgt und sich über einen längeren Zeitraum hinzieht (BAG 32, 14, 26).

  • BAG, 12.10.1979 - 7 AZR 959/77

    Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers - Soziale Gesichtspunkte - Revisionsinstanz

    Auszug aus BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84
    Diesen nur im Einzelfall zu bestimmenden vorrangigen Stellenwert der Unterhaltsverpflichtung hat bereits der Siebte Senat in seinem Urteil vom 12. Oktober 1979 (- 7 AZR 959/77 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) anerkannt.
  • BAG, 20.10.1983 - 2 AZR 211/82

    Betriebsbedingte Kündigung - Soziale Auswahl

    Auszug aus BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84
    Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Auswahlrichtlinien in dem Sinne, wie sie der Kläger dem Tarifvertrag vom 8. Mai 1974 unterstellt, unbeachtlich wären, weil sie dann allein auf das Lebensalter und beschränkt auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abstellten, ohne die übrigen Sozialdaten zu berücksichtigen, und deswegen gegen die Grundwertung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG verstießen (BAG 28, 40, 44 und Urteil des Senats vom 20. Oktober 1983 - 2 AZR 211/82 - AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 95 Rz 39; GK-Kraft, aaO, § 95 Rz 33 und KR-Wolf, aaO, Rz 442).
  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - soziale Auswahl

    Auszug aus BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84
    Zur Erfüllung seiner substantiierten Darlegungslast, die er ohne Auskunft des Arbeitgebers erfüllen kann, muß der Arbeitnehmer unter Angabe der Sozialdaten die oder den Arbeitnehmer (namentlich) benennen, dem oder denen an seiner Stelle hätte gekündigt werden müssen (Urteil des Senates vom 18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 34, die Entscheidung ist auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84
    Wie bei der Auslegung eines Gesetzes ist auch bei der Auslegung eines Tarifvertrages zunächst vom Wortlaut auszugehen und über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern die Vorstellungen der Parteien in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (BAG Urteil vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 14, die Entscheidung ist auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 25.04.1985 - 2 AZR 140/84

    Sozialauswahl - Massenkündigung - Kündigung - Kündigungsschutz - Stillegung eines

    Auszug aus BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84
    Auch eine soziale Auswahl scheidet in diesem Fall nicht von vornherein aus, weil sie nicht auf Betriebsabteilungen beschränkt, sondern auf den ganzen Bereich des Betriebes eines Arbeitgebers zu erstrecken ist (Urteil des Senates vom 25. April 1985 - 2 AZR 140/84 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 35, die Entscheidung ist auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; Färber, NZA 1985, 175 m.w.N.).
  • BAG, 24.03.1981 - 1 AZR 805/78

    Änderung des Sozialplans durch Betriebsvereinbarung - Sozialplan anlässlich

  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben -

  • BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 299/88

    Kündigung: Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen häufiger

    Das LFZG ist ein soziales Schutzgesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Arbeitnehmer (BAGE 43, 129, 141 f. = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu III 4 c, bb der Gründe; Lepke, a.a.O., S. 59; Weller, a.a.O., S. 84).
  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

    Mit dieser Klarstellung hält der Senat an seiner schon in BAGE 43, 129 (= AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) vertretenen Ansicht fest, der Arbeitnehmer, der Krankheitsbefund und die vermutliche Entwicklung nicht hinreichend kenne oder schildern könne, genüge seiner prozessualen Mitwirkungspflicht schon dann, wenn er seinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinde.

    Trägt der Arbeitnehmer selbst konkrete Umstände für seine Beschwerden und deren Ausheilung oder Abklingen vor, so müssen diese geeignet sein, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern; er muß jedoch nicht den Gegenbeweis führen, daß nicht mit weiteren häufigen Erkrankungen zu rechnen sei (BAGE 43, 129, 139 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969, zu B III 2 c der Gründe).

  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 549/01

    Sozialauswahl

    Diese Aussage hat der Senat im Urteil vom 8. August 1985 (- 2 AZR 464/84 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 10 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 21) dahingehend abgeschwächt, dem Alter und der Betriebszugehörigkeit komme gegenüber den Unterhaltsverpflichtungen kein genereller Vorrang zukomme.

    Der Senat hat in der Entscheidung vom 8. August 1985 (- 2 AZR 464/84 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 10 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 21), darauf abgestellt, es komme auf die konkrete Höhe der Unterhaltsleistungen an.

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