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   BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11   

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https://dejure.org/2012,32420
BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11 (https://dejure.org/2012,32420)
BAG, Entscheidung vom 25.10.2012 - 2 AZR 495/11 (https://dejure.org/2012,32420)
BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 (https://dejure.org/2012,32420)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

  • openjur.de

    Außerordentliche Kündigung; Interessenabwägung; Abmahnungserfordernis

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 626 Abs 1 BGB
    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

  • Betriebs-Berater

    Privattelefonate - Abmahnungserfordernis bei außerordentlicher Kündigung

  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1
    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Chefarztes wegen Führung von Telefongesprächen während laufender Operationen; Erforderlichkeit einer Abmahnung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zum Abmahnerfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Private Telefonate während laufender OP - Chefarzt-Kündigung gleichwohl unwirksam

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Rechtfertigen Privattelefonate während der OP die fristlose Kündigung eines Chefarztes?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung und Abmahnungserfordernis

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu privaten Telefonaten während OP - Chefarzt durfte nicht fristlos gekündigt werden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Privattelefonate im Operationssaal - Das rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Chefarztes ohne vorherige Abmahnung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

  • spiegel.de (Pressebericht, 27.10.2012)

    "Schatz, ich operiere gerade": Chefarzt-Kündigung aufgehoben

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kein Nachspiel für OP-Telefonat

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Abmahnung bei außerordentlicher Kündigung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abmahnung kann auch bei außerordentlicher Kündigung erforderlich sein

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Missachtung des Handyverbotes im OP scheitert an Abmahnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Erforderlichkeit einer Abmahnung bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Telefonate im Operationssaal: Private Handynutzung eines Chefarztes während einer Operation rechtfertigt keine fristlose Kündigung - Zuvor war Abmahnung war als milderes Mittel erforderlich

Besprechungen u.ä. (4)

  • faz.net (Entscheidungsbesprechung)

    Kann mir wegen privater Telefonate gekündigt werden?

  • vdkp.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Rechtfertigen Privattelefonate während der OP die fristlose Kündigung eines Chefarztes?

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fristlose Kündigung - Was darf sich ein Chefarzt alles erlauben oder ist Autofahren schwieriger als Operieren?

  • vest-llp.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an eine fristlose Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 954
  • NZA 2013, 319
  • BB 2013, 564
  • DB 2013, 706
  • AP BGB § 626 Nr. 239
 
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Wird zitiert von ... (214)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Auszug aus BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 13, DB 2012, 2404; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 14, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36) .

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (vgl. BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 14, DB 2012, 2404; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 26, AP BGB § 626 Rn. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36) .

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, aaO) .

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, aaO; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 232 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 33) .

    Eine eigene Beurteilung der Fallumstände und Abwägung der Interessen durch das Revisionsgericht ist aber möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und sämtliche relevanten Tatsachen feststehen (vgl. BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 16, DB 2012, 2404; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 29, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36) .

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion

    Auszug aus BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 13, DB 2012, 2404; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 14, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36) .

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (vgl. BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 14, DB 2012, 2404; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 26, AP BGB § 626 Rn. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36) .

    Eine eigene Beurteilung der Fallumstände und Abwägung der Interessen durch das Revisionsgericht ist aber möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und sämtliche relevanten Tatsachen feststehen (vgl. BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 16, DB 2012, 2404; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 29, AP BGB § 626 Nr. 236 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36) .

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 284/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vortäuschung der Aufgabenerfüllung

    Auszug aus BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11
    Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (vgl. BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - Rn. 22, NJW 2013, 104; 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 35, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 64 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 37) .

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - Rn. 22, aaO; 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 35, aaO) .

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

    Auszug aus BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11
    Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (vgl. BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - Rn. 22, NJW 2013, 104; 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 35, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 64 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 37) .

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - Rn. 22, aaO; 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 35, aaO) .

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11
    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (vgl. BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, BAGE 134, 349) .
  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 485/08

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11
    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, aaO; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 232 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 33) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2011 - 3 Sa 474/09

    Außerordentliche Kündigung wegen Telefonierens im Operationssaal

    Auszug aus BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Februar 2011 - 3 Sa 474/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • LAG Baden-Württemberg, 20.12.2018 - 17 Sa 11/18

    Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung EUV 2016/679 - berechtigte

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG, 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11, Rn. 16, juris; BAG, 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 35, juris).
  • LG Köln, 21.12.2023 - 14 O 354/23

    Außerordentliche Kündigung eines Musikverlagsvertrags - Einstweilige Verfügung

    Zu prüfen ist letztlich, ob die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund des jeweils vorliegenden Kündigungsgrunds unter Berücksichtigung der mit der Kündigung für den Vertragspartner verbundenen Folgen verhältnismäßig ist (Martens, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.10.2023, § 314 Rn. 27; vgl. BAG NJW 2013, 954 Rn. 15 zu § 626 BGB).
  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22, BAGE 150, 109; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 47, BAGE 149, 355; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16) .
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