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   BAG, 15.02.2006 - 10 AZR 59/05   

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BAG, 15.02.2006 - 10 AZR 59/05 (https://dejure.org/2006,3299)
BAG, Entscheidung vom 15.02.2006 - 10 AZR 59/05 (https://dejure.org/2006,3299)
BAG, Entscheidung vom 15. Februar 2006 - 10 AZR 59/05 (https://dejure.org/2006,3299)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Eingruppierung - Saalchef-Assistent und Saalchef

  • openjur.de

    Eingruppierung; Saalchef-Assistent und Saalchef

  • IWW

    Rahmentarifvertrag (Klassisches Spiel) zwischen der Spielbank Berlin und der Gewerkschaft ver.di vom 3. September 2003 (RTV) § 2 Abs. 1 Rahmentarifvertrag (Klassisches Spiel) zwisc... hen der Spielbank Berlin und der Gewerkschaft ver.di vom 3. September 2003 (RTV) § 4 Abs. 1 Buchst. A Tronc- und Gehaltstarifvertrag (Klassisches Spiel) zwischen der Spielbank Berlin und der Gewerkschaft ver.di vom 3. September 2003 § 7 Abs. 1 Satz 1 Tronc- und Gehaltstarifvertrag (Klassisches Spiel) zwischen der Spielbank Berlin und der Gewerkschaft ver.di vom 3. September 2003 § 7 Abs. Satz 2 Tronc- und Gehaltstarifvertrag (Klassisches Spiel) zwischen der Spielbank Berlin und der Gewerkschaft ver.di vom 3. September 2003 Vergütungstabelle A der Anlage
    Rahmentarifvertrag (Klassisches Spiel) zwischen der Spielbank Be

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tarifgerechte Eingruppierung eines Saalchef-Assistenten im Glücksspielgewerbe; Vergütungsregelung für spieltechnische Arbeitnehmer nach dem Tronc-Prinzip; Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages; Abgrenzung der Aufsichtsfunktionen und Befugnisse hinsichtlich ...

  • Judicialis

    Rahmentarifvertrag (Klassisches Spiel) zwischen der Spielbank Berlin und der Gewerkschaft ver.di vom 3. September 2003 (RTV) § 2 Abs. 1; ; Rahmentarifvertrag (Klassisches Spiel) zw... ischen der Spielbank Berlin und der Gewerkschaft ver.di vom 3. September 2003 (RTV) § 4 Abs. 1 Buchst. A; ; Tronc- und Gehaltstarifvertrag (Klassisches Spiel) zwischen der Spielbank Berlin und der Gewerkschaft ver.di vom 3. September 2003 § 7 Abs. 1 Satz 1; ; Tronc- und Gehaltstarifvertrag (Klassisches Spiel) zwischen der Spielbank Berlin und der Gewerkschaft ver.di vom 3. September 2003 § 7 Abs. Satz 2; ; Tronc- und Gehaltstarifvertrag (Klassisches Spiel) zwischen der Spielbank Berlin und der Gewerkschaft ver.di vom 3. September 2003 Vergütungstabelle A der Anlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung - Aufsichtstätigkeit eines Saalchef-Assistenten und eines Saalchefs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AP BGB § 611 Croupier Nr. 26
  • NZA-RR 2007, 56 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 22.10.2002 - 3 AZR 468/01

    Tarifauslegung

    Auszug aus BAG, 15.02.2006 - 10 AZR 59/05
    Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 36 mwN).

    Ist ein im Tarifvertrag gebrauchter Begriff weder gesetzlich definiert, noch nach der Anschauung der beteiligten Fachkreise oder dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig, erhalten systematische Auslegungskriterien entscheidendes Gewicht (22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - aaO).

  • BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 579/02

    Pflegezulage - Kranke in geriatrischen Abteilungen

    Auszug aus BAG, 15.02.2006 - 10 AZR 59/05
    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11; 4. Juni 2003 - 10 AZR 579/02 - BAGE 106, 225; 24. November 2004 - 10 AZR 221/04 - EzA TVG § 4 Bankgewerbe Nr. 4).
  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 276/93

    Heimzulage für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst

    Auszug aus BAG, 15.02.2006 - 10 AZR 59/05
    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11; 4. Juni 2003 - 10 AZR 579/02 - BAGE 106, 225; 24. November 2004 - 10 AZR 221/04 - EzA TVG § 4 Bankgewerbe Nr. 4).
  • BAG, 24.11.2004 - 10 AZR 221/04

    Anrechnung einer betrieblichen Jahresabschlussvergütung auf eine tarifliche

    Auszug aus BAG, 15.02.2006 - 10 AZR 59/05
    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11; 4. Juni 2003 - 10 AZR 579/02 - BAGE 106, 225; 24. November 2004 - 10 AZR 221/04 - EzA TVG § 4 Bankgewerbe Nr. 4).
  • BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 605/04

    Croupier - Übernahme der Tätigkeit eines Tischchefs

    Auszug aus BAG, 15.02.2006 - 10 AZR 59/05
    Dass unterschiedlich vergütete spieltechnische Arbeitnehmer einer Spielbank nach tariflichen Regelungen vom Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts zu denselben Tätigkeiten herangezogen werden können, beruht auf den Besonderheiten der Vergütung nach dem Tronc-Prinzip (vgl. zur zeitlich nicht begrenzten Übernahme der Tätigkeit eines Tischchefs durch einen Croupier BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 -).
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 15.02.2006 - 10 AZR 59/05
    Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308).
  • BAG, 15.02.2006 - 10 AZR 367/05

    Eingruppierung, Saalchef-Assistent und Saalchef

    Auszug aus BAG, 15.02.2006 - 10 AZR 59/05
    Hinweise des Senats: Parallelsache zu - 10 AZR 367/05 - (Urteil vom 15. Februar 2006).
  • BAG, 12.10.1988 - 4 AZR 331/88

    Vereinbarung bzgl. einer Tronc-Vergütungsregelung für Angestellte in Spielbanken

    Auszug aus BAG, 15.02.2006 - 10 AZR 59/05
    Das erfüllt die Merkmale einer tariflichen Vergütungsordnung (vgl. BAG 12. Oktober 1988 - 4 AZR 331/88 -).
  • LAG Berlin, 06.01.2005 - 10 Sa 2048/04
    Auszug aus BAG, 15.02.2006 - 10 AZR 59/05
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 6. Januar 2005 - 10 Sa 2048/04 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 736/05

    Eingruppierung - Sous-Chef und Tischchef

    Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 15. Februar 2006 - 10 AZR 59/05 - 22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 36 mwN) .

    Das erfüllt die Merkmale einer tariflichen Vergütungsordnung (BAG 15. Februar 2006 - 10 AZR 59/05 - vgl. auch 12. Oktober 1988 - 4 AZR 331/88 -) .

    Die identischen Formulierungen in diesen Tarifvorschriften zwingen zu der Annahme, dass die Wahrnehmung der Aufgaben eines Tischchefs zur Tätigkeit dieser spieltechnischen Arbeitnehmer gehört (vgl. zur zeitlich nicht begrenzten Übernahme der Tätigkeit eines Tischchefs durch einen Croupier BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - und zur Aufsicht im Spielsaal durch einen Ersten Saalchef, einen Saalchef sowie einen Saalchef-Assistenten 15. Februar 2006 - 10 AZR 59/05 -) .

    Die Beklagte konnte den Kläger als Sous-Chef ebenso wie einen Saalchef-Assistenten (BAG 15. Februar 2006 - 10 AZR 59/05 -) auch zeitlich unbegrenzt als Tischchef heranziehen.

    Dass unterschiedlich vergütete spieltechnische Arbeitnehmer einer Spielbank nach tariflichen Regelungen vom Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts zu denselben Tätigkeiten herangezogen werden können, beruht auf den Besonderheiten der Vergütung nach dem Tronc-Prinzip (BAG 15. Februar 2006 - 10 AZR 59/05 - 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 -) .

  • BAG, 25.04.2007 - 10 AZR 110/06

    Sonderzahlung - Kürzung bei Bezug von Verletztengeld

    Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 15. Februar 2006 - 10 AZR 59/05 -AP BGB § 611 Croupier Nr. 26; 15. November 2006 - 10 AZR 736/05 - und - 10 AZR 769/05 -).
  • LAG Hamm, 11.10.2017 - 2 Sa 1206/16

    Eingruppierung; Spielaufsicht; Saalchef Entgeltgruppe 8 des ERTV der

    Während aber in den früheren tariflichen Vergütungsregelungen der Spielbanken der Umfang und die Dauer eines solchen Einsatzes nicht festgelegt und damit auch nicht zeitlich begrenzt sowie ein Anspruch auf eine Zulage oder auf Entgelt nach einer höheren Entgeltgruppe nicht geregelt wurde, was den Grund in den Besonderheiten Vergütung nach dem Tronc-Prinzip hatte (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 15.11.2006 - 10 AZR 736/05, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Spielbanken; Urt. v. 15.02.2006 - 10 AZR 59/05, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Croupier), ist die Frage der Vergütung bei aushilfs- oder vertretungsweiser Übertragung der Aufgaben einer höheren Vergütungsgruppe ausdrücklich in § 7 Nr. 4 und 5 ERTV geregelt, nachdem die Tronc-Vergütung wegefallen ist.

    Diese Tarifnorm enthält auch - anders als vergleichbare tariflichen Regelungen bei anderen Spielbanken - keine Abstufungen bezogen auf die Tätigkeit eines Saalchefs in der Saalaufsicht wie z.B. Erster Saalchef, Saalchef und Saalchef-Assistent bzw. Leitender Saalchef und Saalchef (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 15.02.2006-10 AZR 59 05, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Croupier; Beschl. v. 13.03.2007 - 1 ABR 22/06, NZA-RR 2007, 581 und BAG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 4 AZR 637/99, juris sowie Urt. v. 10.05.1989 - 4 AZR 95/89, zu einer bei der Beklagten Vorgängerregelung), sodass dem Wortlaut des § 7 Nr. 1 ERTV Entgeltgruppe 8 nicht entnommen werden kann, dass es sich bei den administrativen Tätigkeiten eines Saalchefs zwingend um solche handeln muss, die federführend für die gesamte Spielbank wahrzunehmen sind.

  • LAG Hamm, 11.10.2017 - 2 Sa 1297/16

    Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank

    Während aber in den früheren tariflichen Vergütungsregelungen der Spielbanken der Umfang und die Dauer eines solchen Einsatzes nicht festgelegt und damit auch nicht zeitlich begrenzt sowie ein Anspruch auf eine Zulage oder auf Entgelt nach einer höheren Entgeltgruppe nicht geregelt wurde, was den Grund in den Besonderheiten Vergütung nach dem Tronc-Prinzip hatte (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 15.11.2006 - 10 AZR 736/05, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Spielbanken; Urt. v. 15.02.2006 - 10 AZR 59/05, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Croupier), ist die Frage der Vergütung bei aushilfs- oder vertretungsweiser Übertragung der Aufgaben einer höheren Vergütungsgruppe ausdrücklich in § 7 Nr. 4 und 5 ERTV geregelt, nachdem die Tronc-Vergütung wegefallen ist.

    Diese Tarifnorm enthält auch - anders als vergleichbare tariflichen Regelungen bei anderen Spielbanken - keine Abstufungen bezogen auf die Tätigkeit eines Saalchefs in der Saalaufsicht wie z.B. Erster Saalchef, Saalchef und Saalchef-Assistent bzw. Leitender Saalchef und Saalchef (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 15.02.2006-10 AZR 59 05, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Croupier; Beschl. v. 13.03.2007 - 1 ABR 22/06, NZA-RR 2007, 581 und BAG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 4 AZR 637/99, juris sowie Urt. v. 10.05.1989 - 4 AZR 95/89, zu einer bei der Beklagten Vorgängerregelung), sodass dem Wortlaut des § 7 Nr. 1 ERTV Entgeltgruppe 8 nicht entnommen werden kann, dass es sich bei den administrativen Tätigkeiten eines Saalchefs zwingend um solche handeln muss, die federführend für die gesamte Spielbank wahrzunehmen sind.

  • LAG Hamm, 12.10.2017 - 2 Sa 1214/16

    Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank

    Während aber in den früheren tariflichen Vergütungsregelungen der Spielbanken der Umfang und die Dauer eines solchen Einsatzes nicht festgelegt und damit auch nicht zeitlich begrenzt sowie ein Anspruch auf eine Zulage oder auf Entgelt nach einer höheren Entgeltgruppe nicht geregelt wurde, was den Grund in den Besonderheiten Vergütung nach dem Tronc-Prinzip hatte (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 15.11.2006 - 10 AZR 736/05, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Spielbanken; Urt. v. 15.02.2006 - 10 AZR 59/05, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Croupier), ist die Frage der Vergütung bei aushilfs- oder vertretungsweiser Übertragung der Aufgaben einer höheren Vergütungsgruppe ausdrücklich in § 7 Nr. 4 und 5 ERTV geregelt, nachdem die Tronc-Vergütung wegefallen ist.

    Diese Tarifnorm enthält auch - anders als vergleichbare tarifliche Regelungen bei anderen Spielbanken - keine Abstufungen bezogen auf die Tätigkeit eines Saalchefs in der Saalaufsicht wie z.B. Erster Saalchef, Saalchef und Saalchef-Assistent bzw. Leitender Saalchef und Saalchef (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 15.02.2006-10 AZR 59 05, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Croupier; Beschl. v. 13.03.2007 - 1 ABR 22/06, NZA-RR 2007, 581 und BAG, Urt. v. 24.01.2001 - 4 AZR 637/99, juris sowie Urt. v. 10.05.1989 - 4 AZR 95/89, zu einer bei der Beklagten Vorgängerregelung), sodass dem Wortlaut des § 7 Nr. 1 ERTV Entgeltgruppe 8 nicht entnommen werden kann, dass es sich bei den administrativen Tätigkeiten eines Saalchefs zwingend um solche handeln muss, die federführend für die gesamte Spielbank wahrzunehmen sind.

  • LAG Hamm, 11.10.2017 - 2 Sa 1213/16

    Eingruppierung; Spielaufsicht; Saalchef Entgeltgruppe 8 des ERTV der

    Während aber in den früheren tariflichen Vergütungsregelungen der Spielbanken der Umfang und die Dauer eines solchen Einsatzes nicht festgelegt und damit auch nicht zeitlich begrenzt sowie ein Anspruch auf eine Zulage oder auf Entgelt nach einer höheren Entgeltgruppe nicht geregelt wurde, was den Grund in den Besonderheiten Vergütung nach dem Tronc-Prinzip hatte (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 15.11.2006 - 10 AZR 736/05, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Spielbanken; Urt. v. 15.02.2006 - 10 AZR 59/05, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Croupier), ist die Frage der Vergütung bei aushilfs- oder vertretungsweiser Übertragung der Aufgaben einer höheren Vergütungsgruppe ausdrücklich in § 7 Nr. 4 und 5 ERTV geregelt, nachdem die Tronc-Vergütung wegefallen ist.

    Diese Tarifnorm enthält auch - anders als vergleichbare tariflichen Regelungen bei anderen Spielbanken - keine Abstufungen bezogen auf die Tätigkeit eines Saalchefs in der Saalaufsicht wie z.B. Erster Saalchef, Saalchef und Saalchef-Assistent bzw. Leitender Saalchef und Saalchef (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 15.02.2006-10 AZR 59 05, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Croupier; Beschl. v. 13.03.2007 - 1 ABR 22/06, NZA-RR 2007, 581 und BAG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 4 AZR 637/99, juris sowie Urt. v. 10.05.1989 - 4 AZR 95/89, zu einer bei der Beklagten Vorgängerregelung), sodass dem Wortlaut des § 7 Nr. 1 ERTV Entgeltgruppe 8 nicht entnommen werden kann, dass es sich bei den administrativen Tätigkeiten eines Saalchefs zwingend um solche handeln muss, die federführend für die gesamte Spielbank wahrzunehmen sind.

  • LAG Hamm, 25.10.2017 - 2 Sa 1215/16

    Eingruppierung; Spielaufsicht; Saalchef Entgeltgruppe 8 des ERTV der

    Während aber in den früheren tariflichen Vergütungsregelungen der Spielbanken der Umfang und die Dauer eines solchen Einsatzes nicht festgelegt und damit auch nicht zeitlich begrenzt sowie ein Anspruch auf eine Zulage oder auf Entgelt nach einer höheren Entgeltgruppe nicht geregelt wurde, was den Grund in den Besonderheiten Vergütung nach dem Tronc-Prinzip hatte (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 15.11.2006 - 10 AZR 736/05, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Spielbanken; Urt. v. 15.02.2006 - 10 AZR 59/05, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Croupier), ist die Frage der Vergütung bei aushilfs- oder vertretungsweiser Übertragung der Aufgaben einer höheren Vergütungsgruppe ausdrücklich in § 7 Nr. 4 und 5 ERTV geregelt, nachdem die Tronc-Vergütung wegefallen ist.

    Diese Tarifnorm enthält auch - anders als vergleichbare tariflichen Regelungen bei anderen Spielbanken - keine Abstufungen bezogen auf die Tätigkeit eines Saalchefs in der Saalaufsicht wie z.B. Erster Saalchef, Saalchef und Saalchef-Assistent bzw. Leitender Saalchef und Saalchef (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 15.02.2006-10 AZR 59 05, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Croupier; Beschl. v. 13.03.2007 - 1 ABR 22/06, NZA-RR 2007, 581 und BAG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 4 AZR 637/99, juris sowie Urt. v. 10.05.1989 - 4 AZR 95/89, zu einer bei der Beklagten Vorgängerregelung), sodass dem Wortlaut des § 7 Nr. 1 ERTV Entgeltgruppe 8 nicht entnommen werden kann, dass es sich bei den administrativen Tätigkeiten eines Saalchefs zwingend um solche handeln muss, die federführend für die gesamte Spielbank wahrzunehmen sind.

  • LAG Hamm, 18.10.2017 - 2 Sa 1207/16

    Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank

    Während aber in den früheren tariflichen Vergütungsregelungen der Spielbanken der Umfang und die Dauer eines solchen Einsatzes nicht festgelegt und damit auch nicht zeitlich begrenzt sowie ein Anspruch auf eine Zulage oder auf Entgelt nach einer höheren Entgeltgruppe nicht geregelt wurde, was den Grund in den Besonderheiten  Vergütung nach dem Tronc-Prinzip hatte (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 15.11.2006 - 10 AZR 736/05, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Spielbanken; Urt. v. 15.02.2006 - 10 AZR 59/05, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Croupier), ist die Frage der Vergütung bei aushilfs- oder vertretungsweiser Übertragung der Aufgaben einer höheren Vergütungsgruppe ausdrücklich in § 7 Nr. 4 und 5 ERTV geregelt, nachdem die Tronc-Vergütung wegefallen ist.

    Diese Tarifnorm enthält auch - anders als vergleichbare tarifliche Regelungen bei anderen Spielbanken - keine Abstufungen bezogen auf die Tätigkeit eines Saalchefs in der Saalaufsicht wie z.B. Erster Saalchef, Saalchef und Saalchef-Assistent bzw. Leitender Saalchef und Saalchef (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 15.02.2006-10 AZR 59 05, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Croupier; Beschl. v. 13.03.2007 - 1 ABR 22/06, NZA-RR 2007, 581 und BAG, Urt. v. 24.01.2001 - 4 AZR 637/99, juris sowie Urt. v. 10.05.1989 - 4 AZR 95/89, zu einer bei der Beklagten Vorgängerregelung), sodass dem Wortlaut des § 7 Nr. 1 ERTV Entgeltgruppe 8 nicht entnommen werden kann, dass es sich bei den administrativen Tätigkeiten eines Saalchefs zwingend um solche handeln muss, die federführend für die gesamte Spielbank wahrzunehmen sind.

  • BAG, 18.10.2006 - 10 AZR 657/05

    Baugewerbe - Unternehmenszusammenschluss

    a) Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 15. Februar 2006 - 10 AZR 59/05 - 13. Juli 2005 - 10 AZR 466/04 - EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 120).
  • LAG Hamm, 25.10.2017 - 2 Sa 1208/16

    Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank

    Während aber in den früheren tariflichen Vergütungsregelungen der Spielbanken der Umfang und die Dauer eines solchen Einsatzes nicht festgelegt und damit auch nicht zeitlich begrenzt sowie ein Anspruch auf eine Zulage oder auf Entgelt nach einer höheren Entgeltgruppe nicht geregelt wurde, was den Grund in den Besonderheiten  Vergütung nach dem Tronc-Prinzip hatte (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 15.11.2006 - 10 AZR 736/05, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Spielbanken; Urt. v. 15.02.2006 - 10 AZR 59/05, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Croupier), ist die Frage der Vergütung bei aushilfs- oder vertretungsweiser Übertragung der Aufgaben einer höheren Vergütungsgruppe ausdrücklich in § 7 Nr. 4 und 5 ERTV geregelt, nachdem die Tronc-Vergütung wegefallen ist.

    Diese Tarifnorm enthält auch - anders als vergleichbare tariflichen Regelungen bei anderen Spielbanken - keine Abstufungen bezogen auf die Tätigkeit eines Saalchefs in der Saalaufsicht wie z.B. Erster Saalchef, Saalchef und Saalchef-Assistent bzw. Leitender Saalchef und Saalchef (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 15.02.2006-10 AZR 59 05, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Croupier; Beschl. v. 13.03.2007 - 1 ABR 22/06, NZA-RR 2007, 581 und BAG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 4 AZR 637/99, juris sowie Urt. v. 10.05.1989 - 4 AZR 95/89, zu einer bei der Beklagten Vorgängerregelung), sodass dem Wortlaut des § 7 Nr. 1 ERTV Entgeltgruppe 8 nicht entnommen werden kann, dass es sich bei den administrativen Tätigkeiten eines Saalchefs zwingend um solche handeln muss, die federführend für die gesamte Spielbank wahrzunehmen sind.

  • BAG, 20.09.2006 - 10 ABR 57/05

    Umgruppierung - ICE/EC/IC-Betreuer der Deutschen Bahn

  • LAG Hamm, 25.10.2017 - 2 Sa 1216/16

    Eingruppierung; Spielaufsicht; Saalchef Entgeltgruppe 8 des ERTV der

  • BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 637/05

    Baugewerbe - chemische Bodenverfestigung

  • BAG, 11.12.2014 - 6 AZR 477/13

    Abfindung nach dem MaßnahmenTV DRV KBS

  • BAG, 15.02.2006 - 10 AZR 367/05
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