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Rechtsprechung
   BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 25/88   

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BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 25/88 (https://dejure.org/1988,244)
BAG, Entscheidung vom 10.06.1988 - 2 AZR 25/88 (https://dejure.org/1988,244)
BAG, Entscheidung vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 (https://dejure.org/1988,244)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fristlose Kündigung - Ausschlußfrist - Berufung - Unechtes Versäumnisurteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 733
  • NZA 1989, 105
  • BB 1989, 1062
  • BB 1989, 75
  • DB 1989, 282
  • JR 1989, 264
  • AP BGB § 626 Nr. 27
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 06.07.1972 - 2 AZR 386/71

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 626 II BGB - Fristbeginn

    Auszug aus BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 25/88
    Eine Regelfrist gilt, anders als für die Anhörung des KUndigungsgegners, für die Durchführung der übrigen Ermittlungen nicht (im Anschluß an BAGE 24, 34 T = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

    Solange der Kündigungsberechtigte diese Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, insbesondere dem Kündigungsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, kann die Ausschlußfrist nicht beginnen; die Anhörung ist in der Regel geeignet, den Fristlauf zu hemmen (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. BAGE 24, 341 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu I 4, 5 und II 2 der Gründe; Urteil vom 12. Februar 1973 - 2 AZR 116/72 - AP Nr. 6 -i4-.

    Sie ist nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (BAGE 24, 341, zu II 3 der Gründe).

    d) Diese Grundsätze gelten nicht nur im Bereich der Verdachtskündigung, für die sie zunächst aufgestellt worden sind (vgl. BAGE 24, 341, zu I 5 der Gründe; BAGE 24, 99 = AP Nr. 2 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu 3 der Gründe), sondern auch für Kündigungen, die auf einen Tatvorwurf gestützt sind, sofern der Kündigungssachverhalt zunächst noch weiterer Aufklärung bedarf.

    Der erkennende Senat hat diese Frist bisher ausdrücklich nur auf die als Teil der Sachaufklärung durchgeführte Anhörung des Kündigungsgegners bezogen (BAGE 24, 341, zu 3 der Gründe; Urteil vom 12. Februar 1973, aaO, zu 2 c der Gründe).

  • BAG, 12.02.1973 - 2 AZR 116/72

    Wirksamkeit einer Kündigung ohne Ausspruch der für die Kündigung maßgebenden

    Auszug aus BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 25/88
    Solange der Kündigungsberechtigte diese Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, insbesondere dem Kündigungsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, kann die Ausschlußfrist nicht beginnen; die Anhörung ist in der Regel geeignet, den Fristlauf zu hemmen (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. BAGE 24, 341 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu I 4, 5 und II 2 der Gründe; Urteil vom 12. Februar 1973 - 2 AZR 116/72 - AP Nr. 6 -i4-.

    Der Senat hat deshalb in diesem wie in dem Urteil vom 12. Februar 1973 (aaO, zu 2 c der Gründe) gefordert, der Kündigungsgegner müsse innerhalb einer kurz bemessenen Frist an gehört werden, die regelmäßig nicht länger als eine Woche sein dürfe.

    Der erkennende Senat hat diese Frist bisher ausdrücklich nur auf die als Teil der Sachaufklärung durchgeführte Anhörung des Kündigungsgegners bezogen (BAGE 24, 341, zu 3 der Gründe; Urteil vom 12. Februar 1973, aaO, zu 2 c der Gründe).

    Umstände, die einer Anhörung innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen, wie Rücksichtnahme auf persönliche Verhältnisse des Arbeitnehmers oder Verhinderung der mit der Ermittlung betrauten Personen (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1973, aaO, zu 2 c der Gründe), stellen Ausnahmen dar.

  • RG, 20.11.1923 - VII 702/22

    Wie ist in der Revisionsinstanz zu verfahren, wenn das Berufungsgericht, einen

    Auszug aus BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 25/88
    Erachtet das Berufungsgericht bei Säumnis des Beru fungsbeklagten den bestrittenen Sachvortrag des Berufungs klägers zu Unrecht für unschlüssig und weist deshalb die Berufung durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zurück, so muß das Revisionsgericht den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu rückverweisen (im Anschluß an RGZ 108, 257 und BGH NJW 1986, 3085 ).

    Wie bereits das Reichsgericht (RGZ 108, 257) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (NJW 1986, 3 0 8 5 ) zutreffend angenommen haben, würden hierdurch die prozessualen Rechte des Klägers gekürzt.

  • BAG, 27.01.1972 - 2 AZR 157/71

    Ausschlußfrist - Verdacht strafbarer Handlung - Verdachtskündigung - Zulässigkeit

    Auszug aus BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 25/88
    Andererseits soll die zeitliche Begrenzung aber nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder den Kündigungsberechtigten veranlassen, ohne genügende Vorprüfung voreilig zu kündigen (BAGE 24, 99 = AP Nr. 2 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu 3 der Gründe; BAG Urteil vom 11. März 1976 - 2 AZR 29/75 - AP Nr. 9 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu 2 c der Gründe).

    d) Diese Grundsätze gelten nicht nur im Bereich der Verdachtskündigung, für die sie zunächst aufgestellt worden sind (vgl. BAGE 24, 341, zu I 5 der Gründe; BAGE 24, 99 = AP Nr. 2 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu 3 der Gründe), sondern auch für Kündigungen, die auf einen Tatvorwurf gestützt sind, sofern der Kündigungssachverhalt zunächst noch weiterer Aufklärung bedarf.

  • BGH, 06.06.1986 - V ZR 96/85

    Entscheidung über die Ablehnung eines Versäumnisurteils im Revisionsverfahren bei

    Auszug aus BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 25/88
    Erachtet das Berufungsgericht bei Säumnis des Beru fungsbeklagten den bestrittenen Sachvortrag des Berufungs klägers zu Unrecht für unschlüssig und weist deshalb die Berufung durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zurück, so muß das Revisionsgericht den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu rückverweisen (im Anschluß an RGZ 108, 257 und BGH NJW 1986, 3085 ).
  • BAG, 11.03.1976 - 2 AZR 29/75

    Ausschlußfrist - Strafbares Verhalten des Arbeitnehmers - Außerordentliche

    Auszug aus BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 25/88
    Andererseits soll die zeitliche Begrenzung aber nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder den Kündigungsberechtigten veranlassen, ohne genügende Vorprüfung voreilig zu kündigen (BAGE 24, 99 = AP Nr. 2 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu 3 der Gründe; BAG Urteil vom 11. März 1976 - 2 AZR 29/75 - AP Nr. 9 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu 2 c der Gründe).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.01.2016 - 5 Sa 657/15

    Beweisverwertungsverbot bei Kündigung wegen exzessiver Nutzung des dienstlichen

    Während des Laufes dieser Frist ist der Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gehemmt (BAG v. 10.06.1988 - 2 AZR 25/88).
  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    Bei ihnen ist fallbezogen zu beurteilen, ob sie hinreichend zügig betrieben wurden (BAG 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - zu II 1 der Gründe, BAGE 73, 42; 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 - zu III 3 c der Gründe) .
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 46/05

    Außerordentliche Kündigung - Schwerbehinderter

    b) Zu berücksichtigen ist auch, dass die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB innerhalb begrenzter Zeit für den betroffenen Arbeitnehmer Klarheit darüber schaffen soll, ob ein Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung genommen wird (Senat 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 27 = EzA BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 2; 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - AP SGB IX § 91 Nr. 4 = EzA SGB IX § 91 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; KR-Fischermeier 7. Aufl. § 626 BGB Rn. 312; APS/Dörner 2. Aufl. § 626 BGB Rn. 116; ErfK/Müller-Glöge 6. Aufl. BGB § 626 Nr. 246).

    Die Frist darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen (Senat 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 27 = EzA BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 2; 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 841).

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Rechtsprechung
   BAG, 11.07.1958 - 1 AZR 366/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,510
BAG, 11.07.1958 - 1 AZR 366/55 (https://dejure.org/1958,510)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulassung der Revision - Bindungswirkung für Revisionsgericht - Schiedsverfahren - Zustimmungspflicht des Betriebsrats - Außerordentliche Kündigung - Betriebsvereinbarung

Papierfundstellen

  • BAGE 6, 109
  • NJW 1958, 1652
  • AP BGB § 626 Nr. 27
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Düsseldorf, 12.05.1955 - 3 Sa 106/55
    Auszug aus BAG, 11.07.1958 - 1 AZR 366/55
    4. Juli 1955 - 3 Sa 106/55 - wird auf.
  • BAG, 21.02.1958 - 1 AZR 242/55

    Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung - Fristgemäße Kündigung - Zustimmung des

    Auszug aus BAG, 11.07.1958 - 1 AZR 366/55
    Die hier gefundene Lösung steht auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. Februar 1958, 1 AZR 242/55.
  • BAG, 06.11.1956 - 3 AZR 42/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ablösung der Dienst- und Disziplinarordnung der

    Auszug aus BAG, 11.07.1958 - 1 AZR 366/55
    Das hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits im Urteil vom 6. November 1956, BAG 3, 168 = AP Nr. 14 zu § 626 BGB, ausgesprochen.
  • BAG, 06.06.1956 - GS 2/56
    Auszug aus BAG, 11.07.1958 - 1 AZR 366/55
    Nach der Hechtsprechung des Bundesai'beitsgerichts, insbesondere nach dem Beschluß des Großen Senats, BAG 3, 46 = AP Nr. 16 zu § 69 ArbGG, ist die Zulassung der Revision für das Bevisionsgericht immer dann bindend, wenn sie nicht offensichtlich entgegen dem Gesetz erfolgt ist.
  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Nach allgemeiner Meinung kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) nicht ausgeschlossen werden (BAG Urteile vom 6. November 1956 - 3 AZR 42/55 - BAGE 3, 168 = AP Nr. 14 zu § 626 BGB; vom 11. Juli 1958 - 1 AZR 366/55 - BAGE 6, 109 = AP Nr. 27, aaO; vom 19. Dezember 1974 - 2 AZR 565/73 - BAGE 26, 417 = AP Nr. 3 zu § 620 BGB Bedingung; vom 22. Juli 1992 - 2 AZR 84/92 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 14; Erman/Hanau, BGB, 9. Aufl., § 626 Rz 15; Kittner/Trittin, KSchR, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 2; KR-Hillebrecht, 4. Aufl., § 626 BGB Rz 37; a.A. Gamillscheg, AuR 1981, 105).
  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kann vielmehr auch durch eine (tarif-)vertragliche Vereinbarung zur ordentlichen Unkündbarkeit nicht beschränkt werden (vgl. BAG 11. Juli 1958 - 1 AZR 366/55 - zu 3 der Gründe, BAGE 6, 109; BGH 21. April 1975 -  II ZR 2/73  - zu 2 a der Gründe) .
  • BAG, 20.01.2004 - 9 AZR 393/03

    Paritätische Kommissionen für Verbesserungsvorschläge

    Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt erst vor, wenn einer dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren verbindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale, etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, übertragen wird (BAG 14. Dezember 1999 - 1 AZR 175/99 - 23. Oktober 1985 - 4 AZR 151/84 - 6. Februar 1980 - 4 AZR 127/78 - AP TVG § 4 Regelungsausschuss Nr. 1 = EzA TVG § 4 Glasindustrie Nr. 1; 11. Juli 1958 - 1 AZR 366/55 - BAGE 6, 109; anders noch die frühere Rechtsprechung des Vierten Senats: 16. Oktober 1957 - 4 AZR 257/55 - BAGE 5, 39 ff.; als Tatsachenfeststellung in diesem Sinne sieht der Zehnte Senat auch die Leistungsbeurteilung an: 22. Januar 1997 - 10 AZR 468/96 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 146 = EzA TVG § 4 Schiedsgutachten Nr. 1; aA zum Ganzen: MünchArbR/Brehm 2. Aufl. § 394 Rn. 1).
  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 380/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kann vielmehr auch durch eine (tarif-)vertragliche Vereinbarung zur ordentlichen Unkündbarkeit nicht beschränkt werden (vgl. BAG 11. Juli 1958 - 1 AZR 366/55 - zu 3 der Gründe, BAGE 6, 109; BGH 21. April 1975 -  II ZR 2/73  - zu 2 a der Gründe) .
  • BAG, 18.12.1961 - 5 AZR 104/61

    Zustimmung des Betriebsrates - Außerordentliche Kündigung -

    (Vgl. BAG 3, 168 [172, 175] = AP Nr. 14 zu § 626 BGB; BAG 6, 109 [115] = AP Nr. 27 zu § 626 BGB; vgl. im Grundsatz auch BAG 6, 257 [262,265] = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, wo diese Frage jedoch nicht ab schließend entschieden wurde, weil dort die besonders geartete Dienstentlassung eines Dienstordnungsangestellten zu entscheiden war; vgl. weiter: Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, ö.Aufl., Bd. 1, 1959> § 59 VII 5 S.p4l; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. I, J.Aufl., 1961, § 50 I 6 S.723, 724 mit weiteren Nachweisen.)».

    Genausowenig wie es aber statthaft ist, die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung von der Zustimmung des Betriebsrates selbst ab hängig zu machen (vgl. BAG p, 168 [172] = AP Nr. 14 zu § 626 BGB; BAG 6, 109 [115 ] = AP Nr. 27 zu § 626 BGB), ist es möglich, mit einer außerordentlichen Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrates erhebliche finanzielle Nachteile für den Arbeitgeber zu verbinden.

  • LAG Düsseldorf, 12.01.2007 - 10 Sa 1082/06

    Klagemöglichkeit des Beschäftigten nach § 7 Abs. 2 ERA-ETV NRW

    Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt erst vor, wenn einer dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren verbindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale, etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, übertragen wird ( BAG Urteil vom 14.12.1999 - 1 AZR 175/99 - BAG Urteil vom 23.10.1985 - 4 AZR 151/84 - BAG Urteil vom 06.02.1980 - 4 AZR 127/78, AP TVG § 4 Regelungsausschuss Nr. 1 = EzA TVG § 4 Glasindustrie Nr. 1; BAG Urteil vom 11.07.1958 - 1 AZR 366/55, BAGE 6, 109 ; anders noch die frühere Rechtsprechung des Vierten Senats des BAG: BAG Urteil vom 16.10.1957 - 4 AZR 257/55, BAGE 5, 39 ff.; als Tatsachenfeststellung in diesem Sinne sieht der Zehnte Senat des BAG auch die Leistungsbeurteilung an: BAG Urteil vom 22.01.1997 - 10 AZR 468/96, a.a.O.; a.A. zum Ganzen: MünchArbR/Brehm 2. Aufl. § 394 Rn. 1).
  • LAG Niedersachsen, 15.03.2002 - 10 Sa 1570/01

    Ausserordentliche Kündigung wegen Spannens

    Nach ihrer im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigungserklärung (und im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts) bestehenden Überzeugung hat nämlich der Kläger die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen tatsächlich begangen und ihr deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht (vgl. BAG, 20.8.1997, 2 AZR 620/96, AP Nr. 27 zu § 626 BGB - Verdacht strafbarer Handlung ).
  • BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 34/66

    Betriebsbußordnung - Bußordnung

    Auch soweit es sich um die - Betriebs bußen vorsehende - Dienst- und Disziplinarordnung von Berlin handelt, sind keine Bedenken in der Richtung geäußert worden, daß die Verhängung von Betriebsbußen unzulässig wäre (vgl. BAG 3, 168 ff. = AP Hr0 14 zu § 626 BGB; BAG 6, 109 /T12 t t j - AP Nr» 27 aaO; BAG AP Hr. 31 zu § 626 BGB; vgl. ferner AP Nr. 53 zu § 626 BGB).
  • LAG Hamm, 13.01.2000 - 17 Sa 1712/99

    Wirksamkeit außerordentlicher fristloser Kündigung ; Anwendbarkeit der für

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  • LAG Hamm, 04.06.1998 - 17 Sa 2391/97

    Außerordentliche Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen; Einstweiliger

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  • LAG Hamm, 18.06.1998 - 17 Sa 1967/97
  • BAG, 17.11.1961 - 1 AZR 247/60

    Zulassung der Revision - Begründung der Zulassung - Richterliches

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