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   BAG, 16.07.1959 - 1 AZR 193/57   

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BAG, 16.07.1959 - 1 AZR 193/57 (https://dejure.org/1959,365)
BAG, Entscheidung vom 16.07.1959 - 1 AZR 193/57 (https://dejure.org/1959,365)
BAG, Entscheidung vom 16. Juli 1959 - 1 AZR 193/57 (https://dejure.org/1959,365)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung - Erklärung unter Fristsetzung - Wichtiger Grund - Dienstentlassung - Fristgemäße Kündigung - Unkündbare Angestellte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AP BGB § 626 Nr. 31
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BAG, 21.02.1991 - 2 AZR 449/90

    Anfechtung des Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung

    Insoweit könnte es bereits an der notwendigen Bestimmtheit fehlen, ob nun ordentlich oder außerordentlich gekündigt sein soll (BAG Urteil vom 16. Juli 1959 - 1 AZR 193/57 - AP Nr. 31 zu § 626 BGB; KR-Wolf, 3. Aufl., Grunds. Rz 270 ff.; KR-Friedrich, § 13 KSchG Rz 298 a; Stahlhacke/Preis, aaO, Rz 65).
  • LAG Niedersachsen, 31.05.2010 - 12 Sa 875/09

    Außerordentliche Kündigung wegen exzessiver privater Internetnutzung

    Sie ist allerdings nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständlichen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhaltes verschaffen sollen (BAG 29.07.1993, 2 AZR 90/93, AP Nr. 31 zu § 626 BGB Ausschlussfrist, Rn. 16).
  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

    Daß eine Änderungskündigung schließlich als außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann, ist ebenso unbestritten (vgl. z. B. BAG Urteil vom 7. Juni 1973 - 2 AZR 450/72 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung und Urteil vom 7. Dezember 1989 - 2 AZR 134/89 - RzK I 7 c 7, zu II 3 der Gründe) wie die Zulässigkeit der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist, ohne daß die Kündigung durch die Fristgewährung den Charakter als außerordentliche Kündigung verliert (so schon BAG Urteil vom 3. Dezember 1954 - 1 AZR 150/54 - AP Nr. 2 zu § 13 KSchG und vom 16. Juli 1959 - 1 AZR 193/57 - AP Nr. 31 zu § 626 BGB).
  • BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 974/94

    Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe

    Dabei setzt eine auf die Pflichtverletzung selbst gestützte außerordentliche Kündigung voraus, daß der Arbeitgeber nach seiner Überzeugung Kenntnis nicht nur von Verdachtsmomenten hat, die eine Verdachtskündigung begründen können, sondern so sichere Kenntnis der die Pflichtverletzung selbst begründenden Umstände, daß er seiner Behauptungs- und Beweislast im Prozeß auch nachkommen kann (BAG Urteil vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - AP Nr. 31 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).
  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 26/88

    Ordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit mit

    Der Kündigungsberechtigte kann aber auch aus wichtigem Grund mit einer Frist kündigen (außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist), die der gesetzlichen, tariflichen oder vereinbarten Kündigungsfrist nicht zu entsprechen braucht (vgl. BAG Urteile vom 6. Juni 1958 - 1 AZR 269/57 - AP Nr. 17 zu § 66 BetrVG; vom 16. Juli 1959 - 1 AZR 193/57 - AP Nr. 31 zu § 626 BGB und BAGE 4, 313 = AP Nr. 1 zu § 70 HGB; so auch Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutzrecht, 4. Aufl., Rz 312; Zöllner, Arbeitsrecht, § 22 III 6; Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., § 626 Rz 110; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 Rz 23).
  • LAG Düsseldorf, 03.02.2012 - 6 Sa 1081/11

    Kündigung wegen Bezahlung privater Bauleistungen durch Geschäftspartner

    Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung (BAG v. 01.02.2007 a.a.O.; BAG v. 29.07.1993 - 2 AZR 90/93 - AP Nr. 31 zu § 626 BGB Ausschlussfrist).
  • LAG Niedersachsen, 03.09.2007 - 9 Sa 989/06

    Anhörung; Haftbefehl; Personalrat; Verdachtskündigung

    Selbst das Abwarten der Anklageerhebung oder der Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens stünde einer außerordentlichen Verdachtskündigung nicht entgegen (BAG vom 24.1.1985, 2 AZR 317/84, AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge - Einzelhandel Ziff. 4 b d. Gr.; BAG v. 29.07.1993 2 AZR 90/93, AP Nr. 31 zu § 626 BGB Ausschlussfrist = EzA § 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 4 Ziff. II 1 c cc d.Gr.).

    Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt sodann nach Durchführung der nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung, weil der Arbeitgeber sich erst dann ein Bild über den Verdacht und dessen Tragweite machen kann (BAG v. 29.07.1993, 2 AZR 90/93, AP Nr. 31 zu § 626 BGB Ausschlussfrist = EzA § 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 4 Ziff. II 1 b dd d.Gr.).

  • BAG, 12.01.1995 - 2 AZR 456/94

    Kündigung: außerordentliche Kündigung: verbaler und tätlicher Angriff auf

    Sie ist allerdings nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständlichen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (BAGE 24, 341, 347 f. [BAG 06.07.1972 - 2 AZR 386/71] = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 - AP, a.a.O., zu III 2 c der Gründe; Urteil vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - AP Nr. 31 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).
  • LAG Hamm, 20.08.1999 - 19 Sa 2329/98

    Arbeitsverhältnis - Verdachtskündigung - Fristbeginn

    Der Verdacht strafbarer Handlungen stellt keinen Dauertatbestand dar und ermöglicht es dem Arbeitgeber nicht, bis zur strafrechtlichen Verurteilung des Arbeitnehmers zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt eine fristlose Kündigung zu erklären (BAG v. 29.07.1993 - AP Nr. 31 zu § 626 BGB Ausschlussfrist).

    Sie hat vielmehr auf ein bestimmtes Zwischenergebnis abgestellt, das sich ergab, als die Staatsanwaltschaft eine Reihe von Personen u.a. zu der möglichen Tatbeteiligung des Klägers vernommen hatte, die Untersuchungshaft des Klägers aufgehoben worden war und die Staatsanwaltschaft die Vernehmungsprotokolle an sie übersandt hatte (zur Zulässigkeit des Abstellens auf ein Zwischenergebnis: BAG vom 29.07.1993 - AP Nr. 31 zu § 626 BGB Ausschlussfrist; Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer, Handbuch des Kündigungsrechts, 4. Aufl., Kap. 6 Rdn. 32).

  • BGH, 21.04.1975 - II ZR 2/73

    Wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses durch

    Auch eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB kann, ohne diesen Charakter zu verlieren, mit einer Frist erklärt werden, wenn für den Gekündigten klar erkennbar ist, daß sie aus wichtigem Grund ausgesprochen wird (BAG, Urt. v. 16.7.59 - 1 AZR 193/57, AP § 626 BGB Nr. 31).
  • BAG, 21.06.1995 - 2 AZR 735/94

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine außerordentliche Kündigung -

  • LAG Düsseldorf, 08.12.1999 - 12 TaBV 35/99

    Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach

  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 81/79

    Tarifliche Unkündbarkeit - Vorlage eines Sozailplans - Wirksame Kündigung - Ruhen

  • BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 973/94

    Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe

  • BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 14/96
  • LAG Sachsen, 15.09.1995 - 8 Sa 391/95

    Anwendbarkeit von Regelungen des Einigungsvertrages; Unzumutbarkeit der

  • LAG Hessen, 02.05.2000 - 7 Sa 1291/99

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung; Beschäftigung als

  • LAG Berlin, 25.01.1988 - 9 Sa 108/87

    Syndikus-Rechtsanwalt als leitender Angestellter einer Bank

  • BAG, 15.03.1973 - 2 AZR 255/72

    Fortsetzung des Heuerverhältnisses - Ablauf der Kündigungsfrist - Ordentliche

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