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   BAG, 29.06.1964 - 1 AZR 434/63   

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BAG, 29.06.1964 - 1 AZR 434/63 (https://dejure.org/1964,409)
BAG, Entscheidung vom 29.06.1964 - 1 AZR 434/63 (https://dejure.org/1964,409)
BAG, Entscheidung vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 (https://dejure.org/1964,409)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1964, 1741
  • AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 33
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 19.03.1959 - 2 AZR 402/55

    Gefahrengeneigte Arbeit - Arbeitspflichtverletzung - Fahrlässigkeitsbegriff

    Auszug aus BAG, 29.06.1964 - 1 AZR 434/63
    Liegt seine Fahrlässigkeit (Schuld) zwischen diesen beiden Graden, handelt es sich also um eine normale Fahrlässigkeit (Schuld), so muß der Schaden je nach den Umständen aufge teilt werden (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere von BAG 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und BAG AP Nr. 14 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Es kommt hinzu, daß es Winter war und die Unfall zeit sich etwa mit der Zeit des Sonnenaufgangs deckte, Das war für die Sichtverhältnisse und die Beanspruchung des Fahrers von Bedeutung, Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen ist, daß der Beklagte auch zur Unfallzeit eine gefahrgeneigte Tätigkeit ausgeübt hat, 4» Es kommen hiernach die Grundsätze der Haftung bei gefahrgeneigter Tätigkeit zur Anwendung, Hierzu hat sich insbesondere der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in den Entscheidungen BAG 7, 290 = AP Nr, 8 und in AP Er» 14, beide zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, ausgesprochen.

  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    1. Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (grundlegend: BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO ; vgl. im einzelnen: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BGH, 18.11.1969 - 4 StR 66/69

    Zur Wahrnehmbarkeit der Ermüdungszeichen durch einen Kraftfahrer - Sekundenschlaf

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Juni 1964 (VRS 28, 77, 79) ausgesprochen - ohne die Frage nach der Verfahrenslage abschließend entscheiden zu müssen -, wenn ein Kraftfahrer wegen Übermüdung am Steuer einschlafe, so bedeute das "in aller Regel" ein grobes Verschulden.
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Bei geringer Schuld des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber solche Schaden allein zu tragen (vgl. BAG Urteile vom 19. März 1959 - 2 AZR 402/55 - BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 21. November 1959 - 2 AZR 547/58 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 - AP Nr. 78 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 11. November 1976 - 3 AZR 266/75 - AP Nr. 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82

    Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter

    Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht, sind bei normaler Schuld (auch normale, leichte oder mittlere Fahrlässigkeit oder mittleres Verschulden genannt) in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu teilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (wie BAG Urteile vom 19. März 1959 - 2 AZR 402/55 BAGE 7, 290; vom 21. November 1959 - 2 AZR 547/58 - vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - vom 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 und vom 11. November 1976 - 3 AZR 266/75 - AP Nr. 8, 14, 33, 55, 58, 61, 78 und 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Abweichung von BAGE 42, 130 [BAG 23.03.1983 - 7 AZR 391/79] und 44, 170 = AP Nr. 82 und 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Bei geringer Schuld des Arbeitnehmers (auch leichteste Fahrlässigkeit genannt) hat der Arbeitgeber solche Schäden allein zu tragen (vgl. BAG Urteile vom 19. März 1959 BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 21. November 1959 - 2 AZR 547/58 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 - AP Nr. 78 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 11. November 1976 - 3 AZR 266/75 - AP Nr. 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • BAG, 12.06.1992 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    1. Das Bundesarbeitsgericht geht seit der Entscheidung seines Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 ff. = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO ) davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden allein zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (vgl. statt aller: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BGH, 05.02.1974 - VI ZR 52/72

    Beurteilung eines Einnickens am Steuer als "Grobe Fahrlässigkeit" im Sinne des §

    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 29. Juni 1964 (1 AZR 434/63 - VRS 28, 77, 79) - vom Berufungsgericht irrtümlich als Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezeichnet ausgesprochen, es bedeute "in aller Regel" ein grobes Verschulden, wenn ein Fahrer am Steuer einschlafe.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.1998 - 1 Sa 1058/97

    Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht; Einschlafen am Steuer als

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  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 590/82

    Haftung eines Arbeitnehmers für Schäden an Arbeitsmitteln - Voraussetzung des

    Bei geringer Schuld des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber solche Schäden allein zu tragen (vgl. BAG Urteile vom 19. März 1959 - 2 AZR 402/55 - BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 21. November 1959 - 2 AZR 547/58 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 11. September 1975 - 3 AZR 561/74 - AP Nr. 78 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 11. November 1976 - 3 AZR 266/75 - AP Nr. 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92

    Haftungsausschluß - Gefahrgeneigte Arbeit

    a) Wie der Große Senat in dem Beschluß vom 12. Juni 1992 (- GS 1/89 - AP Nr. 101 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ausgeführt hat, geht das Bundesarbeitsgericht seit der Entscheidung seines Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden allein zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolge nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (vgl. statt aller: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 07.07.1970 - 1 AZR 507/69

    Haftung des Lehrlings - Allgemeine Haftungsgrundsätze - Gefahrgeneigte Tätigkeit

    079 Dieser im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung 1st zuzustimmen Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers mit weiteren Nachweisen) An ihr ist festzuhalten 3 Wenn das Landesarbeitsgericht im Streitfall zu der Auffassung kommt dem Klager sei eine normale Schuld (leichte Fahrlässigkeit) zur Last zu legen, gleichwohl entfalle eine Haftung., so bestehen dagegen durchgreifende Bedenken.
  • SG Reutlingen, 09.03.2016 - S 8 U 1169/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Versicherungsfall eigener Art

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 332/82

    Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit

  • BAG, 09.06.1993 - 8 AZR 21/93

    Grundsätze zur Haftung des Arbeitnehmers wegen fahrlässig verursachter Schäden im

  • BAG, 02.02.1983 - 7 AZR 300/79
  • BGH, 13.12.1966 - VI ZR 15/66

    Verletzung des Vertragspartners bei Abladen angelieferten Transportgutes -

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