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   BAG, 29.07.1960 - 5 AZR 532/59   

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BAG, 29.07.1960 - 5 AZR 532/59 (https://dejure.org/1960,805)
BAG, Entscheidung vom 29.07.1960 - 5 AZR 532/59 (https://dejure.org/1960,805)
BAG, Entscheidung vom 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59 (https://dejure.org/1960,805)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Künftige Lohnzahlungen - Revisionsinstanz - Entziehung der rechtzeitigen Leistung - Besorgnis - Tatsachenfrage - Tatsacheninstanz

Papierfundstellen

  • DB 1960, 1072
  • AP ZPO § 259 Nr. 2
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Sachsen, 31.12.1936 - Sa 138/31

    Erfüllungsurrogat, Warenkreditversicherung, Ausfallversicherung,

    Auszug aus BAG, 29.07.1960 - 5 AZR 532/59
    Baß unter diesen Voraus set zur jgen § 259 ZPO auch für den Pall Anwendung findet, wenn krft eiine3 Pfandungs- und Überweisungsbeschlusses künftige Loan:?.ah 1ufngsan sp rü che eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber als BiüttSchuldner verfolgt werden, entspricht der harrsehenden Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre, der auch das Buhdesarbeitsgericht beigetreten ist (vgl«, statt allen BAU 4P Sr. 1 zu § 259.ZPO mit zustimmender.Anmerkung von Pchlej RAG ARS 26, 58 / 6Y 7; RAG ARS 29, 68 / j y mit Anm" von Volkmarj/73/5 Wieczorek, ZPO, Band II, Teil 1, 1957 . § 259 Anir.o Stein-Jonas, ZPO, 18» Aufl., § 258 Anm. I II zu Fo Sr Rc/senberg, Lehrbuch, des Beut sehen Zivilprozeßrechts, So Auf I" , i960, § 85 II 1, 1 b und c So 400, 401 5 jev/eils mit '//eiteren Fhchweisen) 0.

    3° Soweit das Landesarbeitsgericht dann weiter gegen die Beklagte angenommen hat, es bestehe angesichts ihres bisherigen Gesamtverhaltens in der Tat die Besorgnis, daß sie in Zukunft sich einer pünktlichen- Zahlung der gepfändeten Lohnbezüge an die Klägerinnen wegen fehlenden Erfüllungs willens entziehen werde, ist das eine Tatsachen!eststellur; an die die Revisionsinstanz gemäß § 561 Abs» 2 ZPO gebunden ist, sofern dagegen keine zulässige und begründete Revisionsrüge im Sinne von § 554 Abs» 3 Ziffer 2 b ZPO er hoben ist (vglc RAG ARS 29, 68 .

  • OLG Hamm, 26.04.2017 - 30 U 147/16

    Dingliches Wohnrecht; Ersteher; mietzinsähnliches Entgelt; Zwangsversteigerung

    Eine solche Besorgnis besteht beispielsweise, wenn der Schuldner seine Leistungspflicht ernstlich bestreitet (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 20. November 2002 - VIII ZB 66/02, juris Rn. 16), kann sich aber unter anderem auch daraus ergeben, dass der Schuldner - wie hier - unpünktlich zahlt (BAG, Urteil vom 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59, juris Rn. 8).
  • BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 755/00

    Betriebliche Übung - Tariflohnerhöhung; Klage auf künftige Leistungen

    Zu den künftigen Leistungen iSv. § 259 ZPO sind auch zukünftige Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern gerechnet worden (Senat 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59 - AP ZPO § 259 Nr. 2; BAG 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 - BAGE 42, 54; 14. Mai 1997 - 7 AZR 471/96 - nv.).
  • BAG, 26.05.1993 - 4 AZR 130/93

    Zulage bei Heimerziehung

    Die Klage auf künftige Lohnzahlung ist auch nicht gem. § 259 ZPO zulässig, da nach den Umständen nicht die Besorgnis besteht, die Beklagte werde sich der rechtzeitigen Zahlung entziehen (vgl. BAG Urteil vom 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59 - AP Nr. 2 zu § 259 ZPO, zu 1 der Gründe).
  • BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 508/81

    Pfändung

    Demgemäß kann ein Gläubiger auch aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, durch den Ansprüche des Schuldners auf künftiges Arbeitseinkommen gepfändet sind, gegen den Drittschuldner gemäß § 259 ZPO Klage auf künftige Lohnzahlung erheben (BAG Beschluß vom 26. Juni 1959 - 2 AZR 25/57 -, AP Nr. 1 zu § 259 ZPO und BAG Urteil vom 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59 -, AP Nr. 2 zu § 259 ZPO).
  • BAG, 13.11.1987 - 7 AZR 550/86

    Ausnahmen von der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der

    Eine Klage aus § 259 ZPO kann zwar grundsätzlich auch auf Lohnforderungen für die Zukunft gehen (vgl. BAG Urteil vom 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59 - AP Nr. 2 zu § 259 ZPO; BAG Beschluß vom 26. Juli 1959 - 2 AZR 25/57 - AP Nr. 1 zu § 259 ZPO m. w. N.).
  • BAG, 20.06.1984 - 4 AZR 208/82

    Eingruppierung im Großhandel - Lohnrahmenabkommen - Tarifliche Oberbegriffe -

    § 259 ZPO grundsätzlich auch auf Lohn- und Gehaltsforderungen anwendbar (vgl. das Urteil des Fünften Senats des BAG vom 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59 - AP Nr. 2 zu § 259 ZPO sowie den Beschluß des Zweiten Senats des BAG vom 26. Juni 1959 - 2 AZR 25/57 - AP Nr. 1 zu § 259 ZPO, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 26.05.1993 - 4 AZR 149/92

    Zulage bei Heimerziehung

    Die Klage auf künftige Lohnzahlung ist vorliegend auch nicht gem. § 259 ZPO zulässig, denn eine Klage gem. § 259 ZPO ist nur dann zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß die Beklagte sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG Urteil vom 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59 - AP Nr. 2 zu § 259 ZPO , zu 1 der Gründe).
  • BAG, 18.12.2003 - 8 AZR 550/02

    Eingruppierung einer Lehrerin für Textverarbeitung in Baden-Württemberg -

    Zu den künftigen Leistungen iSv. § 259 ZPO sind auch zukünftige Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern gerechnet worden (BAG 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59 - AP ZPO § 259 Nr. 2; 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 - BAGE 42, 54 = AP ZPO § 850c Nr. 4 = EzA ZPO § 850c Nr. 3; 14. Mai 1997 - 7 AZR 471/96 -).
  • BAG, 19.11.1962 - 5 AZR 131/62

    Prozeßvergleich - Pfändung einer Forderung - Pfändungspfandrecht -

    Daß diese Vorschrift auch dann zur Anwendung kommt, wenn, wie hier, aus einem pi'ändungsp.faridrecht Lohn- bzw. Gehaltsansprüche des Titelschuldners vom Titelgläubiger gegen den Arbeitgeber des Titelschuldners als Drittschuldner geltend gemacht werden, ist in dem Urteil des erkennenden Senates vom 29» Juli i960 - 9 AZR 592/99 - AP Nr. 2 zu § 259 ZPO - im einzelnen ausgeführt, wovon abzugehen kein Anlaß bestäit.

    Selbst wenn man entgegen der in BAG AP Nr. 2 zu § 259 ZPO geäußerten Ansicht des erkennenden Senates mit Zeuner und den von ihm genannten Stimmen (vgl. Anm. AP Nr» 2 £u § 259 ZPO) annehmen wollte, diese Frage sei vom Revisionsgericht in vollem Umfang und ohne Bindung an die Tatsachenx"oscstellungen des Landesarbeitsgerichts nachzuprüfen (so auch hieczorek, ZPO, § 257 Anm. B I; wie das Bundesarbeitsgericht aber. Baumgärtel in der Besprechung des Urteils vom 29» Juli â- 'â- C|öü in SAE 1962, 55 [56]), müßte das Revisionsgericht zu derselben Annahme wie das Landesarbeitsgericht kommen.

  • LAG Hamm, 19.04.1999 - 16 Sa 562/98

    Übertariflichen Zulage - Widerruf

    Zweck dieser Vorschrift ist es, demjenigen Gläubiger zu helfen, der befürchten muss, dass seine künftigen Forderungen von dem Schuldner aus erkennbar gewordener Zahlungsunwilligkeit nicht erfüllt werde (BAG, AP Nr. 2 zu § 259 ZPO ).
  • BAG, 18.12.2003 - 8 AZR 584/02
  • BAG, 10.12.1980 - 5 AZR 713/78
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