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   BAG, 24.06.1955 - 1 AZR 2/53   

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https://dejure.org/1955,630
BAG, 24.06.1955 - 1 AZR 2/53 (https://dejure.org/1955,630)
BAG, Entscheidung vom 24.06.1955 - 1 AZR 2/53 (https://dejure.org/1955,630)
BAG, Entscheidung vom 24. Juni 1955 - 1 AZR 2/53 (https://dejure.org/1955,630)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Widerruf eines Prozeßvergleichs - Sonntagsruhe - Feiertagsruhe - Vertragsauslegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 130 § 193 § 779; ZPO § 794 Nr. 1
    Arbeitsgerichtsverfahren: Widerruf eines Prozeßvergleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AP ZPO § 794 Nr. 1
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 30.09.2005 - V ZR 275/04

    Zulässiger Adressat des Widerrufs eines Prozessvergleichs

    Dieser Hinweis hat in der Praxis vielfach zu der Annahme derartiger stillschweigender Vereinbarungen geführt (etwa OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 255, 256; OLG Köln NJW 1990, 1369; OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 123; vgl. auch BGH, Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck S. 7 ff.; BAG AP ZPO § 794 Nr. 1; BSGE 24, 4, 6).

    Bei der Bestimmung des Widerrufsadressaten ist daher darauf Bedacht zu nehmen, dass auch eine nicht anwaltlich vertretene Partei ohne komplizierte rechtliche Überlegungen den Widerruf erreichen kann (so BAG AP ZPO § 794 Nr. 1).

  • BGH, 15.11.1973 - VII ZR 56/73

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer in einem

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  • BGH, 21.06.1978 - VIII ZR 127/76

    Ablauf der Frist für den Widerruf eines Prozessvergleichs - Abgabe einer

    Der Standpunkt des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der in Rechtsprechung und Schrifttum weit überwiegenden Meinung (OLG Saarbrücken DRZ 1950, 299, 300; BGH Urteil vom 26. März 1953 - IV ZR 165/52 = LM BGB § 193 Nr. 1 = NJW 1953, 1139, für den vergleichbaren Fall der Einhaltung der Jahresfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO; LG Berlin NJW 1965, 765; OLG München NJW 1975, 933; BAG Urteil vom 24. Juni 1955 - 1 AZR 2/53 = AP ZPO § 794 Nr. 1 mit Anm. von Pohle; Johannsen in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 193 Rdn. 2; Augustin bei Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl., § 193 Rdn. 7; Erman/Westermann, BGB, 6. Aufl., § 193 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 37. Aufl., § 193 Anm. 2; Stein/Jonas/Pohle, ZPO, 19. Aufl., § 222 III; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 222 D; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 132 III 2 i.S. 728; wohl auch Thomas/Putzo, ZPO, 9. Aufl., § 222 Anm. 1 b; a.A. BayObLGZ Bd. 16 NF [1915] 16, 93, 95; Baumbach/Hartmann, ZPO, 36. Aufl., § 222 Anm. 1; Zöller/Stephan, ZPO, 11. Aufl., § 222 Anm. 1; wie die h.M. allerdings Scherübel in demselben Kommentar § 793 Anm. 1 f).

    Das entspricht auch der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, das in seinem Urteil vom 24. Juni 1955 (a.a.O.) - wenn auch zur früheren Gesetzesfassung - darauf abgestellt hat, daß die Vorschrift des § 193 BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken für das Gesamtgebiet des Privatrechts enthält (zur sinngemäßen Anwendung im öffentlichen Recht vgl. Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 30. August 1973 - II C 21/71 = NJW 1974, 73).

    Insbesondere reicht sein Vortrag vor dem Berufungsgericht, bei der Einräumung der Widerrufsfrist bis zum 21. Dezember 1974 sei "genau dieser 21. Dezember 1974 gemeint und kein anderer Tag", insoweit nicht aus; denn es fehlt an einer Darlegung besonderer Umstände, die darauf hindeuten könnten, daß die Parteien die Frist unbedingt am 21. Dezember 1974 enden lassen wollten, auch wenn sie daran gedacht hätten, daß es sich dabei um einen Samstag handelte (vgl. Pohle Anm. zu BAG AP ZPO § 794 Nr. 1).

  • BAG, 21.02.1991 - 2 AZR 458/90

    Widerruf eines Prozessvergleichs - Bestimmung des Widerrufsempfängers bei

    Welche dieser Formen die Parteien gewählt haben, ob also das im Vergleich als Adressat benannte Gericht ausschließlich zuständig oder ob der Widerruf wahlweise auch gegenüber dem Prozeßgegner möglich sein sollte, ist eine Frage der Auslegung des Vergleichsinhalts (BAG Urteil vom 24. Juni 1955 - 1 AZR 2/53 - AP Nr. 1 zu § 794 ZPO; BGH LM Nr. 2 zu § 130 BGB; ebenso Staudinger/Marburger, a.a.O., Rz. 96).
  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 29.92

    Prozeßvergleich - Widerruf - Frist

    Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung des Widerrufs gegenüber dem Gericht in seinem Bezirk üblich ist, und der Umstand, daß die Parteien in dem Vergleich vorsorglich auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben, können dafür sprechen, daß nach der Vereinbarung ein etwaiger Widerruf an das Gericht zu richten war (vgl. auch BAG, Urteil vom 24. Juni 1955 - 1 AZR 2/53 - AP § 794 ZPO Nr. 1; BSG, Urteil vom 9. September 1965 - BSGE 24, 4 (6)).
  • BGH, 16.11.1979 - I ZR 3/78

    Anforderung an die Form bei einem Vergleichswiderruf - Anforderungen an

    Seine Auslegung des Widerrufsvorbehalts, die nach den Vorschriften der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen ist (vgl. BAG AP § 794 ZPO Nr. 1 mit Anmerkung Pohle; BGHZ 46, 277, 278) [BGH 18.11.1966 - IV ZR 235/65], kann daher aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.
  • BAG, 14.07.1960 - 2 AZR 152/60

    Dissense - Irrtum - Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs - Wirklicher Sachverhalt -

    Wie das Bundesarbeitsgericht bereits in seinen Urteilen AP Nr. 1 zu § 794 ZPO, BAG.
  • BAG, 26.11.1959 - 2 AZR 242/57

    Prozeßvergleich - Vergleich - Beurkundende Protokoll - Genehmigung - Prozessuale

    Wie das Bundesarbeitsgericht in seinen ürteilen vom 24» Juni 1955 - 1 AZR 2/53 - AP H r » 1 zu § 794 ZPO mit Anm» von Pohle; vom' 30o Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG- 3p 43 AP Ir, 2 zu § 794 ZPO mit Anm» von Pohle; vom 9» Mai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 /8j>J = AP Hr» 3 zu § 794 ZPO mit Anmo von Pohle im einzelnen ausgeführt hat, ist der Streit über den Widerruf und über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs jedenfalls grundsätzlich in demselben Verfahren auszutragen» An dieser Rechtsprechung ist insbesondere für einen Pall wie den vorliegenden festzuhalten; es ist das bisherige Verfahren fortzusetzen» Während die bisher vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fälle solche Prozeßver gleiche betrafen, bei denen der Prozeßvergleich selbst form- 6 rerecht beurkundet worden war und sich deshalb die Frao ge ergeben konnte, ob trotzdem noch für einen aus materiell-rechtlichen Gründen sich ergebenden Streit über die Gültigkeit des Prozeßvergleichs im Wege der Verfahrens fortsetzung Raum, sei, steht im vorliegenden Fall gemäß §§ 561 Abs. 1, 314 Satz 2 ZPO auch für das Revisionsgericht fest, daß eine gültige Prozeßbeendigung des seinerzeit beim Arbeitsgericht Würzburg anhängig gemachten Verfahrens durch den Vergleich vom 15- Juli 1948 nicht erfolgt ist.
  • BAG, 22.04.1960 - 5 AZR 494/59

    Prozeßvergleich - Widerruf - Befristete Möglichkeit - Geschäftsstelle des

    1" Wie das Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 24" Juni 1955 - 1 AZR 2/53 - AP Nr" 1 zu § 794 ZPO mit Anrc" r: , von Pohle; vom 30" Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG 3, 43 ß g = AP Nr. 2 zu § 794 ZPO mit Anm«, von Pohle; vom 9o Hai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 ß & / = AP Kr, 3 zu § 794 ZPO mit Anm" vor/lohle und vom 26" November 1959 - 2 AZR 242/57 - AP Nr«, 4 zu § 794 ZPO mit Anm. von Pohle- im einzelnen ausgeführt hat, ist der Streit über den 'wider ruf und über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs jeden falls grundsätzlich in demselben Verfahren auszutragen" An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten" Es ist also das bisherige Verfahren fortzusetzen«, Wird in einem so fortgesetzten Rechtsstreit der Prozeßvergleich vom Ge richt für unwirksam gehalten, so hat das Gericht das entweder in einem Zwischenurteil oder - ohne ein Zwischenurteil - in den Entscheidungsgründen oder klarstellend im Tenor des Urteils auszusprechen, in dem über den Sachantrag entschieden wird«, Wird in einem so fortgesetzten Rechtsstreit der Prozeßvergleich für gültig gehalten, so ist die Klage abzuweisen (vgl" dazu Stein-Jonas, ZPO, 18. Auf1 o, § 794 Anm. II 3 a zu N 49)= 2- Wie das Bundesarbeitsgericht in den bereits erwähnt a- Entscheidungen vom 30= Kai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAG 3, 43 , vom 9= Kai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAG 4, 84 3 ß und vorn 26«.
  • LAG Berlin, 22.11.1996 - 6 Sa 80/96

    Arbeitsentgelt: Überstundenvergütung - Verwirkung und Verjährung

    Es ist seit langem anerkannt, dass § 193 BGB , der für die Abgabe von Willenserklärungen und die Bewirkung von Leistungen eine Fristverlängerung bis zum nächsten Werktag vorsieht, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag fällt, auf die Unterbrechung einer Verjährungsfrist durch gerichtliche Geltendmachung gemäß § 209 Abs. 1 BGB , § 270 Abs. 3 ZPO entsprechende Anwendung finden muss (Vgl. RG, Urteil vom 11. Juni 1936 - VI 480/35 -, RGZ 151, 345; BAG, Urteil vom 24. Juni 1955, AP § 794 ZPO Nr. 1; BGH, Urteil vom 21. Juni 1978 - VIII ZR 127/76 -, LM § 193 BGB Nr. 4; Soergel/Walter, BGB , 12. Aufl., 1987, § 209 Rdn. 4; MünchKomm/Feldmann, BGB , 3. Aufl., 1993, § 193 Rdn. 5).
  • BAG, 27.01.1961 - 1 AZR 311/59

    Vertreter der Kreishandwerkerschaft - Unzulässige Berufung - Vertreter einer

  • BAG, 16.03.1961 - 5 AZR 536/59

    Gültigkeit eines Prozeßvergleiches - Fortsetzung des Verfahrens - Unzulässigkeit

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