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   BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 15/00   

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BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 15/00 (https://dejure.org/2001,56)
BAG, Entscheidung vom 21.02.2001 - 2 AZR 15/00 (https://dejure.org/2001,56)
BAG, Entscheidung vom 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 (https://dejure.org/2001,56)
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KFZ-Lackiererei

Sozialer Kündigungsschutz auch in Kleinbetrieben (die gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht unter §§ 1 ff KSchG fallen) aufgrund von § 242 BGB, Art. 12 GG

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Kündigungsschutz im Kleinbetrieb - Ordentliche Kündigung - Soziale Rücksichtnahme - Berufsfreiheit - Treu und Glauben - Sozialdaten - Unternehmerische Freiheit - Abwägung

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

  • hensche.de

    Kündigungsschutz: Kleinbetrieb, Kleinbetrieb, Kündigungsschutz

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 242

  • RA Kotz

    Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242
    Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Voraussetzungen und Sozialauswahl außerhalb der Geltung des KSchG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242
    Kündigungsschutz im Kleinbetrieb: Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme bei der Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern gemäß der BVerfG-Entscheidung vom 27. 1. 1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kündigungsschutz im Kleinbetrieb: Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Kündigung

  • IWW (Kurzinformation)

    Kündigungsschutz in kleinen Kfz-Betrieben

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht - Kündigung während der ersten sechs Monate

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigungsschutz im Kleinbetrieb: Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Kündigung

  • urteilsrubrik.de (Zusammenfassung)

    Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Arbeitsrecht, Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

  • anwalt-kiel.com (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigungsschutz im Kleinbetrieb: Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 97, 92
  • ZIP 1998, 705
  • ZIP 2001, 2242
  • MDR 2001, 941
  • NZA 2001, 833
  • BB 2001, 1683
  • BB 2001, 572
  • DB 2001, 1677
  • JR 2002, 44
  • AP BGB § 242 Kündigung Nr. 12
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 15/00
    Soweit im Fall der Kündigung unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, hat auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren (BVerfGE 97, 169).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner zur Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG in der bis 30. September 1996 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26. April 1985 ergangenen Entscheidung vom 27. Januar 1998 (- 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169) ausgeführt, den Arbeitnehmern in Kleinbetrieben sei das größere rechtliche Risiko eines Arbeitsplatzverlustes angesichts der schwerwiegenden und grundrechtlich geschützten Belange der Arbeitgeber zuzumuten, gleichzeitig aber betont, sie seien durch ihre Herausnahme aus dem gesetzlichen Kündigungsschutz nicht völlig schutzlos gestellt.

    Für eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast biete das Prozeßrecht aber geeignete Handhaben (vgl. zu alledem BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 BVerfGE 97, 169, 177 mwN; Oetker AuR 1997, 41; Linck FA 1999, 382; Preis NZA 1997, 1256; Gragert/Kreutzfeld NZA 1998, 567; Wank FS Hanau, 295; Otto FS Wiese 353; Peter Hanau FS Dieterich 201; Löwisch BB 1997, 782; Gragert NZA 2000, 961; Kittner NZA 1998, 731).

    Soweit unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, gebietet, wie bereits dargelegt, der verfassungsrechtliche Schutz des Arbeitsplatzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme und es darf auch ein durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG 27 Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169; unter Hinweis auf BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133 und BAG 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - BAGE 79, 128).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 27. Januar 1998 (aaO) dargelegt hat, hängt in einem Betrieb mit wenigen Arbeitskräften der Geschäftserfolg mehr als bei Großbetrieben von jedem einzelnen Arbeitnehmer ab.

    bb) Die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers kann damit nur darauf überprüft werden, ob sie unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes (vgl. hierzu BVerfGE 27. Januar 1998 aaO zu B 13 b aa) und der dargelegten Interessen des Kleinunternehmers gegen Treu und Glauben verstößt.

  • BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 914/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf und Auswahlentscheidung

    Auszug aus BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 15/00
    Soweit unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, gebietet, wie bereits dargelegt, der verfassungsrechtliche Schutz des Arbeitsplatzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme und es darf auch ein durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG 27 Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169; unter Hinweis auf BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133 und BAG 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - BAGE 79, 128).

    Im Urteil vom 19. Januar 1995 (8 AZR 914/93 aaO 137 f.) hat das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Kündigung wegen mangelnden Bedarfs nach dem Einigungsvertrag ausgeführt, der Maßstab von Treu und Glauben bleibe bestehen, soweit es beim Kündigungsschutz an einer gesetzlichen Konkretisierung fehle.

  • LAG Berlin, 03.09.1999 - 7 Sa 1006/99

    Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Voraussetzungen und Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 15/00
    2 AZR 15/00 7 Sa 1006/99 Landesarbeitsgericht Berlin.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 3. September 1999 - 7 Sa 1006/99 - aufgehoben.

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 15/00
    Soweit unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, gebietet, wie bereits dargelegt, der verfassungsrechtliche Schutz des Arbeitsplatzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme und es darf auch ein durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG 27 Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169; unter Hinweis auf BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133 und BAG 19. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - BAGE 79, 128).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 24. April 1991 (- 1 BvR 1341/90 - aaO 155 f) neben werdenden Müttern und Müttern nach der Entbindung namentlich Schwerbehinderte, Alleinerziehende, aber auch ältere Arbeitnehmer als Beispiele für Arbeitnehmer genannt, die von einer Entlassung besonders hart betroffen seien.

  • BAG, 21.03.1959 - 2 AZR 375/56

    Ordentliche Kündigung - Soziale Ungerechtfertigkeit - Ausspruch der Kündigung -

    Auszug aus BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 15/00
    Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist die soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung im Rechtsstreit nachzuprüfen; diese ist nicht schon deshalb nach § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt oder nach §§ 242, 138 BGB unwirksam, weil bei Ausspruch der Kündigung keine Kündigungsgründe angegeben worden sind (BAG 21. März 1959 - 2 AZR 375/56 - GAGE 7, 304; 27. Februar 1958 - 2 AZR 445/55 - BAGE 6, 1).
  • BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 227/86

    Kündigung als Verstoß gegen Benachteiligungsverbot

    Auszug aus BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 15/00
    Der schwere Vorwurf der Sittenwidrigkeit kann daher nur in besonders krassen Fällen erhoben werden (BAG 2. April 1987 - 2 AZR 227/86 - BAGE 55, 190, 196; 24. Oktober 1996 - 2 AZR 874/95 - RzK I 8 I Nr. 22 zu II 2 der Gründe; 23. September 1976 - 2 AZR 309/75 - BAGE 28, 176, 183 f. jeweils mwN).
  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 926/98

    Probezeitkündigung; Personalratsbeteiligung

    Auszug aus BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 15/00
    Dies gilt auch für eine Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil sonst für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossenen Kündigungsschutz doch gewährt werden und über Gebühr die Möglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt würde, die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit in seinem Betrieb während der gesetzlichen Probezeit zu überprüfen (BAG 1. Juli 1999 - 2 AZR 926/98 - AP § 242, BGB Kündigung Nr. 10 zu 112 der Gründe; 23. Juni 1994 - 2 AZR 617/93 - BAGE 77, 128, 132 f).
  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 874/95

    Wirksamkeit einer Kündigung während der Probezeit - Anwendbarkeit des

    Auszug aus BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 15/00
    Der schwere Vorwurf der Sittenwidrigkeit kann daher nur in besonders krassen Fällen erhoben werden (BAG 2. April 1987 - 2 AZR 227/86 - BAGE 55, 190, 196; 24. Oktober 1996 - 2 AZR 874/95 - RzK I 8 I Nr. 22 zu II 2 der Gründe; 23. September 1976 - 2 AZR 309/75 - BAGE 28, 176, 183 f. jeweils mwN).
  • BAG, 23.09.1976 - 2 AZR 309/75

    Berechnung der Wartezeit iSd. § 1 KSchG bei aufeinanderfolgenden

    Auszug aus BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 15/00
    Der schwere Vorwurf der Sittenwidrigkeit kann daher nur in besonders krassen Fällen erhoben werden (BAG 2. April 1987 - 2 AZR 227/86 - BAGE 55, 190, 196; 24. Oktober 1996 - 2 AZR 874/95 - RzK I 8 I Nr. 22 zu II 2 der Gründe; 23. September 1976 - 2 AZR 309/75 - BAGE 28, 176, 183 f. jeweils mwN).
  • BAG, 23.06.1994 - 2 AZR 617/93

    Kündigung in der Probezeit wegen Homosexualität

    Auszug aus BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 15/00
    Dies gilt auch für eine Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil sonst für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossenen Kündigungsschutz doch gewährt werden und über Gebühr die Möglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt würde, die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit in seinem Betrieb während der gesetzlichen Probezeit zu überprüfen (BAG 1. Juli 1999 - 2 AZR 926/98 - AP § 242, BGB Kündigung Nr. 10 zu 112 der Gründe; 23. Juni 1994 - 2 AZR 617/93 - BAGE 77, 128, 132 f).
  • BAG, 27.02.1958 - 2 AZR 445/55

    Wirksamkeit der Kündigung - Angabe der Gründe - Zustimmung des Landesarbeitsamtes

  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 392/08

    Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Kleinbetrieb

    Der Arbeitgeber darf ein durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt lassen (Senat 6. Februar 2003 - 2 AZR 672/01 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 104, 308; 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 - zu B II 4 b der Gründe, BAGE 97, 92).

    Bestehen dagegen bestimmte betriebliche, persönliche oder sonstige Interessen des Arbeitgebers, so ist der durch § 242 BGB vermittelte Grundrechtsschutz des Arbeitnehmers um so schwächer, je stärker die ebenfalls grundrechtlich geschützten Positionen des Arbeitgebers betroffen sind (Senat 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 - zu B II 4 d bb der Gründe, BAGE 97, 92).

    Zwar hat es der Kläger teilweise versäumt, seinen Vortrag unter Beweis zu stellen, und damit verkannt, dass es im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast letztlich Sache des Arbeitnehmers ist, die Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit der Kündigung ergeben soll, zu beweisen (Senat 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 - zu B II 4 d cc der Gründe, BAGE 97, 92).

  • LAG Hamm, 11.05.2021 - 6 Sa 1260/20

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im Arbeitsverhältnis; Schadensersatz bei

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen § 612 a BGB ergibt, liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer (vgl. BAG vom 22.05.2003 - 2 AZR 426/02; BAG vom 25.04.2001 - 5 AZR 360/99; BAG vom 21.02.2001 - 2 AZR 15/00).

    Die Regel des § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, wonach der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen, gilt außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes nicht (vgl. BVerfG vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/97; BAG vom 21.02.2001 - 2 AZR 15/00).

  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 690/02

    Anschlussbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

    Der Arbeitnehmer besitzt kein durch eine langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses (BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 579/99 - BAGE 97, 141; 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 - BAGE 97, 92; zuletzt 28. August 2003 - 2 AZR 333/02 -), das im Rahmen der Prüfung von § 242 BGB zu berücksichtigen ist.

    Deshalb finden die Grundsätze einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast Anwendung (BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 - BAGE 97, 92; zuletzt 22. Mai 2003 - 2 AZR 426/02 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 242 Kündigung Nr. 2 und 28. August 2003 - 2 AZR 333/02 -).

    Trägt der Arbeitgeber hingegen die betrieblichen, persönlichen oder sonstigen Gründe vor, die den Vorwurf der Treuwidrigkeit ausschließen, so hat der Arbeitnehmer die Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit der Kündigung dennoch ergeben soll, zu beweisen (BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 15/00 - aaO; 28. August 2003 - 2 AZR 333/02 -).

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