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   BAG, 13.03.1968 - 1 AZR 362/67   

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BAG, 13.03.1968 - 1 AZR 362/67 (https://dejure.org/1968,314)
BAG, Entscheidung vom 13.03.1968 - 1 AZR 362/67 (https://dejure.org/1968,314)
BAG, Entscheidung vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 (https://dejure.org/1968,314)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 1799 (Ls.)
  • VersR 1968, 738
  • DVBl 1968, 992
  • DB 1968, 1227
  • AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 42
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52

    Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)

    Auszug aus BAG, 13.03.1968 - 1 AZR 362/67
    Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, es habe ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten Vorgelegen» Diese Ansicht des Landesarbeitsgerichts kann in der Rcvisionsinstenz daraufhin nachgeprüft worden, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit richtig erkannt und angewandt hat; denn der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist ein Rechtsbegriff (vgl» BGHZ 10, 14; BGH VersR 59, 222; 62, 166)» Das Revisionsgericht kann dabei insbesondere nachprüfen, ob die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ausx'oichen, um eine grobe Fahrlässigkeit als gegeben anzusehen» Insbesondere unterliegt der Nachprüfung des RevisionsgerichtP, ob die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Wertung denkgesotzlich und nach den Erfahrungssätzen möglich ist; auch 6 kann das Revisionsgericht prüfen, ob die erforderlichen Feststellungen vom Landesarbeitsgericht getroffen und vollständig gewürdigt sind» Dem Londosarbeitsgoricht steht allerdings ein gewisser Beurtcilungsspiolraum hinsichtlich der Frage zu, ob" unter den konki'etcn Umständen des eins einen Falles ein bestimmtes Verhalten als grob fahrlässig oder nur als fahrlässig anzusehen ist» Es muß aber, um diesen ihm als Gericht der Tatsacheninstanz offcnstchcndon ErmessensSpielraum ordnungsgemäß ausfüllon zu können, alle tatsächlichen Feststellungen treffen, die erst eine abschließende Beurteilung ermöglichen».

    Io Das Londesarboitsgericht ist bei seiner Wertung zutreffend davon ausgegangen, daß cs sich bei grober Fahrlässigkeit um eine Sorgfaltspflichtverletzung in ungewöhnlich hohem Haßc handelt, wobei eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung gegeben sein muß, die'das gewöhnliehe Maß der Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs0 1 BGB erheblich übersteigto Mit dieser Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit befindet sich das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs» Dieser hat in BGHZ 10, 14 "16"7 ausgeführt, daß grob fahrlässig nur der handelt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den ganzen'Umständen in einem ungewöhnlich hohen Grade verletzt und dasjenige unbeachtet läßt, was in gegebenen Falle jedem cinlcuchtcn muß (so auch RGZ 162, 1C4

  • BGH, 29.11.1961 - VIII ZR 112/60

    Haftung des Vermieters für Wasserschäden an angebrachten Sachen des Mieters

    Auszug aus BAG, 13.03.1968 - 1 AZR 362/67
    Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, es habe ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten Vorgelegen» Diese Ansicht des Landesarbeitsgerichts kann in der Rcvisionsinstenz daraufhin nachgeprüft worden, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit richtig erkannt und angewandt hat; denn der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist ein Rechtsbegriff (vgl» BGHZ 10, 14; BGH VersR 59, 222; 62, 166)» Das Revisionsgericht kann dabei insbesondere nachprüfen, ob die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ausx'oichen, um eine grobe Fahrlässigkeit als gegeben anzusehen» Insbesondere unterliegt der Nachprüfung des RevisionsgerichtP, ob die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Wertung denkgesotzlich und nach den Erfahrungssätzen möglich ist; auch 6 kann das Revisionsgericht prüfen, ob die erforderlichen Feststellungen vom Landesarbeitsgericht getroffen und vollständig gewürdigt sind» Dem Londosarbeitsgoricht steht allerdings ein gewisser Beurtcilungsspiolraum hinsichtlich der Frage zu, ob" unter den konki'etcn Umständen des eins einen Falles ein bestimmtes Verhalten als grob fahrlässig oder nur als fahrlässig anzusehen ist» Es muß aber, um diesen ihm als Gericht der Tatsacheninstanz offcnstchcndon ErmessensSpielraum ordnungsgemäß ausfüllon zu können, alle tatsächlichen Feststellungen treffen, die erst eine abschließende Beurteilung ermöglichen».
  • BAG, 12.12.2013 - 8 AZR 838/12

    Entschädigungsanspruch bei diskriminierender Kündigung

    Auch bisher waren etwa auf § 823 Abs. 1 BGB gestützte Entschädigungen für erlittene immaterielle Schäden bei der Geltendmachung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer unwirksamen Kündigung nicht ausgeschlossen (vgl. BAG 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 8; 22. Oktober 2009 - 8 AZR 642/08 - Rn. 15 f.; 28. April 2011 - 8 AZR 515/10 - Rn. 20) .
  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

    Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatsachenrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzt hat (BAG 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 42; 18. Dezember 1970 - 1 AZR 177/70 - BAGE 23, 151 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 63; 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 58 = EzA BGB § 611 Gefahrengeneigte Arbeit Nr. 3; 17. Oktober 1991 - 8 AZR 230/90 - nv.).
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Das Berufungsgericht ist damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der die Arbeit eines Kraftfahrers in der Regel gefahrgeneigt ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. BAG Urteile vom 3. März 1960 - 2 AZR 377/58 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 23. März 1983 - 7 AZR 391/79 - BAGE 42, 130 [BAG 23.03.1983 - 7 AZR 391/79] = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 21. Oktober 1983 - 7 AZR 488/80 - BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGR Haftung des Arbeitnehmers).

    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteile vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - und vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 42 und 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und BAGE 23, 151 = AP Nr. 63 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.09.2015 - 23 Sa 1045/15

    Diskriminierungsschutz für schwangere Frauen

    Auch bisher waren etwa auf § 823 Abs. 1 BGB gestützte Entschädigungen für erlittene immaterielle Schäden bei der Geltendmachung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer unwirksamen Kündigung nicht ausgeschlossen (vgl. BAG 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 8; 22. Oktober 2009 - 8 AZR 642/08 - Rn. 15 f.; 28. April 2011 - 8 AZR 515/10 - Rn. 20).
  • ArbG Berlin, 23.09.2015 - 28 Ca 5269/15

    Arbeitnehmerhaftung - verschuldeter Verkehrsunfall - mittlere Fahrlässigkeit -

    - "Juris"-Rn. 24]; vorgeprägt schon in BGH11.6.1953 - IV ZR 170/52 - BGHZ 10, 14, 16, wonach der jenige grob fahrlässig handele, der die im Verkehrs erforderliche Sorgfalt nach den ganzen Umständen in einem ungewöhnlich hohen Grade verletzt und desjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muss (...)"; im Anschluss BAG 13.3.1968 - 1 AZR 362/67 - AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 42 = BB 1968, 912 = VersR 1968, 738 [II.1.

    - "Juris"-Rn. 24]; vorgeprägt schon in BGH11.6.1953 - IV ZR 170/52 - BGHZ 10, 14, 16, wonach der jenige grob fahrlässig handele, der die im Verkehrs erforderliche Sorgfalt nach den ganzen Umständen in einem ungewöhnlich hohen Grade verletzt und desjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muss (...)"; im Anschluss BAG 13.3.1968 - 1 AZR 362/67 - AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 42 = BB 1968, 912 = VersR 1968, 738 [II.1.

    - "Juris"-Rn. 24]; vorgeprägt schon in BGH11.6.1953 - IV ZR 170/52 - BGHZ 10, 14, 16, wonach der jenige grob fahrlässig handele, der die im Verkehrs erforderliche Sorgfalt nach den ganzen Umständen in einem ungewöhnlich hohen Grade verletzt und desjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muss (...)"; im Anschluss BAG 13.3.1968 - 1 AZR 362/67 - AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 42 = BB 1968, 912 = VersR 1968, 738 [II.1.

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82

    Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter

    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteile vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - und vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 42 und 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und BAGE 23, 151 = AP Nr. 63 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 391/79

    Schadenstragung - Gefahrgeneigte Arbeit - Vorsatz - GrobeFahrlässigkleit -

    Dabei hat es berücksichtigt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteile vom 3. März 1960 - 2 AZR 377/58 -, 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - und 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP Nr. 22, 42 und 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) die Tätigkeit eines Kraftfahrers in der Regel gefahrgeneigt ist.

    Das Verhalten eines Berufskraftfahrers ist dann als grob fahrlässig zu werten, wenn die Umstände des Unfalles Anhaltspunkte dafür hergeben, die die Annahme rechtfertigen, der Arbeitnehmer habe die ihm als Verkehrsteilnehmer obliegende Sorgfaltspflicht in einem ungewöhnlich hohen Grade verletzt und eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung begangen, die das gewöhnliche, nach § 276 BGB bestimmte Maß erheblich übersteigt (vgl. BAG Urteile vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 -, 18. Januar 1972 - 1 AZR 125/71 -, 22. Februar 1972 - 1 AZR 223/71 -, 20. März 1973 - 1 AZR 337/72 - und 24. Januar 1974 - 3 AZR 488/72- AP Nr. 42, 69, 70, 72 und 74 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Auch die Revision hat gegen diese Würdigung, die sich im Rahmen des den Tatsachengerichten bei der Bewertung des Verschuldensgrades zustehenden Beurteilungsspielraumes hält (vgl. BAG Urteil vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), keine Bedenken geäußert.

  • BAG, 01.12.1988 - 8 AZR 65/84

    Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abschluss einer

    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteile vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - und vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 42 und 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und BAGE 23, 151 = AP Nr. 63 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Bei grober Fahrlässigkeit handelt es sich um eine Sorgfaltspflichtverletzung in ungewöhnlich hohem Maße, wobei eine grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung gegeben sein muß, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit i. S. des § 276 BGB erheblich übersteigt (BAG Urteile vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, unter II 1 der Gründe, und vom 20. März 1973 - 1 AZR 337/72 - AP Nr. 72 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, unter 3 der Gründe).

  • BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 14.75

    Schalterdienst der Deutschen Bundespost - Beweislast bei Kassenfehlbestand -

    Der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 19, 66; Urteil vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - (BAG AP Nr. 42 zu § 611 BGB, Haftung des Arbeitnehmers)) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Juli 1973 - VI ZR 66/72 - (NJW 1973, 2020)), nach der im Bereich der "gefahrgeneigten" oder "schadengeneigten Arbeit" § 282 BGB unanwendbar ist, kann zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen.
  • BAG, 04.05.2006 - 8 AZR 311/05

    Schadensersatz aus Arbeitnehmerhaftung - Arztfehler

    Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatsachenrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzt hat (BAG 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 42).
  • BAG, 15.12.1988 - 8 AZR 420/86
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 590/82

    Haftung eines Arbeitnehmers für Schäden an Arbeitsmitteln - Voraussetzung des

  • BAG, 20.04.1989 - 8 AZR 632/87

    Arbeitsentgelt: Rechtsnatur der Psychiatrie-Zulage - Ausschluss von

  • BAG, 12.02.1985 - 3 AZR 487/80

    Beschränkung der Schadenshaftung des Arbeitnehmers

  • BAG, 12.12.1989 - 8 AZR 382/88

    Arbeitnehmer: Haftung bei grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr trotz

  • BAG, 10.05.1990 - 8 AZR 400/88

    Führen eines hoch beladenen Gabelstaplers auf dem Betriebsgelände als

  • BAG, 10.08.1983 - 7 AZR 904/79
  • BAG, 12.12.1989 - 8 AZR 203/86

    Arbeitnehmer: Haftung für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 332/82

    Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit

  • BAG, 02.02.1983 - 7 AZR 300/79
  • LAG Hamm, 05.07.2001 - 17 Sa 455/01

    Ausführen von Arbeiten während der gesetzlich vorgeschriebenen

  • LAG München, 21.09.1995 - 4 Sa 1114/94

    Haftung des Arbeitnehmers: Haftungsbegrenzung - grobe Fahrlässigkeit

  • BAG, 18.12.1970 - 1 AZR 177/70

    Gefahrgeneigte Tätigkeit - Beurteilungsspielraum desTatsachenrichters -

  • LAG Hamm, 26.10.2000 - 17 Sa 1109/00

    Arbeitnehmerhaftung für Schäden des Arbeitgebers; Diebstahl von Geld und

  • LAG Niedersachsen, 06.09.1982 - 14 Sa 65/82

    Schuldhafte Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht; Vorwurf grob

  • BAG, 24.01.1974 - 3 AZR 488/72

    Bewerbung - Probefahrt mit Möbelwagen - Grobe Fahrlässigkeit - Schaden durch

  • BAG, 17.10.1991 - 8 AZR 230/90

    Schadensersatz wegen fahrlässiger Beschädigung eines Lkw - Haftung des

  • BAG, 05.09.1991 - 8 AZR 130/90

    Schadensabwicklung bei Leasingvertrag - Kündigung des Vertrages nach Zerstörung

  • LAG Hessen, 11.02.2000 - 2 Sa 979/98

    Haftung eines Filialleiters eines Lebensmittelhandels für abhanden gekommene

  • ArbG Köln, 16.05.2002 - 1 Ca 11099/01

    Voraussetzungen für eine Lohnpfändung nach einem behaupteten grob fahrlässig

  • BAG, 19.03.1992 - 8 AZR 370/91

    Haftung einer Kassiererin - Abgrenzung der groben Fahrlässigkeit gegenüber der

  • LAG Baden-Württemberg, 04.11.1986 - 14 Sa 42/86

    Haftungsgrundsätze bei gefahrgeneigter Arbeit; Grobe Fahrlässigkeit

  • BAG, 29.08.1984 - 7 AZR 572/81
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