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   BAG, 18.06.1965 - 5 AZR 351/64   

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BAG, 18.06.1965 - 5 AZR 351/64 (https://dejure.org/1965,392)
BAG, Entscheidung vom 18.06.1965 - 5 AZR 351/64 (https://dejure.org/1965,392)
BAG, Entscheidung vom 18. Juni 1965 - 5 AZR 351/64 (https://dejure.org/1965,392)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitnehmer - Böswilliges Handeln - Annahmeverzug des Arbeitgebers - Anderweitiges Dauerarbeitsverhältnis - Rückkehr an bisherigen Arbeitsplatz - Außerordentliche Kündigung - Kündigungsschutzprozeß - Kündigungsschutzklage - Umdeutung der Kündigung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Anderweitiger Erwerb während Kündigungsschutzprozesses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1965, 1070
  • DB 1965, 1405
  • AP BGB § 615 Böswilligkeit Nr. 2
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 18.10.1958 - 2 AZR 291/58

    Begriff der Böswilligkeit

    Auszug aus BAG, 18.06.1965 - 5 AZR 351/64
    Stellung, daß der Kläger bereits ab Mitte Mai 1963 eine feste Arbeitsmöglichkeit bei der Firma E gehabt habe, bindend » b) Berechtigt ist jedoch die materiell-rechtliche Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff der Böswilligkeit in BAG 6, 306 f f »â- = AP Nr» 1 zu § 615 BGB Böswilligkeit), der sich auch der erkennende Senat im Urteil vom 18, Januar 1963 (BAG 14, 31 ff» = AP Nr» 22 zu § 615 BGB) angeschlossen hat, dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein Vorwurf dahin gemacht werden kann, daß er während des Annahmeverzuges trotz Kenntnis aller objektiven Umstände - Arbeitemöglichkeit, Zumutbarkeit der Arbeit und Nachteils!olgen für den Arbeitgeber - dennoch vorsätzlich untätig geblieben sei oder die Aufnahme der Arbeit verhindert habe» Der so bestimmte Begriff der Böswilligkeit stimmt mit dem in § 9 Buchst» b KSchG im gleichen Zusammenhang verwendeten Begriff der Böswilligkeit überein (vgl, die angeführte Entscheidung des Zweiten Senats), Für den vorliegenden Sachverhalt ist dabei besonders bedeutsam das Erfordernis, daß der Arbeitnehmer eine ihm z u m u t b a r e anderweite Erwerbsmöglichkcit ausgelassen haben müsse» Was zumutbar ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben zu bestimmen; dabei gewinnt die mit dem Arbeitsverhältnis verbundene Treuepflicht besondere Bedeutung, die es dem Arbeitnehmer gebietet, aus dem Annahme- Verzug keinen Gewinn zu ziehen und die dem Arbeitgeber entstehenden Nachteile möglichst gering zu halten (vgl, BAG 14 156 ff AP Nr» 23 zu § 615 BGB), Dabei ist der Arbeitgeber, im vorliegenden Palle also die Beklagte, als Schuldner - 9.

    darzutun (BAG 6, 306 ff, mit weiteren Nachweisen)o.

  • BAG, 24.11.1960 - 5 AZR 545/59

    Annahmeverzug bei unrechtmäßiger Kündigung

    Auszug aus BAG, 18.06.1965 - 5 AZR 351/64
    Demnach genügte gemäß § 295 Satz 1 BGB ein wörtliches Angebot der Dienste durch den Kläger, um die Beklagte in AnnahmeVerzug zu setzen, b) Ein solches wörtliches Angebot der Dienste ist darin zu erblicken, daß der Kläger sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung von 5« April 1963 gewandt hat und dagegen mit einer entsprechenden Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit vorgc« jngen ist (vgl. BAG 10, 202 = AP Nr. 18 zu § 615 BG3) Daß dieses Angebot der Dienste vom Kläger nicht ernst gemeint gewesen wäre, behauptet die Beklagte selbst nicht.
  • BAG, 26.04.1956 - GS 1/56

    Annahmeverzug im Rahmen des MuSchG -; Verstoß gegen Treu und Glauben

    Auszug aus BAG, 18.06.1965 - 5 AZR 351/64
    ablehne (vgl BAG 3, 66 ff = A? Nr. 5 zu § 9 MuSchG; EAG 10.202 ff. = AP Nr. 16 zu § 615 BGB).
  • BAG, 17.11.1958 - 2 AZR 277/58

    Vereinbarung einer Umsatzvergütung und Auskunftspflicht des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 18.06.1965 - 5 AZR 351/64
    Gegenstand des vorangegangenen Kündigungsschutzverfahrens war die Präge, ob das Arbeitsvorhältnio der Parteien aus Anlaß einer ganz bestimmten Kündigung zu dem gewollten Endtermin aufgelöst worden war (vgl" BAG 7, 36 ffo /~43 ff» 7= AP Nr. 17 zu § 3 KSchG; BAG 7, 51 Z" 55 ff. / = AP Nr. 18 zu § 3 KSchG)o Die Beklagte hatte nun nur eine einzige - außer ordentliche - Kündigung, also eine solche zu einem einzigen - vorzeitigen - Termin ausgesprochene Biese Kündigung konnte jedoch nach § 11 Abs. 2 Satz 2 KSchG zugleich als ordentliche Kündigung für den nächsten zulässigen Kündigungstermin angesehen wordene Eine solche Umdeutung hebt nicht den Charakter der ausgesprochenen Kündigung als einer einzigen und einheitlichen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung auf-.
  • BAG, 13.11.1958 - 2 AZR 573/57

    Kündigungsschutzklage - Klageantrag - Kündigung - Auflösung zum Termin -

    Auszug aus BAG, 18.06.1965 - 5 AZR 351/64
    Gegenstand des vorangegangenen Kündigungsschutzverfahrens war die Präge, ob das Arbeitsvorhältnio der Parteien aus Anlaß einer ganz bestimmten Kündigung zu dem gewollten Endtermin aufgelöst worden war (vgl" BAG 7, 36 ffo /~43 ff» 7= AP Nr. 17 zu § 3 KSchG; BAG 7, 51 Z" 55 ff. / = AP Nr. 18 zu § 3 KSchG)o Die Beklagte hatte nun nur eine einzige - außer ordentliche - Kündigung, also eine solche zu einem einzigen - vorzeitigen - Termin ausgesprochene Biese Kündigung konnte jedoch nach § 11 Abs. 2 Satz 2 KSchG zugleich als ordentliche Kündigung für den nächsten zulässigen Kündigungstermin angesehen wordene Eine solche Umdeutung hebt nicht den Charakter der ausgesprochenen Kündigung als einer einzigen und einheitlichen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung auf-.
  • BAG, 18.01.1963 - 5 AZR 200/62

    Weihnachtsgratifikation

    Auszug aus BAG, 18.06.1965 - 5 AZR 351/64
    Stellung, daß der Kläger bereits ab Mitte Mai 1963 eine feste Arbeitsmöglichkeit bei der Firma E gehabt habe, bindend » b) Berechtigt ist jedoch die materiell-rechtliche Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff der Böswilligkeit in BAG 6, 306 f f »â- = AP Nr» 1 zu § 615 BGB Böswilligkeit), der sich auch der erkennende Senat im Urteil vom 18, Januar 1963 (BAG 14, 31 ff» = AP Nr» 22 zu § 615 BGB) angeschlossen hat, dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein Vorwurf dahin gemacht werden kann, daß er während des Annahmeverzuges trotz Kenntnis aller objektiven Umstände - Arbeitemöglichkeit, Zumutbarkeit der Arbeit und Nachteils!olgen für den Arbeitgeber - dennoch vorsätzlich untätig geblieben sei oder die Aufnahme der Arbeit verhindert habe» Der so bestimmte Begriff der Böswilligkeit stimmt mit dem in § 9 Buchst» b KSchG im gleichen Zusammenhang verwendeten Begriff der Böswilligkeit überein (vgl, die angeführte Entscheidung des Zweiten Senats), Für den vorliegenden Sachverhalt ist dabei besonders bedeutsam das Erfordernis, daß der Arbeitnehmer eine ihm z u m u t b a r e anderweite Erwerbsmöglichkcit ausgelassen haben müsse» Was zumutbar ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben zu bestimmen; dabei gewinnt die mit dem Arbeitsverhältnis verbundene Treuepflicht besondere Bedeutung, die es dem Arbeitnehmer gebietet, aus dem Annahme- Verzug keinen Gewinn zu ziehen und die dem Arbeitgeber entstehenden Nachteile möglichst gering zu halten (vgl, BAG 14 156 ff AP Nr» 23 zu § 615 BGB), Dabei ist der Arbeitgeber, im vorliegenden Palle also die Beklagte, als Schuldner - 9.
  • BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84

    Befristung - Wissenschaftlicher Nachwuchs - Förderung - Wissenschaflicher

    Auszug aus BAG, 18.06.1965 - 5 AZR 351/64
    Das hätte es/Tm Falle der Beendigung des Annahmeverzugs ohne Zweifel erheblich erschwert, an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehreno Dabei kann dem Kläger nicht etwa entgegengehalten werden, daß er - nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - jedenfalls ab 1, Oktober 1963 bereit war, ein Dauerarbeitsverhältnis mit der Firma E zu begründen« Da er überhaupt nicht verpflichtet war, ein Dauerarbeitsverhältnis des bezeichneten Inhalts abzuscnließen, um dem Vorwurf der Böswilligkeit im Sinne des § 615 Satz 2 BGB zu entgehen, ist es ohne Belang, daß er den Zeitpunkt für die Aktualisierung des neuen Arbeitsverhältnisscs erst auf den 1« Oktober festsetzen ließe Abgesehen 11 - 74 davon erhielt er damit zugleich die Möglichkeit, je nach dem Stand des Kündigungsschutsprozesses das neue Arbeits~ verhältnis ggf« schon vor Dienstantritt zu kündigen - was nach der grundsätzlichen Entscheidung dos Ersten Senat s von 22. .August 1964 - 1 AZE 64/64 - (AP Nr. 1 zu § 620 BGB möglieh ist - und dadurch die erheblich kürzere, bereits ab 1, Oktober 1963 laufende Kündigungsfrist während der Probe zeit auszunutzeno Hätte er, wie die .Beklagte es ihn zumuten will, schon ab 1. Juni 1963 das Dauerarbeitsverh<nis bei der Pirna S angetreten, so mußte or ernstlich damit rechnen, daß die Probezeit ablief und damit wesentlich längere Kündigungsfristen Platz griffen, ehe er einigermaßen Gewiß heit über den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses erlangte.
  • ArbG Berlin, 05.05.2004 - 7 Ca 32770/03

    Unzumutbarkeit eines dem Arbeitnehmer angebotenen Dauerarbeitsverhältnisses

    Ein dem Arbeitnehmer angebotenes Dauerarbeitsverhältnis ist dem Arbeitnehmer in aller Regel nicht allein deshalb unzumutbar i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchG , weil für dieses die gesetzliche Mindestkündigungsfrist des § 622 BGB gelten soll (gegen BAG [18.06.1965] - 5 AZR 351/64 - AP § 615 BGB Böswilligkeit Nr. 2).

    Die Frage der Zumutbarkeit ist eine Einzelfallfrage (ErfK/Ascheid, 4. Aufl. [2004], §KSchG Rn. 9), die unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben zu beantworten ist (BAG [14.11.1985] - 2 AZR 98/84 - AP § 615 BGB Nr. 39 ; BAG [18.06.1965] - 5 AZR 351/64 - AP § 615 BGB Böswilligkeit Nr. 2; LAG Köln [14.12.1995] = AP § 615 BGB Böswilligkeit Nr. 6).

    Diese gebietet, die dem Arbeitgeber entstehenden Nachteile möglichst gering zu halten (BAG [18.06.1965] - 5 AZR 351/64 - AP § 615 BGB Böswilligkeit Nr. 2).

    Dies entgegen oder in Abgrenzung zu der Leitentscheidung BAG [18.06.1965] - 5 AZR 351/64 - AP § 615 BGB Böswilligkeit Nr. 2 (mit insoweit kritischer Anm. A. Hueck) = AR-Blattei, Annahmeverzug, Entsch.

    10 (mit zust. Anm. Herschel) = SAE 1965, 250 (mit zustimmender Anm. Neumann-Duesberg) = DB 1965, 1405 = BB 1965, 1070.

    Konkret war das BAG im zu entscheidenden Fall der Ansicht, von einer alsbaldigen Rückkehrmöglichkeit könne nicht die Rede sein, wenn eine dreimonatige Probezeit und eine anschließende ordentliche sechswöchige Kündigungsfrist zum Quartalsende (die frühere gesetzliche Mindestkündigungsfrist für Angestellte nach § 622 I BGB a.F.) vereinbart werden soll (BAG [18.06.1965] - 5 AZR 351/64 = AP BGB § 615 Böswilligkeit Nr. 2).

    Insbesondere "lange" (KR/Spilger, 6. Aufl. [2002], § 11 KSchG Rn. 42) bzw. (nur) "übermäßig lange" Kündigungsfristen oder eine sonstige Bindung "auf längere Zeit" (A. Hueck, Anm. BAG [18.06.1965], AP § 615 BGB Böswilligkeit Nr. 2) seien dem Arbeitnehmer unzumutbar.

    Dann könne von einem "Dauerarbeitsverhältnis" nicht gesprochen werden (A. Hueck, Anm. BAG [18.06.1965], AP § 615 BGB Böswilligkeit Nr. 2).

    Die Vereinbarung der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ist einem Arbeitnehmer i.d.R. zumutbar (vgl. schon A. Hueck, Anm. BAG [18.06.1965], AP § 615 BGB Böswilligkeit Nr. 2; auch nach Bayreuther, NZA 2003, 1365 (1367) "überbetont" die hM die Kündigungsfrist; in der Tendenz wie hier auch Dorndorf/Kriebel, KSchG, 4. Aufl. [2001], § 11 Rn. 24).

    Die Annahme, das Angebot der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist sei unzumutbar, läßt § 11 Nr. 3 KSchG praktisch bedeutungslos werden (vgl. auch A. Hueck, Anm. BAG [18.06.1965], AP § 615 BGB Böswilligkeit Nr. 2 (für § 9 b KSchG a.F.)).

    Es ist weder zutreffend noch maßgeblich, dass bei Zumutbarkeit der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ein kündigender Arbeitgeber von den Folgen des von ihm verursachten Annahmevezuges weitgehend befreit würde (a.A. BAG [18.06.1965] - 5 AZR 351/64 - AP § 615 BGB Böswilligkeit Nr. 2).

    Die dem Arbeitnehmer zumutbare Bindungsdauer hängt von der zu erwartenden Dauer des Annahmeverzuges ab (A. Hueck, Anm. BAG [18.06.1965], AP § 615 BGB Böswilligkeit Nr. 2; Dorndorf/Kriebel, KSchG, 4. Aufl. [2001], § 11 Rn. 24).

  • BAG, 19.03.1998 - 8 AZR 139/97

    Widerspruch bei Betriebsübergang

    b) Der Arbeitnehmer handelt böswillig, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände (Arbeitsmöglichkeit, Zumutbarkeit der Arbeit, nachteilige Folgen für den Arbeitgeber) vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme der Arbeit bewußt verhindert (BAG Urteil vom 18. Oktober 1958 - 2 AZR 291/58 - AP Nr. 1 zu § 615 BGB Böswilligkeit, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 18. Januar 1963 - 5 AZR 200/62 - AP Nr. 22 zu § 615 BGB, zu II 4 a, b der Gründe; BAG Urteil vom 18. Juni 1965 - 5 AZR 351/64 - AP Nr. 2 zu § 615 BGB Böswilligkeit, zu 1 b der Gründe; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 95 II 4 = S. 803 f., m.w.N.; Erman/Hanau, BGB, 9. Aufl., § 615 Rz 42 f., 45 f.; für den Fall des Widerspruchs bei Betriebsübergang vgl. BAG Urteil vom 17. November 1977 - 5 AZR 618/76 - AP Nr. 10 zu § 613 a BGB, zu II der Gründe).
  • BAG, 16.06.2004 - 5 AZR 508/03

    Annahmeverzug - Anrechnung von unterlassenem Erwerb

    Nach beiden Bestimmungen ist zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 GG) die Aufnahme einer anderweitigen Arbeit zumutbar ist (Senat 24. September 2003 - 5 AZR 500/02 - AP KSchG 1969 § 11 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1 der Gründe mwN; 18. Juni 1965 - 5 AZR 351/64 - AP BGB § 615 Böswilligkeit Nr. 2, zu 1 b der Gründe).

    Böswillig handelt der Arbeitnehmer, dem ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände (Arbeitsmöglichkeit, Zumutbarkeit der Arbeit und Nachteilsfolgen für den Arbeitgeber) vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert (BAG 18. Oktober 1958 - 2 AZR 291/58 - BAGE 6, 306, 308 ff.; Senat 18. Januar 1963 - 5 AZR 200/62 - BAGE 14, 31, 36; 18. Juni 1965 - 5 AZR 351/64 - AP BGB § 615 Böswilligkeit Nr. 2, zu 1 b der Gründe; 22. Februar 2000 - 9 AZR 194/99 - AP KSchG 1969 § 11 Nr. 2 = EzA BGB § 615 Nr. 97, zu II 1 der Gründe; 7. November 2002 - 2 AZR 650/00 - AP BGB § 615 Nr. 98 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 1, zu B I 2 b bb der Gründe; 24. September 2003 - 5 AZR 500/02 - AP KSchG 1969 § 11 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 4, zu II 2 a der Gründe).

  • BAG, 14.11.1985 - 2 AZR 98/84

    Annahmeverzug des Arbeitgebers im Anschluß an eine von ihm ausgesprochene

    Böswillig handelt der Arbeitnehmer, wenn er eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, wobei die Frage der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben zu bestimmen ist (BAG Urteil vom 18. Juni 1965 - 5 AZR 351/64 - AP Nr. 2 zu § 615 BGB Böswilligkeit).
  • BAG, 03.12.1980 - 5 AZR 477/78

    Anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft - Böswillige Unterlassung -

    Böswillig handelt der Arbeitnehmer, wenn er eine zumutbare Arbeit nicht an nimmt, wobei die Frage der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben zu bestimmen ist (BAG AP Nr. 2 zu § 615 BGB Böswilligkeit [zu 1 b der Gründe m.w.N.]).
  • ArbG Dortmund, 08.09.2015 - 7 Ca 1224/15

    Beanspruchung der Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte im Wege der

    Der Arbeitnehmer handelt böswillig, wenn er in Kenntnis der objektiven Umstände, d.h. Arbeitsmöglichkeit, Zumutbarkeit der Arbeit und Nachteilsfolge für den Arbeitgeber, vorsätzlich untätig bleibt oder die Arbeitsaufnahme verhindert (BAG 18.6.1965, AP BGB § 615 Böswilligkeit Nr. 2).
  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 650/00

    Annahmeverzug - Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs - Versetzung ohne

    bb) Böswillig handelt der Arbeitnehmer, dem ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände (Arbeitsmöglichkeit, Zumutbarkeit der Arbeit und Nachteilsfolgen für den Arbeitgeber) vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme der Arbeit bewußt verhindert (st. Rspr. BAG 18. Juni 1965 - 5 AZR 351/64 - AP BGB § 615 Böswilligkeit Nr. 2; 18. Januar 1963 - 5 AZR 200/62 - BAGE 14, 31; 18. Oktober 1958 - 2 AZR 291/58 - BAGE 6, 306; 22. Februar 2000 - 9 AZR 194/99 - AP KSchG 1969 § 11 Nr. 2 = EzA BGB § 615 Nr. 97; 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - BAGE 88, 196).
  • BAG, 22.02.2000 - 9 AZR 194/99

    Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst

    Böswillig handelt der Arbeitnehmer, dem ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände (Arbeitsmöglichkeit, Zumutbarkeit der Arbeit und Nachteilsfolgen für den Arbeitgeber) vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme der Arbeit bewußt verhindert (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - BGB § 613 a Nr. 177; BAG 18. Oktober 1958 - 2 AZR 291/58 - BAGE 6, 306; 18. Januar 1963 - 5 AZR 200/62 - BAGE 14, 31; 18. Juni 1965 - 5 AZR 351/64 - AP BGB § 615 Böswilligkeit Nr. 2).
  • BAG, 15.11.1984 - 2 AZR 613/83

    Auswirkung der Arbeitsverhinderung wegen einer Strafhaft auf den Betrieb des

    Dem Vortrag des Klägers in der ersten Instanz ist nicht sein Wille zu entnehmen, den Streitgegenstand auf die Frage zu beschränken, ob die Kündigung als außerordentliche Kündigung unwirksam ist (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senates vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - AP Nr. 50 zu § 256 ZPO), weil die Beklagte sich noch nicht darauf berufen hatte, die Kündigung sei jedenfalls als ordentliche Kündigung wirksam (vgl. BAG Urteil vom 18. Juni 1965 - 5 AZR 351/64 - AP Nr. 2 zu § 615 BGB Böswilligkeit).
  • BAG, 14.08.1974 - 5 AZR 497/73

    Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung - Teilurteil -

    Das Bundesarbeitsgericht, auf das sich das Berufvmgsgericht zur Begründung seiner Auffassung beruft, hatte den Gegenstand der Rechtskraft bisher in Fällen zu er mitteln, in denen über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung in einem selbständigen Vorprozeß entschieden worden war (BAG AP Nr. 2 zu § 615 BGB Böswilligkeit [zu 5 c der Gründe]; BAG AP Nr. 12 zu § 11 KSchG).

    2. Das Berufungsgericht setzt sich damit auseinander, was dem Klägeraunter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles nach Treu und Glauben zuzumuten war (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 615 BGB Böswilligkeit [zu 1 b der Gründe]).

    Dem Beklagten oblag die Darlegungslast für alle einzelnen Voraussetzungen, die die Annahme rechtfertigen sollten, der Kläger habe die Aufnahme anderweitiger Arbeit böswillig unterlassen (BAG 6, 306 [310] = AP Nr. 1 zu § 615 BGB Böswilligkeit [Bl. 2 R der Gründe]; AP Nr. 2 zu § 615 BGB Böswilligkeit [zu 1 b der Gründe]; BAG 19» 19 [2 0( = AP Nr. 1 zu § 74 c HGB [zu 6 c der Gründe]; BAG 2 3, 484 [511 ] = AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu B 7 a der Gründe]).

  • BAG, 16.03.1978 - 2 AZR 424/76

    Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats - Art der beabsichtigten Kündigung -

  • BAG, 02.06.1987 - 3 AZR 626/85

    Arbeitslosengeld - Anrechnung - Karenzentschädigung - Wettbewerbsverbot -

  • LAG Hamm, 13.07.1992 - 17 Sa 1824/91

    Tariflohnerhöhung; Tarifvertrag; Lohnerhöhung; Mietzuschuß; Urlaubsgeld;

  • BAG, 10.01.1989 - 3 AZR 460/87

    Wettbewerbsverbot: Möglichkeit einvernehmlicher mündlicher Aufhebung trotz

  • ArbG Stuttgart, 12.04.2022 - 8 Ca 24/22

    Annahmeverzugslohn nach Beendigungsvergleich

  • BAG, 19.07.1978 - 5 AZR 748/77

    Unwirksame Kündigung - Entgeltzahlung aus Annahmeverzug - Anrechnungsmöglichkeit

  • BAG, 24.10.1991 - 2 AZR 210/91

    Rechtliche Ausgestaltung des Annahmeverzugs eines Betriebsübernehmers - Wertung

  • LAG Sachsen, 20.01.1999 - 4 Sa 222/98

    Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers bei Obsiegen des Klägers in 1. Instanz;

  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 109/92

    Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Unzulässigkeit

  • LAG Köln, 14.12.1995 - 6 Sa 933/95

    Annahmeverzug: Wegfall der Ansprüche

  • BAG, 06.11.1986 - 2 AZR 714/85
  • BAG, 11.07.1985 - 2 AZR 106/84

    Annahmeverzug bei ordentlicher Kündigung - Voraussetzungen des Annahmeverzugs bei

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.10.2014 - 1 Sa 110/14

    Annahmeverzug, Verdienst, anderweitiger, böswilliges Unterlassen,

  • BAG, 26.07.1995 - 2 AZR 665/94

    Klage auf Zahlung ausstehenden Lohns - Lohn ohne Arbeit - Annahmeverzug des

  • BAG, 19.02.1970 - 2 AZR 133/69

    Kündigung - Zahlungsprozeß

  • BAG, 13.05.1969 - 5 AZR 309/68

    Verzinsung eines Anspruchs - Abfindung - Festsetzung durch Urteilsspruch

  • ArbG Cottbus, 14.06.2022 - 1 Ca 726/21

    Böswilliges Unterlassen von Zwischenverdiensten

  • BAG, 05.03.1987 - 2 AZR 261/86
  • BAG, 18.10.1985 - 7 AZR 306/83
  • BAG, 28.01.1981 - 5 AZR 884/78
  • BAG, 20.01.1967 - 3 AZR 253/66
  • ArbG München, 06.07.2010 - 26 Ca 2220/10

    Vergütungsanspruch eines freigestellten Betriebsratsmitglieds während der

  • OLG Düsseldorf, 30.12.1971 - 8 U 160/71

    Vorbereitung eines HV auf neuen Beruf bei Annahmeverzug des U, Anrechnung

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