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   BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 25/85   

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BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 25/85 (https://dejure.org/1986,263)
BAG, Entscheidung vom 28.05.1986 - 7 AZR 25/85 (https://dejure.org/1986,263)
BAG, Entscheidung vom 28. Mai 1986 - 7 AZR 25/85 (https://dejure.org/1986,263)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Feststellung des Bestehens arbeitsvertraglicher Beziehungen - Rechtsschutzinteresse bei einer arbeitsrechtlichen Feststellungsklage - Auswirkungen eines arbeitsgerichtlichen Feststellungsurteil auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 620 Abs 1
    Arbeitsverhältnis: Befristung Arbeitsvertrag - Lehrkraft im Benachteiligtenprogramm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 52, 133
  • NZA 1986, 822 (Ls.)
  • NZA 1986, 823
  • AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 102
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82

    Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 25/85
    Über diesen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält die Bestimmung jedoch eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrags zum Arbeitsvertrag zu beachten ist, zumal dies die einzige Norm ist, welche Kriterien hierfür aufstellt (vgl. BAG Urteil vom 17. Mai 1978 - 5 AZR 580/77 - AP Nr. 28 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu 1 der Gründe; BAG 36, 77, 84 = AP Nr. 38 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 3 b der Gründe; BAG 41, 247, 253 f. = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe; aus neuerer Zeit vgl. BAG Urteil vom 15. August 1984 - 5 AZR 620/82 -, zu I 1 der Gründe, unveröffentlicht; BAG Urteil vom 24. Oktober 1984 - 5 AZR 346/83 -, zu B I der Gründe, unveröffentlicht).

    Häufig tritt auch eine fachliche Weisungsgebundenheit hinzu; sie ist andererseits für Dienste höherer Art nicht immer typisch (vgl. BAG 41, 247, 253 f. = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe, m.w.N.).

    Der jeweilige Vertragstyp kann nur aus dem wirklichen Geschäftsinhalt erkannt werden (vgl. BAG 41, 247, 258 f. = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 3 der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 581/84

    Arbeitsverhältnis: Befristung im Rahmen von "Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 25/85
    In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senatsvom 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - hat der Senat grundsätzlich unter Anknüpfung an die nicht veröffentlichten Senatsurteilevom 8. Mai 1985 (7 AZR 182/84 und 7 AZR 183/84) entschieden, daß der projektbedingt erhöhte personelle Mehrbedarf wegen der weitgehend durch die Bundesanstalt für Arbeit bestimmten Personalvorgaben sowie wegen der für den einzelnen Maßnahmeträger in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestehenden Unsicherheit über die Durchführung weiterer MBSE-Maßnahmen einen sachlichen Grund darstellt, die Arbeitsverhältnisse der projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer (z.B. Lehrkräfte oder Sozialpädagogen) für die Dauer des jeweiligen Kursjahres zu befristen.

    Die Anwendung der imSenatsurteil vom 28. Mai 1986 (7 AZR 581/84, unter II 2 b der Gründe) dargestellten Grundsätze führt im Streitfall zu dem Ergebnis, daß die Befristungen in den ersten beiden (mündlichen) Arbeitsverträgen sachlich gerechtfertigt sind.

  • BAG, 24.10.1984 - 5 AZR 346/83

    - Zeichner und Karikaturist -, Abgrenzung freier Mitarbeiter / AN,

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 25/85
    Über diesen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält die Bestimmung jedoch eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrags zum Arbeitsvertrag zu beachten ist, zumal dies die einzige Norm ist, welche Kriterien hierfür aufstellt (vgl. BAG Urteil vom 17. Mai 1978 - 5 AZR 580/77 - AP Nr. 28 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu 1 der Gründe; BAG 36, 77, 84 = AP Nr. 38 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 3 b der Gründe; BAG 41, 247, 253 f. = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe; aus neuerer Zeit vgl. BAG Urteil vom 15. August 1984 - 5 AZR 620/82 -, zu I 1 der Gründe, unveröffentlicht; BAG Urteil vom 24. Oktober 1984 - 5 AZR 346/83 -, zu B I der Gründe, unveröffentlicht).

    Auch bei Bestehen einer Dauerverpflichtung ist stets gesondert zu prüfen, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt (vgl. BAG Urteil vom 15. März 1978 - 5 AZR 818/76 - AP Nr. 25 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 2 der Gründe; BAG 30, 163, 167 f. = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B I 2 a der Gründe; aus neuerer Zeit vgl. BAG Urteil vom 24. Oktober 1984 - 5 AZR 346/83 -, zu II 1 der Gründe, unveröffentlicht).

  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 51/81

    Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrer

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 25/85
    Die Regelung will einem Streit der Parteien vorbeugen, welcher Grund für die Befristung maßgeblich war (vgl. BAG Urteil vom 31. Oktober 1974 - 2 AZR 483/73 - AP Nr. 39 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 3 der Gründe; BAG 37, 283, 295 = AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 a der Gründe; BAG 42, 203, 210 f. = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 5 der Gründe; Clemens/Scheuring/Steingen/-Wiese, BAT, Band II, Stand Januar 1986, SR 2 y Nr. 2 Rz 4, m.w.N.).
  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 245/80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 25/85
    Die Regelung will einem Streit der Parteien vorbeugen, welcher Grund für die Befristung maßgeblich war (vgl. BAG Urteil vom 31. Oktober 1974 - 2 AZR 483/73 - AP Nr. 39 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 3 der Gründe; BAG 37, 283, 295 = AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 a der Gründe; BAG 42, 203, 210 f. = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 5 der Gründe; Clemens/Scheuring/Steingen/-Wiese, BAT, Band II, Stand Januar 1986, SR 2 y Nr. 2 Rz 4, m.w.N.).
  • BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78

    Befristung - Haushaltsmittel / Drittmittelfinanzierung

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 25/85
    Mit der Anerkennung der hier vorliegenden Fallgestaltung als Befristungsgrund setzt sich der Senat entgegen der Meinung des Klägers nicht in Widerspruch zu seinemUrteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - (AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter 3 der Gründe).
  • BAG, 31.10.1974 - 2 AZR 483/73

    Befristeter Arbeitsvertrag - Kernforschungszentrum der öffentlichen Hand -

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 25/85
    Die Regelung will einem Streit der Parteien vorbeugen, welcher Grund für die Befristung maßgeblich war (vgl. BAG Urteil vom 31. Oktober 1974 - 2 AZR 483/73 - AP Nr. 39 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 3 der Gründe; BAG 37, 283, 295 = AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 a der Gründe; BAG 42, 203, 210 f. = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 5 der Gründe; Clemens/Scheuring/Steingen/-Wiese, BAT, Band II, Stand Januar 1986, SR 2 y Nr. 2 Rz 4, m.w.N.).
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 25/85
    Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung bestimmtenUrteil vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - unter Aufgabe seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung (vgl. insbesondereUrteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) entschieden, daß es für die Frage, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses mangels eines die Befristung sachlich rechtfertigenden Grundes unwirksam ist, grundsätzlich nur auf den zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag ankommt.
  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76

    Arbeitnehmereigenschaft von Autoren und Regisseuren - Befristung von

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 25/85
    Auch bei Bestehen einer Dauerverpflichtung ist stets gesondert zu prüfen, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt (vgl. BAG Urteil vom 15. März 1978 - 5 AZR 818/76 - AP Nr. 25 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 2 der Gründe; BAG 30, 163, 167 f. = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B I 2 a der Gründe; aus neuerer Zeit vgl. BAG Urteil vom 24. Oktober 1984 - 5 AZR 346/83 -, zu II 1 der Gründe, unveröffentlicht).
  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 818/76

    Arbeitnehmerstatus eines freien Mitarbeiters bei einer Rundfunkanstalt

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 25/85
    Auch bei Bestehen einer Dauerverpflichtung ist stets gesondert zu prüfen, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt (vgl. BAG Urteil vom 15. März 1978 - 5 AZR 818/76 - AP Nr. 25 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 2 der Gründe; BAG 30, 163, 167 f. = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B I 2 a der Gründe; aus neuerer Zeit vgl. BAG Urteil vom 24. Oktober 1984 - 5 AZR 346/83 -, zu II 1 der Gründe, unveröffentlicht).
  • BAG, 09.09.1981 - 5 AZR 477/79

    Psychologe - Behindertenfürsorge - Träger der Sozialhilfe - Vereinbarter

  • BGH, 22.03.1983 - VI ZR 13/81

    Subsidiarität von Leistungspflichten aus der Familienkrankenhilfe bei eigener

  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 177/78

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Zeitablauf - Unwirksamkeit der Befristung -

  • BAG, 17.05.1978 - 5 AZR 580/77

    Rundfunkbeauftragter - Ermittlung von Schwarzhörern - Arbeitnehmer - Freie

  • BAG, 10.05.1974 - 3 AZR 523/73

    Divergenzrevision - Streitwertrevision - Feststellungsklage -

  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 183/84
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 182/84
  • BAG, 15.08.1984 - 5 AZR 620/82
  • BAG, 01.04.1976 - 4 AZR 96/75

    Arbeitsverhältnis: Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

  • BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 264/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Ausbilderin im Benachteiligtenprogramm

    Zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung hat das Landesarbeitsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Streitfall unterscheide sich in tatsächlicher Hinsicht von dem der Entscheidung des Senats vom 28. Mai 1986 (BAGE 52, 133 = AP Nr. 102 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) zugrunde liegenden Sachverhalt in mehreren Punkten.

    Der Streitfall unterscheide sich weiterhin darin von dem durch den Senat im Urteil vom 28. Mai 1986 (aaO) zu beurteilenden Sachverhalt, daß es dem Arbeitsamt nicht gelungen sei, die von der beklagten Stadt im Rahmen des Benachteiligtenprogramms ausgebildeten Teilnehmer in betriebliche Ausbildungsplätze zu vermitteln.

    Der Senat hat im Urteil vom 28. Mai 1986 (aaO) grundlegend entschieden, daß der projektbedingt erhöhte personelle Mehrbedarf wegen der weitgehend durch die Bundesanstalt für Arbeit bestimmten Personalvorgaben sowie wegen der für den einzelnen Maßnahmenträger bestehenden Unsicherheit über die Durchführung weiterer überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des Benachteiligtenprogramms einen sachlichen Grund darstellt, die Arbeitsverhältnisse der projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer (z. B. Lehrkräfte oder Sozialpädagogen) für die Dauer des jeweiligen Ausbildungsjahres zu befristen.

    Die im Streitfall vorliegenden tatsächlichen Unterschiede gegenüber dem vom Senat im Urteil vom 28. Mai 1986 (aaO) zu beurteilenden Sachverhalt führen nicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung.

    Der Umstand, daß im Streitfall nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in den Ausbildungsmaßnahmen, in denen die Klägerin als Ausbilderin beschäftigt gewesen ist, keine Jugendlichen vorzeitig aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, während in dem seinerzeit vom Senat im Urteil vom 28. Mai 1986 (aaO) entschiedenen Fall von 36 Auszubildenden bis zum Ablauf des ersten Ausbildungsjahres acht Jugendliche ausgeschieden waren, ändert nichts an dem rechtlichen Charakter der Maßnahme.

    Der weiterhin vom Landesarbeitsgericht hervorgehobene Unterschied gegenüber dem vom Senat im Urteil vom 28. Mai 1986 (aaO) entschiedenen Fall einer hier bestehenden jeweiligen dreijährigen Ausbildungsdauer gegenüber einer vom Senat seinerzeit zu beurteilenden jeweiligen zweijährigen Ausbildungsdauer ist ein Aspekt, der sich allenfalls auf die Dauer der mit dem Ausbildungs- und Lehrpersonal abgeschlossenen Arbeitsverträge auswirken könnte.

  • BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 484/06

    Projektbefristung

    Nach der bereits vor Inkrafttreten des TzBfG zu dem Befristungsgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs ergangenen Senatsrechtsprechung stellt die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in einem Projekt einen Fall des Sachgrunds des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs dar, der die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtfertigen kann (BAG 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 - BAGE 111, 377 = EzA TzBfG § 14 Nr. 13, zu I 3 a der Gründe; 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - AP TzBfG § 17 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 10, zu II 2 a aa der Gründe; 28. Mai 1986 - 7 AZR 25/85 - BAGE 52, 133 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 102 = EzA BGB § 620 Nr. 79, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 15.12.1999 - 5 AZR 3/99

    Arbeitnehmerstellung eines Versicherungsvertreters

    Die Zuordnung hat nach objektiv-rechtlichen Kriterien zu erfolgen (BAG 14. Februar 1974 - 5 AZR 298/73 - BAGE 25, 505; BAG 28. Mai 1986 - 7 AZR 25/85 - BAGE 52, 133; Boemke, ZfA 1998, 285, 295).
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