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   BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07   

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https://dejure.org/2009,436
BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07 (https://dejure.org/2009,436)
BAG, Entscheidung vom 26.03.2009 - 2 AZR 953/07 (https://dejure.org/2009,436)
BAG, Entscheidung vom 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 (https://dejure.org/2009,436)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung eines Spielbankmitarbeiters (Tischchef); Voraussetzungen für die Anzeigepflicht nach § 48 Zivilprozessordnung (ZPO); Darlehensgewährung an einen Stammkunden als Nebenpflichtverletzung

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

  • Judicialis

    BGB § 626 Abs. 1; ; BGB § 241 Abs. 2; ; ZPO §§ 45 ff.

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kündigungsrecht: BAG: Außerordentliche Kündigung wegen Nebenpflichtverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 45
    Voraussetzungen für die Anzeigepflicht nach § 48 ZPO; Außerordentliche Kündigung eines Spielbankmitarbeiters [Tischchef]; Darlehensgewährung an einen Stammkunden als Nebenpflichtverletzung; Berücksichtigung nicht eingetretenen Schadens

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung eines Spielbankmitarbeiters (Tischchef) wegen privater Geldgeschäfte mit Stammgast ? Im Rahmen der Interessenabwägung ist Fehlen jeglicher konkreter Schädigung des Arbeitgebers zu berücksichtigen ? Unvoreingenommenheit eines ehrenamtlichen Richters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung bei Nebenpflichtverletzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Privates Darlehen an Stammgast - Kündigung eines Spielbank-Mitarbeiters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2009, 1772
  • AP BGB § 626 Nr. 220
  • NZA-RR 2010, 516
 
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Wird zitiert von ... (134)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07
    aa) Wenn ein an sich geeigneter Grund zur Rechtfertigung einer Kündigung vorliegt, kann eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis gleichwohl nur dann beenden, wenn sich bei einer umfassenden Interessenabwägung ergibt, dass das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers im Verhältnis zu dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegt (Senat 27. April 2006 - 2 AZR 415/05 - mwN, AP BGB § 626 Nr. 203 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 17).

    Das gilt auch dann, wenn eine Kündigung auf ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Arbeitgebers gestützt wird (Senat 27. April 2006 - 2 AZR 415/05 - mwN, aaO.).

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    Auszug aus BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (st. Rspr. beispielsweise Senat 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195, 199; 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104, 109).

    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (vgl. beispielsweise Senat 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16; 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195, 199).

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (st. Rspr. beispielsweise Senat 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195, 199; 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104, 109).
  • BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 623/04

    Außerordentliche Kündigung - erneute Anhörung des Betriebsrats bei wiederholter

    Auszug aus BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07
    Darüber hinaus sind insbesondere das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (Senat 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 - Rn. 38, AP BGB § 626 Nr. 196 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 11).
  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 821/06

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07
    Im vorliegenden Fall konnte dem Kläger zwar nicht ordentlich gekündigt werden, da er zu dem nach § 15 KSchG geschützten Personenkreis gehörte; indes ist bei diesem Personenkreis ebenfalls entscheidend, ob die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist zumutbar ist (Senat 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 62 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 62).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.08.2007 - 2 Sa 182/07

    Zur außerordentlichen Kündigung des Tischchefs einer Spielbank wegen

    Auszug aus BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. August 2007 - 2 Sa 182/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  • BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92

    "Oxygenol II" - Gleichartigkeit von Mitteln zur Desinfektion und

    Auszug aus BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07
    Ob Verstöße gegen die Anzeigeverpflichtung (§ 48 ZPO) oder gegen die Vorschriften über die Behandlung von Ablehnungsgesuchen (§§ 45 ff. ZPO) als Verfahrensfehler gerügt werden können (vgl. BGH 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92 - zu II 2 der Gründe, NJW 1995, 1677; Musielak/Ball ZPO 6. Aufl. § 547 Rn. 8), kann auf sich beruhen, da eine Anzeigepflicht nicht bestand.
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07
    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (vgl. beispielsweise Senat 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16; 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195, 199).
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., Senat 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 626 Nr. 220; 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - Rn. 19, BAGE 118, 104).
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1227; 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 626 Nr. 220).
  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Zwar sind das Lebensalter und die Unterhaltspflichten des Klägers - entgegen der Auffassung der Revision - grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 43, BAGE 142, 351; 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - Rn. 28) .
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