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   BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85   

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BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85 (https://dejure.org/1986,89)
BAG, Entscheidung vom 03.04.1986 - 2 AZR 324/85 (https://dejure.org/1986,89)
BAG, Entscheidung vom 03. April 1986 - 2 AZR 324/85 (https://dejure.org/1986,89)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Stützung einer Kündigung auf den Vorwurf des Diebstahls - Rechtswidrige und schuldhafte Entwendung einer im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sache von geringem Wert durch den Arbeitnehmer - Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Vorliegen eines wichtigen ...

  • bag-urteil.com

    Verdachtskündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BetrVerfG § 102 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 516 (Ls.)
  • NZA 1986, 677
  • BB 1987, 1114
  • DB 1986, 2187
  • AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 18
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 10.09.1982 - 7 AZR 201/80
    Auszug aus BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85
    Eine Verdachtskündigung liegt nur dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (ständige Rechtspr. des BAG seit BAG 16, 72, 81 = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu I 3 b der Gründe; Senatsurteile vom 22. September 1977 - 2 AZR 722/75 - zu I 2 a der Gründe; vom 2. Oktober 1977 - 2 AZR 416/76 - zu III 3 a der Gründe sowie vom 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 - zu III 1 der Gründe; Urteile des Siebten Senats vom 10. September 1982 - 7 AZR 201/80 - zu IV der Gründe; vom 20. Januar 1984 - 7 AZR 143/82 - zu II 2 der Gründe - sowie vom 23. März 1984 - 7 AZR 323/82 - zu III 2 a der Gründe; sämtlich nicht veröffentlicht).

    Eine Verdachtskündigung liegt auch nicht vor, soweit es um die Frage geht, ob bereits die den Verdacht begründenden (erwiesenen) Tatsachen selbst die Kündigung rechtfertigen, etwa weil sie - ohne Rücksicht auf den aus ihnen hergeleiteten Verdacht, der Arbeitnehmer habe eine bestimmte strafbare bzw. pflichtwidrige Handlung begangen - selbst geeignet sind, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers zu erschüttern (BAG 16, 72, 80; Senatsurteil vom 20. Oktober 1977, aaO; Urteil des Siebten Senats vom 10. September 1982, aaO).

    Dies kann sowohl vor dem Prozeß, etwa im Kündigungsschreiben, als auch später in den Tatsacheninstanzen geschehen (Urteil des Siebten Senats vom 10. September 1982, aaO und vom 23. März 1984, aaO, zu III 2 c der Gründe).

    Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der in dem Tatvorwurf nicht enthalten ist (so zutreffend Urteil des Siebten Senats vom 10. September 1982, aaO).

    Wie bereits der Siebte Senat (Urteile vom 10. September 1982, aaO sowie vom 23. März 1984, aaO, zu III 2 d der Gründe) zutreffend angenommen hat, stellt der Verdacht einer strafbaren Handlung auch im Sinne des § 102 BetrVG einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der in der dem Betriebsrat mitgeteilten Behauptung, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, nicht enthalten ist.

  • BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 310/63

    Anforderungen an eine außerordentliche Verdachtskündigung -

    Auszug aus BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85
    Eine Verdachtskündigung liegt nur dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (ständige Rechtspr. des BAG seit BAG 16, 72, 81 = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu I 3 b der Gründe; Senatsurteile vom 22. September 1977 - 2 AZR 722/75 - zu I 2 a der Gründe; vom 2. Oktober 1977 - 2 AZR 416/76 - zu III 3 a der Gründe sowie vom 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 - zu III 1 der Gründe; Urteile des Siebten Senats vom 10. September 1982 - 7 AZR 201/80 - zu IV der Gründe; vom 20. Januar 1984 - 7 AZR 143/82 - zu II 2 der Gründe - sowie vom 23. März 1984 - 7 AZR 323/82 - zu III 2 a der Gründe; sämtlich nicht veröffentlicht).

    Eine Verdachtskündigung liegt auch nicht vor, soweit es um die Frage geht, ob bereits die den Verdacht begründenden (erwiesenen) Tatsachen selbst die Kündigung rechtfertigen, etwa weil sie - ohne Rücksicht auf den aus ihnen hergeleiteten Verdacht, der Arbeitnehmer habe eine bestimmte strafbare bzw. pflichtwidrige Handlung begangen - selbst geeignet sind, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers zu erschüttern (BAG 16, 72, 80; Senatsurteil vom 20. Oktober 1977, aaO; Urteil des Siebten Senats vom 10. September 1982, aaO).

    Wie der Senat bereits in dem Urteil BAG 16, 72 betont hat, sind nur die Fälle unter dem Begriff der Verdachtskündigung einzureihen, in denen es gerade der Verdacht ist, der das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Rechtschaffenheit des Arbeitnehmers zerstören oder auf andere Weise eine unerträgliche Belastung des Arbeitsverhältnisses darstellen kann.

    Hierzu gehört, daß er dem verdächtigen Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (BAG 16, 72).

  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 323/82

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Anspruch auf Rückzahlung einer

    Auszug aus BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85
    Eine Verdachtskündigung liegt nur dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (ständige Rechtspr. des BAG seit BAG 16, 72, 81 = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu I 3 b der Gründe; Senatsurteile vom 22. September 1977 - 2 AZR 722/75 - zu I 2 a der Gründe; vom 2. Oktober 1977 - 2 AZR 416/76 - zu III 3 a der Gründe sowie vom 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 - zu III 1 der Gründe; Urteile des Siebten Senats vom 10. September 1982 - 7 AZR 201/80 - zu IV der Gründe; vom 20. Januar 1984 - 7 AZR 143/82 - zu II 2 der Gründe - sowie vom 23. März 1984 - 7 AZR 323/82 - zu III 2 a der Gründe; sämtlich nicht veröffentlicht).

    Dies kann sowohl vor dem Prozeß, etwa im Kündigungsschreiben, als auch später in den Tatsacheninstanzen geschehen (Urteil des Siebten Senats vom 10. September 1982, aaO und vom 23. März 1984, aaO, zu III 2 c der Gründe).

    Wie bereits der Siebte Senat (Urteile vom 10. September 1982, aaO sowie vom 23. März 1984, aaO, zu III 2 d der Gründe) zutreffend angenommen hat, stellt der Verdacht einer strafbaren Handlung auch im Sinne des § 102 BetrVG einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der in der dem Betriebsrat mitgeteilten Behauptung, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, nicht enthalten ist.

  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 633/82

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls - Kiwi-Fall

    Auszug aus BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85
    Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Diebstahl außerhalb seines Beschäftigungsbetriebes und der Arbeitszeit in einem anderen, räumlich entfernten Betrieb des Arbeitgebers begangen hat, wie der Senat in dem Urteil vom 20. September 1984 (- 2 AZR 633/82 - AP Nr. 80 zu § 626 BGB) entschieden hat, dem ein insoweit gleichgelagerter Fall zugrunde lag.

    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin als in der Debitorenbuchhaltung beschäftigte Sachbearbeiterin in ihrem Beschäftigungsbetrieb keine einem Kassierer oder nur einem Verkäufer vergleichbare Vertrauensstellung bekleidet, so daß ihr Verhalten keine berechtigten Zweifel an ihrer Eignung für die vertraglich geschuldete Tätigkeit aufkommen lassen kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. September 1984, aaO, zu I 4 der Gründe).

  • BAG, 20.01.1984 - 7 AZR 143/82

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten wegen strafbaren Verhaltens

    Auszug aus BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85
    Eine Verdachtskündigung liegt nur dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (ständige Rechtspr. des BAG seit BAG 16, 72, 81 = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu I 3 b der Gründe; Senatsurteile vom 22. September 1977 - 2 AZR 722/75 - zu I 2 a der Gründe; vom 2. Oktober 1977 - 2 AZR 416/76 - zu III 3 a der Gründe sowie vom 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 - zu III 1 der Gründe; Urteile des Siebten Senats vom 10. September 1982 - 7 AZR 201/80 - zu IV der Gründe; vom 20. Januar 1984 - 7 AZR 143/82 - zu II 2 der Gründe - sowie vom 23. März 1984 - 7 AZR 323/82 - zu III 2 a der Gründe; sämtlich nicht veröffentlicht).

    Dies gilt auch dann, wenn der Vorwurf, bestimmte Pflichtverletzungen begangen zu haben, auf Schlußfolgerungen des Arbeitgebers beruht oder wenn der Arbeitgeber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Kündigungsprozeß nicht den vollen Beweis für seine Behauptungen erbringen kann, sondern nur ein begründeter Verdacht nicht auszuschließen ist (Senatsurteil vom 22. September 1974, aaO; Urteil des Siebten Senats vom 20. Januar 1984, aaO).

  • BAG, 20.03.1958 - 2 AZR 60/55

    Begründung einer Restitutionsklage - Prozeßstoff des Vorprozesses - Aufgefundene

    Auszug aus BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85
    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Würdigung des Berufungsgerichts möglich ist, nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt und die Revision zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat (BAG Urteil vom 20. März 1958 - 2 AZR 60/55 - = AP Nr. 3 zu § 580 ZPO).
  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben -

    Auszug aus BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85
    Unterrichtet der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht von ihm bekannten Kündigungsgründen, so ist zwar die Kündigung nicht wegen Verstoßes gegen § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam, jedoch kann der Kündigungsgrund im Kündigungsprozeß nicht mehr berücksichtigt werden (BAG 34, 309; 35, 190 = AP Nr. 22 und 23 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85
    Die Anhörung des Arbeitnehmers ist in einem solchen Fall Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung, wie der Senat in dem Urteil vom 11. April 1985 (- 2 AZR 239/84 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) klargestellt hat.
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 3/83

    Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

    Auszug aus BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85
    Zutreffend sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, daß auch die rechtswidrige und schuldhafte Entwendung einer im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sache von geringem Wert durch den Arbeitnehmer an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB abzugeben (Senatsurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
  • BAG, 11.03.1976 - 2 AZR 29/75

    Ausschlußfrist - Strafbares Verhalten des Arbeitnehmers - Außerordentliche

    Auszug aus BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11. März 1976 - 2 AZR 29/75 - AP Nr. 9 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu 2 c der Gründe) ist der Arbeitgeber auch nicht gehalten, sogleich wegen Verdachts einer Straftat zu kündigen.
  • BAG, 30.06.1983 - 2 AZR 540/81
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Die Mitteilung des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer solle schon und allein wegen des Verdachts einer pflichtwidrigen Handlung gekündigt werden, gibt ihm sogar weit stärkeren Anlass für ein umfassendes Tätigwerden als eine Anhörung wegen einer als erwiesen behaupteten Tat (Senat 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 - zu II 1 c cc der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 63; KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 217).
  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 546/12

    Kündigungsschutzprozess - Verwertungsverbot

    Eine solche Mitteilung gibt dem Betriebsrat weit stärkeren Anlass für ein umfassendes Tätigwerden im Anhörungsverfahren als eine Unterrichtung wegen einer als erwiesen dargestellten Handlung (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 28, BAGE 137, 54; 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 - zu II 1 c cc der Gründe) .

    b) Hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitgeteilt, er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis wegen einer nach dem geschilderten Sachverhalt für erwiesen erachteten Handlung zu kündigen, und stützt er die Kündigung im Prozess bei unverändert gebliebenem Sachverhalt auch darauf, der Arbeitnehmer sei dieser Handlung zumindest verdächtig, so ist er mit dem Kündigungsgrund des Verdachts wegen fehlender Anhörung des Betriebsrats ausgeschlossen (BAG 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 - zu II 1 c der Gründe; vgl. auch BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 804/08 - Rn. 24; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 536/02 - Rn. 27) .

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Die Mitteilung des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer solle schon und allein wegen des Verdachts einer pflichtwidrigen Handlung gekündigt werden, gibt ihm sogar weit stärkeren Anlass für ein umfassendes Tätigwerden als eine Anhörung wegen einer als erwiesen behaupteten Tat (Senat 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 - zu II 1 c cc der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 63; KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 217) .
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