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   BAG, 24.02.1988 - 7 AZR 454/87   

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BAG, 24.02.1988 - 7 AZR 454/87 (https://dejure.org/1988,873)
BAG, Entscheidung vom 24.02.1988 - 7 AZR 454/87 (https://dejure.org/1988,873)
BAG, Entscheidung vom 24. Februar 1988 - 7 AZR 454/87 (https://dejure.org/1988,873)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsverhältnis: Befristung, Abdingbarkeit, Rechtfertigung der Befristung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Angestellte Lehrer (Befristete Arbeitsverträge) - Gesetzliche Befristungsregelung - Voraussetzungen für Zeitangestellte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1988, 545
  • BB 1988, 1390
  • JR 1988, 528
  • AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 3
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 132/83

    Arbeitsverhältnis: Befristung aus sozialen Gründen

    Auszug aus BAG, 24.02.1988 - 7 AZR 454/87
    Allgemeine beschäftigungs- und sozialpolitische Erwägungen sind nicht geeignet, die Befristung eines Arbeitsvertrages aus sozialen Gründen sachlich zu rechtfertigen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, insbesondere BAGE 47, 44 = AP Nr. 88 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).«.

    a) Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt anerkannt, daß der soziale Überbrückungszweck eines Arbeitsvertrags dessen Befristung sachlich rechtfertigen kann (Urteil des Senats vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 132/83 - BAGE 47, 44 = AP Nr. 88 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil des Senats vom 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 - AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil des Zweiten Senats vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 9/85 - AP Nr. 96 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Das gilt etwa dann, wenn der Arbeitgeber seinem wirksam gekündigten Arbeitnehmer zur Überwindung von Übergangsschwierigkeiten aus sozialen Gründen einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag anbietet und der Arbeitnehmer hierauf eingeht (BAGE 10, 65, 72 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 3 der Gründe) oder wenn dies zu dem genannten Zweck im Anschluß an ein auslaufendes wirksam befristetes Arbeitsverhältnis geschieht, um dem Arbeitnehmer das Finden eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern (BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 5 der Gründe; BAGE 36, 171, 178 = AP Nr. 60 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 3 der Gründe; BAG Urteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 132/83 - BAGE 47, 44, 48 = AP Nr. 88 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 25.09.1987 - 7 AZR 315/86

    Vorrang der SR 2y BAT vor Art 1 § 1 BeschFG 1985

    Auszug aus BAG, 24.02.1988 - 7 AZR 454/87
    Bei der gesetzlichen Befristungsregelung des Art. 1 § 1 BeschFG 1985 handelt es sich um eine einseitig zwingende gesetzliche Vorschrift, die für den Zeitraum ihrer Geltungsdauer (1.5.1985 bis 1.1.1990) zugunsten des Arbeitnehmers einzelvertraglich in der Weise abbedungen werden kann, daß es - trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 1 § 1 BeschFG 1985 - für die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristung eines sachlichen Grundes bedarf (in Anknüpfung an BAGE 56, 155).

    Der erkennende Senat hat in dem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 25. September 1987 (7 AZR 315/86) entschieden, daß es sich bei der gesetzlichen Befristungsregelung des Art. 1 § 1 BeschFG 1985 um eine einseitig zwingende gesetzliche Vorschrift handelt, die für den Zeitraum ihrer Geltungsdauer (1. Mai 1985 bis 1. Januar 1990) weder vorgesetzliche tarifvertragliche Beschränkungen von Zeitarbeitsverträgen verdrängt noch nachgesetzliche tarifvertragliche Befristungsvorschriften verbietet, sofern diese für den Arbeitnehmer günstiger sind.

    Die vom Senat im Urteil vom 25. September 1987 (aaO) zur Tarifdisponibilität des Art. 1 § 1 BeschFG 1985 aufgestellten Grundsätze gelten wegen des einseitig zwingenden Charakters des Art. 1 § 1 BeschFG 1985 auf der Ebene des Einzelarbeitsvertrages entsprechend.

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 24.02.1988 - 7 AZR 454/87
    Danach ist im Grundsatz die Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit und gemäß § 620 BGB zulässig (vgl. BAGE 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe; BAGE 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Das gilt etwa dann, wenn der Arbeitgeber seinem wirksam gekündigten Arbeitnehmer zur Überwindung von Übergangsschwierigkeiten aus sozialen Gründen einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag anbietet und der Arbeitnehmer hierauf eingeht (BAGE 10, 65, 72 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 3 der Gründe) oder wenn dies zu dem genannten Zweck im Anschluß an ein auslaufendes wirksam befristetes Arbeitsverhältnis geschieht, um dem Arbeitnehmer das Finden eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern (BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 5 der Gründe; BAGE 36, 171, 178 = AP Nr. 60 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 3 der Gründe; BAG Urteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 132/83 - BAGE 47, 44, 48 = AP Nr. 88 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 376/85

    Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Lehrers wegen

    Auszug aus BAG, 24.02.1988 - 7 AZR 454/87
    Im vorliegenden Fall bedarf es keiner grundsätzlichen Stellungnahme zu der Frage, ob die vom Senat in dem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 27. Februar 1987 (- 7 AZR 376/85 - zu II 3 a bb der Gründe) aufgestellten Grundsätze auf Befristungen des Arbeitsvertrages nach Maßgabe des § 78 b LBG NW und des § 7 a Abs. 3 Haushaltsgesetz NW 1985 übertragen werden können, denn es fehlt insoweit an einem schlüssigen Sachvortrag des beklagten Landes.

    Im Urteil vom 27. Februar 1987 (aaO) hat der Senat entschieden, daß eine verbindliche haushaltsrechtliche Vorgabe, die die Befristung des Arbeitsvertrages mit einer Lehrkraft sachlich zu rechtfertigen vermag, auch in der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers gesehen werden kann, die infolge der vorübergehenden Beurlaubung ständigen Lehrpersonals freiwerdenden Haushaltsmittel für die Einstellung von Aushilfslehrkräften zu verwenden.

  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81

    Erwerbsquelle - Lehrauftrag - Schutzbedürftigkeit - Teilzeitbeschäftigte Lehrer -

    Auszug aus BAG, 24.02.1988 - 7 AZR 454/87
    Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, daß die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Befristungskontrolle auch auf Teilzeitarbeitsverhältnisse der hier vorliegenden Art Anwendung finden (vgl. das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Senatsurteil vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 614/86 -, unter II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 254/81 - BAGE 37, 305, 313 = AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B I 1 der Gründe; GK-TzA Becker, Art. 1 § 2 BeschFG 1985 Rz 304).
  • BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 614/86

    Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages mit einer Mentorin der

    Auszug aus BAG, 24.02.1988 - 7 AZR 454/87
    Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, daß die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Befristungskontrolle auch auf Teilzeitarbeitsverhältnisse der hier vorliegenden Art Anwendung finden (vgl. das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Senatsurteil vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 614/86 -, unter II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 254/81 - BAGE 37, 305, 313 = AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B I 1 der Gründe; GK-TzA Becker, Art. 1 § 2 BeschFG 1985 Rz 304).
  • BAG, 26.04.1985 - 7 AZR 316/84

    Befristung des Arbeitsvertrages bei Daueraufgaben

    Auszug aus BAG, 24.02.1988 - 7 AZR 454/87
    a) Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt anerkannt, daß der soziale Überbrückungszweck eines Arbeitsvertrags dessen Befristung sachlich rechtfertigen kann (Urteil des Senats vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 132/83 - BAGE 47, 44 = AP Nr. 88 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil des Senats vom 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 - AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil des Zweiten Senats vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 9/85 - AP Nr. 96 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 03.12.1982 - 7 AZR 622/80

    Befristung und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 91 ff. AFG

    Auszug aus BAG, 24.02.1988 - 7 AZR 454/87
    Danach ist im Grundsatz die Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit und gemäß § 620 BGB zulässig (vgl. BAGE 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe; BAGE 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 177/78

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Zeitablauf - Unwirksamkeit der Befristung -

    Auszug aus BAG, 24.02.1988 - 7 AZR 454/87
    Das gilt etwa dann, wenn der Arbeitgeber seinem wirksam gekündigten Arbeitnehmer zur Überwindung von Übergangsschwierigkeiten aus sozialen Gründen einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag anbietet und der Arbeitnehmer hierauf eingeht (BAGE 10, 65, 72 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 3 der Gründe) oder wenn dies zu dem genannten Zweck im Anschluß an ein auslaufendes wirksam befristetes Arbeitsverhältnis geschieht, um dem Arbeitnehmer das Finden eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern (BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 5 der Gründe; BAGE 36, 171, 178 = AP Nr. 60 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 3 der Gründe; BAG Urteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 132/83 - BAGE 47, 44, 48 = AP Nr. 88 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 245/80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 24.02.1988 - 7 AZR 454/87
    Die sich aus dieser tariflichen Formvorschrift ergebende Beschränkung für das Nachschieben von Befristungsgründen (vgl. BAG Urteil vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 245/80 - BAGE 37, 283 = AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil des Senats vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - BAGE 42, 203 = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) greift daher im Streitfall nicht ein, so daß das beklagte Land aus tarifrechtlichen Gründen nicht gehindert war, sich erstmals in der Berufungsinstanz auf soziale Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der mit dem Kläger vereinbarten Befristung zu berufen.
  • BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 9/85

    Befristeter Arbeitsvertrag nach Ende der Berufsausbildung

  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82

    Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 51/81

    Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrer

  • BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 252/79

    Befristung - wissenschaftliche Mitarbeiter

  • BAG, 09.06.1967 - 3 AZR 352/66

    Kürzung einer jederzeit widerruflichen Leistungszulage nach billigem Ermessen

  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 241/01

    Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG

    Ebenso wie bereits bei § 1 Abs. 1 BeschFG 1985 (BAG 25. September 1987 - 7 AZR 315/86 - BAGE 56, 155 = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 1, zu C I 3 der Gründe; 24. Februar 1988 - 7 AZR 454/87 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 3 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 3, zu I 2 der Gründe) handelt es sich bei § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 um eine einseitig zwingende gesetzliche Bestimmung, die weder eine tarifvertragliche noch eine einzelvertragliche Regelung verdrängt, sofern diese für den Arbeitnehmer günstiger sind.
  • BAG, 27.09.2000 - 7 AZR 390/99

    Befristung nach BeschFG im Anwendungsbereich des BAT

    Dies hat der Senat für das BeschFG 1985 mit Urteil vom 25. September 1987 (- 7 AZR 315/86 - BAGE 56, 155 ff. = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 1) unter Würdigung von Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des Gesetzes entschieden und später wiederholt bestätigt (vgl. BAG 24. Februar 1988 - 7 AZR 454/87 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 3 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 3, zu I 2 der Gründe; BAG 27. April 1988 - 7 AZR 593/87 - BAGE 58, 183 ff. = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 4, zu I 3 der Gründe; BAG 31. August 1994 - 7 AZR 983/93 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 163 = EzA BGB § 620 Nr. 127, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 08.12.1988 - 2 AZR 308/88

    Befristung des Arbeitsvertrages

    Von dieser Rechtslage ist auch der Siebte Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1988 (- 7 AZR 454/87 - EzA § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 Nr. 3) ausgegangen, indem er den Ausschluß des BeschFG trotz Vorliegens seiner tatbestandlichen Voraussetzungen von einem vom Arbeitnehmer zumindest konkludent angenommenen "Verzicht" des Arbeitgebers auf die Anwendung der gesetzlichen Befristungserleichterungen abhängig gemacht hat (zu I 2, 3 der Gründe).
  • LAG München, 04.11.2005 - 10 Sa 305/05

    Befristeter Arbeitsvertrag aus sozialen Motiven

    Vielmehr kann davon nur ausgegangen werden, wenn dem Arbeitnehmer im Anschluss an ein auslaufendes befristetes Arbeitsverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis durch eine vorübergehende befristete Beschäftigung die Suche nach einen neuen Arbeitsplatz erleichtert werden soll (vgl. BAG vom 05.06.2002 - a. a. O.; BAG vom 24.02.1988 - 7 AZR 454/87 = AP Nr. 3 zu § 1 BeschFG 1985).

    Der soziale Zweck, dem Kläger das Finden einer Arbeitsstelle zu erleichtern, muss ausschlaggebend sein (vgl. BAG vom 24.02.1988 - a. a. O. zu 3 b der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 14.12.2005 - 12 Sa 1195/05

    Tarifliches Teilzeitmodell; Vergabe befristeter Teilzeitstellen nach Seniorität

    Entgegen der Meinung der Klägerin muss die Tarifregelung nicht Verteilungsgerechtigkeit durch ein Rotationsprinzip herstellen (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.1988, 7 AZR 454/87, AP Nr. 3 zu § 1 BeschFG 1985).
  • BAG, 26.06.2002 - 7 AZR 92/01

    Befristeter Arbeitsvertrag

    § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 ermöglicht als einseitig zwingende Vorschrift die Vereinbarung einer für den Arbeitnehmer günstigeren Regelung (BAG 15. August 2001 - 7 AZR 274/00 - nv., zu III der Gründe, zu Art. 1 § 1 BeschFG 1985; 24. Februar 1988 - 7 AZR 454/87 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 3 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 3, zu I 2 der Gründe; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zVv.).
  • BAG, 26.06.2002 - 7 AZR 410/01

    Anwendbarkeit des § 1 BeschFG 1996

    Ebenso wie bereits bei Art. 1 Abs. 1 BeschFG 1985 (vgl. dazu BAG 25. September 1987 - 7 AZR 315/86 - BAGE 56, 155 = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 1, zu C I 3 der Gründe; 24. Februar 1988 - 7 AZR 454/87 - AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 3 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 3, zu I 2 der Gründe) handelt es sich bei § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 um eine einseitig zwingende gesetzliche Bestimmung, die weder tarifvertragliche noch einzelvertragliche Regelungen verdrängt, sofern diese für den Arbeitnehmer günstiger sind.
  • LAG Baden-Württemberg, 09.06.1993 - 12 Sa 35/93

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigung

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  • BAG, 15.11.1989 - 7 AZR 601/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Abdingbarkeit der Anwendung des Art. 1 § 1 Abs. 1

    Ebenso wie die Arbeitsvertragsparteien ein nach Art. 1 § 1 BeschFG 1985 wirksam befristetes Arbeitsverhältnis auch noch nach Vertragsabschluß durch einen entsprechenden Änderungsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandeln können, steht es ihnen aufgrund der - durch Art. 1 § 1 BeschFG 1985 nur einseitig zwingend beschränkten - Vertragsautonomie frei, nach Abschluß des Arbeitsvertrages zu vereinbaren, daß die Befristung des Arbeitsverhältnisses nur nach Maßgabe der von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Grundsätze wirksam sein soll (Senatsurteil vom 24. Februar 1988 - 7 AZR 454/87 - AP Nr. 3 zu § 1 BeschFG 1985, zu I 2 der Gründe).
  • BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 95/88

    Auslegung einer tariflichen Befristungsregelung - Einschränkung des zulässigen

    Diese gesetzliche Regelung kann zugunsten des Arbeitnehmers auch einzelvertraglich in der Weise abbedungen werden, daß es - trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 1 § 1 BeschFG 1985 - für die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristung eines sachlichen Grundes bedarf (BAG Urteil vom 24. Februar 1988 - 7 AZR 454/87 - AP Nr. 3 zu § 1 BeschFG 1985).
  • LAG Hamm, 06.06.1991 - 16 Sa 1558/90

    Befristetes Probearbeitsverhältnis; Verlängerung des Arbeitsverhältnis;

  • LAG Baden-Württemberg, 26.09.2000 - 14 Sa 11/00

    Rechtswirksamkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses

  • LAG Sachsen, 17.06.1998 - 2 Sa 1376/97

    Überprüfungsfähigkeit und der Überprüfungsbedürftigkeit der Wirksamkeit einer

  • LAG Niedersachsen, 06.08.1987 - 3 Sa 218/87

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses ; Zulässigkeit eines

  • BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 113/88
  • ArbG Hagen, 04.08.1998 - 3 Ca 924/98

    Bedendigung eines fünfmal verlängerten befristeten Arbeitsvertrags als

  • ArbG Frankfurt/Main, 27.10.2004 - 15 Ca 12289/03
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