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   EuGH, 17.05.1990 - 262/88, C-262/88   

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https://dejure.org/1990,19
EuGH, 17.05.1990 - 262/88, C-262/88 (https://dejure.org/1990,19)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.1990 - 262/88, C-262/88 (https://dejure.org/1990,19)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 1990 - 262/88, C-262/88 (https://dejure.org/1990,19)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    EWG-Vertrag, Artikel 119
    1 . Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Zahlungen an den Arbeitnehmer anläßlich seiner Entlassung - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • Wolters Kluwer

    Leistungen der nationalen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit; Zahlung aufgrund Entlassung; Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Entlassung; Betriebliches Rentensystem; Grundsatz des gleichen Entgelts für Mann und Frau

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 119; ; Richtlinien 79/7; ; Richtlinien 86/378

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff- Zahlungen an den Arbeitnehmer anläßlich seiner Entlassung - Einbeziehung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art. 119 EWG-Vertrag; Richtlinie 75/117 EWG (ABl. L 45 S. 19)
    Unterschiedliche Altersgrenzen bei Männern und Frauen für vorgezogene betriebliche Altersrente nach Entlassung wegen Arbeitsmangels - Lohndiskriminierung der Männer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2204
  • NVwZ 1991, 977 (Ls.)
  • NZA 1990, 775
  • DB 1990, 1824
  • AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 20
 
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Wird zitiert von ... (307)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 17.05.1990 - 262/88
    17 Soweit es sich nämlich um gesetzlich vorgeschriebene Entlassungsentschädigungen handelt, ist daran zu erinnern, daß Artikel 119, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 ( Defrenne/Sabena, Slg. 1976, 455, Randnr. 40 ) entschieden hat, auch Diskriminierungen betrifft, die ihren Ursprung unmittelbar in Rechtsvorschriften haben.

    41 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 ( Defrenne, a. a. O.) anerkannt hat, kann er sich mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlasst sehen, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf die Auslegung zu berufen, die der Gerichtshof einer Bestimmung im Wege der Vorabentscheidung gegeben hat.

  • EuGH, 09.02.1982 - 12/81

    Garland / British Rail

    Auszug aus EuGH, 17.05.1990 - 262/88
    12 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, umfasst der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt ( siehe namentlich das Urteil vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81, Garland/British Rail Engineering, Slg. 1982, 359, Randnr. 5 ).

    19 Soweit es um freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers geht, ergibt sich aus dem erwähnten Urteil vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81 ( Garland, a. a. O., Randnr. 10 ), daß Artikel 119 auch Anwendung auf Vergünstigungen findet, die ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern gewährt, ohne hierzu vertraglich verpflichtet zu sein.

  • EuGH, 31.03.1981 - 96/80

    Jenkins / Kingsgate

    Auszug aus EuGH, 17.05.1990 - 262/88
    11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe namentlich das Urteil vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80, Jenkins/Kinsgate, Slg. 1981, 911, Randnr. 22 ) berührt die erstgenannte Richtlinie, die im wesentlichen die Anwendung des in Artikel 119 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatzes des gleichen Entgelts erleichtern soll, in keiner Weise den Inhalt oder die Tragweite dieses Grundsatzes, so wie er in dieser Vorschrift definiert ist.

    Zu Artikel 119 ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, namentlich auf das Urteil vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80 ( Jenkins, a. a. O., Randnr. 17 ), wonach diese Bestimmung unmittelbar auf alle Arten von Diskriminierungen anwendbar ist, die sich schon anhand der dort verwendeten Merkmale "gleiche Arbeit" und "gleiches Entgelt" allein feststellen lassen, ohne daß gemeinschaftliche oder nationale Maßnahmen zur Bestimmung dieser Kriterien für deren Anwendung erforderlich wären.

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 17.05.1990 - 262/88
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 ( Bilka-Kaufhaus/Weber von Hartz, Slg. 1986, 1607 ) entschieden, daß Leistungen, die von einem ergänzenden Versorgungssystem gewährt werden, unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 fallen.
  • EuGH, 17.10.1989 - 109/88

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark / Dansk Arbejdsgiverforening,

    Auszug aus EuGH, 17.05.1990 - 262/88
    33 Was die zweite dieser Fragen betrifft, ist auf das Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 318/86 ( Kommission/Französische Republik, Slg. 1988, 3559, Randnr. 27 ) und auf das Urteil vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 109/88 ( Handel - og Kontorfuntionärernes Forbund i Danmark/Dansk Arbejdsgiverforening ( für Danfoß ), Slg. 1989, 3199, Randnr. 12 ) zu verweisen, in denen der Gerichtshof die grundlegende Bedeutung betont hat, die der Durchschaubarkeit und namentlich der Möglichkeit einer Kontrolle durch die innerstaatlichen Gerichte zukommt, damit jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verhindert und, wenn notwendig, beseitigt werden kann.
  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 17.05.1990 - 262/88
    22 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 ( Defrenne/Belgischer Staat, Slg. 1971, 445, Randnrn. 7 und 8 ) festgestellt hat, sind Vergütungen, die ihrer Natur nach Leistungen der sozialen Sicherheit sind, grundsätzlich nicht vom Entgeltbegriff auszuschließen.
  • EuGH, 30.06.1988 - 318/86

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 17.05.1990 - 262/88
    33 Was die zweite dieser Fragen betrifft, ist auf das Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 318/86 ( Kommission/Französische Republik, Slg. 1988, 3559, Randnr. 27 ) und auf das Urteil vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 109/88 ( Handel - og Kontorfuntionärernes Forbund i Danmark/Dansk Arbejdsgiverforening ( für Danfoß ), Slg. 1989, 3199, Randnr. 12 ) zu verweisen, in denen der Gerichtshof die grundlegende Bedeutung betont hat, die der Durchschaubarkeit und namentlich der Möglichkeit einer Kontrolle durch die innerstaatlichen Gerichte zukommt, damit jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verhindert und, wenn notwendig, beseitigt werden kann.
  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 231/18

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

    Der Gerichtshof hat eine Benachteiligung angenommen, weil bei Teilzeitkräften die Anzahl zusätzlicher Stunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entstehe, nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert werde (EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 15, 17, Slg. 2004, I-5861; vgl. auch 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 35, Slg. 2001, I-4961; 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 34 f., Slg. 1990, I-1889) .
  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    Das Gebot der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts - hier das Erfordernis der praktischen Wirksamkeit von Art. 157 AEUV sowie der Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG - fordert eine wirksame Kontrolle der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. etwa EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 15; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 35; 6. April 2000 - C-226/98 - [Jørgensen] Rn. 27, 31; 30. März 2000 - C-236/98 -[JämO] Rn. 43; 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 31, 34) und die Nachprüfung seitens der nationalen Gerichte (EuGH 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 12 unter Hinweis auf EuGH 30. Juni 1988 - 318/86 - [Kommission/Frankreich] Rn. 27) .

    Eine solche wirksame Kontrolle und Nachprüfung durch die Gerichte ist nur bei Gewährleistung echter Transparenz möglich (vgl. etwa EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] aaO; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] aaO; 6. April 2000 - C-226/98 - [Jørgensen] aaO; 30. März 2000 - C-236/98 - [JämO] aaO; 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] aaO) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-109/91

    Gerardus Cornelis Ten Oever gegen Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het

    Auch der überlebende Ehegatte kann sich also auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 in bezug auf Ansprüche auf Leistungen eines Betriebsrentensystems, die der gestorbene Arbeitnehmer hatte, berufen, obwohl natürlich auch insoweit die zeitlichen Beschränkungen gelten, die ich unter Bezugnahme auf das Urteil Barber und die Problematik der versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren vorgeschlagen habe.

    Auch im Flinblick darauf hat der Gerichtshof im Urteil Barber entschieden, daß der Umstand, daß an die Stelle des gesetzlichen Systems getretene Rentensysteme nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von Treuhändern eines Rentensystems an den Arbeitnehmer gezahlt werden, für die Anwendung von Artikel 119 unmaßgeblich ist:.

    Zuerst muß ich auf die oben (Nr. 4) zitierte Passage aus dem Urteil Barber zurückkommen, in der der Gerichtshof entschieden hat, daß Beiträge, die im Rahmen eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen Systems gezahlt wurden; Vergütungen sind, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt, und deshalb in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EWG-Vertrag fallen ( 111 ).

    Auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag kann man sich nicht berufen, um eine Betriebsrente zu beanspruchen, die im Zusammenhang mit Beschäftigungszeiten vor dem Erlaß des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, erworben wurde; dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage erhoben oder einen nach dem anwendbaren nationalen Recht damit gleichzustellenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    ( 1 ) Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Slg. 1990, I-1889).

    ( 3 ) Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Dcfrcnnc/Belgien, Slg. 1971, 445, Randnr. 6); bestätigt unter anderem durch Urteil vont 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81 (Garland, Slg. 1982, 359, Randnr. 5); Urteil Barber, Randnr. 12; vgl. ferner ganz aktuell Urteil vom 17. Februar 1993 in der Rechtssache C-173/91 (Kommission/Belgien, Slg. 1993, I-673, Randnr. 13).

    Spätere Bestätigungen: Vgl. unter anderem Urteile vom 11. März 1981 in (1er Rechtssache 69/81 (Worringham, Slg. 1981, 767, Randnr. 23), vom 31. März 1981 in der Rechtssache 86/80 (Jenkins, Slg. 1981, 911, Randnr. 17), Barber, Randnr. 37.

    ( 7 ) Urteil Barber, Randnr. 28.

    ( 10 ) Urteil Barber, Randnr. 44.

    ( 11 ) Urteil Barber, Randnr. 45, und Nr. 5 des Tenors.

    ( 29 ) Dieser Ausdruck kommt sowohl im Urteil Barber (Randnr. 43) als auch im Urteil Legros (Randnr. 33) vor.

    ( 39 ) Urteil Barber, Randnr. 28; siehe oben, Nr. 4.

    ( 58 ) Urteil Barber, Randnr. 35 und Nr. 3 des Tenors.

    ( 65 ) Urteile Macarthys, Randnr. 10, Worringham, Randnr. 23, Jenkins, Randnr. 17, Barber, Randnr. 37.

    ( 71 ) Vgl. Urteil Barber, Randnr. 38.

    ( 91 ) Urteil Barber, Randnr. 30 und Nr. 2 des Tenors.

    ( 93 ) Urteil Barber, Randnr. 25.

    ( 95 ) Urteil Barber, Randnr. 26.

    ( 100 ) Urtcil Barber, Randnr. 29.

    ( 111 ) Urteil Barber, Randnr. 28; vgl. bereits den letzten Satz der Randnr. 25: "Demgemäß gehören solche Systeme zu den Vergütungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern gewährt.".

    ( 112 ) Urteil Barber, Randnr. 25.

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