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   BAG, 04.08.1971 - 4 AZR 358/70   

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BAG, 04.08.1971 - 4 AZR 358/70 (https://dejure.org/1971,1568)
BAG, Entscheidung vom 04.08.1971 - 4 AZR 358/70 (https://dejure.org/1971,1568)
BAG, Entscheidung vom 04. August 1971 - 4 AZR 358/70 (https://dejure.org/1971,1568)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 11
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 19.10.1960 - 4 AZR 9/59

    Streitwertrevision - Nachprüfung durch Revisionsgericht - Streitwertfestsetzung -

    Auszug aus BAG, 04.08.1971 - 4 AZR 358/70
    Da außerdem der Klägerin die geforderte Entschädigungssumme von 14.000,- DM hilfsweise in voller Höhe zugesprochen'ist-, läßt sj ch hieraus der festgesetzte Streitwert unter Umständen rechtfertigen, so daß auch deshalb nicht von einem auf den ersten Blick unrichtig festgesetzten Streitwert gesprochen werden kann (vgl. BAG 10, 117 = AP Nr, 10 .zu § 72 ArbGG Streitwertrevision; BAGAP Nr. 6 zu § 72 ArbGG Streitwertrevision).
  • BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 342/87

    Auskunftspflicht eines Arbeitgebers über die Anzahl der von ihm beschäftigten

    Daraus hat der Senat angesichts dieser früheren Tarifrechtslage die Folgerung gezogen, Abbrucharbeiten seien nur dann dem Geltungsbereich des BRTV-Bau zuzurechnen, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen, in dem betreffenden Betrieb in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen (vgl. die Urteile des Senatsvom 4. August 1971 - 4 AZR 358/70 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Inhaltlich entspricht die Einschränkungsklausel der Rechtsprechung des Senats zur Frage der Ausdehnung des fachlichen Geltungsbereiches des BRTV-Bau auf Abbruchbetriebe nach der früheren, inzwischen von den Tarifvertragsparteien aufgegebenen Tariflage (vgl. die bereits genannten Urteile des Senatsvom 4. August 1971 - 4 AZR 358/70 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Beides muß jedoch nach dem insoweit eindeutigen Inhalt der Einschränkungsklausel entsprechend der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (vgl. dieUrteile vom 4. August 1971 - 4 AZR 358/70 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) und in Anknüpfung an das frühere Tarifrecht durch Arbeitnehmer des jeweiligen Abbruchbetriebes geschehen.

    Demgemäß hat auch schon der erkennende Senat - wenn auch eher erläuternd - in seinemUrteil vom 4. August 1971 (- 4 AZR 358/70 -, AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) den Teilabbruch eines Hauses als Abbrucharbeit angesehen.

  • BAG, 20.01.1988 - 4 AZR 492/87

    Überwiegen konstruktiver Arbeiten als Voraussetzung der Einordnung eines Betriebs

    Daraus hat der Senat angesichts dieser früheren Tarifrechtslage die Folgerung gezogen, Abbrucharbeiten seien nur dann dem Geltungsbereich des BRTV-Bau zuzurechnen, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen, in dem betreffenden Betrieb in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen (vgl. die Urteile des Senats vom 4. August 1971 - 4 AZR 358/70 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Inhaltlich entspricht die Einschränkungsklausel der Rechtsprechung des Senats zur Frage der Ausdehnung des fachlichen Geltungsbereiches des BRTV-Bau auf Abbruchbetriebe nach der früheren, inzwischen von den Tarifvertragsparteien aufgegebenen Tariflage (vgl. die bereits genannten Urteile des Senats vom 4. August 1971 - 4 AZR 358/70 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Beides muß jedoch nach dem insoweit eindeutigen Inhalt der Einschränkungsklausel entsprechend der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (vgl. die Urteile vom 4. August 1971 - 4 AZR 358/70 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) und in Anknüpfung an das frühere Tarifrecht durch Arbeitnehmer des jeweiligen Abbruchbetriebes geschehen.

    Demgemäß hat auch schon der erkennende Senat - wenn auch eher erläuternd - in seinem Urteil vom 4. August 1971 (- 4 AZR 358/70 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) den Teilabbruch eines Hauses als Abbrucharbeit angesehen.

  • BAG, 25.02.1987 - 4 AZR 240/86

    Mischbetrieb - Tarifvertrag - Darlegungslast - Zeugenvernehmung

    Ferner übersieht die Revision, daß auch Abbrucharbeiten jedenfalls dann vom BRTV-Bau erfaßt werden, wenn sie mit sonstigen baugewerblichen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen (vgl. die Urteile des Senats vom 4. August 1971 - 4 AZR 358/70 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 10.09.1975 - 4 AZR 456/74

    Tarifverträge: Geltungsbereich des RTV-Bau

    Zwar kann, wie der Senat schon in BAG AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau im einzelnen ausgeführt hat, in den auf Auskunftserteilung nach den Sozialtarifen des Baugewerbes gerichteten Prozessen der Klägerin der geforderte Entschädigungsbetrag im Sinne von § 61 Abs. 4 ArbGG nicht schlechthin mit der Höhe der entsprechenden Beitragsforderung identifiziert werden, wie es auch vorliegend seitens des Arbeitsgerichts geschehen ist.

    Das bedeutet, daß Abbrucharbeiten - soweit sie nicht schon wegen der Rohmate rialgewinnung ausgenommen sind - nur dann zu den baulichen Leistungen rechnen, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen, im gleichen Betriebe in erheblichem Umfange anfallenden baugewerblichen.Tätigkeiten stehen (vgl. BAG AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • BAG, 24.09.1975 - 4 AZR 471/74

    Tarifkonkurrenz: RTV-Abbruch - RTV-Bau

    Das Urteil des Senats AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau könne nach dieser neuen Rechtslage nicht mehr angewendet werden.

    Daher gelten auch wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, jetzt nicht mehr die weitergehenden Einschränkungen, die der Senat in sei ner Entscheidung AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau bezüglich der Geltung des BRTV Bau 1965 für Abbruchbetriebe gemacht hat (vgl. dazu auch das Urteil des Senats vom 11. Dezember 1974- 4 AZR 151/74 - /"demnächsj/AP Fr. 2l zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • LAG Hessen, 20.01.1987 - 5 Sa 383/86

    Klage der tarifvertraglich bestimmten Einzugsstelle für die Beiträge der

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  • BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 429/87

    Tarifgebundenheit aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung der

    Demgemäß hat auch schon der erkennende Senat - wenn auch eher erläuternd - in seinem Urteil vom 4. August 1971 - 4 AZR 358/70 - (AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) den Teilabbruch eines Hauses als Abbrucharbeit angesehen.
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