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   BAG, 12.06.1987 - 7 AZR 389/86   

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BAG, 12.06.1987 - 7 AZR 389/86 (https://dejure.org/1987,716)
BAG, Entscheidung vom 12.06.1987 - 7 AZR 389/86 (https://dejure.org/1987,716)
BAG, Entscheidung vom 12. Juni 1987 - 7 AZR 389/86 (https://dejure.org/1987,716)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    ArbFördG §§ 91 ff.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 55, 338
  • NZA 1988, 468
  • BB 1988, 979
  • DB 1988, 1068
  • JR 1988, 308
  • AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 114
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 12.06.1987 - 7 AZR 389/86
    Im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle (vgl. z. B. BAGE 42, 203, 207 = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe) ist daher bei mehreren aneinander gereihten befristeten Arbeitsverträgen nur zu prüfen, ob für die Befristung des letzten Arbeitsvertrages ein sachlicher Grund vorlag (ständige Rechtsprechung seit dem Senatsurteil vom 8. Mai 1985, BAGE 49, 73 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Vertragsparteien über die Wirksamkeit der Befristung des früheren Vertrages im Zweifel sind und sie infolgedessen den weiteren befristeten Vertrag nur für den Fall, d. h. unter der Rechtsbedingung abschließen, daß sie nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (vgl. das angeführte Senatsurteil vom 8. Mai 1985, aaO).

  • BAG, 03.12.1982 - 7 AZR 622/80

    Befristung und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 91 ff. AFG

    Auszug aus BAG, 12.06.1987 - 7 AZR 389/86
    Die bestandskräftige Zuweisung eines Arbeitnehmers im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach §§ 91 ff. AFG bildet einen sachlichen Grund, das Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Zuweisung zu befristen (Bestätigung von BAGE 41, 110 = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Senatsurteil vom 3. Dezember 1982 (BAGE 41, 110 = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. ferner z. B. BAG Urteile vom 16. März 1983 - 7 AZR 120/81 -, vom 27. Mai 1983 - 7 AZR 319/81 -, vom 14. Juni 1984 - 2 AZR 267 und 268/83 - und vom 2. August 1984 - 2 AZR 353/83 ist die Befristung eines Arbeitsvertrages u. a. dann durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und damit rechtswirksam, wenn - wie im Entscheidungsfalle - der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gemäß §§ 91 ff. bzw. §§ 97 ff. AFG zugewiesen worden ist und die Dauer der Befristung mit der Dauer der Zuweisung übereinstimmt, wobei die Gerichte für Arbeitssachen - vom Ausnahmefall der Nichtigkeit abgesehen - nicht nachzuprüfen haben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vorgelegen haben.

  • BAG, 02.08.1984 - 2 AZR 353/83
    Auszug aus BAG, 12.06.1987 - 7 AZR 389/86
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Senatsurteil vom 3. Dezember 1982 (BAGE 41, 110 = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. ferner z. B. BAG Urteile vom 16. März 1983 - 7 AZR 120/81 -, vom 27. Mai 1983 - 7 AZR 319/81 -, vom 14. Juni 1984 - 2 AZR 267 und 268/83 - und vom 2. August 1984 - 2 AZR 353/83 ist die Befristung eines Arbeitsvertrages u. a. dann durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und damit rechtswirksam, wenn - wie im Entscheidungsfalle - der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gemäß §§ 91 ff. bzw. §§ 97 ff. AFG zugewiesen worden ist und die Dauer der Befristung mit der Dauer der Zuweisung übereinstimmt, wobei die Gerichte für Arbeitssachen - vom Ausnahmefall der Nichtigkeit abgesehen - nicht nachzuprüfen haben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vorgelegen haben.
  • BAG, 30.11.1977 - 5 AZR 561/76

    Befristeter Arbeitsvertrag - Abhängigkeit - Rechtfertigung der vereinbarten

    Auszug aus BAG, 12.06.1987 - 7 AZR 389/86
    Zwar steigen mit zunehmender Dauer der Beschäftigung auch die Anforderungen an den Grund der Befristung (vgl. z. B. BAG Urteile vom 30. November 1977 - 5 AZR 561/76 - AP Nr. 44 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAGE 44, 70 [BAG 21.06.1983 - 7 AZR 295/81] = AP Nr. 79, aaO); die Prüfung der Befristung nur des letzten Arbeitsvertrages besagt nicht, daß fingiert werden dürfte, der Arbeitnehmer sei erst seit Beginn des letzten Arbeitsvertrages beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen.
  • BAG, 16.03.1983 - 7 AZR 120/81
    Auszug aus BAG, 12.06.1987 - 7 AZR 389/86
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Senatsurteil vom 3. Dezember 1982 (BAGE 41, 110 = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. ferner z. B. BAG Urteile vom 16. März 1983 - 7 AZR 120/81 -, vom 27. Mai 1983 - 7 AZR 319/81 -, vom 14. Juni 1984 - 2 AZR 267 und 268/83 - und vom 2. August 1984 - 2 AZR 353/83 ist die Befristung eines Arbeitsvertrages u. a. dann durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und damit rechtswirksam, wenn - wie im Entscheidungsfalle - der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gemäß §§ 91 ff. bzw. §§ 97 ff. AFG zugewiesen worden ist und die Dauer der Befristung mit der Dauer der Zuweisung übereinstimmt, wobei die Gerichte für Arbeitssachen - vom Ausnahmefall der Nichtigkeit abgesehen - nicht nachzuprüfen haben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vorgelegen haben.
  • BAG, 27.05.1983 - 7 AZR 319/81
    Auszug aus BAG, 12.06.1987 - 7 AZR 389/86
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Senatsurteil vom 3. Dezember 1982 (BAGE 41, 110 = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. ferner z. B. BAG Urteile vom 16. März 1983 - 7 AZR 120/81 -, vom 27. Mai 1983 - 7 AZR 319/81 -, vom 14. Juni 1984 - 2 AZR 267 und 268/83 - und vom 2. August 1984 - 2 AZR 353/83 ist die Befristung eines Arbeitsvertrages u. a. dann durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und damit rechtswirksam, wenn - wie im Entscheidungsfalle - der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gemäß §§ 91 ff. bzw. §§ 97 ff. AFG zugewiesen worden ist und die Dauer der Befristung mit der Dauer der Zuweisung übereinstimmt, wobei die Gerichte für Arbeitssachen - vom Ausnahmefall der Nichtigkeit abgesehen - nicht nachzuprüfen haben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vorgelegen haben.
  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 51/81

    Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrer

    Auszug aus BAG, 12.06.1987 - 7 AZR 389/86
    Im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle (vgl. z. B. BAGE 42, 203, 207 = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe) ist daher bei mehreren aneinander gereihten befristeten Arbeitsverträgen nur zu prüfen, ob für die Befristung des letzten Arbeitsvertrages ein sachlicher Grund vorlag (ständige Rechtsprechung seit dem Senatsurteil vom 8. Mai 1985, BAGE 49, 73 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 21.06.1983 - 7 AZR 295/81

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 12.06.1987 - 7 AZR 389/86
    Zwar steigen mit zunehmender Dauer der Beschäftigung auch die Anforderungen an den Grund der Befristung (vgl. z. B. BAG Urteile vom 30. November 1977 - 5 AZR 561/76 - AP Nr. 44 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAGE 44, 70 [BAG 21.06.1983 - 7 AZR 295/81] = AP Nr. 79, aaO); die Prüfung der Befristung nur des letzten Arbeitsvertrages besagt nicht, daß fingiert werden dürfte, der Arbeitnehmer sei erst seit Beginn des letzten Arbeitsvertrages beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen.
  • BAG, 13.04.1994 - 7 AZR 651/93

    Befristete Arbeitsverträge; Mitbestimmung des Personalrats

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Urteil des Senats vom 3. Dezember 1982 (BAGE 41, 110, 115 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 3 der Gründe) liegt für die Befristung des Arbeitsverhältnisses ein sachlicher Grund vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach §§ 91 ff. oder §§ 97 ff. AFG zugewiesen worden ist und die Dauer der Befristung mit der Dauer der Zuweisung übereinstimmt (vgl. u. a. die nicht veröffentlichten Urteile des BAG vom 16. März 1983 - 7 AZR 120/81 -, vom 27. Mai 1983 - 7 AZR 319/81 -, vom 14. Juni 1984 - 2 AZR 267/83 und 268/83 - und vom 2. August 1984 - 2 AZR 353/83 - sowie BAG Urteil vom 12. Juni 1987, BAGE 55, 338, 343 = AP Nr. 114 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe).

    Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nur wesentlich, daß die zeitlich befristete Übernahme eines erheblichen Kostenanteils durch die Arbeitsverwaltung für die Einstellung dieses Arbeitnehmers entscheidend war und der Arbeitgeber ohne entsprechende Zusage entweder keinen oder jedenfalls nur einen leistungsfähigeren Arbeitnehmer eingestellt hätte (BAGE 55, 338, 343 = AP Nr. 114 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 1 der Gründe).

    Die Gerichte für Arbeitssachen haben - vom Ausnahmefall der Nichtigkeit abgesehen - nicht nachzuprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vorgelegen haben (BAGE 55, 338, 343 = AP Nr. 114 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe).

  • BAG, 02.12.1998 - 7 AZR 508/97

    Befristeter Arbeitsvertrag; Vertragsverlängerung nach § 625 BGB

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche Befristung sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer ABM zugewiesen worden ist und die Dauer der Befristung mit der Dauer der Zuweisung übereinstimmt (BAGE 55, 338, 343 = AP Nr. 114 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag st. Rspr.).
  • BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 680/94

    Betriebsübergang - Befristeter Arbeitsvertrag bei einer

    Diese vom Landesarbeitsgericht vertretene Rechtsansicht entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das die Befristungskontrolle bei ABM-Verträgen auf die Prüfung beschränkt, ob die Laufzeit des Arbeitsvertrages am konkreten Förderungszeitraum orientiert ist; dagegen sieht das Bundesarbeitsgericht - außer in Fällen der Nichtigkeit - von einer Überprüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der ABM ab (Urteile vom 3. Dezember 1982, BAGE 41, 110, 115 = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 3 der Gründe; vom 12. Juni 1987, BAGE 55, 338, 343 = AP Nr. 114 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe; vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 170/91 - AP Nr. 145 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 13. April 1994 - 7 AZR 651/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; vom 14. September 1994 - 7 AZR 186/94 -, n.v.; zustimmend: BGB-RGRK-Dörner, 12. Aufl., § 620 Rz 99; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 620 BGB Rz 150).
  • BAG, 20.12.1995 - 7 AZR 194/95

    Befristeter Arbeitsvertrag - Arbeitsbeschaffungsmaßnahme - Trägerwechsel bei

    Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß der Arbeitgeber die Einstellung des ihm von der Arbeitsverwaltung zugewiesenen Arbeitnehmers im Vertrauen auf die zeitlich begrenzte Förderzusage vorgenommen hat, ohne die er keinen oder einen leistungsfähigeren Arbeitnehmer eingestellt hätte (BAGE 41, 110 = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 55, 338 = AP Nr. 114 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 170/91 - AP Nr. 145 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Eine darauf gestützte Befristung kann dann auch zur Verrichtung von Daueraufgaben sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber die Daueraufgabe ohne die Zuweisung nicht bzw. nicht sofort hätte verrichten lassen, wenn er sie auf seine übrigen Arbeitnehmer verteilt oder wenn er zu ihrer Verrichtung einen leistungsfähigeren Arbeitnehmer eingestellt hätte (BAGE 55, 338, 344 = AP, aaO, zu II 2 der Gründe).

    In der Entscheidung vom 12. Juni 1987, BAGE 55, 338, hatte der Senat über einen Fall zu befinden, in dem ein langzeitarbeitsloser Arbeitnehmer der beklagten Stadt über einen Zeitraum von insgesamt sechs Jahren im Rahmen von ABM zugewiesen und mit wechselnden Aufgaben im Bereich des Liegenschafts-, Hochbau- und Bauordnungsamts betraut war.

  • LAG Sachsen, 10.02.1995 - 9 Sa 149/94

    Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses; Rechtliches Interesse an der

    Im Rahmen der vom BAG übernommenen Typologie von Wiedemann (Festschrift für Lange, 1970, S. 395 ff.) zum Sachgrund für Befristungen stellt grundsätzlich die bestandskräftige Zuweisung eines Arbeitnehmers in den Betrieb oder die Dienststelle im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen einen sachlichen Grund für die Befristung dar (vgl. BAG, Urteil v. 03. Dezember 1982 - 7 AZR 622/80 -, BAGE 41, 110 = EzA § 620 BGB Nr. 63; BAG, Urteil v.02. August 1984 - 2 AZR 352/83 - n. v.; BAG, Urteil v. 12. Juni 1987 - 7 AZR 389/86 -, BAGE 55, 338 = EzA S 620 BGB Nr. 95; zuletzt bestätigt durch Urteile v. 11. Dezember 1991 - 7 AZR 71/91 - zu 11.6 b aa der Gründe und v. 13. April 1994 - 7 AZR 551/93 - zu 11.3 c der Gründe, EzA § 620 BGB Nr. 111 u. 125).

    Sind diese Voraussetzungen gegeben, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein sachlicher Grund vor, weil der ausschlaggebende Grund der Einstellung, nämlich die Übernahme eines erheblichen Kostenanteils durch die Arbeitsverwaltung, nur zeitlich befristet vorliegt (BAG, Urteil v. 12. Juni 1987 aaO. zu II. 1. der Gründe).

    Im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch eine befristete Einstellung zur Verrichtung von Daueraufgaben sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber die Daueraufgabe ohne die Zuweisung dieses Arbeitnehmers nicht bzw. nicht sofort verrichten läßt, wenn er sie auf seine übrigen Arbeitnehmer verteilt oder wenn er zu ihrer Verrichtung einen leistungsfähigeren Arbeitnehmer eingestellt hätte (BAG, Urteil v. 12. Juni 1987 aaO. zu II. 2. der Gründe).

  • BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 170/91

    Befristung für die Dauer eines Einarbeitungszuschusses

    Auch in dem Fall, der dem Urteil vom 12. Juni 1987 (BAGE 55, 338 = AP Nr. 114 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) zugrunde lag, hatte der Arbeitgeber während der letzten Befristung lediglich einen Lohnkostenzuschuß in Höhe von 50 v. H. erhalten.

    Im Urteil vom 12. Juli 1987 (BAGE 55, 338, 343 = AP Nr. 114 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe) hat der Senat nicht mehr auf die in der früheren Entscheidung als zusätzliche Begründung angeführten Parallelen zur Befristung aus Haushaltsgründen und im Bereich der Drittmittelfinanzierung abgestellt, sondern es im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur für wesentlich angesehen, daß die Zusage eines erheblichen Kostenteils durch die Arbeitsverwaltung für die Einstellung ausschlaggebend gewesen sei und daß der Arbeitgeber auf den Bestand dieser Zusage vertraut habe, er also ohne diese Zusage entweder keinen oder jedenfalls nur einen leistungsfähigeren Arbeitnehmer eingestellt hätte.

  • BAG, 18.06.1997 - 5 AZR 259/96

    ABM-Kräfte haben keinen Anspruch auf vollen Tariflohn

    Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit ABM-Kräften u.a. mit der Begründung für zulässig gehalten, für die Einstellung derartiger Arbeitnehmer sei die Zusage eines erheblichen Kostenanteils durch die Arbeitsverwaltung ausschlaggebend, und der Arbeitgeber hätte ohne diese Zusage entweder keinen oder jedenfalls nur einen leistungsfähigeren Arbeitnehmer eingestellt (BAGE 55, 338, 343 = AP Nr. 114 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 170/91 - AP Nr. 145 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 26. April 1995 - 7 AZR 936/94 - AP Nr. 4 zu § 91 AFG ).
  • BAG, 13.12.1994 - 3 AZR 367/94

    Altersversorgung für befristet beschäftigte Arbeitnehmer

    Ihr Arbeitsverhältnis wurde für die Dauer der Zuweisung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme wirksam befristet (BAGE 55, 338 = AP Nr. 114 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 598/02

    Wirksamkeit einer Befristungsabrede - Eingliederungszuschuss für ältere

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war die Befristung eines Arbeitsvertrags ua. dann durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und damit rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gemäß den §§ 91 ff. bzw. §§ 97 ff. AFG zugewiesen worden war und die Dauer der Befristung mit der Dauer der Zuweisung übereinstimmte (BAG 12. Juni 1997 7 AZR 389/86 - BAGE 55, 338 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 114 = EzA BGB § 620 Nr. 95, zu II der Gründe m.w.N.).

    Im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme konnte auch eine befristete Einstellung zur Verrichtung von Daueraufgaben sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber diese Daueraufgabe ohne die Zuweisung des Arbeitnehmers nicht bzw. jedenfalls nicht sofort hätte verrichten lassen, wenn er sie auf seine übrigen Arbeitnehmer verteilt oder wenn er zu ihrer Verrichtung einen leistungsfähigeren Arbeitnehmer eingestellt hätte (BAG 12. Juni 1987 - 7 AZR 389/86- a.a.O., zu II 2 der Gründe).

  • LAG Niedersachsen, 20.10.1989 - 3 Sa 1610/88

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Erfordernis einer

    Hierzu zählen Entscheidungen, wonach bei der Befristungskontrolle lediglich auf den zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag abzustellen sei (Urteile vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 ; vom 11. Dezember 1985 - 7 AZR 329/84 ; vom 30. Oktober 1987 - 7 AZR 115/87 ), wonach es zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht einer konkreten Zuordnung zu einem bestimmten Urlaubsfall bedürfe, sondern ein "beurlaubungsbedingter Gesamtvertretungsbedarf" ausreiche (Urteil vom 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 ), wonach bestimmte haushaltsrechtliche Erwägungen denn doch eine Befristung ermöglichen könnten (Urteile vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 376/85 - und vom 28. September 1988 - 7 AZR 451/87 ), wonach die "Drittmittelfinanzierungs-Entscheidung" im Zuge einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach §§ 91 ff. AFG als solche, ohne Rücksicht auf die tatsächlich konkret auszuführende Arbeitsaufgabe, einen sachlichen Grund bilden könne, das Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Finanzierungszuweisung zu befristen (Urteil vom 12. Juni 1987 - 7 AZR 389/86 ).
  • BAG, 12.05.1992 - 3 AZR 226/91

    Zulässigkeit eines einheitlichen Alternativantrages - Pflicht zur

  • BAG, 13.04.1994 - 7 AZR 551/93

    ABM-Verträge und Befristung nach HRG

  • LAG München, 23.10.1998 - 9 Sa 348/98

    Arbeitsverhältnis: Befristung eines Arbeitsvertrags für die Dauer der

  • LAG Brandenburg, 14.02.1994 - 5 (2) Sa 574/93

    ABM-Befristung im Zusammenhang mit dem Übergang einer Jugendfreizeiteinrichtung

  • LAG Hamm, 24.10.1996 - 17 Sa 1630/96

    Arbeitsverhältnis: Erlöschen der Arbeitserlaubnis

  • BAG, 14.09.1994 - 7 AZR 186/94

    Befristeter Arbeitsvertrag bei Gewährung eines Lohnkostenzuschusses nach dem AFG

  • LAG Sachsen, 07.12.1995 - 4 Sa 757/95

    Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Maßgeblichekeit des

  • LAG Köln, 06.12.2001 - 10 Sa 788/01

    Befristung, Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer durch LKZ

  • LAG Brandenburg, 23.09.1993 - 3 Sa 905/92

    Betriebsübergang der Arbeitsverhältnisse einer LPG der früheren DDR in der

  • BAG, 08.02.1989 - 7 AZR 260/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung -

  • LAG Sachsen, 05.10.1995 - 4 Sa 664/95

    Befristung eines Arbeitsvertrages; Vermittlung durch Arbeitsamt; Hausinterne

  • LAG Bremen, 16.03.1993 - 1 Sa 237/92

    Arbeitsvertrag; Befristung ; Wissenschaftlicher Mitarbeiter ; Hochschule;

  • BAG, 31.01.1990 - 7 AZR 63/89

    Zulässigkeit der erneuten Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach dem

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.10.1997 - 2 Sa 300/97

    Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zur Ermöglihcung der besseren Eingliederung

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