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   BAG, 18.01.1969 - 3 AZR 451/67   

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https://dejure.org/1969,175
BAG, 18.01.1969 - 3 AZR 451/67 (https://dejure.org/1969,175)
BAG, Entscheidung vom 18.01.1969 - 3 AZR 451/67 (https://dejure.org/1969,175)
BAG, Entscheidung vom 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 (https://dejure.org/1969,175)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifliche Ausschlußfrist - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Fälligkeit der Ansprüche - Geschuldete Abrechnung - Anspruchsberechtigung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Tarifliche Ausschlussfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1969, 1200
  • AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 41
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 23.06.1961 - 1 AZR 239/59

    Tarifliche Ausschlußfristen - Nachwirkung eines Tarifvertrages - Tarifliche

    Auszug aus BAG, 18.01.1969 - 3 AZR 451/67
    Die Verfallfrist beginnt dann erst mit dem Zugang der Abrechnung oder Auskunft (Anschluß an BAG 24.6.1960 - 1 AZR 29/58 - AP Nr. 5 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 23.6.1961 - 1 AZR 239/59 - AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 10.8.1967 - 3 AZR 221/66 - AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen (zu 3, 1)).
  • BAG, 24.06.1960 - 1 AZR 29/58

    Tarifliche Verfallklausel - Geltendmachung von Ansprüchen - Schriftform -

    Auszug aus BAG, 18.01.1969 - 3 AZR 451/67
    Die Verfallfrist beginnt dann erst mit dem Zugang der Abrechnung oder Auskunft (Anschluß an BAG 24.6.1960 - 1 AZR 29/58 - AP Nr. 5 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 23.6.1961 - 1 AZR 239/59 - AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 10.8.1967 - 3 AZR 221/66 - AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen (zu 3, 1)).
  • BAG, 10.08.1967 - 3 AZR 221/66

    Ausschlußfrist - Arbeitnehmeransprüche - Arbeitgeberansprüche - Kraftfahrer -

    Auszug aus BAG, 18.01.1969 - 3 AZR 451/67
    Die Verfallfrist beginnt dann erst mit dem Zugang der Abrechnung oder Auskunft (Anschluß an BAG 24.6.1960 - 1 AZR 29/58 - AP Nr. 5 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 23.6.1961 - 1 AZR 239/59 - AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 10.8.1967 - 3 AZR 221/66 - AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen (zu 3, 1)).
  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 200/04

    Abgeltung - Urlaubsübertragung - betriebliche Übung

    Eine solche Zahlungsaufforderung macht keinen Sinn, wenn der Arbeitgeber mangels Erfüllbarkeit nicht zur Zahlung verpflichtet ist, zumal dann, wenn - wie hier - der streitige Anspruch zusätzlich durch Klage zu verfolgen ist (vgl. BAG 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 41 = EzA TVG § 4 Nr. 24; 17. Oktober 1974 - 3 AZR 4/74 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 55 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 25; 10. August 1994 - 10 AZR 937/93 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 126 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 105; vgl. zu einer einstufigen Ausschlussfrist auch Senat 19. April 2005 - 9 AZR 160/04 -).
  • BAG, 17.10.1974 - 3 AZR 4/74

    Geltendmachen von Ansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses -

    Bestimmt eine tarifliche Ausschlußfrist, daß nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhält nisses alle beiderseitigen Ansprüche binnen zwei Wochen schriftlich geltend zu machen und binnen weiterer vier Wochen klageweise zu verfolgen sind, so bedeutet das für solche Ansprüche, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen oder beziffert werden können, daß der Lauf der Ausschluß frist erst beginnt, wenn die Ansprüche fällig und bezifferbar geworden sind (Bestätigung von BAG AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 5 der Gründe]) .

    Künftige oder nicht substantiierbare Ansprüche werden von der Regelung nicht erfaßt (vgl. zu einer nahezu gleich lautenden TarifbeStimmung: BAG AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 3 b der Gründe] mit zustimmen der Anmerkung von G. Hueck).

    Die Vorschrift ist vielmehr ergänzend dahin auszulegen, daß der Lauf der vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist beginnt, sobald der betreffende Anspruch entstanden ist und wenigstens ungefähr beziffert werden kann (BAG AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 3 b der Gründe]).

    Das ist der Zeitpunkt, zu dem Ausschlußfristen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts normalerweise beginnen, wenn tarifliche Ausschlußfristen mit der "'Fälligkeit" einer Forderung beginnen sollen (so der Erste Senat: AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [zu II 1 der Gründe], AP Nr. 33 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu II 1 der Gründe] mit zustimmender Anmerkung von G. Hueck; ebenso der Fünfte Senat in BAG 22, 241 [244] = AP Nr. 43 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 2 a der Gründe] sowie der erkennende Senat in AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [zu 3 b der Gründe] und im Urteil vom 25. April 1974 - 3 AZR 371/73 - [dem nächst] AP Nr. 76 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [zu 3 b der Gründe]).

  • BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84

    Tarifvertragliche Ausschlussfristen: Voraussetzungen für den Beginn des

    Wenn damit auch nach dem Tarifvertrag eine verzögerte Abrechnung auf den Beginn der Ausschlußfrist für sonstige tarifliche Auswirkungen keine unmittelbar geregelte Auswirkung hat, so ist doch zu berücksichtigen, daß sich ein Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht auf eine Verkürzung oder Versäumung der Ausschlußfrist berufen darf, solange er schuldhaft eine Abrechnung verzögert, ohne die der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht erkennen und erheben kann (BAG 11, 150; Urteil vom 10. August 1967 - 3 AZR 221/66 - AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu III 1 der Gründe; Urteil vom 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu 4 c der Gründe).

    Da es hierbei um einen vertraglichen Nebenanspruch geht, der weder tarifvertraglich (auch die einschlägigen Gehaltstarifverträge enthalten insoweit keine Regelung) begründet noch näher ausgestaltet wird, erfaßt die in § 33 Abs. 1 Buchstabe b MTV geregelte Ausschlußfrist für "sonstige tarifliche Ansprüche" nicht den vertraglichen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung (vgl. BAG Urteil vom 1. August 1966 - 3 AZR 60/66 - und vom 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP Nr. 34 und 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

    Unter "sonstigen tariflichen Ansprüchen" i.S. des § 33 Abs. 1 Buchstabe b MTV sind demgemäß nur solche Ansprüche zu verstehen, die im Tarifvertrag begründet oder zumindest inhaltlich ausgestaltet werden (BAG Urteil vom 23. Juni 1961 - 1 AZR 239/59 - AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteile vom 1. August 1966 und vom 18. Januar 1969, aaO).

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