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   BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 407/88   

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BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 407/88 (https://dejure.org/1989,1998)
BAG, Entscheidung vom 16.03.1989 - 2 AZR 407/88 (https://dejure.org/1989,1998)
BAG, Entscheidung vom 16. März 1989 - 2 AZR 407/88 (https://dejure.org/1989,1998)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beweislast für die rechtliche Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses - Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch Teilnahme am Meisterkurs oder Beurlaubung - Nachteil der Unaufklärbarkeit der Tatsachen als Kriterium für die Beweislast

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 1
    Bestehen des Arbeitsverhältnisses "ohne Unterbrechung länger als sechs Monate" (§ 1 Abs. 1 KSchG ): Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für den Fall, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob das tatsächlich unterbrochene Arbeitsverhältnis auch rechtlich ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 1 KSchG 1969
    Wartezeit für Kündigungsschutz bei Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 3034
  • NZA 1989, 884
  • BB 1989, 1984
  • DB 1989, 2282
  • AP KSchG § 1 1969 Nr. 6
 
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Wird zitiert von ... (219)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 06.12.1976 - 2 AZR 470/75

    Arbeitsverhältnis: Bemessung der Wartezeit nach § 1 KSchG bei mehreren

    Auszug aus BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 407/88
    Hierbei, und das sollte durch die Formulierung in § 1 verdeutlicht werden, geht es bei Erfüllung des Sechsmonatszeitraumes nicht um die Addition der Zeiträume mehrerer Einzelarbeitsverhältnisse (soweit nicht rechtlich unerhebliche Unterbrechungen zu beurteilen sind: vgl. dazu BAGE 28, 252 undSenatsurteil vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 2 und 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit), sondern um die Gesamtdauer eines Arbeitsverhältnisses.
  • BAG, 12.01.1977 - 5 AZR 593/75

    Kündigungsschutzklage - Rechtskraft - Urteil - Berufung des Arbeitgebers auf das

    Auszug aus BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 407/88
    Da der Kläger die streitige Kündigung mit einer Klage nach § 4 KSchG angegriffen und keine Klage auf Feststellung des unbefristeten Fortbestandes eines im November 1983 begründeten Arbeitsverhältnisses nach § 256 ZPO erhoben hat (vgl. dazu KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 274), ist Streitgegenstand zwar die Frage, ob zwischen den Parteien zum Kündigungstermin ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (BAG Urteil vom 12. Januar 1977 - 5 AZR 593/75 - AP Nr. 3 zu § 4 KSchG 1969).
  • BAG, 18.01.1979 - 2 AZR 254/77

    Rechtlich unterbrochene Arbeitsverhältnisse - Enger sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 407/88
    Hierbei, und das sollte durch die Formulierung in § 1 verdeutlicht werden, geht es bei Erfüllung des Sechsmonatszeitraumes nicht um die Addition der Zeiträume mehrerer Einzelarbeitsverhältnisse (soweit nicht rechtlich unerhebliche Unterbrechungen zu beurteilen sind: vgl. dazu BAGE 28, 252 undSenatsurteil vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 2 und 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit), sondern um die Gesamtdauer eines Arbeitsverhältnisses.
  • BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98

    Krankheitsbedingte Kündigung

    a) Für derartige Fälle langanhaltender Krankheit ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 22. Februar 1980 - 7 AZR 295/78 - BAGE 33, 1, 10 f. = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu II 2 c der Gründe und vom 25. November 1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) entschieden worden, nach dem das Kündigungsschutzrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit komme eine ordentliche Kündigung als letztes Mittel (ultima ratio) erst dann in Betracht, wenn dem Arbeitgeber die Durchführung von Überbrückungsmaßnahmen (z.B. Einstellung von Aushilfskräften, Durchführung von Über- oder Mehrarbeit, personelle Umorganisation, organisatorische Umstellungen) nicht möglich oder nicht mehr zumutbar sei; zu den vom Arbeitgeber in Erwägung zu ziehenden Überbrückungsmaßnahmen gehöre auch die Einstellung einer Aushilfskraft auf unbestimmte Zeit, wobei der Arbeitgeber konkret darzulegen habe, weshalb ggf. die Einstellung einer Aushilfskraft nicht möglich oder nicht zumutbar sein solle.
  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (BAGE 28, 131, 133 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 2 der Gründe; BAGE 31, 157, 161 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 19.05.1993 - 2 AZR 584/92

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Liegt eine unternehmerische Entscheidung vor, so ist diese selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung und ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist (BAGE 31, 157, 162 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 1 b der Gründe; BAGE 32, 150, 155 [BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77] = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 2 der Gründe).

    Erst wenn es an einer solchen ausreichenden Berücksichtigung fehlt, ist die Sozialauswahl mit Mängeln behaftet und die Kündigung deshalb sozialwidrig (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 18. Oktober 1984, BAGE 47, 80, 92 f. = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B II 4 a der Günde, mit Anm. von Löwisch).

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