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   BAG, 15.02.1989 - 7 AZR 193/88   

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BAG, 15.02.1989 - 7 AZR 193/88 (https://dejure.org/1989,1533)
BAG, Entscheidung vom 15.02.1989 - 7 AZR 193/88 (https://dejure.org/1989,1533)
BAG, Entscheidung vom 15. Februar 1989 - 7 AZR 193/88 (https://dejure.org/1989,1533)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Nur zusätzlich zur vertraglichen Arbeitszeit geleistete Arbeit als Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Gewährung von Freizeitausgleich für die Rückreise von einer Betriebsräteversammlung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 37 Abs. 3
    Betriebsrat: Ausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 37 Abs. 3
    Ausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 447
  • BB 1990, 563
  • BB 1990, 777
  • DB 1990, 1141
  • AP BetrVG § 37 1972 Nr. 70
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 11.07.1978 - 6 AZR 387/75
    Auszug aus BAG, 15.02.1989 - 7 AZR 193/88
    Es kann dahinstehen, ob Reisezeiten auch im Sinne des § 37 Abs. 3 (und nicht nur des § 37 Abs. 2) BetrVG als Betriebsratstätigkeit anzusehen sind mit der Folge, daß gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG für solche Reisen Freizeitausgleich verlangt werden könnte, wenn sie aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden (vgl. z.B. BAG Urteil vom 11. Juli 1978 - 6 AZR 387/75 - AP Nr. 57 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 396/17

    Betriebsratstätigkeit - Freizeitausgleich

    An der gegenteiligen Auffassung in den Entscheidungen vom 15. Februar 1989 (- 7 AZR 193/88 - zu 2 der Gründe) und vom 7. Juni 1989 (- 7 AZR 597/88 - zu II der Gründe) hält der Senat nicht fest.

    So hat der Senat etwa in der Entscheidung vom 15. Februar 1989 (- 7 AZR 193/88 -) den vom klagenden Betriebsratsmitglied geltend gemachten Freizeitausgleichsanspruch für eine außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegende samstägliche Heimreise von einer dreitägigen auswärtigen Betriebsräteversammlung mit der Begründung abgelehnt, die Betriebsräteversammlung habe an den Tagen vor der Heimfahrt jeweils nicht die volle Arbeitszeit von acht Stunden in Anspruch genommen.

  • BAG, 26.04.1995 - 7 AZR 874/94

    Wahlvorstandstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

    Der Kläger hat auch nicht, wie es die Anwendung des § 37 Abs. 3 BetrVG voraussetzt (BAG Urteil vom 15. Februar 1989 - 7 AZR 193/88 - AP Nr. 70 zu § 37 BetrVG 1972), durch seine Amtstätigkeit ein über seine normale Arbeitsleistung hinausgehendes Freizeitopfer erbracht.

    Nach § 37 Abs. 3 BetrVG aber ist ein Freizeitopfer nur dann ausgleichspflichtig, soweit aus betriebsbedingten Gründen die während der Freizeit geleistete Amtstätigkeit zu der normalen Arbeitsleistung hinzukommt (Senatsur teil vom 15. Februar 1989, aaO.).

  • LAG Hamm, 05.12.2017 - 7 Sa 999/16

    Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit; Freistellung wegen

    a) Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass die Betriebsratstätigkeit gegebenenfalls zusammen mit erbrachter Arbeitsleistung über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinausgeht (BAG vom 15.02.1989, 7 AZR 193/88), wenn diese "zusätzliche Leistung" wie im Streitfall nur deswegen nicht erreicht wird, weil die Beklagte vor und nach der Betriebsratstätigkeit (vgl. auch BAG vom 07.06.1989, 7 AZR 500/88 zu 3. der Gründe) ihrer gesetzlichen Pflicht zur Gewährung von Ruhezeiten in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 ArbZG nachkommt.

    cc) Hierfür spricht im Übrigen auch die Gesetzesbegründung zum BetrVG-Reformgesetz des Jahres 2001, die die zu diesem Zeitpunkt bereits bekannte Rechtsprechung (BAG vom 15.02.1989 aaO.) zu § 37 Abs. 3 BetrVG gerade nicht aufgegriffen hat, sondern zur Neufassung des § 37 Abs. 3 BetrVG durch Schaffung des neuen Satzes 2 ausführt, dass damit "... klargestellt [wird], dass erforderliche Betriebsratsarbeit, die wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds durchgeführt werden kann, die Ausgleichsansprüche des Abs. 3 auslöst" (Bundesdrucksache 14/5741 S. 40), also weitere Anspruchsvoraussetzungen nicht normiert wurden.

  • BAG, 05.03.1997 - 7 AZR 581/92

    Kein Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder nach dem

    Bei den betriebsbedingten Gründen muß es sich um solche handeln, die sich aus der Eigenart des Betriebs oder seinen Abläufen ergeben (BAG Urteil vom 15. Februar 1989 - 7 AZR 193/88 - AP Nr. 70 zu § 37 BetrVG 1972; Urteil vom 27. Juni 1990 - 7 AZR 292/89 - BAGE 65, 238 = AP Nr. 76 zu § 37 BetrVG 1972; Vorlagebeschluß des Senats vom 20. Oktober 1993, aaO, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 397/17

    Betriebsratstätigkeit - Freizeitausgleich

    An der gegenteiligen Auffassung in den Entscheidungen vom 15. Februar 1989 (- 7 AZR 193/88 - zu 2 der Gründe) und vom 7. Juni 1989 (- 7 AZR 597/88 - zu II der Gründe) hält der Senat nicht fest.

    So hat der Senat etwa in der Entscheidung vom 15. Februar 1989 (- 7 AZR 193/88 -) den vom klagenden Betriebsratsmitglied geltend gemachten Freizeitausgleichsanspruch für eine außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegende samstägliche Heimreise von einer dreitägigen auswärtigen Betriebsräteversammlung mit der Begründung abgelehnt, die Betriebsräteversammlung habe an den Tagen vor der Heimfahrt jeweils nicht die volle Arbeitszeit von acht Stunden in Anspruch genommen.

  • LAG Köln, 03.02.2012 - 4 Sa 888/11

    Betriebsverfassungsrecht; Arbeitsbefreiung bei Betriebsratstätigkeit nach

    Es muss ein durch den Betrieb selbst verursachter Sachzwang verhindern, dass die Tätigkeit während der Arbeitszeit ausgeübt werden kann (BAG 21.05.1974 AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 14; 15.02.1989 AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 70; 26.01.1994 AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 93).
  • BAG, 26.01.1994 - 7 AZR 593/92

    Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

    Derartige betriebsbedingte Gründe liegen nach ständiger Rechtsprechung (z.B. BAG Urteile vom 11. Juli 1978 - 6 AZR 387/75 - AP Nr. 57 zu § 37 BetrVG 1972 und vom 3. Dezember 1987, BAGE 57, 96 = AP Nr. 62 zu § 37 BetrVG 1972; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - 7 AZR 193/88 - AP Nr. 70 zu § 37 BetrVG 1972) nur vor, wenn bestimmte Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt haben, daß die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden konnte.
  • LAG Düsseldorf, 18.01.2017 - 7 Sa 392/16

    Zulässigkeit der Gewährung von Freizeit in Vorgriff auf eine

    Zu einer Mehrbelastung kommt es nicht, wenn die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit zusammen mit der während der Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung bzw. Betriebsratstätigkeit nicht wenigstens die vertraglich geschuldete Arbeitszeit in Anspruch genommen hat (vgl. Fitting u.a., § 37 Rn 100, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 15.02.1989, 7 AZR 193/88).

    Das vorstehend dargelegte Ergebnis steht nach Auffassung der Berufungskammer in Übereinstimmung mit der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.1989, 7 AZR 193/88, zitiert nach juris, in der das Bundesarbeitsgericht in einem von der Sachlage her vergleichbaren Fall entschieden hat, dass ein der Betriebsratstätigkeit vorhergehend gewährter Zeitraum bezahlter Arbeitsfreistellung bei einem Anspruch nach § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG zu berücksichtigen ist und ein weiterer Freizeitausgleich nur dann entsteht, wenn bei einer zeitlichen Gegenüberstellung der bezahlten Freistellung und der geleisteten Betriebsratstätigkeit nur dann ein Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG verlangt werden kann, wenn die Betriebsratstätigkeit zusätzlich zu der vertraglichen Arbeitszeit geleistet wird.

  • BAG, 26.02.1992 - 7 AZR 201/91

    Personalrat/Freizeitausgleich/Ausschlußfrist

    Dementsprechend hat der Senat über Ansprüche von Betriebsratsmitgliedern auf Freizeitausgleich nach der entsprechenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG auch stets im Urteilsverfahren entschieden (vgl. z.B. BAG Urteile vom 15. Februar 1989 - 7 AZR 193/88 - AP Nr. 70 zu § 37 BetrVG 1972 und vom 27. Juni 1990 - 7 AZR 292/89 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 104).
  • ArbG Hagen, 14.08.2014 - 4 Ca 2022/13

    Arbeitsbefreiung eines Betriebsratsmitglieds unter Fortzahlung des

    Die Beklagte ist berechtigt, diesen Freizeitausgleich auf die zuvor in der Nachtschicht ausgefallene Arbeitszeit zu legen (ArbG Lübeck Urteil vom 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99, zit. nach juris; im Ergebnis auch BAG Urteil vom 07.06.1989 - 7 AZR 500/88, zit. nach juris; BAG vom 15.02.1989 - 7 AZR 193/88, zit. nach juris).
  • LAG Köln, 20.12.2007 - 10 Sa 1020/07

    Freizeitausgleich, Vergütung, Betriebsratstätigkeit, Reisezeit

  • LAG Düsseldorf, 18.01.2017 - 7 Sa 393/16

    Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

  • BAG, 17.10.1990 - 7 AZR 612/89

    Reisezeiten eines Personalratsmitglieds - Anspruch auf Freizeitausgleich für

  • BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 598/88

    Betriebsratstätigkeit des Lehrers außerhalb der Arbeitszeit - Anspruch auf

  • BAG, 05.03.1997 - 7 AZR 193/96

    Betriebsrat: Entgeltfortzahlung bei Schulung - kein Entgelt für Vollzeitkraft bei

  • BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 599/88

    Betriebsratstätigkeit des Lehrers außerhalb der Arbeitszeit - Erforderlichkeit

  • ArbG Düsseldorf, 30.03.2015 - 3 Ca 6849/15
  • ArbG Siegen, 16.01.1998 - 1 Ca 278/97

    Vergütete Teilnahme eines Mitglied des Betriebsrates an einer

  • BAG, 07.06.1988 - 7 AZR 597/88

    Betriebsratstätigkeit des Lehrers außerhalb der Arbeitszeit - Anspruch auf

  • BAG, 26.01.1994 - 7 AZR 594/92
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