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   BAG, 10.10.1984 - 4 AZR 411/82   

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BAG, 10.10.1984 - 4 AZR 411/82 (https://dejure.org/1984,196)
BAG, Entscheidung vom 10.10.1984 - 4 AZR 411/82 (https://dejure.org/1984,196)
BAG, Entscheidung vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 (https://dejure.org/1984,196)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eingruppierung eines Küchenlehrmeisters - Ausbildungsaufgaben - Fortbildungsaufgaben - Lehrkräfte - Wehrbereichsverwaltungen - Unbewußte Tariflücke - Größe der Arbeitsstätte - Truppenküche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 47, 61
  • AP §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 95
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 28.01.1970 - 4 AZR 136/69

    Angestellte - Errechnung von Bezügen - Lohnerrechnung - Tatsachenauswertung -

    Auszug aus BAG, 10.10.1984 - 4 AZR 411/82
    Demgegenüber liegt für die Küchenlehrmeister der Bundeswehrverwaltung wie bei den eigentlichen Küchenmeistern eine unbewußte Tariflücke vor, die die Gerichte für Arbeitssachen zu schließen haben (vgl. BAG 32, 364, 369 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Bei der Schließung der bezüglich der Küchenlehrmeister bestehenden unbewußten Tariflücke ist wie bei den Küchenmeistern darauf abzustellen, wie in der Vergütungsordnung zum BAT artverwandte und vergleichbare Tätigkeiten bewertet werden (vgl. BAG 32, 364, 370 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).

    Hingegen ist die Heranziehung der allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst dann rechtlich nicht mehr möglich, wenn die Aufgaben des Angestellten zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Behörden, Dienststellen und Institutionen keinen unmittelbaren Bezug mehr haben und fachlich anderen, selbständigen Aufgabengebieten zugehören, wie das bei den allgemeinen Küchenmeistern der Bundeswehr der Fall ist (vgl. BAG 32, 364, 370 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Damit sind - wie schon bei den allgemeinen Küchenmeistern im Bereiche der Verteidigungsverwaltung (vgl. BAG 32, 364, 372 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975) - zur Schließung der insoweit bestehenden unbewußten Tariflücke die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für die allgemeinen Meister (Funktionsmeister) der Vergütungsordnung heranzuziehen.

    Danach muß einmal eine angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt werden, die schon im Hinblick auf die Leitungs- und Ausbildungsaufgaben des Klägers zu bejahen ist, zumal nach der Senatsrechtsprechung schon der gewöhnliche Küchenmeister der Bundeswehrverwaltung als Angestellter anzusehen ist (vgl. BAG 32, 364, 372 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

  • BAG, 23.01.1980 - 4 AZR 105/78

    Küchenmeister - Truppenküche eines Marinestützpunktkommandos - Angestellter -

    Auszug aus BAG, 10.10.1984 - 4 AZR 411/82
    Demgegenüber liegt für die Küchenlehrmeister der Bundeswehrverwaltung wie bei den eigentlichen Küchenmeistern eine unbewußte Tariflücke vor, die die Gerichte für Arbeitssachen zu schließen haben (vgl. BAG 32, 364, 369 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Bei der Schließung der bezüglich der Küchenlehrmeister bestehenden unbewußten Tariflücke ist wie bei den Küchenmeistern darauf abzustellen, wie in der Vergütungsordnung zum BAT artverwandte und vergleichbare Tätigkeiten bewertet werden (vgl. BAG 32, 364, 370 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).

    Hingegen ist die Heranziehung der allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst dann rechtlich nicht mehr möglich, wenn die Aufgaben des Angestellten zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Behörden, Dienststellen und Institutionen keinen unmittelbaren Bezug mehr haben und fachlich anderen, selbständigen Aufgabengebieten zugehören, wie das bei den allgemeinen Küchenmeistern der Bundeswehr der Fall ist (vgl. BAG 32, 364, 370 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Damit sind - wie schon bei den allgemeinen Küchenmeistern im Bereiche der Verteidigungsverwaltung (vgl. BAG 32, 364, 372 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975) - zur Schließung der insoweit bestehenden unbewußten Tariflücke die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für die allgemeinen Meister (Funktionsmeister) der Vergütungsordnung heranzuziehen.

    Danach muß einmal eine angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt werden, die schon im Hinblick auf die Leitungs- und Ausbildungsaufgaben des Klägers zu bejahen ist, zumal nach der Senatsrechtsprechung schon der gewöhnliche Küchenmeister der Bundeswehrverwaltung als Angestellter anzusehen ist (vgl. BAG 32, 364, 372 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

  • BAG, 14.02.1973 - 4 AZR 139/72

    Besondere Bedeutung einer Registratur - Registraturangestellte - Fallgruppe der

    Auszug aus BAG, 10.10.1984 - 4 AZR 411/82
    Nach der früheren Rechtsprechung des Senats waren als solche nur Angestellte anzusehen, bei denen für ihre Tätigkeit die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes maßgeblich war, womit nur der Schulbetrieb der den Schulgesetzen der Bundesländer unterliegenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gemeint war (vgl. BAG 38, 221, 225 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 34, 173, 176 = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG 25, 268, 272 = AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT sowie die weiteren Urteile des Senats vom 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 - AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, 26. Februar 1975 - 4 AZR 225/74 - AP Nr. 84 zu §§ 22, 23 BAT und 9. September 1981 - 4 AZR 59/79 - AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Nachdem jedoch die Tarifvertragsparteien, denen diese Begriffsbestimmung des Senats zu eng erschien, durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 6. Februar 1979 mit Wirkung vom 1. Januar 1979 an den Geltungsbereich der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen auf alle Lehrkräfte erweitert haben, auch soweit sie nicht unter die Sonderregelung 2 1 fallen, sollen nunmehr von dieser Tarifnorm auch Lehrkräfte erfaßt werden, die wie die Lehrkräfte der Schulen der Bundeswehr, der Verwaltungs- und Sparkassenschulen, der Musikschulen und Katastrophenschutzschulen der Länder eine Lehrtätigkeit in einem Schulbetrieb ausüben, der nicht den Schulgesetzen der Bundesländer unterfällt und auch nicht vom allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriff der Schule erfaßt wird (vgl. BAG 38, 221, 225 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Ohne daß es darauf ankommt, würde ihm, da er seine Tätigkeit als Küchenlehrmeister schon seit dem Jahre 1975 ausübt, ohnehin sein früherer rechtlicher Status, wonach er aus anderen Gründen nicht als "Lehrkraft" anzusehen war, jedenfalls trotz der Tarifänderung erhalten bleiben (vgl. BAG 38, 221, 225 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975), worauf auch die Revision zutreffend hinweist.

    Schließlich bedarf im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine Tarifnorm, die tarifliche Rechte entzieht und Arbeitnehmer aus einer tariflichen Vergütungsordnung ausschließt, besonderer Klarheit und Deutlichkeit (vgl. BAG 38, 221, 226 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

  • BAG, 31.03.1982 - 4 AZR 1099/79

    Katastrophenschutzschulen der Bundesländer - Angestellte mit Ausbildungsaufgaben

    Auszug aus BAG, 10.10.1984 - 4 AZR 411/82
    Nach der früheren Rechtsprechung des Senats waren als solche nur Angestellte anzusehen, bei denen für ihre Tätigkeit die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes maßgeblich war, womit nur der Schulbetrieb der den Schulgesetzen der Bundesländer unterliegenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gemeint war (vgl. BAG 38, 221, 225 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 34, 173, 176 = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG 25, 268, 272 = AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT sowie die weiteren Urteile des Senats vom 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 - AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, 26. Februar 1975 - 4 AZR 225/74 - AP Nr. 84 zu §§ 22, 23 BAT und 9. September 1981 - 4 AZR 59/79 - AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Nachdem jedoch die Tarifvertragsparteien, denen diese Begriffsbestimmung des Senats zu eng erschien, durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 6. Februar 1979 mit Wirkung vom 1. Januar 1979 an den Geltungsbereich der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen auf alle Lehrkräfte erweitert haben, auch soweit sie nicht unter die Sonderregelung 2 1 fallen, sollen nunmehr von dieser Tarifnorm auch Lehrkräfte erfaßt werden, die wie die Lehrkräfte der Schulen der Bundeswehr, der Verwaltungs- und Sparkassenschulen, der Musikschulen und Katastrophenschutzschulen der Länder eine Lehrtätigkeit in einem Schulbetrieb ausüben, der nicht den Schulgesetzen der Bundesländer unterfällt und auch nicht vom allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriff der Schule erfaßt wird (vgl. BAG 38, 221, 225 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Ohne daß es darauf ankommt, würde ihm, da er seine Tätigkeit als Küchenlehrmeister schon seit dem Jahre 1975 ausübt, ohnehin sein früherer rechtlicher Status, wonach er aus anderen Gründen nicht als "Lehrkraft" anzusehen war, jedenfalls trotz der Tarifänderung erhalten bleiben (vgl. BAG 38, 221, 225 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975), worauf auch die Revision zutreffend hinweist.

    Schließlich bedarf im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine Tarifnorm, die tarifliche Rechte entzieht und Arbeitnehmer aus einer tariflichen Vergütungsordnung ausschließt, besonderer Klarheit und Deutlichkeit (vgl. BAG 38, 221, 226 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

  • BAG, 06.06.1984 - 4 AZR 218/82

    Brückenbau - Eingruppierung eines technischen Angestellten - Niedrigere

    Auszug aus BAG, 10.10.1984 - 4 AZR 411/82
    V b BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT ), wobei von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen ist (vgl. das Urteil des Senats vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    VII BAT Fallgruppe 28 und alsdann die jeweils qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen zu überprüfen sind (vgl. das Urteil des Senats vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 -, zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 05.09.1973 - 4 AZR 509/72

    Justizangestellter - Ausbilder - Kanzleilehrlinge - Angestellter im sonstigen

    Auszug aus BAG, 10.10.1984 - 4 AZR 411/82
    Nach der früheren Rechtsprechung des Senats waren als solche nur Angestellte anzusehen, bei denen für ihre Tätigkeit die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes maßgeblich war, womit nur der Schulbetrieb der den Schulgesetzen der Bundesländer unterliegenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gemeint war (vgl. BAG 38, 221, 225 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 34, 173, 176 = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG 25, 268, 272 = AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT sowie die weiteren Urteile des Senats vom 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 - AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, 26. Februar 1975 - 4 AZR 225/74 - AP Nr. 84 zu §§ 22, 23 BAT und 9. September 1981 - 4 AZR 59/79 - AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Während danach aufgrund seiner Eingliederung in den Schulbetrieb ein Lehrmeister an einem staatlichen Schulzentrum als "Lehrkraft" anzusehen ist (vgl. das Urteil des Senats vom 21. März 1984 - 4 AZR 42/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), trifft das auf einen Angestellten nicht zu, der bei einem Amtsgericht ohne Eingliederung in einen Schulbetrieb oder eine vergleichbare Einrichtung Kanzleilehrlinge ausgebildet hat (vgl. BAG 25, 268, 272 = AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT sowie das Urteil des Senats vom 26. Januar 1972 - 4 AZR 104/71 - AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT ).

  • BAG, 21.03.1984 - 4 AZR 76/82

    Eingruppierung: Angstellter in einem Naturschutzzentrum

    Auszug aus BAG, 10.10.1984 - 4 AZR 411/82
    Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Senat die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst im Sinne einer extensiven Auslegung und einer allgemeinen Auffangfunktion in ständiger Rechtsprechung auch für neue und solche Aufgaben herangezogen hat, die nicht zu den eigentlichen behördlichen und herkömmlichen Verwaltungsaufgaben im engeren Sinne zählen, was beispielsweise für Dokumentare, Güteprüfer und Angestellte mit Aufgaben im Naturschutz zutrifft (vgl. die Urteile des Senats vom 29. August 1984 - 4 AZR 338/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 -, ebenfalls zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und 3. Juni 1981 - 4 AZR 1118/78 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).

    Technischer Angestellter im Sinne der entsprechenden Merkmale der Vergütungsordnung (VergGr. V a BAT Fallgruppe 1) wäre der Kläger nur dann, wenn seine Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordern würde und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hätte (vgl. das Urteil des Senats vom 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

  • BAG, 29.08.1984 - 4 AZR 309/82

    Eingruppierung: Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger bei einem

    Auszug aus BAG, 10.10.1984 - 4 AZR 411/82
    Vielmehr ist von einer bewußten Tariflücke nur dann auszugehen, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewußt tariflich ungeregelt lassen und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet, wobei die Unterlassung der Regelung ihren Grund auch darin haben kann, daß die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können (vgl. das Urteil des Senats vom 29. August 1984 - 4 AZR 309/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Die Existenz und die Anwendung von Eingruppierungserlassen besagen für sich allein überhaupt nichts über das Vorliegen einer Tariflücke und können daher auch entgegen den Andeutungen des Landesarbeitsgerichts nicht als Anhaltspunkt dafür in Betracht kommen, ob für die Küchenlehrmeister eine bewußte Tariflücke vorliegt (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 29. August 1984 - 4 AZR 309/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 11.09.1968 - 4 AZR 448/67

    Hausvermittlungsdienst - Amtsvermittlung - Bedienung von Fernsprecheinrichtungen

    Auszug aus BAG, 10.10.1984 - 4 AZR 411/82
    V b BAT Fallgruppe 29, die für ihn in Betracht kommen und die eine weitere Heraushebung durch Umfang und Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit fordert (vgl. die Urteile des Senats vom 16. Mai 1979 - 4 AZR 607/77 - AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 10. Juni 1981 - 4 AZR 1164/78 - AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT 1975), bis in die Revisionsinstanz völlig unterlassen.
  • BAG, 08.09.1971 - 4 AZR 405/70

    Klagänderungen - Revisionsinstanz - Parteivorbringen - Tatbestand des

    Auszug aus BAG, 10.10.1984 - 4 AZR 411/82
    Die Größe der Arbeitsstätte kann sich danach vielmehr auch aus der Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, der Größe der technisch-maschinellen Ausstattung oder auch aus besonderen betriebsorganisatorischen Gründen ergeben (vgl. das Urteil des Senats vom 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 - AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT ).
  • BAG, 16.05.1979 - 4 AZR 607/77

    Meister - Selbständigkeit - Leiter der Elektrowerkstatt - Landeskrankenhauses -

  • BAG, 10.06.1981 - 4 AZR 1164/78

    Maschinenmeister - Tarifliche Tätigkeitsmerkmale - Wartung von Maschinen -

  • BAG, 19.05.1982 - 4 AZR 767/79

    Eingruppierung als Handwerksmeister - Eigenes Fachgebiet - Artverwandte Tätigkeit

  • BAG, 04.04.1973 - 4 AZR 241/72

    Tätigkeitsmerkmale - Überprüfung von Übersetzungen - Druckreife Form

  • BAG, 29.09.1982 - 4 AZR 1172/79

    Eingruppierung eines Arbeitnehmers - Reichweite des richterlichen

  • BAG, 29.09.1971 - 4 AZR 383/70

    Kasse - Abtrennung von Buchführungsgeschäften - Zeitbücher - Kassengeschäfte -

  • BAG, 24.09.1980 - 4 AZR 744/78

    Gymnasiallehrerin - Angestelltenverhältnis - Einzelvertragliche Vereinbarung -

  • BAG, 26.01.1972 - 4 AZR 104/71

    Angestellter im Justizdienst - Ausbilder von Kanzleilehrlingen - Angestellter im

  • BAG, 26.02.1975 - 4 AZR 225/74

    Eingruppierung: Lehrkraft an einer Technischen Schule der Bundesluftwaffe

  • BAG, 30.01.1980 - 4 AZR 1098/77

    Lehrkraft im Angestelltenverhältnis - Schriftlicher Arbeitsvertrag - Übernahme in

  • BAG, 03.06.1981 - 4 AZR 1118/78

    Technische Angestellte - Technische Ausbildung - Technische Fachkenntnisse -

  • BAG, 09.09.1981 - 4 AZR 59/79

    Leiter einer Musikschule - Allgemeiner Verwaltungsdienst - Arbeitsvorgänge -

  • BAG, 15.02.1984 - 4 AZR 264/82

    Eingruppierung: Leiters einer Zentralregistratur

  • BAG, 21.03.1984 - 4 AZR 42/82

    Eingruppierung: "Lehrmeister" an einem Schulzentrum

  • BAG, 29.08.1984 - 4 AZR 338/82

    Eingruppierung: Dokumentarin/Archivarin bei der Bundeswehr

  • BAG, 23.01.1985 - 4 AZR 14/84

    Eingruppierung: Geprüfter Küchenmeister bei der Bundeswehr

    Daher liegt im Bereich der Vergütungsordnung des BAT eine bewußte Tariflücke nur dann vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewußt tariflich ungeregelt lassen und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet (vgl. BAG Urteile vom 29. August 1984 - 4 AZR 309/82 - und vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 -, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Davon ausgehend hat der Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung für die Eingruppierung der Küchenleiter der Bundeswehr eine unbewußte Tariflücke angenommen, die die Gerichte für Arbeitssachen zu schließen haben (vgl. BAG 32, 364, 369 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 3. Juni 1981 - 4 AZR 1089/78 -, nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Demgemäß hat der Senat in ständiger Rechtsprechung diese Tätigkeitsmerkmale auch auf Angestellte angewendet, bei deren Tätigkeiten es sich nicht um unmittelbare und eigentliche Verwaltungsaufgaben im engeren Sinne gehandelt hat, z. B. auf Dokumentare, Güteprüfer bei der Bundeswehr, Angestellte mit Dokumentationsaufgaben oder Aufgaben im Naturschutz, auf Ausbilder von Kanzleilehrlingen bei einem großen Amtsgericht, auf Betreuer ausländischer Studenten an einer Universität sowie auf Angestellte, die Illustrationen veterinärmedizinisch-anatomischen Inhalts für Fachbücher herstellen (vgl. BAG 32, 364, 370 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Hingegen ist die Heranziehung der allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst dann rechtlich nicht mehr möglich, wenn die Aufgaben des Angestellten zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Behörden, Dienststellen und Institutionen keinen unmittelbaren Bezug mehr haben und fachlich einem anderen, selbständigen Aufgabengebiet zugehören, wie das bei Küchenleitern der Bundeswehr der Fall ist, bei denen die geforderten Fachkenntnisse und Erfahrungen zum handwerklich-wirtschaftlichen Bereich gehören (vgl. BAG 32, 364, 370 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Hingegen hat der Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung für die Eingruppierung der Küchenleiter der Bundeswehr zur Lückenausfüllung die Tätigkeitsmerkmale für Meister herangezogen, die mit Wirkung vom 1. April 1980 dem Teil II der Anlage 1 a zum BAT als Abschnitt Q angefügt sind (vgl. BAG 32, 364, 372 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 3. Juni 1981 - 4 AZR 1089/78 -, nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Größe der Arbeitsstätte kann sich vielmehr auch aus der Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, der Größe der technisch-maschinellen Ausstattung oder auch aus besonderen betriebsorganisatorischen Gründen ergeben (BAG Urteil vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 -, AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT).

  • BAG, 26.08.1987 - 4 AZR 146/87

    Eingruppierung: Küchenleiters einer Mensa

    Die allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst (Teil I - Allgemeiner Teil) sind deswegen nicht anwendbar, weil es bei dem Leiter einer Küche an einem Bezug zu den ursprünglichen und eigentlichen Aufgaben der Verwaltung fehlt und die bei den Küchenleitern geforderten Fachkenntnisse und Erfahrungen vorwiegend dem handwerklich-wirtschaftlichen Bereich zugehören (vgl. die Urteile des Senats BAGE 32, 364, 370 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAGE 47, 61, 68 = AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAGE 48, 17, 22 = AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 547/83 - AP Nr. 100 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Unmittelbar können schließlich mit dem Landesarbeitsgericht für den Kläger auch nicht die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Meister herangezogen werden, weil dessen Aufgaben weder im juristischen noch im fachbezogenen Sinne eigentliche handwerkliche Aufgaben sind (BAGE 32, 364, 372 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 48, 17, 25 = AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAGE 47, 61, 70 = AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Dabei äußert das Landesarbeitsgericht Zweifel, ob es sich im Sinne der bisherigen Senatsrechtsprechung um eine unbewußte (BAGE 32, 364, 369 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 47, 61, 67 = AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAGE 48, 17, 21 = AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975) oder nunmehr eine bewußte Tariflücke handelt.

    Der Tätigkeit des Klägers fehlt nämlich jeder Bezug zu echten Verwaltungsaufgaben und außerdem jeder technische Charakter (vgl. BAGE 32, 364, 370 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT und BAGE 47, 61, 68 = AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

  • LAG Hessen, 25.08.2011 - 5 TaBV 33/11

    Eingruppierung - Zustimmungsersetzung

    Von einer bewussten Tariflücke ist nur dann auszugehen, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst tariflich ungeregelt lassen und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet, wobei die Unterlassung der Regelung ihren Grund auch darin haben kann, dass die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können (vgl. z. B. BAG 10.10.1984 - 4 AZR 411/82 - Rn 13, zitiert nach juris; BAG 25.02.09 - 4 AZR 964/07 - Rn 21, zitiert nach juris).

    Bei der Schließung einer unbewussten Tariflücke ist darauf abzustellen, wie in der Vergütungsordnung zum BAT artverwandte und vergleichbare Tätigkeiten bewertet werden (vgl. BAG 18.05.1988 - 4 AZR 775/87 - Rn 30, zitiert nach juris; BAG 27.01.1999 - 4 AZR 88/98 - Rn 34, zitiert nach juris; BAG 10.10.1984 - 4 AZR 411/82 - Rn 15, zitiert nach juris).

    Grundsätzlich ist anerkannt, dass diese Entgeltgruppen auch für neue und solche Aufgaben herangezogen werden können, die nicht zu den eigentlichen behördlichen und herkömmlichen Verwaltungsaufgaben im engeren Sinn gehören (vgl. BAG 10.10.1984 - 4 AZR 411/82 - Rn 16, zitiert nach juris), da ihnen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Auffangfunktion zukommt (vgl. BAG 18.05.1994 - 4 AZR 412/93 - Rn 28, zitiert nach juris).

    Die Heranziehung scheidet allerdings aus, wenn die Tätigkeit nicht verwaltungsorientiert, sondern verselbständigt und vom Zweck der Tätigkeiten und von der Verwaltung losgelöst ist (vgl. BAG 10.10.1984 - 4 AZR 411/82 - Rn 17, zitiert nach juris; BAG 18.05.1994 - 4 AZR 412/93 - Rn 28, zitiert nach juris).

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