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   BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 495/08   

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BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 495/08 (https://dejure.org/2009,1448)
BAG, Entscheidung vom 09.12.2009 - 4 AZR 495/08 (https://dejure.org/2009,1448)
BAG, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 (https://dejure.org/2009,1448)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eingruppierung einer Oberärztin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 132, 365
  • NZA 2010, 895
  • DB 2010, 1466
  • AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 12.03.2008 - 4 AZR 67/07

    Eingruppierung im Hochschuldienst Sachsen-Anhalt

    Auszug aus BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 495/08
    Maßgebend ist daher grundsätzlich nicht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern das, was nach dem Arbeitsvertrag die geschuldete Arbeit ist (BAG 12. März 2008 - 4 AZR 67/07 - ZTR 2008, 604).

    Auch in den vom Bundesarbeitsgericht bereits entschiedenen Fällen über die tarifliche Anforderung einer "ausdrücklichen" Zuweisung oder Unterstellung einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern ist regelmäßig darauf abgestellt worden, dass der Arbeitsvertrag in diesen Fällen durch bloß organisatorische Maßnahmen oder verwaltungsinterne Anweisungen nicht geändert werden kann, sondern dafür eine darauf gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers erforderlich ist (vgl. zB für die Eingruppierung eines Oberarztes nach dem BAT BAG 25. Oktober 1995 - 4 AZR 479/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 207; ebenso für einen Verwaltungsangestellten der VergGr. IIa BAT-O BAG 12. März 2008 - 4 AZR 67/07 - ZTR 2008, 604).

  • BAG, 25.10.1995 - 4 AZR 479/94

    Eingruppierung eines Oberarztes in einer Universitätsklinik

    Auszug aus BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 495/08
    Auch in den vom Bundesarbeitsgericht bereits entschiedenen Fällen über die tarifliche Anforderung einer "ausdrücklichen" Zuweisung oder Unterstellung einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern ist regelmäßig darauf abgestellt worden, dass der Arbeitsvertrag in diesen Fällen durch bloß organisatorische Maßnahmen oder verwaltungsinterne Anweisungen nicht geändert werden kann, sondern dafür eine darauf gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers erforderlich ist (vgl. zB für die Eingruppierung eines Oberarztes nach dem BAT BAG 25. Oktober 1995 - 4 AZR 479/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 207; ebenso für einen Verwaltungsangestellten der VergGr. IIa BAT-O BAG 12. März 2008 - 4 AZR 67/07 - ZTR 2008, 604).
  • BAG, 28.10.1970 - 4 AZR 481/69

    Höher bewerteter Arbeitsplatz - Zuweisung durch Arbeitgeber - Nicht gedecktes

    Auszug aus BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 495/08
    Der Senat hat am 28. Oktober 1970 darauf erkannt, überschreite der Leiter einer Beschäftigungsbehörde den durch Ministerialerlass gezogenen Rahmen seiner Zuständigkeit, indem er dem Arbeitnehmer einen tariflich höherwertigen Arbeitsplatz zuweise, so könne dem einzelnen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zugemutet werden, bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahme klüger zu sein als der ihm vorgesetzte Leiter der Beschäftigungsbehörde; der Arbeitnehmer müsse sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Tätigkeit, die ihm - erforderlichenfalls mit seinem Einverständnis - vom Behördenleiter zugewiesen werde, die von ihm auszuübende Tätigkeit sei und tarifgerecht vergütet werden müsse (BAG 28. Oktober 1970 - 4 AZR 481/69 - BAGE 23, 15, 16).
  • BAG, 25.02.1987 - 4 AZR 217/86

    Anspruch eines Oberarztes auf Vertretungszulage nach BAT - Erfordernis einer

    Auszug aus BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 495/08
    Wenn Arbeitgeber, die die Kliniken nach Gutdünken organisieren können (so BAG 25. Februar 1987 - 4 AZR 217/86 - AP BAT § 24 Nr. 14), bestimmte leitende Mitarbeiter aus der objektivierbaren und berechtigten Sicht der Arbeitnehmer mit der Vertretungsmacht des Arbeitgebers ausstatten, so müssen sie sich das vertragsrechtlich zurechnen lassen.
  • BAG, 22.01.1998 - 2 AZR 267/97

    Kündigungsvollmacht des Personalleiters im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Auszug aus BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 495/08
    So hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der Unterrichtung der Arbeitnehmer über eine Bevollmächtigung nach § 174 Satz 2 BGB entschieden, dass hierfür ausreicht, dass ein (leitender) Mitarbeiter in eine Stellung berufen wird, mit der zB das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist (BAG 22. Januar 1998 - 2 AZR 267/97 - AP BGB § 174 Nr. 11 = EzA BGB § 174 Nr. 13).
  • BAG, 31.07.2002 - 4 AZR 203/01

    Eingruppierung eines Sozialpädagogen im Sozialdienst von Suchtstation

    Auszug aus BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 495/08
    Es handelt sich dabei um einen Eingruppierungsfeststellungsantrag, der sich weitgehend an der üblichen und nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässigen Form orientiert (vgl. nur BAG 31. Juli 2002 - 4 AZR 203/01 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 293).
  • BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 6/04

    Eingruppierung der Leiterin einer Referategruppe

    Auszug aus BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 495/08
    (c) Die Auslegung des Begriffes ergibt nach den hierfür heranzuziehenden Kriterien (vgl. dazu nur BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - mwN, BAGE 113, 291, 299) unter besonderer Berücksichtigung des Wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs, dass ein Teilbereich einer Klinik oder Abteilung im tariflichen Sinne regelmäßig eine organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb der übergeordneten Einrichtung einer Klinik oder Abteilung ist, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung sowie eigener medizinischer Verantwortungsstruktur zugewiesen ist und die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt.
  • BAG, 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06

    Konzerntarifvertrag - Bewährungszeiten - Beschäftigungszeiten bei

    Auszug aus BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 495/08
    a) Grundsätzlich sind die Einstufung in die Entgeltgruppe einer Vergütungsordnung und die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe zwei verschiedene Streitgegenstände (vgl. dazu allg. BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - BAGE 124, 240, 243 ff.).
  • LAG Sachsen, 04.06.2008 - 9 Sa 658/07

    Inhaltliche Voraussetzungen des Merkmals "vom Arbeitgeber übertragen" gem. § 12

    Auszug aus BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 495/08
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Juni 2008 - 9 Sa 658/07 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 16.10.2013 - 10 AZR 9/13

    Oberarzt - Bereitschaftsdienst

    Nach § 11 Abs. 1, § 2 Abs. 3 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä 1997) idF des 114. Deutschen Ärztetages 2011 ist jeder Arzt im Rahmen der Berufsausübung verpflichtet, seine Patienten gewissenhaft mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu versorgen sowie bei der Übernahme und Ausführung der Behandlung die gebotenen medizinischen Maßnahmen nach den Regeln der ärztlichen Kunst gewissenhaft auszuführen (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 48, BAGE 132, 365) .

    Ihm muss mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe II unterstellt sein (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 167/09 - Rn. 37; 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45, BAGE 132, 365) .

    Kliniken sind arbeitsteilig organisiert und weisen zahlreiche spezialisierte und fragmentierte Diagnose-, Behandlungs- und Pflegeabläufe mit einer abgestuften Verantwortungsstruktur der handelnden Personen auf (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 49 mwN, aaO) .

    Vielmehr ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte Organisationsstruktur vorliegt und ein entsprechendes Weisungsrecht übertragen wurde (vgl. zu § 12 TV-Ärzte/TdL: BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45, BAGE 132, 365) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - 7 Sa 343/15

    Tarifliche Eingruppierung einer Standesbeamtin

    Dieses ist nur dann anzunehmen, wenn auch die zutreffende Entgeltstufe zwischen den Parteien streitig ist (vgl. BAG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - NZA 2010, 895, 896, Rn. 22; Schaub/Treber , 16. Aufl. 2016, § 65 Rn. 2).
  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 166/09

    Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA

    Der Senat hat in mehreren Entscheidungen vom 9. Dezember 2009 (ua. - 4 AZR 495/08 - NZA 2010, 895) , die erst nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts ergangen sind, ausgeführt, dass diese Anforderung eine Klarstellung der Tarifvertragsparteien über die zivilrechtliche Zurechenbarkeit der entsprechenden Aufgabenzuweisung ist, die in der Vergangenheit wegen fehlender vergütungsrechtlicher Folgen häufig allein der Leitung der Klinik im Rahmen ihrer Personalhoheit überlassen worden ist.

    Die Tarifvertragsparteien haben damit - jedenfalls für entsprechende Übertragungen einer medizinischen Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik oder Abteilung in der Vergangenheit - jedoch keine, von allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen abweichende besondere Anforderung an die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen aufgestellt (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 56, aaO) .

    Ob eine vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA dem Arzt von der Klinikleitung übertragene medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik oder Abteilung dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, ist eine Frage des Einzelfalles (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 61, aaO) .

    Entscheidend ist allein die Übertragung der medizinischen Verantwortung für den tariflich näher bezeichneten Teil- oder Funktionsbereich (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 60, NZA 2010, 895) , also die Erfüllung des tariflichen Tätigkeitsmerkmales durch die auszuübende Tätigkeit, bezogen auf den durch den Klageantrag bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum.

    Hierbei können folgende Faktoren von Bedeutung sein (vgl. ebenso BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 60, NZA 2010, 895) :.

    Der Begriff des Funktionsbereichs ist von den Tarifvertragsparteien in dem Sinne gebraucht worden, der den schon früher von ihnen als Tarifvertragsparteien vereinbarten Regelungen der Vergütungsordnung zum BAT (VergGr. Ib Fallgr. 4 iVm. Protokollerklärung Nr. 3) zugrunde lag (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 33 mwN, NZA 2010, 895 zu VergGr. Ib Fallgr. 10 iVm. Protokollnotiz Nr. 5) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, dass das Tätigkeitsmerkmal nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist (9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45, NZA 2010, 895) .

    Ihm muss auch mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe II unterstellt sein (9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45, aaO) .

    Ferner ist idR erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei ihm liegt (9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45, aaO) .

    Eine ungeteilte Verantwortung liegt nicht vor, wenn in einer organisatorischen Einheit mehrere Titularoberärzte tätig sind, die nur teil- oder zeitweise, etwa bei den Hintergrunddiensten, jeweils allein verantwortlich sind (9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 52, aaO) .

  • BAG, 20.08.2014 - 7 AZR 924/12

    Befristung - Schriftform - Richterliche Überzeugungsbildung

    Denn § 12 TV-Ärzte setzt die nicht nur vorübergehende Übertragung medizinischer Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik voraus (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - BAGE 132, 365) .
  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 63/09

    Eingruppierung nach der Entgeltgruppe Ä 5 des TV-Ärzte Hessen

    Zu der bezüglich der Vorgabe der "Übertragung durch den Arbeitgeber" vergleichbaren Vorgabe der "Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber" iSd. ersten Fallgruppe der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL und iSd. Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA hat der Senat in mehreren Entscheidungen vom 9. Dezember 2009 (ua. - 4 AZR 495/08 - NZA 2010, 895) , die erst nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts ergangen sind, ausgeführt, dass hierdurch keine, von allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen abweichende besondere Anforderung an die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen aufgestellt worden ist (9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 56, aaO; vgl. für die nachfolgenden Entscheidungen insbesondere 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 16 ff.) .

    Die Tarifvertragsparteien haben damit - jedenfalls für entsprechende Übertragungen der Leitung eines Funktionsbereichs oder einer den Vorgaben entsprechenden Organisationseinheit in der Vergangenheit - jedoch keine, von allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen abweichende besondere Anforderung an die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen aufgestellt und auch keine besonderen Formerfordernissse an eine etwa vom Arbeitgeber erteilte Vollmacht begründet (ua. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 56, NZA 2010, 895; 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08 - Rn. 43; 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 16 ff.) .

    bb) Ob eine vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte Hessen dem Arzt von der Klinikleitung übertragene Leitungsfunktion dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, ist eine Frage des Einzelfalls (insoweit übertragbar BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 61, NZA 2010, 895) .

    Selbst wenn nach den oben dargestellten Grundsätzen die Übertragung der Leitung für einen Funktionsbereich oder eine den Vorgaben entsprechende Organisationseinheit dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen wäre, könnte er sich hierauf nicht berufen, wenn er die bisherige Zuordnung von Aufgaben trotz einer durch die Überleitung in das neue Tarifsystem veranlassten Überprüfung unbeanstandet lässt (übertragbar insoweit zu den Anforderungen an eine Übertragung im Tarifsinne BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 862/08 - Rn. 43 ff. zum TV-Ärzte/VKA sowie 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 56 ff., NZA 2010, 895 und - 4 AZR 568/08 - Rn. 64 ff., zur gleichartigen Regelung im TV-Ärzte/TdL) .

    Damit ist der Begriff des Funktionsbereichs von den Tarifvertragsparteien in dem Sinne gebraucht worden, der den schon früher von ihnen als Tarifvertragsparteien oder Mitglieder von Tarifvertragsparteien vereinbarten Regelungen der Vergütungsordnung zum BAT zugrunde lag (vgl. für den TV-Ärzte/TdL BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 33 mwN, NZA 2010, 895 zur VergGr. Ib Fallgr. 10 iVm. Protokollnotiz Nr. 5; für den TV-Ärzte/VKA 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - zur VergGr. Ib Fallgr. 4 iVm. Protokollerklärung Nr. 3) .

    Dagegen genügt die bloße Aufgabenerfüllung mit wechselndem Personal für die Abgrenzung einer Organisationseinheit nicht (vgl. im Ergebnis ähnlich BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 35 - 38, NZA 2010, 895 für das Merkmal "Teilbereich einer Klinik oder Abteilung" iSd. Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL) .

  • BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 167/09

    Eingruppierung eines Oberarztes

    (1) Die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/VKA haben den Begriff des Funktionsbereichs in dem Sinne gebraucht, der den schon früher von ihnen als Tarifvertragsparteien des BAT vereinbarten Regelungen der dortigen Vergütungsordnung (VergGr. Ib Fallgr. 4 iVm. Protokollerklärung Nr. 3) zugrunde lag (idS für die gleichlautende Formulierung im TV-Ärzte/TdL: BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 33, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8 zu VergGr. Ib Fallgr. 10 iVm. Protokollnotiz Nr. 5; Placzek/Griebeling MedR 2008, 599, 600; Anton ZTR 2008, 184, 186; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Oktober 2010 Teil IIa TV-Ärzte - Eingruppierung § 12 Rn. 46 f.) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, dass das Tätigkeitsmerkmal nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist (9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8) .

    Ihm muss auch mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe II unterstellt sein (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45, aaO) .

    Ferner ist idR erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei ihm liegt (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45, aaO) .

    Eine ungeteilte Verantwortung liegt nicht vor, wenn in einer organisatorischen Einheit mehrere Titularoberärzte tätig sind, die nur teil- oder zeitweise, etwa bei den Hintergrunddiensten, jeweils allein verantwortlich sind (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 52, aaO) .

  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 112/09

    Eingruppierung eines Oberarztes

    (1) Die Auslegung des Begriffs des Teilbereichs ergibt unter besonderer Berücksichtigung des Wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs nach den hierfür heranzuziehenden Kriterien (vgl. dazu nur BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - mwN, BAGE 113, 291, 299) , dass ein Teilbereich einer Klinik oder Abteilung im tariflichen Sinne regelmäßig eine organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb der übergeordneten Einrichtung einer Klinik oder Abteilung ist, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung sowie eigener medizinischer Verantwortungsstruktur zugewiesen ist und die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt (vgl. hierzu ausführlich BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - Rn. 29, ArztR 2010, 228) .

    Es ist aber regelmäßig davon auszugehen, dass ein solcher Teilbereich im tariflichen Sinne über eine bestimmte Mindestgröße verfügen muss und nicht auf der untersten Hierarchieebene stehen kann, was jedoch durch die Anforderung einer organisatorischen Selbständigkeit und die Anbindung an das Merkmal der "medizinischen Verantwortung" in der Regel auch ausgeschlossen sein dürfte (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 36 mwN, NZA 2010, 895) .

    Dies gebietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, insbesondere im Hinblick auf neue, erst durch die Senatsentscheidungen vom 9. Dezember 2009 (zB - 4 AZR 495/08 - NZA 2010, 895; - 4 AZR 827/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 7; - 4 AZR 836/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5) höchstrichterlich einer näheren Auslegung unterzogene tarifliche Tätigkeitsmerkmale, die gemessen an der komplexen Wirklichkeit einen außerordentlich hohen Abstraktionsgrad aufweisen und dementsprechend einer intensiven Auslegung unterzogen werden müssen.

    Das gilt auch, wenn er die Tätigkeit weiter ausüben lässt, weil er der Auffassung ist, sie erfülle nicht das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL (vgl. dazu ausf. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 56 bis 67 mwN, NZA 2010, 895).

    Von der Übertragung einer medizinischen Verantwortung im Tarifsinne kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn sich das Aufsichts- und - eingeschränkte - Weisungsrecht auch auf Fachärzte der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL erstreckt und andererseits die Verantwortung für den Bereich ungeteilt ist (vgl. dazu ausführlich BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45 bis 53 mwN, NZA 2010, 895) .

    c) In seiner Entscheidung über eine Ärztin der KAI, die als Leiterin eines Arbeitsbereichs eingesetzt wurde (9. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - ArztR 2010, 228) , hat der Senat einen Arbeitsbereich der KAI als grundsätzlich geeignet angesehen, ein Teilbereich im tariflichen Sinne zu sein.

  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 188/09

    Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/TdL

    Dieses Tatbestandsmerkmal hat der Senat in mehreren Entscheidungen vom und nach dem 9. Dezember 2009 (ua. - 4 AZR 495/08 - NZA 2010, 895) , die erst nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts ergangen sind, in wesentlichen Punkten anders ausgelegt.

    c) Auch das Tatbestandsmerkmal "medizinische Verantwortung" iSd. Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL hat der Senat in seinen Entscheidungen vom und seit dem 9. Dezember 2009 (ua. - 4 AZR 495/08 - NZA 2010, 895) anders ausgelegt als das Landesarbeitsgericht.

    Ferner ist idR erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei ihm liegt (vgl. dazu im Einzelnen 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45 ff., NZA 2010, 895 ebenfalls zum TV-Ärzte/TdL sowie 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - Rn. 20, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5 und - 4 AZR 687/08 - Rn. 15, beide zum gleichgelagerten TV-Ärzte/VKA) .

    Dazu hat der Senat in den genannten Entscheidungen vom 9. Dezember 2009 Stellung genommen (zu den Voraussetzungen im Einzelnen ausf. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 56 ff. mwN, NZA 2010, 895) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2011 - 25 Sa 1498/10

    Eingruppierung einer Ärztin - Oberärztin im Tarifsinne - Übertragung der

    Ebenso ohne Bedeutung ist das Fehlen eines solchen Status oder Titels (BAG, Urteil vom 25. August 2010 - 4 AZR 23/09 - öAT 2010, 229 mit Anmerkung Müller; BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - ArztR 2010, 228; BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 - 4 AZR 841/08 - n. v. zitiert nach juris; vgl. auch Zimmerling, öAT 2010, 99 [100]).

    Bei dem tariflichen Tatbestandsmerkmal der "ausdrücklichen Übertragung" handelt sich lediglich um die Klarstellung einer zivilrechtlichen Zurechenbarkeit der entsprechenden Aufgabenzuweisung und um keine von den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen abweichende besondere Anforderung an die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - NZA 2010, 895 2010, 519 = ZTR 2010, 519 zur vergleichbaren Regelung des TV-Ärzte/TdL).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in verschiedenen Urteilen seit dem 9. Dezember 2009 (u. a. - 4 AZR 495/08 - NZA 2010, 895) ausgeführt, dass die Eingruppierung einer Ärztin als Oberärztin u. a. voraussetzt, dass der Ärztin die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung übertragen worden ist.

    Das ergibt sich aus der systematischen Stellung dieser Entgeltgruppe innerhalb der durch die Vergütungsordnung gestalteten Hierarchie der Entgeltgruppen (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - NZA 2010, 895) .

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Teilbereich einer Klinik oder Abteilung regelmäßig eine organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb der übergeordneten Einrichtung einer Klinik oder Abteilung, der eine bestimmte Aufgabe mit eigner Zielsetzung sowie eigener medizinischer Verantwortungsstruktur zugewiesen ist und die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt (BAG, Urteil vom 09. Dezember - 4 AZR 495/08 - a. a. O.; BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - a. a. O.; BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - NZA 2010, 895).

    Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der OP-Bereich der HNO-Klinik ein Teilbereich im tariflichen Sinne ist (offen gelassen vom BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 - 4 AZR 568/09 - ArztR 2010, 228 Rn. 33 f.) lässt sich die erforderliche Verantwortungsstruktur und die medizinische Verantwortung der Klägerin ihrem Vortrag nicht entnehmen.

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 568/09

    Eingruppierung eines - leitenden - Oberarztes

    Falls die Übertragung der medizinischen Verantwortung oder leitenden Funktion durch die Zuweisung einer neuen Tätigkeit nicht im Rahmen des Direktionsrechts nach den damaligen Kriterien möglich war, kann sie nur dann als zu diesem Zeitpunkt auszuübende Tätigkeit angesehen werden, wenn durch die Übertragung der Arbeitsvertrag entsprechend geändert worden ist (ausführlich und im Einzelnen BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 61 ff., BAGE 132, 365) .

    Danach handelt es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 33, BAGE 132, 365) .

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass weder dem Kläger noch dem Landesarbeitsgericht die Senatsentscheidungen vom 9. Dezember 2009 zur Auslegung der Anforderungen an die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale (zB BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - BAGE 132, 365; - 4 AZR 568/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9; - 4 AZR 687/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 10) bekannt waren.

  • BAG, 18.05.2011 - 4 AZR 511/09

    Eingruppierung eines Oberarztes

  • BAG, 15.06.2011 - 4 AZR 737/09

    Korrigierende Rückgruppierung - entgegenstehender Vertrauenstatbestand

  • BAG, 25.01.2012 - 4 AZR 147/10

    Eingruppierung eines Klinischen Chemikers

  • BAG, 24.08.2011 - 4 AZR 670/09

    Eingruppierung einer Fachärztin als Oberärztin - übertragene Spezialfunktion -

  • BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 441/10

    Eingruppierung einer Architektin

  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 199/10

    Eingruppierung als Oberarzt/Oberärztin nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 863/08

    Eingruppierung eines Oberarztes

  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 336/09

    Eingruppierung eines Facharztes als ständiger Vertreter des Chefarztes

  • BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 431/09

    Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA

  • BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 653/09

    Eingruppierung als Oberarzt - medizinische Verantwortung

  • BAG, 20.10.2010 - 4 AZR 138/09

    Eingruppierung eines Zahnarztes als Oberarzt nach § 12 TV-Ärzte - Durchführung

  • BAG, 20.10.2010 - 4 AZR 49/09

    Eingruppierung eines Oberarztes

  • LAG München, 13.04.2010 - 6 Sa 986/09

    Eingruppierung

  • BAG, 15.06.2011 - 4 AZR 745/09

    Eingruppierung eines Oberarztes

  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 300/10

    Eingruppierung einer Oberärztin - Zusammenfassende Bewertung von Arbeitsvorgängen

  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 149/09

    Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA

  • BAG, 19.11.2014 - 4 AZR 76/13

    Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV-Ärzte/TdL

  • LAG München, 19.09.2012 - 5 Sa 284/12

    Oberarzt; medizinische Verantwortung; Teil- oder Funktionsbereich

  • BAG, 23.10.2012 - 4 AZR 48/11

    Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin

  • BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 261/13

    Eingruppierung eines qualifizierten Instandhalters mit Freigabeberechtigung

  • LAG Düsseldorf, 27.11.2017 - 9 Sa 384/17

    Arbeitsvorgang als Gesamtheit von Tätigkeiten zur Erreichung eines verwertbaren

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.03.2014 - 6 Sa 357/13

    Änderungskündigung - personenbedingte Gründe - Minderleistung

  • BAG, 25.08.2010 - 4 AZR 23/09

    Eingruppierung als Oberärztin nach TV-Ärzte/TdL

  • BAG, 04.07.2012 - 4 AZR 694/10

    Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin

  • BAG, 27.02.2014 - 6 AZR 988/11

    Stufenzuordnung einer Ärztin ohne Facharztausbildung nach Überleitung in die

  • BAG, 20.04.2011 - 4 AZR 453/09

    Eingruppierung eines Oberarztes

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 893/08

    Eingruppierung eines Oberarztes

  • BAG, 25.01.2012 - 4 AZR 148/10

    Eingruppierung eines Klinischen Chemikers - Nichtanwendbarkeit des § 41 Nr 7 TV-L

  • BAG, 20.04.2011 - 4 AZR 241/09

    Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV-Ärzte/VKA - ausdrückliche Übertragung der

  • BAG, 15.12.2010 - 4 AZR 193/09

    Eingruppierung einer Oberärztin

  • BAG, 24.08.2011 - 4 AZR 565/09

    Eingruppierung als Oberärztin - medizinische Verantwortung für einen Teilbereich

  • BAG, 15.06.2011 - 4 AZR 782/09

    Eingruppierung eines Oberarztes

  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 214/09

    Tätigkeitsaufstieg und Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten

  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 372/10

    Eingruppierung als Oberarzt nach der Entgeltgruppe III TV Ärzte/VKA

  • BAG, 27.04.2022 - 4 ABR 25/21

    Tätigkeitsmerkmale für Leitende Beschäftigte in der Pflege

  • BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 340/09

    Eingruppierung eines Facharztes - fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder

  • BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 263/09

    Eingruppierung eines Oberarztes

  • BAG, 20.10.2010 - 4 AZR 115/09

    Eingruppierung einer Oberärztin

  • BAG, 20.04.2011 - 4 AZR 247/09

    Eingruppierung eines Oberarztes

  • LAG Köln, 27.01.2011 - 7 Sa 885/10

    Eingruppierung einer Klinikärztin; unbegründete Zahlungsklage bei

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 21 Sa 1109/19

    Zulässigkeit der Eingruppierungsfeststellungsklage bei Streit um Entgeltgruppe;

  • BAG, 15.06.2011 - 4 AZR 465/09

    Eingruppierung eines Oberarztes (hier: Facharzt für Kinderheilkunde) nach

  • LAG München, 25.02.2011 - 10 Sa 1004/10

    Eingruppierung Oberarzt

  • LAG Niedersachsen, 22.10.2010 - 16 Sa 112/10

    Tarifgerechte Eingruppierung eines Facharztes - Übertragung der ständigen

  • BAG, 21.09.2011 - 4 AZR 16/10

    Eingruppierung als Oberarzt nach Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK

  • BAG, 21.09.2011 - 4 AZR 847/09

    Eingruppierung nach Entgeltgruppe Ä 3 (Oberarzt) TV-Ärzte Charité

  • BAG, 25.01.2012 - 4 AZR 46/10

    Eingruppierung eines Oberarztes

  • BAG, 25.01.2012 - 4 AZR 15/10

    Eingruppierung als Oberarzt nach Entgeltgruppe Ä 3 des TV-Ärzte/VBGK -

  • BAG, 21.09.2011 - 4 AZR 828/09

    Eingruppierung eines Oberarztes

  • BAG, 21.09.2011 - 4 AZR 802/09

    Eingruppierung einer Oberärztin (hier: Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.05.2018 - 5 Sa 344/17

    Eingruppierung einer Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II

  • LAG Hamm, 01.10.2020 - 11 Sa 1361/19
  • VG München, 28.03.2023 - M 5 K 21.2236

    Amtsangemessene Beschäftigung, Oberarzt, Radiologe, Validierung der Befunde der

  • ArbG Aachen, 29.09.2020 - 4 Ca 1425/20

    Verschmelzung, Betriebsübergang, Überleitungstarifvertrag, Tarifkonkurrenz,

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