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   OLG Hamburg, 11.06.2009 - 3 U 195/08   

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OLG Hamburg, 11.06.2009 - 3 U 195/08 (https://dejure.org/2009,8020)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2009 - 3 U 195/08 (https://dejure.org/2009,8020)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. Juni 2009 - 3 U 195/08 (https://dejure.org/2009,8020)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 4, 3 UWG; § 3a HWG; § 3 RL-83/2001; § 21 AMG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Formulierung "Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs" i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1 Arzneimittelgesetz (AMG); Vereinbarkeit des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG mit der gesetzlichen Regelung zur Zulässigkeit des Versandhandels durch Apotheken; Verstoß gegen § 3a ...

  • Judicialis

    RL 2001/83/EG Art. 3 Nr. 2; ; UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; AMG § 21 Abs. 2 Nr. 1; ; HWG § 3 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des Fertigarzneimittels; Bewerbung eines noch nicht als Fertigarzneimittel zugelassenen, durch einzelne Apotheken herzustellenden und zu versendenden Produkts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • APR 2009, 132
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 194/02

    Atemtest

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.06.2009 - 3 U 195/08
    Dies stellt ein nach § 4 Nr. 11 UWG unlauteres Marktverhalten dar, das, da die Gesundheit der Verbraucher auf dem Spiel steht, auch gemäß § 3 UWG erheblich ist (vgl. BGH GRUR 2005, 778, 780 - Atemtest).

    Dementsprechend geht auch der BGH davon aus, dass der Gesetzgeber die Ausnahme des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG "ersichtlich auf die traditionelle 'verlängerte Rezeptur' beschränken und die industrielle Fertigung ausschließen wollte (BGH GRUR 2005, 778, 779 - Atemtest).

    Mit der Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG wollte der Gesetzgeber nur die traditionelle "verlängerte Rezeptur" zulassen, eine industrielle Herstellung aber gerade ausschließen (vgl. BGH GRUR 2005, 778, 779 - Atemtest).

    Insoweit fehlt es schon an einem Verwaltungsakt, der auf Seiten der Beklagten einen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Lauterkeit ihres Vorgehens hätte schaffen können (BGH GRUR 2005, 778 ff. - Atemtest).

  • OLG Hamburg, 11.10.2007 - 3 U 127/06

    Auslegung der Formulierung "Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs"

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.06.2009 - 3 U 195/08
    Nach der bislang herrschenden Meinung wird mit der Formulierung "Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs" i.S. des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG zum Ausdruck gebracht, dass die Ausnahmeregelung für ein regional begrenztes Gebiet, nämlich für den üblichen Versorgungs- und Einzugsbereich einer Apotheke, gilt (Kloesel/Cyran, AMG, § 21 Anm. 31; Rehmann, AMG, § 21 Rn. 4; dem hat sich die Rechtsprechung angeschlossen, vgl. LG Hamburg, Urt. v. 14.2.02, Az. 315 O 402/01 - 13-C-Harnstoff; LG Koblenz, Urt. v. 28.6.02, Az. 8 O 254/01; OLG Hamburg, Urt. v. 13.09.2007, Az. 3 U 127/06; OLG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2007, Az. 3 W 148/07).
  • LG München I, 31.01.2008 - 7 O 11242/07

    Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Reichweite einer Apothekenbetriebserlaubnis;

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.06.2009 - 3 U 195/08
    Ergänzend beziehen sie sich zur Stützung ihrer Rechtsansicht auf das Urteil des LG München I vom 31. Januar 2008, Az. 7 O 11242/07, (Anlage B 9) sowie die Veröffentlichung von Kieser, Beschränkte Versandmöglichkeit von Defekturarzneimitteln, in PharmaR 2008, 413 ff. (Anlage B 10).
  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 129/09

    Injektionslösung - UWG § 4 Nr. 11; AMG § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1;

    Die Neufassung der Vorschrift durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, wonach das Arzneimittel nicht mehr zur Abgabe "in dieser Apotheke", sondern "im Rahmen der Apothekenbetriebserlaubnis" bestimmt sein müsse, habe allein der geänderten Gesetzeslage Rechnung tragen sollen; da nunmehr mit einer einzigen Apothekenbetriebserlaubnis bis zu vier Apotheken betrieben werden dürften, solle die Abgabe der in der Hauptapotheke hergestellten Defekturarzneimittel auch in den Filialapotheken  aber eben nur dort  erlaubt werden (OLG Hamburg, PharmR 2008, 448, 453; APR 2009, 132, 135).

    b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich eine statische Betrachtungsweise auch nicht mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung rechtfertigen lässt (vgl. Guttmann in Prütting aaO § 21 AMG Rn. 16; Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, Stand April 2010, § 17 Rn. 364; Saalfrank/Wesser, A&R 2008, 168, 171 bis 174; Beyerlein, APR 2008, 141, 143; Kieser, PharmR 2008, 413, 416 f.; aA OLG Hamburg, PharmR 2008, 448, 453; APR 2009, 132, 135).

    Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Atemtest" (Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 194/02, BGHZ 163, 265, 272) angenommen, dass der Gesetzgeber die Ausnahme des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG ersichtlich auf die traditionell verlängerte Rezeptur habe beschränken und die industrielle Fertigung habe ausschließen wollen (OLG Hamburg, PharmR 2008, 448, 453; APR 2009, 132, 135).

    c) Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Gesetzesauslegung stehen auch keine gesetzessystematischen oder teleologischen Gründe entgegen (vgl. Guttmann in Prütting aaO § 21 AMG Rn. 15; Saalfrank/Wesser, A&R 2008, 168, 174 bis 176; Kieser, PharmR 2008, 413, 415 bis 417; aA OLG Hamburg, PharmR 2008, 448, 453; APR 2009, 132, 135 f.).

    Er rechne den Versand daher offenbar nicht dem üblichen Apothekenbetrieb zu (OLG Hamburg, PharmR 2008, 448, 453; APR 2009, 132, 135 f.).

    cc) Die in § 11a Satz 1 Nr. 1 ApoG enthaltene Formulierung, der Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln aus einer öffentlichen Apotheke erfolge zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb, lässt gleichfalls nicht darauf schließen, dass der Versand von Arzneimitteln nicht zum üblichen Apothekenbetrieb gehört (aA OLG Hamburg, PharmR 2008, 448, 453 f.; APR 2009, 132, 136).

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 107/09

    Handlanger

    Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, dass die im Tenor des landgerichtlichen Urteils genannten Anlagen K 7, K 8 und K 16 bis K 19 als Verbindungsanlagen zum Berufungsurteil genommen werden und die nach der landgerichtlichen Kostenentscheidung nicht eingeschränkte Haftung der Beklagten zu 2 für die im Rechtsstreit angefallenen Kosten auf die Hälfte dieser Kosten beschränkt wird (OLG Hamburg, APR 2009, 132 = MD 2009, 918).
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