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   KAG Rottenburg-Stuttgart, 19.06.2009 - AS 7/09   

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KAG Rottenburg-Stuttgart, 19.06.2009 - AS 7/09 (https://dejure.org/2009,47667)
KAG Rottenburg-Stuttgart, Entscheidung vom 19.06.2009 - AS 7/09 (https://dejure.org/2009,47667)
KAG Rottenburg-Stuttgart, Entscheidung vom 19. Juni 2009 - AS 7/09 (https://dejure.org/2009,47667)
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  • LSG Hessen, 24.01.2012 - L 9 AS 698/11

    Arbeitslosengeld II - Rechtsschutzbedürfnis - Zusicherung der Übernahme von

    Könnte der Umzug des Klägers hier also im Sinne der Norm des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II als vom kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen als notwendig betrachtet werden, so stünden dem Kläger gemäß der "Soll"-Vorschrift vorbehaltlich eines atypischen Falls die angemessenen Umzugskosten wie in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14/AS 7/09 R zum gleichlautenden § 22 Abs. 3 SGB II in der Fassung vom 21. Dezember 2008).

    Eine solche Notwendigkeit aus anderen Gründen könnte etwa bei Pflegebedürftigkeit oder beim Vorhandensein kleiner Kinder vorliegen, wenn erwerbsfähige Hilfebedürftige auf Grund dieser Umstände gerade auf ein bestimmtes räumliches Umfeld in der Nähe von Verwandten und deren Betreuung angewiesen wären (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14/AS 7/09).

    Hieraus ist abzuleiten, dass der Hilfebedürftige im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems gehalten ist, einen Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen (so BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14/AS 7/09 R m. w. N.).

    Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte den Umzug etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen könnte, würde auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht kommen (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14/AS 7/09 R - juris).

    Das BSG hat in anderem Zusammenhang zudem bereits festgestellt, dass ein vom dortigen Kläger geforderte Betrag für Umzugskosten in Höhe von 3.700,00 EUR der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II für einen Alleinstehenden für fast ein Jahr entspräche und daher nicht mehr angemessen ist (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14/AS 7/09 R).

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