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   OLG Oldenburg, 08.05.2003 - 10 W 32/02   

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https://dejure.org/2003,3609
OLG Oldenburg, 08.05.2003 - 10 W 32/02 (https://dejure.org/2003,3609)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.05.2003 - 10 W 32/02 (https://dejure.org/2003,3609)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08. Mai 2003 - 10 W 32/02 (https://dejure.org/2003,3609)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Formlose Hoferbenbestimmung: Bewirtschaftung des Hofes durch den potentiellen Hoferben und seinen Ehegatten; nicht vollständige Nutzung der Hofgebäude

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO; § 6 Abs. 5 HöfeO
    Einziehung und Erteilung eines Hoffolgezeugnisses; Formlose Hoferbenbestimmung; Gemeinsame Bewirtschaftung des potenziellen Hoferben mit dem Ehegatten; Unschädlichkeit einer nicht vollständigen Nutzung der Hofgebäude

  • Deutsches Notarinstitut

    HöfeO § 6 Abs. 1
    Formlose Hoferbenbestimmung, auch wenn Hoferbe Wohnhaus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einziehung und Erteilung eines Hoffolgezeugnisses; Formlose Hoferbenbestimmung; Gemeinsame Bewirtschaftung des potenziellen Hoferben mit dem Ehegatten; Unschädlichkeit einer nicht vollständigen Nutzung der Hofgebäude

  • Judicialis

    HöfeO § 6 Abs. 1 Nr. 5; ; HöfeO § 6 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HöfeO § 6 Abs. 1 Nr. 5; HöfeO § 6 Abs. 5
    Voraussetzungen einer formlosen Hoferbenbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Formlose Hoferbenbestimmung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1306
  • FamRZ 2004, 228
  • AUR 2003, 316
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 18.11.1983 - 23 WLw 19/83

    Keine Beteiligung des nichtmitwirkenden weichenden Erben im Verfahren zur

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.05.2003 - 10 W 32/02
    Grundsätzlich trifft es zu, dass der potentielle Erbe Haus und Hof insgesamt genutzt haben muss, um als Erbe zu gelten (BGH RdL 1980, 108, 110; OLG Köln AgrarR 1984, 133, 134; Bendel, AgrarR 1976, 121, 123).
  • BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 161/03

    Neuer Festsetzungsantrag wegen Betreuervergütung nach ursprünglicher

    aa) Zieht der Staat einen berufsmäßigen Betreuer heran, hat er auch die Verpflichtung, diesem die ihm gesetzlich zustehende Entschädigung zu gewährleisten (vgl. grundlegend zum aus § 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Vergütungsanspruch des Berufsvormunds BVerfGE 54, 251 = NJW 1980, 350), d.h. die Erstattung der zum Zweck der Betreuung gemachten Aufwendungen und die Entlohnung sicherzustellen (BayObLGZ 1997, 301/303; BayObLG NJW-RR 2003, 1306).
  • BGH, 29.04.2016 - LwZB 2/15

    Landwirtschaftssache: Beschwerderecht des gesetzlich zum Hoferben berufenen

    Die gesetzliche Berufung zum Hoferben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HöfeO setzt voraus, dass der potentielle Erbe Haus und Hof insgesamt genutzt hat (Senat, Beschluss vom 4. Juli 1979 - V BLw 9/79, RdL 1980, 108, 110; Beschluss vom 18. März 2004 - BLw 32/03, RdL 2004, 194; OLG Hamm, AgrarR 1983, 186; OLG Oldenburg, AUR 2003, 316, 317).
  • OLG Oldenburg, 07.06.2007 - 10 W 11/07

    Rechtliche Ausgestaltung der Hoferbfolge im Sinne der Höfeordnung; Anforderungen

    Auch der Senat hat den Begriff der Bewirtschaftung in diesem Sinne in seiner Rechtsprechung zu Grunde gelegt (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 2003, 1306, 1307).
  • OLG Hamm, 01.03.2005 - 10 W 56/04

    Einziehung eines Hoffolgezeugnisses wegen Unrichtigkeit; Anordnung bedingter

    Nach ganz herrschender Meinung, welcher der Senat folgt, setzt eine Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes, welche auch durch einen Pachtvertrag erfolgen kann, voraus, dass dem Abkömmling vom Erblasser eine solche umfassende Rechtsstellung eingeräumt worden ist, die es ihm erlaubt, sämtliche mit der Bewirtschaftung zusammenhängenden Entscheidungen aus eigener Machtvollkommenheit zu treffen (Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Auflage, § 6 Rdnr. 16; Lange/ Wulff/Lüdtke-Handjery, § 6 Rdnr. 4; OLG Oldenburg FamRZ 2004, 228, 229), wobei gelegentlich auszuübende Kontrollrechte des Erblassers unschädlich sind (vgl. nur Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 6 Rdnr. 4).
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