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   BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04   

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https://dejure.org/2004,3600
BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04 (https://dejure.org/2004,3600)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2004 - V ZR 84/04 (https://dejure.org/2004,3600)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2004 - V ZR 84/04 (https://dejure.org/2004,3600)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an einen verschuldensabhängigen, deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch; Umstürzen eines Baumes in ein benachbartes Grundstück; Voraussetzungen für Verkehrssicherungspflichten an einen Grundstückseigentümer hinsichtlich eines Baumbestandes auf seinem ...

  • Judicialis

    ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 4; ; ZPO § 161 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 906 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 1004 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1 § 1004 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflicht für Bäume auf einem Grundstück

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Verkehrssicherungspflichten bei Baumbestand

  • baeumeundrecht.de PDF (Rechtsprechungsübersicht)

    Haftung auch ohne Verschulden? Die BGH-Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflicht und Nachbarrecht

Papierfundstellen

  • AUR 2005, 410
  • BauR 2005, 444 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.03.2003 - V ZR 319/02

    Störereigenschaft des Grundstückseigentümers bei alten Bäumen

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04
    a) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733 m.w.N.; Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 33/04, Umdruck S. 5 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere des Senats (siehe nur Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733 m.w.N.), ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gem. § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden.

    Das hätte zum Ausschluß des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs geführt (Senat, Urt. v. 21. März 2003, aaO).

    Dabei wird es die neuere Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen haben, wonach der Eigentümer, der auf seinem Grundstück einen Baum unterhält, welcher allein infolge seines Alters auf das Nachbargrundstück stürzen kann, Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, aaO), und wonach durch Naturereignisse ausgelöste Störungen dem Eigentümer zugerechnet werden können, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen ergibt.

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 48/96

    Ausgleichsansprüche wegen Vertiefung eines Grundstücks; Begriff der alternativen

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04
    Denn beide prozessualen Ansprüche verfolgen trotz ihrer Unterschiedlichkeit das gleiche prozessuale Ziel und konkurrieren nicht miteinander (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, WM 1997, 2262, 2263 m.w.N.).

    Unter dem Gesichtspunkt der hier gegebenen alternativen Klagenhäufung (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, aaO) ist es ihm jedoch nicht verwehrt, einerseits zu dem deliktsrechtlichen Anspruch die Erkennbarkeit von Krankheitszeichen an dem Baum vorzutragen und andererseits hinsichtlich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs davon abzurücken, zumal auch die Beweisaufnahme derartige Anzeichen nicht ergeben hat.

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04
    Zwar hat der Kläger einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, der selbständig neben dem deliktsrechtlichen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB steht (Senat, BGHZ 120, 239, 249; 155, 99, 107 f.), bisher nicht ausdrücklich geltend gemacht.

    Denn eine von dem Baum ausgehende Gefahr der ernsthaft drohenden Beeinträchtigung seines Grundstücks, die ein Einschreiten erforderte (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 106), war für ihn nicht erkennbar.

  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 33/04

    Ausgleich zwischen Grundstücksnachbarn für Schäden, die durch das Umstürzen eines

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04
    a) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733 m.w.N.; Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 33/04, Umdruck S. 5 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]).

    Falls sich dabei Krankheitszeichen gezeigt hätten, wäre eine eingehende fachmännische Untersuchung des Baumes erforderlich gewesen; wenn dabei die mangelnde Standfestigkeit erkannt worden wäre, hätten rechtzeitig geeignete Maßnahmen gegen ein Umstürzen ergriffen werden müssen (Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2002 - 4 U 73/01

    Nachbarrecht - Haftung für umstürzenden Baum auch ohne Verschulden

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04
    Denn das Berufungsgericht hat - auch nicht mit dem Hinweis auf die in ZMR 2003, 917 abgedruckte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf - keine Rechtsfrage formuliert, deretwegen es die Revision zugelassen hat.
  • BGH, 05.02.1998 - III ZR 103/97

    Durchsetzung einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04
    Sie muß dann jedoch eindeutig daraus hervorgehen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1998, III ZR 103/97, WM 1998, 870, 871).
  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04
    Allerdings kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (siehe nur BGHZ 153, 358, 360 m.w.N.).
  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04
    Zwar hat der Kläger einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, der selbständig neben dem deliktsrechtlichen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB steht (Senat, BGHZ 120, 239, 249; 155, 99, 107 f.), bisher nicht ausdrücklich geltend gemacht.
  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

    Auszug aus BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04
    Hierfür ist u.a. entscheidend, ob sich die Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, NJW 2004, 1037, 1039 [zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 33 vorgesehen]).
  • BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16

    Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter

    Das Bestehen einer Gesetzeslücke kann nicht damit verneint werden, dass ein anderer Haftungstatbestand eingreift (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, VersR 2012, 1265 Rn. 22; Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, juris Rn. 14; Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 104).
  • BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11

    Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch

    Entsprechendes gilt, wenn Bäume ein Nachbargrundstück gefährden (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 275/87, VersR 1988, 957 f.; BGH, Urteile vom 21. März 2003 - V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733; vom 2. Juli 2004 - V ZR 33/04, BGHZ 160, 18, 22 f. und vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, AUR 2005, 410).
  • OLG Oldenburg, 11.05.2017 - 12 U 7/17

    Fallende Äste: Baumkontrolle: Reichweite der Verkehrssicherungspflicht von

    Grundsätzlich obliegt es jedem Eigentümer dafür zu sorgen, dass von auf seinem Grundstück stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (BGH, AUR 2005, 410 - zitiert nach juris - m.wNw.).
  • BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10

    Wohnungseigentum: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Sondereigentümers

    Die Revision ist nämlich nur hinsichtlich der Entscheidung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zugelassen worden, was sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt (vgl. dazu: BGHZ 153, 358, 360; 155, 392, 394; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, AuR 2005, 410; Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).
  • OLG Dresden, 06.03.2013 - 1 U 987/12

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus Verletzung der

    Der Dritten zugängliche Baumbestand muss so angelegt sein, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. bspw. Urteil vom 31.05.1988, Az.: VI ZR 275/87, Rn. 10; Beschluss vom 27.10.1988, Az.: III ZR 23/88, Rn. 11; Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02, Rn. 13; Urteil vom 02.07.2004, Az.: V ZR 33/04, Rn. 8; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 11, jeweils zitiert nach juris).

    Wird hierbei eine mangelnde Standfestigkeit erkannt, müssen rechtzeitig geeignete Maßnahmen gegen ein Umstürzen ergriffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2004, Az.: V ZR 33/04, Rn. 13; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 11, jeweils zitiert nach juris).

    Weil aber beide Ansprüche von der auf Ersatz aller durch das Umstürzen des Baumes entstandenen Schäden gerichteten Klage erfasst werden, sind sie auch beide bereits von Anfang an streitgegenständlich geworden (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2004 - V ZR 84/04, Rn. 14 - zitiert nach juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich der betroffene Eigentümer auf einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog stützen, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf sein Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1993, Az.: V ZR 250/92,Rn. 7 ff; Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02, Rn. 9 ff.; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 16; jeweils zitiert nach juris) und der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 16, zitiert nach juris).

    Denn eine von dem Baum ausgehende Gefahr der ernsthaft drohenden Beeinträchtigung seines Grundstücks, die ein Einschreiten erforderte, war für sie nicht erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 16 m.w.N., zitiert nach juris).

    Unter dem Gesichtspunkt der hier gegebenen alternativen Klagehäufung ist es ihr nicht verwehrt, einerseits zu dem deliktsrechtlichen Anspruch die Erkennbarkeit von Krankheitszeichen an dem Baum vorzutragen und andererseits hinsichtlich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs davon abzurücken (vgl. so ausdrücklich BGH, Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 17, zitiert nach juris).

    Dass die - darin zweifellos liegende - Beeinträchtigung des Eigentums/Besitzes durch diese Grobimmission entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entschädigungspflichtig sein kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl.speziell zu Nachbarbäumen bspw.: BGH, Urteil vom 23.04.1993, Az.: V ZR 250/92; Urteil vom 07.07.1995, Az.: V ZR 213/94, Rn. 7ff; Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02; Urteil vom 02.07.2004, Az.: V ZR 33/04, Rn. 6; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04; jeweils zitiert nach juris), weshalb der Senat der von der Beklagten im Ausgangspunkt berechtigt aufgeworfenen Frage, ob das Gesetz im Hinblick auf diese Grobimmission überhaupt eine planwidrige Regelungslücke aufweist, nicht nachzugehen hat.

    Denn derartige von außen hinzutretende Ereignisse sind zwar denkbar, normalerweise aber nicht zu erwarten; vor ihrem Eintritt geht von den auf dem Grundstück angepflanzten Bäumen, die gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig sind, keine ernsthafte Gefahr für das Nachbargrundstück aus (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1993, Az.: V ZR 250/92, Rn. 9; Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02, Rn. 11; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 18; jeweils zitiert nach juris).

    Lediglich dann, wenn ein Baum aufgrund seines Alters seine Widerstandsfähigkeit eingebüßt hat, ist es daher gerechtfertigt, dem den Baum dennoch erhaltenden Eigentümer einen "mittelbaren Gefährdungs- und Beeinträchtigungswillen" zu unterstellen (vgl. so ausdrücklich BGH, Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02, Rn. 11; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 18; jeweils zitiert nach juris).

    Dabei ist bei der Ein- oder Mitwirkung von Naturereignissen u.a. entscheidend, ob die Nutzung des störenden Grundstücks sich im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03, Rn. 24; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 18; jeweils zitiert nach juris).

    Dies wäre im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung nur dann möglich, wenn die Störung des Nachbargrundstückes bei pflichtgemäßem Verhalten vorbeugend beherrschbar gewesen wäre - mithin, dass bei pflichtgemäßer Durchführung der Regelkontrolle der Befall des Baumes mit den natürlichen Brandkrustenpilzen erkennbar und die Gefahr dadurch abstellbar gewesen wäre (diese Konstellation lag ersichtlich der Entscheidung des BGH vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 17, zitiert nach juris, zugrunde).

  • OLG Karlsruhe, 09.09.2009 - 6 U 185/07

    Beseitigungs- bzw. Ausgleichsanspruch wegen Emissionen durch Bäume: Verjährung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist überdies in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben, wenn von einem Grundstück Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen und die an sich nach § 1004 Abs. 1 BGB hätten abgewehrt können, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen rechtzeitig zu unterbinden (z.B. BGH NJW 1990, 1910, 1911; NJW 2003, 1732; 1733 BGH AUR 2005, 410, BGHZ 157, 33, BGHZ 160, 232).
  • BGH, 15.07.2011 - V ZR 277/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Ausschluss durch deliktsrechtliche Haftung

    Eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung (§ 823 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB) stellt keine abschließende Sonderregelung dar, die einem Rückgriff auf den Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstünde (vgl. Senat, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, AUR 2005, 410 f. zu 2a; unzutreffend daher: OLG Brandenburg, Urteil vom 30. Juli 2009 - 5 U 133/08, juris Rn. 29 ff. zu § 52 Abs. 1 NRG Bbg).
  • BGH, 30.03.2007 - V ZR 179/06

    Haftung als Zustandsstörer bei Verzicht auf das Eigentum

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und demgemäß von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen die Beschränkung klar ergibt (vgl. nur Senat, Beschl. v. 29. Januar 2004, aaO; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, BauR 2005, 444; BGH, Urt. v. 3. März 2005, IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Auf dem Nachbargrundstück für den

    Die Revision ist nämlich nur für die Entscheidung über eine entsprechende Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugelassen worden, was sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt (vgl. dazu: BGHZ 153, 358, 360; 155, 392, 394; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, AuR 2005, 410; Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).
  • OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 9 U 38/13

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich Bäumen auf einem Privatgrundstück

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein solcher Anspruch in Betracht, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, die Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGH NJW 2003, 1732, 1733; NJOZ 2005, 174, 177).
  • BGH, 13.06.2017 - VI ZR 395/16

    Wegfall der Verkehrssicherungspflicht: Entziehung der tatsächlichen

  • OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16

    Haftung der Gemeinde für Schäden durch einen Abwasserrückstau aufgrund einer

  • OLG Karlsruhe, 10.09.2009 - 6 U 184/07

    Keine "Laubrente" vom Nachbarn wegen zweier Eichen

  • OLG Hamm, 30.10.2020 - 11 U 34/20

    Fahrzeugschaden, umstürzender Straßenbaum, Verkehrssicherungspflicht

  • OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 5 U 174/06

    Schadensersatzansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und aus

  • BVerwG, 21.01.2008 - 4 B 35.07

    Aufhebung einer Baugenehmigung für die Errichtung von drei Windenergieanlagen;

  • OLG Düsseldorf, 21.05.2008 - 15 U 124/05

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines an eine enge öffentliche Straße

  • OLG Hamm, 04.11.2013 - 11 U 38/13

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich von Straßenbäumen

  • AG Bensheim, 15.11.2013 - 6 C 374/12
  • LG Köln, 24.06.2020 - 3 O 267/19
  • OLG Hamm, 26.08.2022 - 26 U 157/20
  • LG Dresden, 12.05.2023 - 4 O 2888/21

    Planfeststellung schließt nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus!

  • LG Meiningen, 10.01.2006 - 1 O 590/05
  • OLG Karlsruhe, 12.10.2020 - 12 W 24/20

    Baumkappen

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