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   OLG Oldenburg, 18.03.2004 - 10 W 9/03, 10 W 16/03   

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https://dejure.org/2004,36786
OLG Oldenburg, 18.03.2004 - 10 W 9/03, 10 W 16/03 (https://dejure.org/2004,36786)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.03.2004 - 10 W 9/03, 10 W 16/03 (https://dejure.org/2004,36786)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18. März 2004 - 10 W 9/03, 10 W 16/03 (https://dejure.org/2004,36786)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs. 1 S. 3 HöfeO; § 19 Abs. 1 HöfeO a.F; Art. 3 Abs. 2 GG
    Klärung der Nacherbfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes; Erbscheinsrechtliches und höferechtliches Feststellungsverfahren zur Klärung der Hoferbfolge; Einordnung eines Betriebes als Hof im Sinne der Höfeordnung (HöfeO); Grundsatz der Einheitlichkeit des für die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klärung der Nacherbfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes; Erbscheinsrechtliches und höferechtliches Feststellungsverfahren zur Klärung der Hoferbfolge; Einordnung eines Betriebes als Hof im Sinne der Höfeordnung (HöfeO); Grundsatz der Einheitlichkeit des für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AUR 2005, 54
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2003 - 10 W 16/03

    Zur Frage, welche Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder

    Auszug aus OLG Oldenburg, 18.03.2004 - 10 W 9/03
    Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 29. August 2003 Einwendungen erhoben, die das Landwirtschaftsgericht als Beschwerde (= 10 W 16/03) behandelt und dieser nicht abgeholfen hat.

    Die Abtrennungsentscheidung des Landwirtschaftsgerichts (= Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 10 W 16/03) ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil angesichts der Vorgreiflichkeit der Feststellungsentscheidung dafür ein sachlicher Grund bestand.

  • BGH, 17.10.1996 - BLw 21/96

    Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für einen im Grundbuch

    Auszug aus OLG Oldenburg, 18.03.2004 - 10 W 9/03
    Im Fall der Vor- und Nacherbfolge kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die Frage, ob ein Hof i.S.d. HöfeO zum Nachlass des Erblassers gehört, maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erbfalls und nicht den des Nacherbfalls an (z.B.: Beschlüsse vom 6. Juli 1978 - 10 WLw 18/78 = ArgarR 1978, 288; 21. März 1995 - 10 W 43/95 - rk auf Grund Nichtannahmebeschlusses des BGH vom 17. Oktober 1996 - BLw 21/96 ; 30. März 2000 - 10 W 47/99.).
  • OLG Oldenburg, 06.07.1978 - 10 Wlw 18/78
    Auszug aus OLG Oldenburg, 18.03.2004 - 10 W 9/03
    Im Fall der Vor- und Nacherbfolge kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die Frage, ob ein Hof i.S.d. HöfeO zum Nachlass des Erblassers gehört, maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erbfalls und nicht den des Nacherbfalls an (z.B.: Beschlüsse vom 6. Juli 1978 - 10 WLw 18/78 = ArgarR 1978, 288; 21. März 1995 - 10 W 43/95 - rk auf Grund Nichtannahmebeschlusses des BGH vom 17. Oktober 1996 - BLw 21/96 ; 30. März 2000 - 10 W 47/99.).
  • OLG Düsseldorf, 06.07.1995 - 10 W 41/95

    Ermessensüberprüfung bei der Bestimmung des Geschäftswerts

    Auszug aus OLG Oldenburg, 18.03.2004 - 10 W 9/03
    Im Fall der Vor- und Nacherbfolge kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die Frage, ob ein Hof i.S.d. HöfeO zum Nachlass des Erblassers gehört, maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erbfalls und nicht den des Nacherbfalls an (z.B.: Beschlüsse vom 6. Juli 1978 - 10 WLw 18/78 = ArgarR 1978, 288; 21. März 1995 - 10 W 43/95 - rk auf Grund Nichtannahmebeschlusses des BGH vom 17. Oktober 1996 - BLw 21/96 ; 30. März 2000 - 10 W 47/99.).
  • BGH, 23.11.2012 - BLw 12/11

    Höferecht: Wegfall der Hofeigenschaft zwischen Vorerb- und Nacherbfall;

    a) Nach der in Rechtsprechung (OLG Celle, AgrarR 1979, 320, 321; OLG Hamm, AgrarR 1991, 132, 133; OLG Köln, DNotZ 1978, 308, 309; OLG Oldenburg, AgrarR 1978, 288, 289 und AUR 2005, 54, 55) und im Schrifttum (Dressler, AgrarR 2001, 265, 272; Faßbender, AgrarR 1977, 194, 195; Steffen, RdL 1991, 116, 117) überwiegend vertretenen Ansicht, die das Beschwerdegericht teilt, vererbt sich eine Besitzung, die im Zeitpunkt des Eintritts des Vorerbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, auch dann nach dem Sondererbrecht, wenn die Hofeigenschaft vor dem Eintritt des Nacherbfalls weggefallen ist.
  • OLG Köln, 28.06.2011 - 23 WLw 12/10

    Unzulässigkeit von Feststellungsanträgen hinsichtlich der Höfeeigenschaft eines

    Soweit die Antragsgegner meinen, es komme auch darauf an, ob die Hofeigenschaft nach dem Tode der Mutter des Antragstellers bis zum Tod des Vaters 1992 entfallen sei, verkennen sie, dass bereits mit dem Erbfall ein Anwartschaftsrecht des Nacherben begründet wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.1971, V BLw 20/70, BGHZ 57, 186 ff., juris Rn28), das als rechtlich besonders geschützte Position das Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung überdauert hat (BGH, Beschl. v. 26.6.1980, V BLw 40/79, BGHZ 77, 384 ff., juris Rn18) und vom tatsächlichen Fortbestand der Hofeigenschaft bis zum Eintritt des Nacherbfalls unabhängig war, weil diese fingiert werden muss (vgl. OLG Köln, DNotZ 1978, 308 f.; OLG Oldenburg, MDR 1979, 59; AUR 2005, 54 ff.; OLG Hamm, AgrarR 1985, 17 f.; kritisch, entscheidungserheblich aber auf eine - hier fehlende - konstitutive Bedeutung der Löschung des Hofvermerks und auf ergänzende Testamentsauslegung abstellend OLG Hamm, Rpfleger 1981, 234 f., juris Rn41).
  • OLG Oldenburg, 20.12.2012 - 10 W 4/11

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Hoferbfolge bei nachträglichem

    Aus diesem Grund ist der Senat in Abkehr seiner früheren Rechtsauffassung (OLG Oldenburg, 10 W 30/05; 10 W 9/03 = AUR 2005, 54; bereits offen gelassen mit dem Beschluss des Senat vom 25.05.2010, 10 W 33/09, RdL 2011, 16) der Auffassung, dass sich die Bestimmung des Nacherben in einem solchen Fall bei verfassungskonformer Auslegung nicht mehr nach dem zur Zeit des Erbfalls geltenden Recht (hier der HöfeO in der Fassung vom 24. April 1947), sondern nach dem im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls geltendem Recht ergibt (dem im Ergebnis folgend: Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Auflage, § 7 Rdnr. 14; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 3; a.A. BGH, RdL 2007, 98; OLG Hamm, AgrarR 1991, 132; OLG Köln, DNotZ 1978, 308).
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