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Rechtsprechung
   BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,983
BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 (https://dejure.org/2005,983)
BAG, Entscheidung vom 26.07.2005 - 1 AZR 133/04 (https://dejure.org/2005,983)
BAG, Entscheidung vom 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 (https://dejure.org/2005,983)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Teilnahme an einer Warnstreikkundgebung bei einer vorherigen Abmeldung in zulässiger Weise aus dem betrieblichen Zeiterfassungssystem ; Rechtmäßigkeit eines Lohnabzugs im Zusammenhang mit einem Warnstreik; Rechtsfolgen einer Teilnahme an einem rechtmäßigen Warnstreik; ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Lohnkürzung bei Streikteilnahme in der Freizeit

  • Judicialis

    GG Art. 9 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 9 Abs. 3
    Arbeitskampfrecht; Betriebsverfassungsrecht - Streikteilnahme nach zulässiger Abmeldung aus einem betrieblichen Zeiterfassungssystem; kein Verlust des Lohnanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilnahme an einem Streik nach zulässiger Abmeldung aus einem betrieblichen Zeiterfassungssystem ? Kein Verlust des Lohnanspruchs ? Abgrenzung zu Befreiung von der Arbeitspflicht aus anderen Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nomos.de PDF, S. 54 (Kurzinformation)

    Streikteilnahme während der Gleitzeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Streikteilnahme während Gleitzeit

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Streikteilnahme während der Freizeit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    In der Freizeit gestreikt - Arbeitgeber kürzte einem Metaller trotz Ausstempelns den Lohn

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Streikteilnahme während Gleitzeit: Arbeitgeber darf den Lohn nicht kürzen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 26.7.2005)

    Streik während der Gleitzeit ist nur eine Demo // Arbeitgeber darf Lohn nicht kürzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 115, 247
  • ZIP 2006, 48
  • MDR 2006, 399
  • NZA 2005, 1402
  • BB 2006, 716
  • DB 2006, 393
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90

    Entgeltfortzahlung bei Streik im Betrieb

    Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
    Für die Zeit der Streikteilnahme verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 3 der Gründe).

    Erst eine solche Erklärung führt zur zeitweiligen Aufhebung der Arbeitspflicht (vgl. 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119, zu II 1 der Gründe; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 4 der Gründe; 31. Mai 1988 - 1 AZR 589/86 - BAGE 58, 320, zu II 1 der Gründe).

    Dies gilt aber nicht, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits vor Streikbeginn aus anderen Gründen von der Arbeit befreit war und etwa einen bereits bewilligten Urlaub antritt (BAG 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP BUrlG § 11 Nr. 16 = EzA BUrlG § 1 Nr. 18) oder an einer Betriebsratsschulung teilnimmt (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50).

    Zwar führt danach die Streikteilnahme von Arbeitnehmern, die sich auf einer Betriebsräteschulung befinden, nach § 15a BAT zum Zwecke der Arbeitszeitverkürzung für einen Tag von der Arbeit freigestellt wurden, arbeitsunfähig erkrankt sind oder sich im Erholungsurlaub befinden, zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Dauer der Teilnahme (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50; 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119; 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299; 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP BUrlG § 11 Nr. 16 = EzA BUrlG § 1 Nr. 18).

    Es braucht nicht entschieden zu werden, ob er seine Arbeitsleistung dem Arbeitgeber überhaupt vorenthalten und damit im Rechtssinne streiken kann (vgl. BAG 24. Februar 1961 - 1 AZR 17/59 - AP ArbKrankhG § 1 Nr. 31 = EzA ArbKrankhG § 1 Nr. 5; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 3 d der Gründe).

    Ist die einseitige Beendigung des Urlaubstatbestands durch den Arbeitnehmer dagegen nicht möglich (vgl. die Bedenken des Senats im Urteil vom 31. Mai 1988 - 1 AZR 200/87 - BAGE 58, 310, zu 4 der Gründe; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 5 der Gründe), so spricht manches dafür, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs im rechtlichen Sinne nicht streiken kann.

  • BAG, 07.04.1992 - 1 AZR 377/91

    Entgelt für Streiktag, wenn Arbeitsbefreiung besteht

    Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
    Erst eine solche Erklärung führt zur zeitweiligen Aufhebung der Arbeitspflicht (vgl. 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119, zu II 1 der Gründe; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 4 der Gründe; 31. Mai 1988 - 1 AZR 589/86 - BAGE 58, 320, zu II 1 der Gründe).

    Der Arbeitgeber kann regelmäßig davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer, der nach einem gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht zur Arbeit erscheint oder den Arbeitsplatz verlässt, von seinem Streikrecht Gebrauch macht (BAG 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119, zu II 2 der Gründe).

    Zwar führt danach die Streikteilnahme von Arbeitnehmern, die sich auf einer Betriebsräteschulung befinden, nach § 15a BAT zum Zwecke der Arbeitszeitverkürzung für einen Tag von der Arbeit freigestellt wurden, arbeitsunfähig erkrankt sind oder sich im Erholungsurlaub befinden, zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Dauer der Teilnahme (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50; 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119; 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299; 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP BUrlG § 11 Nr. 16 = EzA BUrlG § 1 Nr. 18).

    Da gem. § 15a Abs. 3 BAT eine Nachholung der Freistellung, die aus anderen als dienstlichen Gründen nicht realisiert werden konnte, ausdrücklich ausgeschlossen ist, verliert der Arbeitnehmer zugleich seinen anteiligen Vergütungsanspruch (BAG 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119, zu I 2 der Gründe).

  • BAG, 30.08.1994 - 1 AZR 765/93

    Streikteilnahme und Gleitzeit

    Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
    Rechtsfolge der Teilnahme an einem rechtmäßigen (Warn-)Streik ist allerdings die Aufhebung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG Großer Senat 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, zu III C 1 der Gründe; 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - BAGE 76, 196, zu II 3 a der Gründe; 30. August 1994 - 1 AZR 765/93 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 131 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 114, zu B II 1 c der Gründe; 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - BAGE 92, 154, zu I 1 der Gründe).

    Da insoweit kein Arbeits-"Soll" besteht, können diese Zeiten nicht Teil der monatlichen Soll-Stundenzahl sein (BAG 30. August 1994 - 1 AZR 765/93 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 131 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 114, zu B II 1 c cc der Gründe; 30. August 1994 - 1 ABR 10/94 - BAGE 77, 335, zu B II 2 b der Gründe; Buschmann Urteilsanm.

    Der Arbeitgeber ist, selbst wenn er wollte, nicht berechtigt, das geringere Arbeitszeit-Soll mit einem bestehenden Zeitguthaben - um der Beibehaltung der regulären Vergütung willen - zu verrechnen (so in einem ebenfalls die Beklagte betreffenden Fall BAG 30. August 1994 - 1 AZR 765/93 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 131 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 114, zu B I, II 1 c aa der Gründe; vgl. ferner ErfK/Dieterich 4. Aufl. Art. 9 GG Rn. 188; Berg/Platow/Schoof/Unterhinninghofen Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht Teil 2 Arbeitskampfrecht Rn. 267).

  • BAG, 01.10.1991 - 1 AZR 147/91

    Gehalt bei Arbeitsunfähigkeit während eines Streiks

    Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
    Zwar führt danach die Streikteilnahme von Arbeitnehmern, die sich auf einer Betriebsräteschulung befinden, nach § 15a BAT zum Zwecke der Arbeitszeitverkürzung für einen Tag von der Arbeit freigestellt wurden, arbeitsunfähig erkrankt sind oder sich im Erholungsurlaub befinden, zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Dauer der Teilnahme (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50; 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119; 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299; 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP BUrlG § 11 Nr. 16 = EzA BUrlG § 1 Nr. 18).

    Schon aus diesem Grunde verliert er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch (BAG 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299, zu I 2 der Gründe).

  • BAG, 30.08.1994 - 1 ABR 10/94

    Streikteilnahme und Gleitzeit

    Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
    Da insoweit kein Arbeits-"Soll" besteht, können diese Zeiten nicht Teil der monatlichen Soll-Stundenzahl sein (BAG 30. August 1994 - 1 AZR 765/93 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 131 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 114, zu B II 1 c cc der Gründe; 30. August 1994 - 1 ABR 10/94 - BAGE 77, 335, zu B II 2 b der Gründe; Buschmann Urteilsanm.

    Zwar können die Betriebsparteien auch einvernehmlich keine wirksamen Regelungen treffen, die das Kampfgleichgewicht der Tarifvertragsparteien beeinträchtigen (BAG 30. August 1994 - 1 ABR 10/94 - BAGE 77, 335, zu B II 1 b der Gründe).

  • BAG, 09.02.1982 - 1 AZR 567/79

    Zahlung des Urlaubsentgelts während eines Streiks

    Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
    Dies gilt aber nicht, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits vor Streikbeginn aus anderen Gründen von der Arbeit befreit war und etwa einen bereits bewilligten Urlaub antritt (BAG 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP BUrlG § 11 Nr. 16 = EzA BUrlG § 1 Nr. 18) oder an einer Betriebsratsschulung teilnimmt (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50).

    Zwar führt danach die Streikteilnahme von Arbeitnehmern, die sich auf einer Betriebsräteschulung befinden, nach § 15a BAT zum Zwecke der Arbeitszeitverkürzung für einen Tag von der Arbeit freigestellt wurden, arbeitsunfähig erkrankt sind oder sich im Erholungsurlaub befinden, zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Dauer der Teilnahme (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50; 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119; 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299; 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP BUrlG § 11 Nr. 16 = EzA BUrlG § 1 Nr. 18).

  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 200/87

    Urlaubswiderruf

    Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
    Ist die einseitige Beendigung des Urlaubstatbestands durch den Arbeitnehmer dagegen nicht möglich (vgl. die Bedenken des Senats im Urteil vom 31. Mai 1988 - 1 AZR 200/87 - BAGE 58, 310, zu 4 der Gründe; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 5 der Gründe), so spricht manches dafür, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs im rechtlichen Sinne nicht streiken kann.
  • BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 494/01

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Arbeitswille

    Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
    In jedem Fall verliert er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch deshalb, weil dieser Anspruch voraussetzt, dass die Arbeitsunfähigkeit die einzige Ursache für die Nichtleistung der Arbeit ist (st. Rechtsprechung, vgl. BAG 4. Dezember 2002 - 5 AZR 494/01 - AP EntgeltFG § 3 Nr. 17 = EzA EntgeltfortzG § 3 Nr. 10, zu II 3 a der Gründe; 22. August 2001 - 5 AZR 699/99 - BAGE 98, 375, zu I 3 a der Gründe mwN; 20. März 1985 - 5 AZR 229/83 - AP LohnFG § 1 Nr. 64 = EzA LohnFG § 1 Nr. 77, zu II 1 der Gründe mwN).
  • BAG, 20.03.1985 - 5 AZR 229/83

    Lohnfortzahlungsanspruch bei weiterer unabhängiger Erkrankung nach einem

    Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
    In jedem Fall verliert er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch deshalb, weil dieser Anspruch voraussetzt, dass die Arbeitsunfähigkeit die einzige Ursache für die Nichtleistung der Arbeit ist (st. Rechtsprechung, vgl. BAG 4. Dezember 2002 - 5 AZR 494/01 - AP EntgeltFG § 3 Nr. 17 = EzA EntgeltfortzG § 3 Nr. 10, zu II 3 a der Gründe; 22. August 2001 - 5 AZR 699/99 - BAGE 98, 375, zu I 3 a der Gründe mwN; 20. März 1985 - 5 AZR 229/83 - AP LohnFG § 1 Nr. 64 = EzA LohnFG § 1 Nr. 77, zu II 1 der Gründe mwN).
  • BAG, 22.08.2001 - 5 AZR 699/99

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04
    In jedem Fall verliert er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch deshalb, weil dieser Anspruch voraussetzt, dass die Arbeitsunfähigkeit die einzige Ursache für die Nichtleistung der Arbeit ist (st. Rechtsprechung, vgl. BAG 4. Dezember 2002 - 5 AZR 494/01 - AP EntgeltFG § 3 Nr. 17 = EzA EntgeltfortzG § 3 Nr. 10, zu II 3 a der Gründe; 22. August 2001 - 5 AZR 699/99 - BAGE 98, 375, zu I 3 a der Gründe mwN; 20. März 1985 - 5 AZR 229/83 - AP LohnFG § 1 Nr. 64 = EzA LohnFG § 1 Nr. 77, zu II 1 der Gründe mwN).
  • BAG, 24.02.1961 - 1 AZR 17/59

    Streikbeginn - Abwehraussperrung - Krankheit

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

  • LAG Schleswig-Holstein, 11.12.2003 - 1 Sa 361/03

    Warnstreik, Arbeitszeit, flexible, Flexible Arbeitszeit, Ausstempeln, Zeitkonto,

  • BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86

    Feiertagslohnzahlung und Streik

  • BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 735/98

    Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme

  • BAG, 25.08.2015 - 1 AZR 754/13

    Streik - Schadensersatzanspruch Drittbetroffener

    Es ist anerkannt, dass die Arbeitspflicht der streikenden Arbeitnehmer suspendiert ist, wenn diese einen an sie gerichteten Streikaufruf befolgen und gegenüber dem Arbeitgeber ihre Teilnahme am Streik erklären (BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 115, 247) .
  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 563/11

    Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung

    Denn Streik ist definitionsgemäß die kollektive Vorenthaltung der geschuldeten Arbeitsleistung, um durch die daraus resultierenden wirtschaftlich schädlichen Folgen Druck auf die Arbeitgeberseite dahin auszuüben, in eine gewünschte tarifvertragliche Regelung einzuwilligen (BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 115, 247) .

    Aus der von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung angeführten Senatsentscheidung vom 26. Juli 2005 (- 1 AZR 133/04 - BAGE 115, 247) folgt kein anderes Ergebnis.

    Schließlich führte es zu Wertungswidersprüchen, wenn der unwirksam gekündigte Arbeitnehmer während der aktiven Streikteilnahme Annahmeverzugsvergütung verlangen könnte, während seine nicht gekündigten, streikenden Kollegen keinen Entgeltanspruch haben (dazu BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 13, BAGE 115, 247) .

  • BAG, 25.08.2015 - 1 AZR 875/13

    Streik - Schadensersatzanspruch Drittbetroffener

    Erst eine solche Erklärung führt zur zeitweiligen Aufhebung der Arbeitspflicht (BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 115, 247) .
  • BAG, 14.05.2013 - 1 AZR 178/12

    Überstundenzuschlag für Mehrarbeit nach streikbedingtem Arbeitsausfall

    b) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt auch nicht aus dem Senatsurteil vom 26. Juli 2005 (- 1 AZR 133/04 - BAGE 115, 247) .

    Der Entscheidung vom 26. Juli 2005 (- 1 AZR 133/04 - aaO) ist offenkundig nicht zu entnehmen, dass bei der Berechnung von Überstundenzuschlägen abweichend von der jeweiligen tarifvertraglichen Regelung eine Reduzierung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit um die Dauer der Streikteilnahme zu erfolgen hat.

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 567/11

    Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung

    Denn Streik ist definitionsgemäß die kollektive Vorenthaltung der geschuldeten Arbeitsleistung, um durch die daraus resultierenden wirtschaftlich schädlichen Folgen Druck auf die Arbeitgeberseite dahin auszuüben, in eine gewünschte tarifvertragliche Regelung einzuwilligen (BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 115, 247) .

    Aus der vom Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung angeführten Senatsentscheidung vom 26. Juli 2005 (- 1 AZR 133/04 - BAGE 115, 247) folgt kein anderes Ergebnis.

    Schließlich führte es zu Wertungswidersprüchen, wenn der unwirksam gekündigte Arbeitnehmer während der aktiven Streikteilnahme Annahmeverzugsvergütung verlangen könnte, während seine nicht gekündigten, streikenden Kollegen keinen Entgeltanspruch haben (dazu BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 13, BAGE 115, 247) .

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 565/11

    Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung

    Denn Streik ist definitionsgemäß die kollektive Vorenthaltung der geschuldeten Arbeitsleistung, um durch die daraus resultierenden wirtschaftlich schädlichen Folgen Druck auf die Arbeitgeberseite dahin auszuüben, in eine gewünschte tarifvertragliche Regelung einzuwilligen (BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 115, 247) .

    Aus der vom Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung angeführten Senatsentscheidung vom 26. Juli 2005 (- 1 AZR 133/04 - BAGE 115, 247) folgt kein anderes Ergebnis.

    Schließlich führte es zu Wertungswidersprüchen, wenn der unwirksam gekündigte Arbeitnehmer während der aktiven Streikteilnahme Annahmeverzugsvergütung verlangen könnte, während seine nicht gekündigten, streikenden Kollegen keinen Entgeltanspruch haben (dazu BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 13, BAGE 115, 247) .

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 568/11

    Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung

    Denn Streik ist definitionsgemäß die kollektive Vorenthaltung der geschuldeten Arbeitsleistung, um durch die daraus resultierenden wirtschaftlich schädlichen Folgen Druck auf die Arbeitgeberseite dahin auszuüben, in eine gewünschte tarifvertragliche Regelung einzuwilligen (BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 115, 247) .

    Aus der von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung angeführten Senatsentscheidung vom 26. Juli 2005 (- 1 AZR 133/04 - BAGE 115, 247) folgt kein anderes Ergebnis.

    Schließlich führte es zu Wertungswidersprüchen, wenn der unwirksam gekündigte Arbeitnehmer während der aktiven Streikteilnahme Annahmeverzugsvergütung verlangen könnte, während seine nicht gekündigten, streikenden Kollegen keinen Entgeltanspruch haben (dazu BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 13, BAGE 115, 247) .

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 566/11

    Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung

    Denn Streik ist definitionsgemäß die kollektive Vorenthaltung der geschuldeten Arbeitsleistung, um durch die daraus resultierenden wirtschaftlich schädlichen Folgen Druck auf die Arbeitgeberseite dahin auszuüben, in eine gewünschte tarifvertragliche Regelung einzuwilligen (BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 115, 247) .

    Aus der vom Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung angeführten Senatsentscheidung vom 26. Juli 2005 (- 1 AZR 133/04 - BAGE 115, 247) folgt kein anderes Ergebnis.

    Schließlich führte es zu Wertungswidersprüchen, wenn der unwirksam gekündigte Arbeitnehmer während der aktiven Streikteilnahme Annahmeverzugsvergütung verlangen könnte, während seine nicht gekündigten, streikenden Kollegen keinen Entgeltanspruch haben (dazu BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 13, BAGE 115, 247) .

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 564/11

    Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung

    Denn Streik ist definitionsgemäß die kollektive Vorenthaltung der geschuldeten Arbeitsleistung, um durch die daraus resultierenden wirtschaftlich schädlichen Folgen Druck auf die Arbeitgeberseite dahin auszuüben, in eine gewünschte tarifvertragliche Regelung einzuwilligen (BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 115, 247) .

    Aus der vom Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung angeführten Senatsentscheidung vom 26. Juli 2005 (- 1 AZR 133/04 - BAGE 115, 247) folgt kein anderes Ergebnis.

    Schließlich führte es zu Wertungswidersprüchen, wenn der unwirksam gekündigte Arbeitnehmer während der aktiven Streikteilnahme Annahmeverzugsvergütung verlangen könnte, während seine nicht gekündigten, streikenden Kollegen keinen Entgeltanspruch haben (dazu BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - Rn. 13, BAGE 115, 247) .

  • LAG Hamm, 19.05.2011 - 8 Sa 155/11

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Ausspruch einer fristlosen

    c) Zu Unrecht bezieht sich die Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.07.2005 (1 AZR 133/04, AP Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 170) .

    Demgegenüber gibt der Arbeitnehmer, welcher sich während fortbestehender Arbeitsunfähigkeit an Arbeitskampfmaßnahmen - z. B. einer Streikkundgebung - beteiligt, zu verstehen, dass er sich auch bei Arbeitsfähigkeit am Arbeitskampf beteiligt und seine Arbeit niedergelegt hätte (BAG, 26.07.2005, a.a.O. Rn 27).

    f) Ob sich der Arbeitnehmer in diesem Sinne am Arbeitskampf beteiligt, hängt von seinem nach außen erkennbaren Verhalten ab (BAG, 09.02.1982, 1 AZR 567/79, AP BUrlG § 11 Nr. 16; BAG, 26.07.2005, 1 AZR 133/04, AP Nr. 170 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = NZA 2005, 1402 ff.).

  • VGH Hessen, 18.11.2014 - 1 A 2303/11

    Dienstbefreiung zur Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Demonstration

  • LAG Hamm, 19.05.2011 - 8 Sa 94/11
  • LAG Hamm, 19.05.2011 - 8 Sa 93/11
  • OVG Hamburg, 07.03.2008 - 8 Bf 233/07

    Anspruch des Personalrats auf unzensierte Nutzung eines E-Mail-Verteilers

  • BAG, 14.05.2013 - 1 AZR 179/12

    Überstundenzuschlag für Mehrarbeit nach streikbedingtem Arbeitsausfall

  • BAG, 30.10.2012 - 1 AZR 794/11

    Berechnung des streikbedingten Vergütungsabzugs

  • BAG, 12.11.2013 - 1 AZR 628/12

    Höhe des Vergütungsabzugs anlässlich einer Streikteilnahme

  • LAG Hamm, 19.05.2011 - 8 Sa 2064/10

    Ausschluss der Vergütungspflicht bei Streikbeteiligung nach unwirksamer

  • LAG München, 28.06.2012 - 4 Sa 33/12

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Streik

  • LAG Hessen, 05.09.2011 - 17 Sa 644/11

    Vergütungsberechnung bei Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik - § 5 Abs 3 MTV

  • LAG Niedersachsen, 08.12.2011 - 5 Sa 983/11

    Überstundenzuschlag bei streikbedingtem Arbeitsausfall im öffentlichen Dienst

  • LAG Hessen, 04.06.2012 - 17 Sa 1420/11

    Streik - Vergütung - Tarifauslegung

  • LAG Niedersachsen, 08.12.2011 - 5 Sa 982/11

    Überstundenzuschlag bei streikbedingtem Arbeitsausfall im öffentlichen Dienst

  • ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13

    Ausdrückliche oder konkludente Erklärung zur Streikteilnahme erforderlich

  • ArbG Frankfurt/Main, 31.08.2011 - 14 Ca 400/11

    Vergütungsansprüche von Flugzeugführern während eines Streiks.

  • VG Mainz, 20.06.2013 - 5 L 687/13

    Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz; Verpflichtung der Dienststelle zur

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Rechtsprechung
   BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,122
BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 (https://dejure.org/2005,122)
BAG, Entscheidung vom 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 (https://dejure.org/2005,122)
BAG, Entscheidung vom 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 (https://dejure.org/2005,122)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung der Pflichtstundenzahl einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft; Rechtmäßigkeit der befristeten Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit; Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB)-Kontrolle bei befristeter Arbeitszeiterhöhung; ...

  • Judicialis

    BGB (in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) § 125; ; BGB (in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) § 305; ; BGB (in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) § 307; ; BGB (i... n der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) § 310 Abs. 4; ; BAT-O § 4

  • rechtsportal.de

    Befristungsrecht - Inhaltskontrolle bei vorübergehender Änderung von Pflichten der Arbeitsvertragsparteien; Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit; AGB-Kontrolle bei formularmäßig vereinbarter Befristung einzelner Arbeitsbedingungen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Formularmäßig vereinbarte befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit unterliegt der AGB-Kontrolle, nicht der Befristungskontrolle ? Genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Befristete Arbeitszeiterhöhungen werden an §§ 305 ff. BGB gemessen

  • nomos.de PDF, S. 54 (Kurzinformation)

    AGB-Kontrolle bei befristeter Arbeitszeiterhöhung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    AGB-Kontrolle bei befristeter Arbeitszeiterhöhung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Die befristete Arbeitszeiterhöhung unterliegt neuem AGB-Recht - Zur AGB-Kontrolle bei befristeter Arbeitszeiterhöhung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 115, 274
  • NJW 2006, 1023 (Ls.)
  • MDR 2006, 455
  • NZA 2005, 40
  • NZA 2006, 40
  • NJ 2006, 138
  • BB 2006, 336
  • DB 2005, 2696
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 14.01.2004 - 7 AZR 213/03

    Befristete Arbeitszeiterhöhung - Sachgrund

    Auszug aus BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04
    Auf die Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen findet § 17 TzBfG keine Anwendung (BAG 14. Januar 2004 - 7 AZR 213/03 - BAGE 109, 167 = AP TzBfG § 14 Nr. 10 = EzA TzBfG § 14 Nr. 8, zu I der Gründe).

    Die Vorschriften des TzBfG sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht anwendbar (BAG 14. Januar 2004 - 7 AZR 213/03 - BAGE 109, 167 = AP TzBfG § 14 Nr. 10 = EzA TzBfG § 14 Nr. 8, zu II 1 b der Gründe).

    Soweit durch die Befristung einer Arbeitsbedingung der Inhaltsschutz objektiv umgangen werden konnte, bedurfte sie daher eines Sachgrunds (BAG 13. Juni 1986 - 7 AZR 650/84 - BAGE 52, 197 = AP KSchG 1969 § 2 Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 85, zu II 3 a aa der Gründe; 14. Januar 2004 - 7 AZR 213/03 - BAGE 109, 167 = AP TzBfG § 14 Nr. 10 = EzA TzBfG § 14 Nr. 8, zu II 1 a der Gründe).

    Diese Ungewissheit gehört zum unternehmerischen Risiko, das nicht auf die Arbeitnehmer verlagert werden kann (st. Rspr. zu der bis 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage, vgl. zuletzt BAG 14. Januar 2004 - 7 AZR 213/03 - BAGE 109, 167 = AP TzBfG § 14 Nr. 10 = EzA TzBfG § 14 Nr. 8, zu II 2 a bb der Gründe mwN).

  • BGH, 19.11.1991 - X ZR 63/90

    Inhaltskontrolle von Preisabreden

    Auszug aus BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04
    Zum anderen unterliegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen, nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB (vgl. zum AGB-Gesetz: BGH 19. November 1991 - X ZR 63/90 - BGHZ 116, 117, zu II 1 der Gründe).

    Dies sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (sog. Leistungsbeschreibung) und des dafür zu zahlenden Entgelts (st. Rspr., vgl. etwa BGH 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84 -BGHZ 93, 358, zu A II 2 a der Gründe; 19. November 1991 - X ZR 63/90 - aaO; 28. Juni 1995 - IV ZR 19/94 - NJW 1995, 2710, zu I 2 der Gründe) sowie Klauseln, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGH 18. April 2002 - III ZR 199/01 - NJW 2002, 2386, zu III 1 a der Gründe mwN).

    Im Falle der Unwirksamkeit derartiger Klauseln kann an ihre Stelle die gesetzliche Regelung treten (BGH 19. November 1991 - X ZR 63/90 - aaO).

  • BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04
    Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (BGH 14. Januar 1987 - IVa ZR 130/85 - NJW 1987, 2431; 3. November 1999 - VIII ZR 269/98 -BGHZ 143, 104; 4. Juli 1997 - V ZR 405/96 - NJW 1997, 3022; BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1, zu B III 2 der Gründe).

    Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO).

    Sie ist innerhalb der Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, die nach der an dem Sachgegenstand orientierten typischen Interessenlage gebildet werden (BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO).

  • BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 264/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Ausbilderin im Benachteiligtenprogramm

    Auszug aus BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04
    Die Vereinbarung eines Vorbehalts unterliegt nicht dem für Nebenabreden geltenden konstitutiven Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 2 BAT-O. Eine formbedürftige Nebenabrede iSv. § 4 Abs. 2 BAT-O liegt nicht vor, wenn die Abrede den Bestand oder den Umfang der Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar betrifft (BAG 15. März 1989 - 7 AZR 264/88 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 126, zu II 2 a der Gründe).

    Der Vorbehalt ist daher ebenso wie die arbeitsvertragliche Befristungsregelung Hauptbestandteil des Vertrags und bedarf deshalb zu seiner Wirksamkeit nicht der für Nebenabreden in § 4 Abs. 2 BAT-O vorgeschriebenen konstitutiven Schriftform (vgl. hierzu BAG 15. März 1989 - 7 AZR 264/88 - aaO).

    Die für den Arbeitsvertrag selbst in § 4 Abs. 1 BAT-O vorgesehene Schriftform ist im Gegensatz zu dem für Nebenabreden geltenden Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 2 BAT-O lediglich deklaratorisch (BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 205/01 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 236 = EzA BGB § 620 Nr. 195, zu I 3 der Gründe; 15. März 1989 - 7 AZR 264/88 - aaO).

  • BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 402/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung

    Auszug aus BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04
    In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet (vgl. etwa 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - AP TzBfG § 14 Nr. 11 = EzA TzBfG § 14 Nr. 9, zu II 1 der Gründe mwN).

    Hat der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Befristung mit einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht und schließen die Parteien nach Zustellung der Klage bei dem Arbeitgeber einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ab, darf der Arbeitnehmer als Empfänger des Vertragsangebots des Arbeitgebers der ausdrücklichen Erklärung den zusätzlichen Inhalt entnehmen, dieser Vertrag solle nur dann das Arbeitsverhältnis der Parteien regeln, wenn nicht bereits der der gerichtlichen Kontrolle übergebene Arbeitsvertrag maßgeblich für das Arbeitsverhältnis ist (BAG 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - EzA TzBfG § 17 Nr. 6, zu II 2 a der Gründe; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - aaO, zu II 2 der Gründe).

    Gibt es solche Hinweise nicht, nimmt der Arbeitnehmer das Angebot unter dem Vorbehalt an, der Vertrag solle nur maßgeblich sein, wenn nicht bereits auf Grund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht (BAG 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 -aaO).

  • BGH, 06.02.1985 - VIII ZR 61/84

    Inhaltskontrolle von formularmäßigen Vereinbarungen über das Entgelt für den

    Auszug aus BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04
    Dies sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (sog. Leistungsbeschreibung) und des dafür zu zahlenden Entgelts (st. Rspr., vgl. etwa BGH 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84 -BGHZ 93, 358, zu A II 2 a der Gründe; 19. November 1991 - X ZR 63/90 - aaO; 28. Juni 1995 - IV ZR 19/94 - NJW 1995, 2710, zu I 2 der Gründe) sowie Klauseln, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGH 18. April 2002 - III ZR 199/01 - NJW 2002, 2386, zu III 1 a der Gründe mwN).

    Sie weichen im Allgemeinen von Vorschriften des dispositiven Gesetzesrechts ab oder ihr Regelungsgehalt könnte - sofern sie nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten wären - nach §§ 157, 242 BGB ermittelt werden (BGH 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84 -aaO).

  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

    Auszug aus BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04
    Die Inhaltskontrolle der nach dem 31. Dezember 2001 in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarten Befristung einzelner Arbeitsbedingungen hat daher am Maßstab dieser Vorschriften und nicht mehr nach den bis zum 31. Dezember 2001 von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Grundsätzen zu erfolgen (vgl. dazu etwa ErfK/Preis 5. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 6a; Staudinger/Preis BGB 13. Aufl. § 620 Rn. 231; Lindemann Flexible Gestaltung von Arbeitsbedingungen nach der Schuldrechtsreform 2003 § 7 I.; Thüsing/Leder BB 2005, 938).

    Hieraus lässt sich nicht das Gebot zur Beibehaltung der von der bisherigen Rechtsprechung vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entwickelten Grundsätze zur Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen herleiten (Lindemann Flexible Gestaltung von Arbeitsbedingungen nach der Schuldrechtsreform 2003 § 12 III.; Maschmann RdA 2005, 212, 214, 216; Preis/Bender NZA-RR 2005, 337, 338; Singer RdA 2003, 194, 198; Thüsing/Leder BB 2005, 938, 942).

  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

    Auszug aus BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04
    Das setzt voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt (BGH 3. November 1999 - VIII ZR 269/98 - BGHZ 143, 104, zu II 2 b aa der Gründe; 3. April 1998 - V ZR 6/97 - NJW 1998, 2600, zu II 2 b der Gründe zu § 1 Abs. 2 AGBG; BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - DB 2005, 2136, zu VI 1 und VII 2 der Gründe zu § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

    Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (BGH 14. Januar 1987 - IVa ZR 130/85 - NJW 1987, 2431; 3. November 1999 - VIII ZR 269/98 -BGHZ 143, 104; 4. Juli 1997 - V ZR 405/96 - NJW 1997, 3022; BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1, zu B III 2 der Gründe).

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04
    Damit verbleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden kann (BGH 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00 - BGHZ 147, 354).
  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Deaktivierungsgebühr in AGB eines

    Auszug aus BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04
    Dies sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (sog. Leistungsbeschreibung) und des dafür zu zahlenden Entgelts (st. Rspr., vgl. etwa BGH 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84 -BGHZ 93, 358, zu A II 2 a der Gründe; 19. November 1991 - X ZR 63/90 - aaO; 28. Juni 1995 - IV ZR 19/94 - NJW 1995, 2710, zu I 2 der Gründe) sowie Klauseln, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGH 18. April 2002 - III ZR 199/01 - NJW 2002, 2386, zu III 1 a der Gründe mwN).
  • BGH, 28.06.1995 - IV ZR 19/94

    Formularmäßige Vereinbarung einer fünfjährigen Laufzeit für eine

  • BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 58/87

    Inhaltskontrolle von Garantiebestimmungen des Herstellers einer verkauften Ware

  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04

    Änderungsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag

  • BAG, 13.06.1986 - 7 AZR 650/84

    Befristung einzelner Bedingungen des Arbeitsvertrages

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 405/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer 20-jährigen Laufzeit für eine Vereinbarung zum

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 245/01

    Zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für Scheckinkasso- und

  • BGH, 14.01.1987 - IVa ZR 130/85

    Formularmäßige Vereinbarung der Provisionspflicht bei Weitergabe eines Nachweises

  • BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02

    Betriebliche Übung - Schriftformklausel

  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 205/01

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • BAG, 10.01.1989 - 3 AZR 460/87

    Wettbewerbsverbot: Möglichkeit einvernehmlicher mündlicher Aufhebung trotz

  • LAG Brandenburg, 17.06.2004 - 4 Sa 425/03

    Befristung, Arbeitszeiterhöhung, Lehrer

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 622/01

    Allgemeiner Feststellungsantrag - doppelte Rechtshängigkeit

  • BAG, 13.10.2004 - 7 AZR 218/04

    Befristung - Vorbehalt - Sonstiger Sachgrund

  • BAG, 28.10.1987 - 5 AZR 518/85

    Verpflichtung einer Stiftung zur Weiterzahlung einer jahrelang gewährten Zulage -

  • BGH, 03.04.1998 - V ZR 6/97

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem

  • BAG, 22.04.2009 - 7 AZR 647/08

    Befristung - Haushalt

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 177/03

    Widerruf eines Aufhebungsvertrags

  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04

    Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB

    Maßgeblich sind vielmehr die §§ 305 ff. BGB (vgl. Senat 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - AP BGB § 308 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 6 der Gründe; BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - NZA 2006, 40 auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen zu B II 1 d bb der Gründe).

    Hiervon hängt regelmäßig die Höhe des von ihm erzielten Einkommens ab (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - NZA 2006, 40, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 b bb (1) der Gründe).

  • BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 828/13

    Befristung - Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang

    Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt getroffene Befristungsabrede beschränkt, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedingung dem Arbeitnehmer - ausdrücklich oder konkludent - das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 22, BAGE 132, 59; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 274) .

    Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34; 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 e aa der Gründe, BAGE 115, 274) .

    Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 115, 274) .

  • BAG, 25.04.2007 - 5 AZR 627/06

    Freiwilligkeitsvorbehalt beim Entgelt

    b) Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle anhand der §§ 305 ff. BGB (Senat 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140 ff.; 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 33, AP TzBfG § 12 Nr. 4 = EzA TzBfG § 12 Nr. 2; 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6; Preis/Lindemann NZA 2006, 632 ff.; vgl. auch BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 -BAGE 115, 274).

    Solche Klauseln weichen von dem allgemeinen Grundsatz ab, dass Verträge und die sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen für jede Seite bindend sind (pacta sunt servanda - Senat 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 18, aaO; 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 34, aaO; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 -BAGE 113, 140, 144; BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - BAGE 115, 274, 288 ff.; 27. Juli 2005 - 7 AZR 488/04 - AP BGB § 308 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 2, zu II 2 c der Gründe).

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Rechtsprechung
   BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1659
BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03 (https://dejure.org/2005,1659)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2005 - II ZR 220/03 (https://dejure.org/2005,1659)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2005 - II ZR 220/03 (https://dejure.org/2005,1659)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GenG § 39 Abs. 1; ZPO § 51; ZPO § 547 Nr. 4; ZPO § 538 Abs. 2
    Vertretung einer Genossenschaft in Prozeß gegen Vorstandsmitglieder

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Aufsichtarats für die Vertretung einer Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern; Befugnis zur Austragung eines Streits über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen ...

  • Judicialis

    GenG § 39 Abs. 1; ; ZPO n.F. § 51; ; ZPO n.F. § 547 Nr. 4; ; ZPO n.F. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern; Voraussetzungen der Zurückverweisung in der Berufungsinstanz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertretung der Genossenschaft im Prozess

  • Der Betrieb

    Vergütungsklage eines ehemaligen Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft: Unzulässigkeit wegen fehlender Vertretungszuständigkeit des Vorstands

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GenG § 39 Abs. 1; ZPO §§ 51, 547 Nr. 4, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
    Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern allein durch Aufsichtsrat

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 900
  • FamRZ 2005, 882
  • WM 2005, 888
  • BB 2005, 1071 (Ls.)
  • DB 2005, 1102
  • AUR 2005, 379
  • NZG 2005, 560
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.06.1995 - II ZR 122/94

    Vertretung einer Genossenschaft in Aktiv- und Passivprozessen gegen

    Auszug aus BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03
    a) Die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern liegt gemäß § 39 Abs. 1 GenG grundsätzlich allein bei ihrem Aufsichtsrat (st.Rspr., vgl. BGHZ 130, 108, 110).

    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung liegt jedoch die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern gemäß § 39 Abs. 1 GenG grundsätzlich allein bei ihrem Aufsichtsrat (vgl. BGHZ 130, 108, 110 m.w.Nachw.).

  • BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98

    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

    Auszug aus BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03
    b) Die als (vermeintliche) gesetzliche Vertreter einer verklagten Genossenschaft in den Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten sind befugt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. RGZ 29, 408; BGHZ 143, 122).

    Die solchermaßen als vermeintliche gesetzliche Vertreter in einen Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten sind daher - auch zum Schutz der beklagten juristischen Person und ihres im betreffenden Fall vertretungsberechtigten Organs - berechtigt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. grundlegend schon RGZ 29, 408, 410 f.; RGZ 86, 340, 342; dem folgend: BGHZ 40, 197, 198 f.; BGHZ 111, 219, 220 f.; BGHZ 143, 122 - jeweils zur Rechtsmitteleinlegung); demzufolge sind ihre Prozeßhandlungen - gerade im Hinblick auf den umstrittenen Vertretungsmangel - als wirksam anzusehen.

  • RG, 17.05.1892 - II 77/92

    Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung

    Auszug aus BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03
    b) Die als (vermeintliche) gesetzliche Vertreter einer verklagten Genossenschaft in den Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten sind befugt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. RGZ 29, 408; BGHZ 143, 122).

    Die solchermaßen als vermeintliche gesetzliche Vertreter in einen Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten sind daher - auch zum Schutz der beklagten juristischen Person und ihres im betreffenden Fall vertretungsberechtigten Organs - berechtigt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. grundlegend schon RGZ 29, 408, 410 f.; RGZ 86, 340, 342; dem folgend: BGHZ 40, 197, 198 f.; BGHZ 111, 219, 220 f.; BGHZ 143, 122 - jeweils zur Rechtsmitteleinlegung); demzufolge sind ihre Prozeßhandlungen - gerade im Hinblick auf den umstrittenen Vertretungsmangel - als wirksam anzusehen.

  • BGH, 22.04.1991 - II ZR 151/90

    Gerichtliche Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber ausgeschiedenen

    Auszug aus BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03
    Der zur Vertretung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit allein berufene Aufsichtsrat hat die Genehmigung der bisherigen Prozeßführung seitens der Geschäftsführung auf Anfrage des Berufungsgerichts mit Beschluß vom 24. April 2003 ausdrücklich verweigert; dies war nicht rechtsmißbräuchlich (Sen.Urt. v. 22. April 1991 - II ZR 151/90, ZIP 1991, 796 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.10.1963 - V ZR 146/57

    Ausländischer Fiskus im Prozeß

    Auszug aus BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03
    Die solchermaßen als vermeintliche gesetzliche Vertreter in einen Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten sind daher - auch zum Schutz der beklagten juristischen Person und ihres im betreffenden Fall vertretungsberechtigten Organs - berechtigt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. grundlegend schon RGZ 29, 408, 410 f.; RGZ 86, 340, 342; dem folgend: BGHZ 40, 197, 198 f.; BGHZ 111, 219, 220 f.; BGHZ 143, 122 - jeweils zur Rechtsmitteleinlegung); demzufolge sind ihre Prozeßhandlungen - gerade im Hinblick auf den umstrittenen Vertretungsmangel - als wirksam anzusehen.
  • BGH, 26.01.1998 - II ZR 279/96

    Vertretung einer Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit Vorstandsmitgliedern

    Auszug aus BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03
    Das gilt, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, bei der gebotenen typisierenden Betrachtung auch in Fällen der Rechtsnachfolge aufgrund von Verschmelzungen, selbst wenn das ausgeschiedene Vorstandsmitglied dem Vorstand der übernehmenden Gesellschaft niemals angehört hat (vgl. Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 279/96, ZIP 1998, 508 m.Nachw.).
  • BGH, 08.05.1990 - VI ZR 321/89

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei gewillkürter Prozeßvertretung

    Auszug aus BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03
    Die solchermaßen als vermeintliche gesetzliche Vertreter in einen Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten sind daher - auch zum Schutz der beklagten juristischen Person und ihres im betreffenden Fall vertretungsberechtigten Organs - berechtigt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. grundlegend schon RGZ 29, 408, 410 f.; RGZ 86, 340, 342; dem folgend: BGHZ 40, 197, 198 f.; BGHZ 111, 219, 220 f.; BGHZ 143, 122 - jeweils zur Rechtsmitteleinlegung); demzufolge sind ihre Prozeßhandlungen - gerade im Hinblick auf den umstrittenen Vertretungsmangel - als wirksam anzusehen.
  • RG, 12.11.1907 - VII 69/07

    Zustellungen an den Fiskus

    Auszug aus BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Streit über die Frage, ob der Einwand der mangelnden gesetzlichen Vertretung begründet ist, der Natur der Sache nach nur zwischen dem Kläger und der Person ausgetragen werden, die nach der Auffassung des Klägers zur gesetzlichen Vertretung der beklagten Partei befugt ist und gegen die in dieser ihrer angeblichen Eigenschaft die Klage gerichtet und der sie deshalb auch mit Willen des Klägers zugestellt worden ist (vgl. zur Wirksamkeit der Klagezustellung trotz im konkreten Fall fehlender Vertretungszuständigkeit des Leitungsorgans: § 170 Abs. 2 ZPO; dazu RGZ 67, 75, 76; RG Gruchot 1906, 1061 ff.; Hahn, Materialien Reichsjustizgesetze II (ZPO), Abt. 1, S. 225).
  • RG, 20.03.1915 - V 367/14

    Vertretung der Gewerkschaft durch die Gewerken

    Auszug aus BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03
    Die solchermaßen als vermeintliche gesetzliche Vertreter in einen Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten sind daher - auch zum Schutz der beklagten juristischen Person und ihres im betreffenden Fall vertretungsberechtigten Organs - berechtigt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. grundlegend schon RGZ 29, 408, 410 f.; RGZ 86, 340, 342; dem folgend: BGHZ 40, 197, 198 f.; BGHZ 111, 219, 220 f.; BGHZ 143, 122 - jeweils zur Rechtsmitteleinlegung); demzufolge sind ihre Prozeßhandlungen - gerade im Hinblick auf den umstrittenen Vertretungsmangel - als wirksam anzusehen.
  • BGH, 08.07.2022 - V ZR 202/21

    Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Die als vermeintliche gesetzliche Vertreter in einen Prozess hineingezogenen Personen sind - jedenfalls auch - berechtigt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen und die erforderlichen Prozesshandlungen vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 220/03, NZG 2005, 560, 561 mwN; Wieczorek/Schütze/Loyal, ZPO, 5. Aufl., § 51 Rn. 31).
  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 33/11

    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Anwendung deutschen Rechts auf die

    Die Vertretung der Klägerin im Rechtsstreit, welche auch im Revisionsverfahren von Amts wegen geprüft wird (BGH, Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 220/03, WM 2005, 888, 889; vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, WM 2009, 702 Rn. 6, 9), ist nicht zu beanstanden.
  • BGH, 31.05.2010 - II ZB 9/09

    Berufung einer nichtexistenten bzw. sonst parteiunfähigen Partei zur Bewirkung

    Ob auch ein Rechtsmittel zulässig ist, mit welchem sich eine parteiunfähige Partei gegen ein in der Vorinstanz ergangenes Sachurteil mit dem Ziel wendet, ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil zu erreichen (verneinend OLG Köln VersR 1998, 207, 208), hat der Bundesgerichtshof - anders als für die Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit (BGHZ 143, 122, 126 ff.; Sen.Urt. v. 28. Februar 2005 - II ZR 220/03, ZIP 2005, 900, 901; a.A. BGHZ 110, 294, 296) - bislang nicht ausdrücklich entschieden.
  • OLG Hamm, 14.09.2021 - 27 U 84/20

    Ergebnis der Verhandlung über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem

    Das Berufungsgericht muss selbst entscheiden, wenn die Sache ohne weitere Verhandlung spruchreif ist, etwa durch Klageabweisung (BGH, Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 220/03, FamRZ 2005, 882 = juris, Rn. 12; Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 538 Rn. 6; Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar, ZPO, Band 2, 6. Aufl. 2020, § 538 Rn. 76, jew. m. w. N.).
  • OLG Karlsruhe, 20.10.2021 - 11 U 10/19

    Aktiengesellschaft: Umfang der organschaftlichen Vertretungsmacht eines

    Der Vertretungsmangel ist nicht geheilt worden (§ 547 Nr. 4 ZPO; vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 28.02.2005 - II ZR 220/03 -, juris Rn. 8).

    Das Anerkenntnisurteil ist daher aufzuheben und die Klage wegen des Vertretungsmangels als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 28.02.2005 - II ZR 220/03 -, juris Rn. 11; BGHZ 40, 197, zitiert nach juris Rn. 19).

  • BGH, 30.04.2019 - II ZR 317/17

    Vertretung einer Sparkasse gegenüber einzelnen Vorstandsmitgliedern durch den

    Diese Vertretungsregelung gilt auch gegenüber einem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied sowie in Fällen der Rechtsnachfolge aufgrund von Verschmelzungen, selbst wenn das ausgeschiedene Vorstandsmitglied dem Vorstand der übernehmenden Gesellschaft niemals angehört hat (BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 168/96, ZIP 1997, 1674, 1675; Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 154; Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 220/03, ZIP 2005, 900; Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05, ZIP 2006, 2213 Rn. 5).
  • BAG, 23.02.2022 - 4 AZR 250/21

    Unzulässiges Teilurteil - Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht -

    Daran fehlt es, wenn der Rechtsstreit ohne weitere Verhandlung zur Endentscheidung reif ist (BGH 28. Februar 2005 - II ZR 220/03 - zu II 4 der Gründe; vgl. auch BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - Rn. 17) .
  • OLG Stuttgart, 20.08.2010 - 3 U 60/10

    Binnenschifffahrtstransportvertrag: Transportschaden an Chemikalienfässern wegen

    Ist der Rechtsstreit ohne weitere Verhandlung spruchreif oder dem Berufungsgericht eine Verfahrensentscheidung ohne weitere Sachaufklärung möglich, gilt § 538 ZPO nicht (BGH WM 2005, 888; BGH NJW 2002, 2795; Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 538 Rn. 6).
  • LG Berlin, 25.09.2014 - 67 S 207/14

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer auf Gewinnerzielung und -optimierung beruhenden

    Von der gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO beantragten Aufhebung und Zurückverweisung hat die Kammer abgesehen, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif war (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 2005 - II ZR 220/03, NZG 2005, 560 Tz. 12).
  • OLG Hamm, 04.03.2008 - 28 U 94/07

    Zu den Voraussetzungen der Haftung für fehlerhafte anwaltliche Beratung beim

    Da der Rechtsstreit nicht ohne weitere Verhandlung und Beweisaufnahme entscheidungsreif ist, hält es der Senat nicht für tunlich, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden (siehe insoweit BGH in NZG 2005, 560 [561 zu 4] = FamRZ 2005, 882).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.08.2019 - 3 Sa 349/18

    Schadensersatz Wettbewerbsverbot

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.02.2020 - 12 Sa 1656/19

    Berufung gegen zweites Versäumnisurteil - keine amtswegige Prüfung der

  • OLG Dresden, 16.02.2012 - 10 U 394/11
  • OLG Köln, 17.02.2021 - 13 U 168/19

    Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages Voraussetzungen einer negativen

  • OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 4 U 252/11

    Wirksame Erledigungserklärung trotz Wegfalls der Prozessführungsbefugnis nach

  • OLG Brandenburg, 18.09.2007 - 6 U 94/06

    Vertretung einer Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit Vorstandsmitgliedern

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2021 - 24 U 315/20

    Ansprüche nach Widerruf eines Leasingvertrags auf Kilometerabrechnungsbasis;

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2012 - L 3 AL 1132/12
  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2012 - L 3 AL 406/12
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Rechtsprechung
   LG Braunschweig, 11.01.2005 - 6 S 149/04 (047)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,37099
LG Braunschweig, 11.01.2005 - 6 S 149/04 (047) (https://dejure.org/2005,37099)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 11.01.2005 - 6 S 149/04 (047) (https://dejure.org/2005,37099)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 11. Januar 2005 - 6 S 149/04 (047) (https://dejure.org/2005,37099)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Beweispflichtigkeit des Käufers im Rahmen einer Beschaffenheitsvereinbarung zu einem Kaufvertrag; Rechtliche Beurteilung der synallagmatischen Pflichten aus einem über ein Beistellpferd geschlossenen Kaufvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweispflichtigkeit des Käufers im Rahmen einer Beschaffenheitsvereinbarung zu einem Kaufvertrag; Rechtliche Beurteilung der synallagmatischen Pflichten aus einem über ein Beistellpferd geschlossenen Kaufvertrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pferdekenner.de (Kurzinformation)

    Keine Gewährleistung für Beistellpferd!

Verfahrensgang

  • AG Braunschweig - 121 C 5604/03
  • LG Braunschweig, 11.01.2005 - 6 S 149/04 (047)

Papierfundstellen

  • AUR 2005, 379
 
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Wird zitiert von ...

  • AG Brandenburg, 20.02.2020 - 31 C 140/18

    Reitpferdkauf - Sachmangel bei Kronbein-Zyste

    in: "juris"; LG Essen , Urteil vom 26.07.2016, Az.: 19 O 90/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 128790 = "juris"; LG Göttingen , Urteil vom 19.02.2015, Az.: 6 S 90/13, u.a. in: RdL 2015, Seiten 243 f.; LG Mainz , Urteil vom 27.10.2014, Az.: 9 O 148/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 13713; LG Mönchengladbach , Urteil vom 24.10.2013, Az.: 6 O 53/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr. 198617; LG München II , Urteil vom 28.03.2014, Az.: 10 O 3932/11, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 122612 = "juris"; LG Gießen , Urteil vom 23.11.2012, Az.: 4 O 218/12, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 14196; LG Stendal , Beschluss vom 18.05.2009, Az.: 22 S 148/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 21034 = "juris"; LG Düsseldorf , Urteil vom 19.11.2007, Az.: 12 O 18/07, u.a. in: BeckRS 2008, Nr.: 19405 = "juris"; LG Mosbach , Beschluss vom 30.08.2005, Az.: 1 C 94/04, u.a. in: BeckRS 2005, Nr.: 12241; LG Braunschweig , Urteil vom 11.01.2005, Az.: 6 S 149/04, u.a. in: AUR 2005, Seite 379; LG Oldenburg , Urteil vom 26.08.2004, Az.: 9 S 255/04, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 04446; LG Kleve , Urteil vom 21.11.2003, Az.: 5 S 99/03, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen XVIII Nr. 83 = "juris"; LG Kleve , Urteil vom 29.05.2002, Az.: 2 O 323/01, u.a. in: "juris"; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 11.05.2018, Az.: 31 C 14/16, u.a. in: NJOZ 2019, Seite 1224 = BeckRS 2018, Nr. 8257 = "juris"; AG Halle/Saale , Urteil vom 25.10.2011, Az.: 95 C 881/11, u.a. in: "juris"; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 26.04.2010, Az.: 34 C 139/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1293 f.; AG Coesfeld , Urteil vom 02.03.2004, Az.: 4 C 584/03, u.a. in: "juris" ).
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