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   OLG Oldenburg, 07.06.2007 - 10 W 11/07   

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https://dejure.org/2007,10946
OLG Oldenburg, 07.06.2007 - 10 W 11/07 (https://dejure.org/2007,10946)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.06.2007 - 10 W 11/07 (https://dejure.org/2007,10946)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07. Juni 2007 - 10 W 11/07 (https://dejure.org/2007,10946)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Hoferbenbestimmung: Antrag auf Feststellung, Hoferbe geworden zu sein, bei Aufgabe der Bewirtschaftung vor dem Erbfall

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO; § 7 Abs. 2 HöfeO; Art. 14 Abs. 1 GG
    Rechtliche Ausgestaltung der Hoferbfolge im Sinne der Höfeordnung; Anforderungen an die Wirksamkeit einer formlos bindenden Hoferbenbestimmung eines Abkömmlings zur Unwirksamkeit einer anderweitigen Bestimmung eines Hoferben durch Verfügung von Todes wegen; Ausgestaltung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Ausgestaltung der Hoferbfolge im Sinne der Höfeordnung; Anforderungen an die Wirksamkeit einer formlos bindenden Hoferbenbestimmung eines Abkömmlings zur Unwirksamkeit einer anderweitigen Bestimmung eines Hoferben durch Verfügung von Todes wegen; Ausgestaltung ...

  • Judicialis

    HöfeO § 6 Abs. 1 Nr. 1; ; HöfeO § 6 Abs. 1 Nr. 2; ; HöfeO § 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer formlos bindenden Hoferbenbestimmung eines Abkömmlings - Hofüberlassung zur Bewirtschaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 645
  • AUR 2009, 193
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Oldenburg, 08.05.2003 - 10 W 32/02

    Einziehung und Erteilung eines Hoffolgezeugnisses; Formlose Hoferbenbestimmung;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.06.2007 - 10 W 11/07
    Auch der Senat hat den Begriff der Bewirtschaftung in diesem Sinne in seiner Rechtsprechung zu Grunde gelegt (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 2003, 1306, 1307).
  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53

    Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.06.2007 - 10 W 11/07
    Diese Grundsätze, die in der Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten des § 7 Abs. 2 HöfeO auf der Grundlage von § 242 BGB entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 12, 286, 302.23, 249, 252 ff. 47, 184, 186. weitere Nachweise bei Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 2. Aufl., § 7 HöfeO, Rdnr.48 ff), sind auch nach der Novellierung der HöfeO nicht ausgeschlossen, sondern - soweit erforderlich - weiterhin ergänzend anzuwenden (vgl. BGHZ 73, 324, 329.87, 237.119, 387,388).
  • BGH, 15.02.1979 - V BLw 12/78

    Löschung des Hofvermerks und Beschwerderecht

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.06.2007 - 10 W 11/07
    Diese Grundsätze, die in der Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten des § 7 Abs. 2 HöfeO auf der Grundlage von § 242 BGB entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 12, 286, 302.23, 249, 252 ff. 47, 184, 186. weitere Nachweise bei Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 2. Aufl., § 7 HöfeO, Rdnr.48 ff), sind auch nach der Novellierung der HöfeO nicht ausgeschlossen, sondern - soweit erforderlich - weiterhin ergänzend anzuwenden (vgl. BGHZ 73, 324, 329.87, 237.119, 387,388).
  • KG, 16.09.2003 - 1 W 48/02

    Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde im Erbscheinsverfahren: Erstreckung eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.06.2007 - 10 W 11/07
    Die Beteiligten können hierüber allenfalls schuldrechtliche Vereinbarungen mit entsprechenden Verpflichtungen treffen und dann im nachhinein durch entsprechende Verfügungen die von ihnen gewollte (dingliche) Rechtslage herstellen, die sich bei einer bestimmten, gewollten Erbfolge ergeben hätte (vgl. dazu KG FamRZ 2004, 836.
  • OLG Hamm, 26.08.1982 - 10 Wlw 25/82
    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.06.2007 - 10 W 11/07
    der betreffende Abkömmling muss "Haus und Hof nutzen, die erforderlichen Arbeiten an Haus, Hof, Feld und Wald entweder selbst durchführen oder aufgrund mit ihm geschlossener Verträge aus eigener Initiative durchführen lassen, er muss den Waren und Geldverkehr erledigen, d. h. die Verträge und Willenserklärung müssen durch ihn erfolgen und ihm zugehen." (ihm folgend bzw. ähnlich Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 6 Rn. Nr. 10. Lange/Wulf/Lüdtke-Handjery, § 6 HöfeO Rn 4. vgl. auch OLG Hamm AgrarR 1983, 186, 187, das eine Unterverpachtung nicht als relevante Bewirtschaftung seitens des Erbprätendenten gelten lässt).
  • BGH, 29.04.2016 - LwZB 2/15

    Landwirtschaftssache: Beschwerderecht des gesetzlich zum Hoferben berufenen

    Bloße Hilfeleistungen des Abkömmlings für seine Eltern oder Großeltern sind keine Beschäftigung in dem landwirtschaftlichen Betrieb; die Entgegennahme solcher Unterstützungen ist kein Indiz für den Willen des Hofeigentümers, dass der Abkömmling deswegen der Hoferbe sein soll (vgl. OLG Oldenburg, AUR 2009, 193, 194; Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl., § 6 Rn. 51; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 6 Rn. 30).
  • OLG Hamm, 17.09.2015 - 28 U 86/15

    Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Beratung bzgl. Nutzung eines

    In einer solchen Konstellation ist die Regelung des § 7 Abs. 2 S. 1 HöfeO nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht einschlägig (OLG Hamm AgrarR 1982, 325; OLG Köln AgrarR 1985, 114; OLG Oldenburg FamRZ 2009, 645; v.Jeisen, in: Lüdtke-Handjery/von Jeisen Höfeordnung , 11. Aufl. 2015, § 7 Rnr. 13; Wöhrmann Das Landwirtschaftserbrecht , 10. Aufl. 2012, zu § 7 HöfeO Rnr. 53 a.E. ).

    Der Vertrauenstatbestand des § 7 Abs. 2 HöfeO wird dann aufgehoben, wenn der Abkömmling die Bewirtschaftung faktisch aufgibt (OLG Oldenburg FamRZ 2009, 645 - juris-Tz. 29; Wöhrmann a.a.O. Rnr. 53).

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