Rechtsprechung
   EuGH, 22.12.2010 - C-279/09   

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https://dejure.org/2010,730
EuGH, 22.12.2010 - C-279/09 (https://dejure.org/2010,730)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2010 - C-279/09 (https://dejure.org/2010,730)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - C-279/09 (https://dejure.org/2010,730)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf ein Gericht - Prozesskostenhilfe - Nationale Regelung, die juristischen Personen bei fehlenden 'allgemeinen Interessen' die Prozesskostenhilfe verweigert

  • Europäischer Gerichtshof

    DEB

    Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf ein Gericht - Prozesskostenhilfe - Nationale Regelung, die juristischen Personen bei fehlenden "allgemeinen Interessen" die Prozesskostenhilfe verweigert

  • EU-Kommission PDF

    DEB Deutsche Energiehandels-und Beratungsgesellschaft

    Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf ein Gericht - Prozesskostenhilfe - Nationale Regelung, die juristischen Personen bei fehlenden "allgemeinen Interessen" die Prozesskostenhilfe verweigert

  • EU-Kommission

    DEB Deutsche Energiehandels-und Beratungsgesellschaft

    Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf ein Gericht - Prozesskostenhilfe - Nationale Regelung, die juristischen Personen bei fehlenden ‚allgemeinen Interessen‘ die Prozesskostenhilfe verweigert“

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verweigerung von Prozesskostenhilfe durch innerstaatliche Regelung bei fehlendem Allgemeininteresse; Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht; Prozesskostenhilfe für eine juristische Person; DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht; Prozesskostenhilfe für eine juristische Person; Verweigerung von Prozesskostenhilfe durch innerstaatliche Regelung bei fehlendem Allgemeininteresse; DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)
  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    DEB

    Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf ein Gericht - Prozesskostenhilfe - Nationale Regelung, die juristischen Personen bei fehlenden "allgemeinen Interessen" die Prozesskostenhilfe verweigert

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Prozesskostenhilfe auch für juristische Personen? (IBR 2011, 1471)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 22. Juli 2009 - DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH gegen Bundesrepublik Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin - Auslegung des Effektivitätsgrundsatzes - Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, wonach juristischen Personen Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist, sofern keine "allgemeinen Interessen" berührt sind, mit ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2496
  • ZIP 2011, 143
  • EuZW 2011, 137
  • DÖV 2011, 202
 
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Wird zitiert von ... (128)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-279/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung zum Effektivitätsgrundsatz dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 43, und vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 46).

    18 und 19, vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, vom 27. November 2001, Kommission/Österreich, C-424/99, Slg. 2001, I-9285, Randnr. 45, vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 39, vom 19. Juni 2003, Eribrand, C-467/01, Slg. 2003, I-6471, Randnr. 61, und Unibet, Randnr. 37).

  • EGMR, 09.10.1979 - 6289/73

    AIREY v. IRELAND

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-279/09
    Was speziell Art. 47 Abs. 3 der Charta betrifft, wird im letzten Absatz der Erläuterung zu Art. 47 das Urteil Airey des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erwähnt (Urteil vom 9. Oktober 1979, Airey/Irland, Serie A, Nr. 32, S. 11), wonach eine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet wäre.
  • EGMR, 13.07.1995 - 18139/91

    TOLSTOY MILOSLAVSKY v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-279/09
    Was die Prozesskostenhilfe in der Form einer Befreiung von den Gerichtskosten oder einer cautio judicatum solvi vor der Einleitung der Rechtsverfolgung angeht, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch alle Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die Prüfung untersucht, ob durch die Beschränkungen des Rechts auf Zugang zu den Gerichten das Recht nicht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigt war, ob sie einem legitimen Zweck dienten und ob die angewandten Mittel in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel standen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 13. Juli 1995, Tolstoy Miloslavsky/Vereinigtes Königreich, Serie A Nr. 316-B, §§ 59 bis 67, und vom 19. Juni 2001, Kreuz/Polen, Recueil des arrêts et décisions 2001-VI, §§ 54 und 55).
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-279/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung zum Effektivitätsgrundsatz dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 43, und vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 46).
  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-279/09
    18 und 19, vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, vom 27. November 2001, Kommission/Österreich, C-424/99, Slg. 2001, I-9285, Randnr. 45, vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 39, vom 19. Juni 2003, Eribrand, C-467/01, Slg. 2003, I-6471, Randnr. 61, und Unibet, Randnr. 37).
  • EuGH, 27.11.2001 - C-424/99

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-279/09
    18 und 19, vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, vom 27. November 2001, Kommission/Österreich, C-424/99, Slg. 2001, I-9285, Randnr. 45, vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 39, vom 19. Juni 2003, Eribrand, C-467/01, Slg. 2003, I-6471, Randnr. 61, und Unibet, Randnr. 37).
  • EuGH, 05.10.2010 - C-400/10

    Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-279/09
    Nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 der Charta steht deren Art. 52 Abs. 3 Satz 1 dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt (in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-279/09
    18 und 19, vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, vom 27. November 2001, Kommission/Österreich, C-424/99, Slg. 2001, I-9285, Randnr. 45, vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 39, vom 19. Juni 2003, Eribrand, C-467/01, Slg. 2003, I-6471, Randnr. 61, und Unibet, Randnr. 37).
  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-279/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung zum Effektivitätsgrundsatz dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 43, und vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 46).
  • BGH, 20.12.1989 - VIII ZR 139/89

    Allgemeinen Interessen zuwider laufende Unterlassung der Rechtsverfolgung bei

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-279/09
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspreche oder soziale Wirkung nach sich ziehen könne (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1989, VIII ZR 139/89).
  • BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90

    Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für eine juristische Person

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 19.06.2003 - C-467/01

    Eribrand

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Für die sich hieraus ergebenden Anforderungen kann nach Art. 52 Abs. 3 GRCh jedenfalls im Grundsatz auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zurückgegriffen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, EU:C:2010:811, Rn. 35).

    Die Unionsgrundrechte schützen grundsätzlich nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen (vgl. im Hinblick auf Art. 47 GRCh EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, EU:C:2010:811, Rn. 38 ff.; im Hinblick auf Art. 7, Art. 8 GRCh EuGH, Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 53; dazu auch Oliver, in: de Vries/Bernitz/Weatherill, The EU Charter of Fundamental Rights as a Binding Instrument, 2015, S. 287 ; speziell für Art. 16 GRCh Wollenschläger, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 16 GRCh Rn. 6).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Diese Definition des Anwendungsbereichs der Grundrechte der Union wird durch die Erläuterungen zu Art. 51 der Charta bestätigt, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, Slg. 2010, I-13849, Randnr. 32).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Mit der Verpflichtung, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Rechtsverletzungen zur Verfügung zu stellen, konkretisiert Art. 47 Abs. 1 GRC den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (dazu vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-279/09, DEB - EuZW 2011, 137 und Beschluss vom 13. Juni 2012 - Rs. C-156/12, GREP - juris ).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet eine Zulässigkeitsregelung, die das Recht auf Zugang zum Gericht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigt, ohne einem unionsrechtlich legitimen Zweck zu dienen und im Verhältnis dazu angemessen zu sein (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 a.a.O. und Beschluss vom 13. Juni 2012 a.a.O. ).

    Sie liegt vor, wenn dem Betroffenen der Zugang zum Gericht trotz einer Belastung durch die beanstandete Maßnahme verwehrt wird, weil die fragliche Regelung für den Zugang zum Recht ein unüberwindliches Hindernis aufrichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 a.a.O. ; Beschluss vom 13. Juni 2012 a.a.O. ).

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Rechtsprechung
   BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R   

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https://dejure.org/2011,3727
BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R (https://dejure.org/2011,3727)
BSG, Entscheidung vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R (https://dejure.org/2011,3727)
BSG, Entscheidung vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R (https://dejure.org/2011,3727)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Eingliederungsleistung; 1-Euro-Job; Arbeitsleistung ohne Rechtsgrund; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Wertersatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 3 S 1 SGB 2 vom 30.07.2004, § 16 Abs 3 S 2 SGB 2 vom 30.07.2004, § 16d S 2 SGB 2 vom 21.12.2008, § 15 Abs 1 S 5 SGB 2 vom 30.07.2004, § 261 Abs 2 S 1 SGB 3
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - 1-Euro-Job - Arbeitsleistung ohne Rechtsgrund - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Wertersatz

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - 1-Euro-Job - Arbeitsleistung ohne Rechtsgrund - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Wertersatz

  • ra.de
  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - 1-Euro-Job - Arbeitsleistung ohne Rechtsgrund - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Wertersatz

  • rechtsportal.de

    SGB II § 16 Abs. 3 S. 2; BGB § 818 Abs. 2
    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wertersatz vom Jobcenter für nicht zusätzlichen Ein-Euro-Job

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Rechtswidriger Ein-Euro-Job kann Anspruch auf Wertersatz begründen

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Falsch eingesetzte Ein-Euro-Jobber müssen wie Arbeitnehmer bezahlt werden

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Rechtswidriger Ein-Euro-Job kann Anspruch auf Wertersatz begründen

  • anwalt-kiel.com (Zusammenfassung)

    Wertersatz für rechtsgrundlos erbrachte Tätigkeit im Rahmen eines Ein-Euro-Jobs?

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Rechtswidriger Ein-Euro-Job kann Anspruch auf Wertersatz begründen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hartz IV: Wertersatz für rechtswidrigen Ein-Euro-Job

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechtswidriger Ein-Euro-Job kann Anspruch auf Wertersatz begründen

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Wertersatz bei rechtswidrigem Ein-Euro-Job

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rechtswidriger Ein-Euro-Job kann Anspruch auf Wertersatz begründen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 108, 116
  • DB 2012, 468
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 16.12.2004 - 5 C 71.03

    Erstattung, öffentlich-rechtliche - wegen rechtsgrundlos erbrachter Arbeit;

    Auszug aus BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R
    Der Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG aaO RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr. 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwGE 105, 370; BVerwG DVBl 2005, 781) .

    Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BVerwG an, wonach ein Erstattungsanspruch nur in dem Umfang besteht, in dem es per saldo zu einem (rechtsgrundlosen) Vermögenszuwachs gekommen ist (vgl BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 11 = DVBl 2005, 781; kritisch dazu Gehrken, aaO, S 288 f) .

  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R

    Absenkung des Arbeitslosengeld II - Verweigerung der Aufnahme eines zumutbaren

    Auszug aus BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R
    Sie erfolgt in Erfüllung einer Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme und bedeutet keine Gegenleistung für den Erhalt der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl Urteil des 4. Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 4, RdNr 22 f; teilweise kritisch hierzu Krahmer, Sozialrecht aktuell 2009, 205) .

    In Anlehnung an § 261 Abs. 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden (BSG 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 4, RdNr 27).

  • BVerwG, 20.11.1997 - 5 C 1.96

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;; Erstattungsanspruch, öffentlich-

    Auszug aus BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R
    Soweit der Verwaltungsakt über die Heranziehung rechtswidrig gewesen und nicht bestandskräftig geworden sei, vollziehe sich die Rückabwicklung im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - und BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 760/87) .

    Der Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG aaO RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr. 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwGE 105, 370; BVerwG DVBl 2005, 781) .

  • VGH Hessen, 17.07.1990 - 11 UE 1487/89

    Erfüllungsanspruch des Postsparers gegen die Deutsche Bundespost, wenn diese

    Auszug aus BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R
    Die Anwendung dieser Bestimmung widerspricht nach dieser Auffassung dem das öffentliche Recht prägenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da sie den durch gesetzeswidrige Vermögensverschiebung erreichten Zustand festschreibt (BVerwG Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4/02 - NVwZ 2003, 993 = juris RdNr 19 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - VBlBW 1991, 263, 268; Hessischer VGH, Urteil vom 17.7.1990 - 11 UE 1487/89 - NJW 1991, 510; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.1991 - 1 A 10312/89 - NVwZ 1992, 796) .
  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.1990 - 2 S 2098/89

    Nichtigkeit eines Vertrages über die Zahlung einer Folgelastenpauschale an die

    Auszug aus BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R
    Die Anwendung dieser Bestimmung widerspricht nach dieser Auffassung dem das öffentliche Recht prägenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da sie den durch gesetzeswidrige Vermögensverschiebung erreichten Zustand festschreibt (BVerwG Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4/02 - NVwZ 2003, 993 = juris RdNr 19 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - VBlBW 1991, 263, 268; Hessischer VGH, Urteil vom 17.7.1990 - 11 UE 1487/89 - NJW 1991, 510; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.1991 - 1 A 10312/89 - NVwZ 1992, 796) .
  • BVerwG, 26.03.2003 - 9 C 4.02

    Gewerbesteuer; Aussetzungszinsen; Stundungszinsen; Leistungsbescheid;

    Auszug aus BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R
    Die Anwendung dieser Bestimmung widerspricht nach dieser Auffassung dem das öffentliche Recht prägenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da sie den durch gesetzeswidrige Vermögensverschiebung erreichten Zustand festschreibt (BVerwG Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4/02 - NVwZ 2003, 993 = juris RdNr 19 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - VBlBW 1991, 263, 268; Hessischer VGH, Urteil vom 17.7.1990 - 11 UE 1487/89 - NJW 1991, 510; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.1991 - 1 A 10312/89 - NVwZ 1992, 796) .
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1991 - 1 A 10312/89

    Teilungsgenehmigung; Gemeinde; Anspruch; Vertrag; Zahlung; Abgeltung; Vorteil

    Auszug aus BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R
    Die Anwendung dieser Bestimmung widerspricht nach dieser Auffassung dem das öffentliche Recht prägenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da sie den durch gesetzeswidrige Vermögensverschiebung erreichten Zustand festschreibt (BVerwG Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4/02 - NVwZ 2003, 993 = juris RdNr 19 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - VBlBW 1991, 263, 268; Hessischer VGH, Urteil vom 17.7.1990 - 11 UE 1487/89 - NJW 1991, 510; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.1991 - 1 A 10312/89 - NVwZ 1992, 796) .
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1991 - 1 R 10312/89

    Gemeinde; Anspruch; Gegenleistung; Teilung; Grundstück; Genehmigung

    Auszug aus BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R
    Die Anwendung dieser Bestimmung widerspricht nach dieser Auffassung dem das öffentliche Recht prägenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da sie den durch gesetzeswidrige Vermögensverschiebung erreichten Zustand festschreibt (BVerwG Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4/02 - NVwZ 2003, 993 = juris RdNr 19 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - VBlBW 1991, 263, 268; Hessischer VGH, Urteil vom 17.7.1990 - 11 UE 1487/89 - NJW 1991, 510; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.1991 - 1 A 10312/89 - NVwZ 1992, 796) .
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R
    Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172; 100, 56, 59; 112, 351, 353 f ) .
  • BGH, 31.10.1963 - VII ZR 285/61

    Elektroherde - §§ 951, 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Empfängerhorizont,

    Auszug aus BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R
    Auch mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit erbringt der Hilfeempfänger - unabhängig von den damit verbundenen Eingliederungszielen - eine Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (stRspr seit BGHZ 40, 272, 277 = NJW 1964, 399) .
  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 760/87

    Eröffnung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Falle der Heranziehung eines

  • BVerwG, 30.11.1990 - 7 A 1.90

    Recht zur Benutzung von Sewasserstraßen - Brodersbyer Noors

  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

  • BVerwG, 18.01.2001 - 3 C 7.00

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Vertrauensschutz; Treu und Glauben;

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 56.93

    Erstattungsanspruch - Auftragsverwaltung - Öffentlichrechtlicher

  • BAG, 26.09.2007 - 5 AZR 857/06

    Status von Ein-Euro-Jobbern

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 11/08 R

    Sozialhilfe - Erstattungsanspruch - Nachzahlung einer Rente wegen

  • BSG, 30.01.1962 - 2 RU 219/59

    Anspruch einer Versorgungsverwaltung gegen den Träger einer Unfallversicherung

  • BAG, 19.11.2008 - 10 AZR 658/07

    Vorarbeiterzulage - erwerbsfähige Hilfebedürftige

  • BSG, 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit

    Über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch braucht das in Anspruch genommene Jobcenter nicht zunächst durch Verwaltungsakt zu entscheiden (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 13) .

    Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach § 16 Abs. 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; solche Arbeiten begründen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbs 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts (vgl BSG Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, B 14 AS 101/10 R; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 66/07 R - BSGE 102, 73, 74 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 3 S 10 mwN).

    Auch ohne ausdrückliche Normierung wird dem Anspruchsinhaber durch den in weitgehender Analogie zu den §§ 812 ff BGB entwickelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein Recht auf Herausgabe des Erlangten verschafft (vgl BSG Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 14 ff, und - B 14 AS 101/10 R, RdNr 22; BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R = FEVS 61, 385; sowie BSG Urteil vom 30.1.1962 - 2 RU 219/59 - BSGE 16, 151, 156 f = SozR Nr. 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG siehe BVerwG Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - BVerwGE 105, 370, 371; BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 11).

    Der erwerbsfähige Hilfebedürftige erbringt mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit die für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (vgl ausführlich BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 17, unter Hinweis auf BGHZ 40, 272, 277).

    Zudem hat er mit dem Vorschlag an die Klägerin vom 2.2.2005 die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse veranlasst und an die Klägerin als Maßnahmeteilnehmerin vermittelt (vgl im Einzelnen: BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 19) .

    Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme dem Jobcenter zugewandt, der auch die Kosten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (vgl BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 19) .

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG insofern an, als die für diesen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensmehrung jedenfalls dann gegeben ist, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 18) .

    Insofern wird das LSG noch näher aufzuklären haben, ob die Klägerin der Aufforderung zur Rückmeldung nach diesem Gespräch nachgekommen ist, eine das konkrete Einsatzfeld oder die Verbindlichkeit einer Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit näher regelnde Eingliederungsvereinbarung vorgelegen (vgl zur Bedeutung einer Eingliederungsvereinbarung auch Urteile des 14. Senats des BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, B 14 AS 98/10 R) und/oder der Beigeladene zu einem späteren Zeitpunkt eine abschließende Regelung zu einer konkret von der Klägerin zu verrichtenden Arbeitsgelegenheit getroffen hat (vgl zB BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 16 ff).

    Unter Berücksichtigung eines üblichen Arbeitsentgelts werden erbrachte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19, 22 SGB II, die bereits geleistete Mehraufwandsentschädigung sowie die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen in Abzug gebracht (vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 22 ff) .

  • BSG, 22.08.2013 - B 14 AS 75/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit -

    Die Leistungsklage der Klägerin auf Wertersatz ist unabhängig von der Zulässigkeit ihrer Anfechtungsklage gegen den "Bescheid des Beklagten vom 31.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.6.2009" zulässig, weil es sich um eine reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG handelt (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7, RdNr 13) .

    Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren auf Wertersatz kommt allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht, der als aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts abgeleitetes Rechtsinstitut voraussetzt, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung stattgefunden hat, und ein Recht auf Herausgabe des Erlangten verschafft (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7, RdNr 13; BSG Urteil vom 27.8.2011 - B 4 AS 1/10 R - BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9) .

    Da auch nur ein Teil der geleisteten Arbeit sich als wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit mit Vermögensverschiebung zu Gunsten des Beklagten darstellen kann (vgl BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7, RdNr 16 ff) , hätten die verschiedenen Teile der Tätigkeit der Klägerin ausdrücklich nach Art und Umfang bezeichnet werden müssen.

    a) Ob einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch überhaupt der Rechtsgedanke des § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld) entgegenstehen kann (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7, RdNr 21 mwN) , kann auch in diesem Verfahren offen bleiben, weil die Klägerin nach den Feststellungen des LSG die Zuweisung zunächst hingenommen hat und erst ab einem bestimmten, nicht näher festgestellten Zeitpunkt Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Arbeit hatte.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.09.2017 - L 5 AS 603/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse -

    Über den von der Klägerin geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch muss der Beigeladene nicht zunächst durch Verwaltungsakt entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, juris Rn. 13; Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 75/12 R -, juris Rn. 12).

    Er verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, juris Rn. 14; Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R -, juris Rn. 24; Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 75/12 R -, juris Rn. 13; J. Neumann, Sozialrecht aktuell 2012, 1, 2 ff.).

    Alle wesentlichen Entscheidungen, die dieses Rechtsverhältnis betreffen, sind vom Leistungsträger (hier: dem Beigeladenen bzw. der ARGE) zu treffen (vgl. BAG, Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 -, NZA 2009, 269; 271; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, juris Rn. 19).

    Läge ein Vermögenszuwachs bei der Beklagten vor, müsste der Beigeladene sich diesen zurechnen lassen, weil seine Rechtsvorgängerin die Maßnahme veranlasst und die Klägerin zur Erfüllung einer dieser gegenüber bestehenden Verpflichtung gehandelt hat (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, juris Rn. 19; Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R -, juris Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bedeutet die Arbeitsleistung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit jedenfalls immer dann auch eine Mehrung fremden Vermögens, wenn es an der Voraussetzung der Zusätzlichkeit fehlt (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, juris Rn. 18; Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R -, juris Rn. 27).

    Das ergibt sich heute aus § 16d Abs. 2 Satz 1 SGB II. Im streitgegenständlichen Zeitraum fehlte eine solche unmittelbar anwendbare gesetzliche Begriffsbestimmung; das Gleiche ergab sich aber aus einem Rückgriff auf § 261 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung - SGB III), der bis zum 31. März 2012 galt (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, juris Rn. 18; Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R -, juris Rn. 27).

  • LSG Hamburg, 29.04.2021 - L 4 AS 177/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - rechtswidriger Eingliederungsverwaltungsakt -

    Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (BSG, Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, Rn. 14 m.w.N.).

    Mit der Ausübung einer solchen Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit erbringt der Hilfeempfänger - unabhängig von den damit verbundenen Eingliederungszielen - eine Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (BSG, Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, Rn. 17 und vom 27.8.2011 - B 4 AS 1/10 R, Rn. 25).

    Auch bei Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit geht es um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen, auch wenn diese nicht auf privatrechtlichem Arbeitsvertrag gründet (BSG, Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, Rn. 17).

    Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme dem Träger der Grundsicherung zugewandt, der auch die Kosten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (BSG, Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, Rn. 19 und vom 27.8.2011 - B 4 AS 1/10 R, Rn. 26, jeweils m.w.N.).

    Das Bundessozialgericht hat diese Frage bislang nicht ausdrücklich entschieden, sondern nur ausgesprochen, dass die Arbeitsleistung jedenfalls dann, wenn es an der Zusätzlichkeit fehle, immer auch eine Mehrung fremden Vermögens darstelle (BSG, Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, Rn. x und vom 27.8.2011 - B 4 AS 1710 R, Rn. 27).

    Hiervon scheint auch das Bundessozialgericht grundsätzlich auszugehen, da es hinsichtlich der Frage, ob im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten eine Leistung im Sinne des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs vorliegt, ausführt, dass mit der Ausübung einer solchen Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit eine Leistung im anspruchsbegründenden Sinne erbracht wird, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (BSG, Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, Rn. 17 und vom 27.8.2011 - B 4 AS 1710 R, Rn. 25).

    Der somit bestehende Erstattungsanspruch des Klägers für seine rechtsgrundlos geleistete Arbeit als Küchen- und Kantinenhilfe ist der Höhe nach auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet, da die erlangte Arbeitsleistung selbst nicht herausgegeben werden kann, wobei ein Erstattungsanspruch aber nur in dem Umfang besteht, in dem es per saldo zu einem (rechtsgrundlosen) Vermögenszuwachs gekommen ist (BSG, Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, Rn. 23ff.).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.07.2016 - L 7 AS 1359/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit -

    Der Anspruch sei noch nicht verjährt; zwar betrage die regelmäßige Verjährungsfrist nach der Schuldrechtsreform 2001 gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) drei Jahre; erst durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R - (BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7) habe er indes die erforderliche Kenntnis von einem Anspruch auf Wertersatz erlangt, sodass die Verjährungsfrist auch erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.

    Dem Kläger steht der erhobene Anspruch auf Wertersatz in Höhe 20.340,00 Euro, den er zulässigerweise im Wege der echten (reinen) Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) verfolgt (BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7 ; BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9 ), nicht zu.

    Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben (BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7 ; BSGE SozR 4-4200 § 16 Nr. 8 ; BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9 ; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG ferner schon Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 105, 370; BVerwG Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 11).

    Die Erstattung für rechtsgrundlos erbrachte Arbeit ist, da die erlangte Arbeitsleistung selbst nicht herausgegeben werden kann, entsprechend § 818 Abs. 2 BGB auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet (BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7 ; BVerwG Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 11).

    Er bezieht sich insoweit auf die Bestimmung des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30. Juli 2004 <BGBl. I S. 2014>; vgl. jetzt § 16d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 <BGBl. I S. 2854>), aus welcher herzuleiten ist, dass Arbeiten, denen es am gesetzlichen Merkmal der Zusätzlichkeit mangelt, zu einer Vermögensverschiebung zu Lasten des Anspruchsinhabers führen und damit einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auslösen können (vgl. BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7 ; BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9 ).

    All das sowie die weiteren Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - neben der fehlenden Zusätzlichkeit und der Rechtsgrundlosigkeit u.a. auch ein unter Gegenüberstellung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich der Aufwendungen für die Sozialversicherung) mit dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen zu ermittelnder Vermögensvorteil (vgl. hierzu BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7 ; BVerwG Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 11) - können vorliegend jedoch ebenso dahinstehen, wie die Frage, welche Konsequenzen daraus zu ziehen gewesen wären, dass der Kläger die Arbeit offenbar widerspruchslos ausgeführt hat (vgl. hierzu BSGE 114, 129 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 13 ).

  • SG Osnabrück, 28.06.2016 - S 31 AS 440/12

    Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer nach dem SGB II ausgeübten

    Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, juris, Rn. 14 m.w.N.).

    50 Die Zusätzlichkeit ist in Anlehnung an § 261 Abs. 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu bestimmen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R - juris, Rn. 18; ferner Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 101/10 R -, Rn. 21).

    Diese Vorschrift erfordert positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit; bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit reichen dafür nicht aus (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, juris, Rn. 21 m.w.N.).

    Dies muss umso mehr gelten, als zu diesem Zeitpunkt die bundessozialgerichtliche Rechtsprechung erst in der Entwicklung begriffen gewesen ist; die Leitentscheidungen datieren vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R und B 14 AS 101/10 R - und vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R - und lagen zum Zeitpunkt der Prüfung der Eingliederungsvereinbarung noch nicht ausformuliert vor.

    Zusätzlich ist die gewährte Mehraufwandsentschädigung abzusetzen (zur Berechnung im Einzelnen vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, juris, Rn. 25).

  • LSG Hessen, 17.08.2015 - L 9 AS 618/14

    Von der Anrechnung als Einkommen nach § 11a Abs. 2 SGB II ausgenommen sind

    Denn als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren auf Zahlung kommt allein der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht, über den das in Anspruch genommene Jobcenter nicht vorab durch Verwaltungsakt zu entscheiden hat (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R - SozR 4-4200 § 16 Nr. 7; BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R - SozR 4-4200 § 16 Nr. 9).

    Die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R - SozR 4-4200 § 16 Nr. 9; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R - SozR 4-4200 § 16 Nr. 7; BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 75/12 R - SozR 4-4200 § 16 Nr. 13 - jeweils m. w. N.; vgl. dazu auch Pattar, SGb 2012, 631 ff.; Neumann, SozialRecht aktuell 2012, 1 ff.).

  • BSG, 02.07.2013 - B 4 AS 72/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

    Soweit eine spezialgesetzliche Regelung - wie zB in dem mit Wirkung zum 1.1.2011 in § 6b Abs. 5 SGB II eingefügten Erstattungsanspruch - nicht existiert, entsprechen die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (stRspr, vgl zB BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7, RdNr 14; BVerwG Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25/07 - BVerwGE 131, 153 = juris RdNr 13 mwN; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 21; Luik, jurisPR-SozR 6/2013, Anm 1) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2019 - L 7 AS 693/16
    Anspruchsgrundlage für den begehrten Wertersatz ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut (st. Rspr. des BSG, erstmals mit Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, BSGE 108, 116 = juris RdNr. 14; vgl. auch BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R - BSGE 109, 70 = juris RdNr. 24).

    Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, BSGE 108, 116 = juris RdNr. 14 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Der erwerbsfähige Hilfebedürftige erbringt mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit die für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R -, BSGE 109, 70 = juris RdNr. 25; Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, BSGE 108, 116 = juris RdNr. 17).

    Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen (BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R -, BSGE 109, 70 = juris RdNr. 25; ; Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, BSGE 108, 116 = juris RdNr. 17).

    Eine solche Vermögensmehrung wird nach der Rechtsprechung des BSG angenommen, wenn die gesetzliche Voraussetzung der "Zusätzlichkeit" für eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat (BSG, Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R -, BSGE 109, 70 = juris RdNr. 27; ; Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R -, BSGE 108, 116 = juris RdNr. 18).

  • BSG, 14.03.2012 - B 14 AS 98/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Ein solcher Anspruch (grundlegend dazu BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7) gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist.
  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit

  • LSG Hessen, 01.08.2018 - L 6 AS 207/15
  • SG Berlin, 15.05.2012 - S 172 AS 15085/11

    Grundsicherung für Arbeitssuchende - allgemeine Leistungsklage -

  • BSG, 05.08.2015 - B 4 AS 17/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.05.2014 - L 15 AS 46/14
  • LSG Hessen, 16.07.2020 - L 7 AS 579/19
  • SG Frankfurt/Main, 16.08.2019 - S 13 AS 1475/13
  • BSG, 02.07.2013 - B 4 AS 74/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

  • SG Aurich, 11.03.2015 - S 15 AS 546/11
  • LSG Bayern, 19.03.2014 - L 16 AS 613/13

    Leistungsbezug, Mehraufwandsentschädigung, Wertersatz, Zuweisungsbescheid,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2018 - L 11 AS 109/16

    Arbeitsgelegenheit; Fahrgastbegleitung; Vermögensmehrung; Wertersatz;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2012 - L 7 AS 83/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.09.2012 - L 15 AS 88/10
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2024 - L 4 AS 181/21

    Zuweisung Arbeitsgelegenheit - Wertgrenze - keine Erledigung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.06.2020 - L 5 AS 23/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Arbeitsgelegenheit

  • SG Magdeburg, 07.12.2015 - S 9 AS 2829/12
  • LSG Sachsen, 11.09.2019 - L 7 AS 857/19

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • LSG Hamburg, 18.12.2015 - L 1 KR 44/11

    Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen

  • LSG Bayern, 27.03.2013 - L 11 AS 585/11

    Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht wegen fehlender

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2012 - L 7 AS 557/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2012 - L 6 AS 16/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2016 - L 15 AS 381/12
  • SG Wiesbaden, 24.02.2015 - S 33 AS 215/13
  • LSG Bayern, 20.12.2011 - L 11 AS 196/10

    Arbeitsgelegenheit, Mehraufwandsentschädigung, Sicherung des Lebensunterhalts,

  • LSG Bayern, 20.12.2011 - L 11 AS 197/10

    Mehraufwandsentschädigung, Arbeitsgelegenheit, Lebensunterhaltssicherung,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2016 - L 8 SO 12/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2016 - L 6 AS 789/14
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2013 - L 19 AS 2377/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Antrag auf Anordnung

  • BSG, 06.02.2015 - B 4 AS 171/14 B

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 9 AS 3918/12
  • LSG Sachsen, 27.03.2014 - L 3 AS 187/14

    Kein entschädigungsfähiger Mehraufwand bei vorzeitiger Beendigung des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.06.2013 - L 18 AS 1572/13

    Verhinderung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses; fehlender wichtiger Grund;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2012 - L 9 SO 460/11

    Sozialhilfe

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.09.2019 - L 4 KR 574/16
  • BSG, 08.07.2020 - B 14 AS 133/20 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • LSG Hamburg, 18.12.2015 - S 11 KR 138/13
  • SG Aachen, 08.01.2013 - S 11 AS 839/12

    Zulässigkeit eines Sanktionsbescheides bei Verhinderung der Aufnahme oder

  • LSG Saarland, 12.01.2017 - L 11 SO 4/15

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - rechtsgrundlose

  • LSG Sachsen, 27.03.2014 - 3 AS 187/14

    Arbeitsgelegenheit; Grundsicherung für Arbeitsuchende; vorläufiger Rechtsschutz;

  • BSG, 21.12.2012 - B 4 AS 32/12 BH
  • SG Berlin, 08.12.2022 - S 123 AS 4416/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Maßnahme zur

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2018 - L 4 KR 456/17
  • BSG, 19.06.2013 - B 4 AS 72/12 BH
  • SG Gelsenkirchen, 03.12.2018 - S 45 KR 592/16
  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2013 - L 1 AS 1887/12
  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2012 - L 13 AS 1669/12
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Rechtsprechung
   BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4214
BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 (https://dejure.org/2011,4214)
BAG, Entscheidung vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 (https://dejure.org/2011,4214)
BAG, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 (https://dejure.org/2011,4214)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe und die Mutwilligkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mutwillige Teilklagen werden nicht über Prozesskostenhilfe prozessfinanziert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 137, 145
  • NJW 2011, 1161
  • MDR 2011, 922
  • NZA 2011, 422
  • DB 2011, 16
  • DB 2011, 716
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.12.2010 - II ZB 13/09

    Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
    b) Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BGH 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2005, 1497; 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246; OLG Bamberg - 2 WF 232/89 - zu 2 b der Gründe, NJW-RR 1990, 74; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 34; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110; BCF/Bader ArbGG 5. Aufl. § 11a Rn. 34; DFL/Heider 3. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 9; ErfK/Koch 11. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 31; zum Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot, anstehende Verfahren seines Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, vgl. BGH 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - zu II 1 b der Gründe, NJW 2004, 1043) .

    Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht (BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - aaO) , oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) .

    dd) Schließlich ist eine beabsichtigte Teilklage (BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246) oder eine Rechtsverfolgung mehrerer Ansprüche gegen dieselbe Partei in getrennten Prozessen nur dann mutwillig, wenn dies zu höheren Kosten für die Staatskasse führt und keine nachvollziehbaren Sachgründe für diese Prozessführung vorliegen.

  • LAG Köln, 11.07.2008 - 11 Ta 185/08

    Prozesskostenhilfe; Beiordnung nach § 11 a ArbGG

    Auszug aus BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
    Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht (BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - aaO) , oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) .

    aa) Allerdings wird die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO begründet (vgl. LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) oder dieser Verstoß erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 - MDR 2008, 532; LAG Schleswig-Holstein 16. März 1999 - 4 Ta 147/98 -; LAG München 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 - JurBüro 2010, 26) in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

  • LAG Baden-Württemberg, 27.11.2009 - 1 Ta 19/09

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Rechtsverfolgung weiterer Ansprüche durch

    Auszug aus BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
    Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht (BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - aaO) , oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) .

    aa) Allerdings wird die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO begründet (vgl. LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) oder dieser Verstoß erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 - MDR 2008, 532; LAG Schleswig-Holstein 16. März 1999 - 4 Ta 147/98 -; LAG München 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 - JurBüro 2010, 26) in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

  • LAG Schleswig-Holstein, 03.02.2010 - 2 Ta 206/09
    Auszug aus BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
    Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht (BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - aaO) , oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) .

    aa) Allerdings wird die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO begründet (vgl. LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) oder dieser Verstoß erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 - MDR 2008, 532; LAG Schleswig-Holstein 16. März 1999 - 4 Ta 147/98 -; LAG München 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 - JurBüro 2010, 26) in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

  • BGH, 11.12.2003 - IX ZR 109/00

    Anwaltsgebühren bei Wahrnehmung mehrerer Verfahren; Höhe des Vorschusses für

    Auszug aus BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
    b) Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BGH 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2005, 1497; 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246; OLG Bamberg - 2 WF 232/89 - zu 2 b der Gründe, NJW-RR 1990, 74; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 34; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110; BCF/Bader ArbGG 5. Aufl. § 11a Rn. 34; DFL/Heider 3. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 9; ErfK/Koch 11. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 31; zum Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot, anstehende Verfahren seines Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, vgl. BGH 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - zu II 1 b der Gründe, NJW 2004, 1043) .
  • OLG Bamberg, 17.10.1989 - 2 WF 232/89

    Anforderungen an die Abänderung eines Unterhaltstitels

    Auszug aus BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
    b) Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BGH 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2005, 1497; 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246; OLG Bamberg - 2 WF 232/89 - zu 2 b der Gründe, NJW-RR 1990, 74; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 34; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110; BCF/Bader ArbGG 5. Aufl. § 11a Rn. 34; DFL/Heider 3. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 9; ErfK/Koch 11. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 31; zum Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot, anstehende Verfahren seines Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, vgl. BGH 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - zu II 1 b der Gründe, NJW 2004, 1043) .
  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.12.2010 - 2 Ta 172/10

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - PKH für getrennte Verfahren

    Auszug aus BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
    Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Dezember 2010 - 2 Ta 172/10 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2007 - 9 Ta 270/07

    Festsetzung der PKH-Vergütung - Verpflichtung zur kostengünstigen

    Auszug aus BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
    aa) Allerdings wird die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO begründet (vgl. LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) oder dieser Verstoß erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 - MDR 2008, 532; LAG Schleswig-Holstein 16. März 1999 - 4 Ta 147/98 -; LAG München 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 - JurBüro 2010, 26) in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
  • LAG München, 15.07.2009 - 10 Ta 386/08

    Prozesskostenhilfe - Pflicht zur kostensparenden Prozessführung auch bei mehreren

    Auszug aus BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
    aa) Allerdings wird die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO begründet (vgl. LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) oder dieser Verstoß erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 - MDR 2008, 532; LAG Schleswig-Holstein 16. März 1999 - 4 Ta 147/98 -; LAG München 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 - JurBüro 2010, 26) in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
  • BGH, 10.03.2005 - XII ZB 20/04

    Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen

    Auszug aus BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11
    b) Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BGH 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2005, 1497; 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246; OLG Bamberg - 2 WF 232/89 - zu 2 b der Gründe, NJW-RR 1990, 74; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 34; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110; BCF/Bader ArbGG 5. Aufl. § 11a Rn. 34; DFL/Heider 3. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 9; ErfK/Koch 11. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 31; zum Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot, anstehende Verfahren seines Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, vgl. BGH 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - zu II 1 b der Gründe, NJW 2004, 1043) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 16.03.1999 - 4 Ta 147/98

    Bewilligung der Prozeßkostenhilfe; Prüfung der Notwendigkeit von der Partei bzw.

  • LAG Nürnberg, 22.10.2015 - 2 Ta 118/15

    Kostenfestsetzung - Bindung an PKH-Beschluss - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    Dies ist Teil der Prüfung der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11; vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10; BGH vom 21.11.2013 - III ZA 28/13).

    Hätte eine bemittelte Partei, die vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt, begründeten Anlass gehabt, eine gesondertes Verfahren anhängig zu machen, statt eine bereits anhängige Klage zu erweitern oder in gleich gelagerten Parallelfällen gemeinsam mit anderen Personen als Streitgenossen Klage zu erheben, wäre die Rechtsverfolgung nicht mutwillig (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 9 mwN; vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10; BGH vom 21.11.2013 - III ZA 28/13 mwN; GK-ArbGG/ Bader § 11a ArbGG, Rn 114, Stand April 2014 mwN; Zöller/ Geimer , ZPO, 30. Aufl., 2014, § 114 ZPO, Rn 34 u. 35).

    Demgegenüber kann eine bedürftige Partei, deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, aber noch nicht erhobene neue Klage abgewiesen worden ist, häufig ihren Anspruch noch im Wege der Erweiterung der bereits anhängigen Klage verfolgen, so dass vermeidbare Mehrkosten nicht erst entstehen (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 13).

    Zwar formuliert das BAG in der Entscheidung vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 12: "Selbst wenn eine ... Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Staatskasse nicht hindern würde, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die durch den Rechtsanwalt verursachten Kosten ... notwendig waren, ...".

    Ist es plausibel, dass ein sachlich begründeter Anlass bestanden hat, trotz höherer Kosten von der möglichen Klageerweiterung oder gemeinsamen Klage mehrerer Parteien abzusehen, kann dies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die neue Klage rechtfertigen (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 14).

    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist entweder mutwillig oder sie ist es nicht (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 12).

    Es ist allerdings richtig, dass es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein kann, wenn der Kläger die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (BGH vom 11.09.2012 - VI ZB 60/11 - Rn 10 im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO; BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 9 und vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10, jeweils im PKH-Bewilligungsverfahren).

    Ähnliche Maßstäbe hat auch der Richter für die Beurteilung der Mutwilligkeit im PKH-Verfahren anzulegen (vgl. BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 9; vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10 - Rn 16).

  • BAG, 08.09.2011 - 3 AZB 46/10

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit

    Eine Mutwilligkeit in diesem Sinne liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel wegen der degressiven Kosten- und Gebührentabellen kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 9 mwN, NZA 2011, 422) .

    Vielmehr begründet ein solcher Verstoß die Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO (BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 11 ff., NZA 2011, 422) .

    Eine Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Kosten, die bei der Erweiterung der Zahlungsklage um die Kündigungsschutzklage entstanden wären, ist nicht möglich (BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 12, NZA 2011, 422) .

  • LAG Hamburg, 26.05.2016 - 6 Ta 11/16

    Keine Prüfung des Gebots der kostensparenden Rechtsverfolgung im

    Sollen die Kosten für beigeordnete Rechtsanwälte aus öffentlichen Mitteln getragen werden, ist das Gebot, die Kosten der Prozessführung angemessen niedrig zu halten, in besonderem Maße zu beachten: Die Partei soll (nur) solche zumutbaren und kostensparenden Möglichkeiten der Prozessführung wahrnehmen, die sie auch nutzen würde, wenn sie wirtschaftlich leistungsfähig wäre, also die Prozesskosten einschließlich der Anwaltskosten "aus eigener Tasche" zahlen müsste (Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 10; siehe auch BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 9).

    Eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (BGH 10.03.2005 - XII ZB 20/04 - juris Rn 12; BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 8).

    Wie sich aus der nunmehr auch gesetzlich verankerten Definition ergibt, erfasst die im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens durchzuführende Mutwilligkeitsprüfung in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung eines Anspruchs (BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 8).

    Mutwilligkeit im Sinne dieser Definition liegt vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege von die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhenden Teilklagen geltend macht, oder wenn sie nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - juris Rn. 9; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2Ta 118/15 - juris Rn. 20; Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 14; LAG Baden-Württemberg 27.11.2009 - 1 Ta 19/09 - juris Rn 6; LAG Schleswig-Holstein 03.02.2010 - 2 Ta 206/09 - juris Rn 7; LAG Köln 11.07.2008 - 11 Ta 185/08 - juris Rn 9).

  • BGH, 21.11.2013 - III ZA 28/13

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe für getrennte Gerichtsverfahren wegen

    Von der Frage der Mutwilligkeit im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO wird in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen (vgl. BAG, NJW 2011, 1161 Rn. 8).
  • LAG Hamm, 09.12.2013 - 14 Ta 347/13

    Unbedingter Antrag auf Weiterbeschäftigung und Prozesskostenhilfe

    b) Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. BAG, 17. Februar 2011, 6 AZB 3/11, NZA 2011, 422, Rn. 9; 8. September 2011, 3 AZB 46/10, NZA 2011, 1382 , Rn. 16; LAG Hamm, 12. Juni 2009, 14 Ta 834/08, ArbR 2009, 147 = juris, Rn. 4; 22. Oktober 2009, 14 Ta 85/09, juris, Rn. 6; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a. a. O., Rn. 447; Zöller/Geimer, a. a. O., § 114 ZPO Rn. 30).

    Ihr ist es lediglich versagt, von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen den teureren zu wählen (vgl. BAG 17. Februar 2011, 6 AZB 3/11, NZA 2011, 422, Rn. 9, 12; 8. September 2011, 3AZB 46/10, NZA 2011, 1382 , Rn.16; BGH, 10. März 2005, XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497, II 2. b) der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 28.08.2023 - 15 Ta 9/23

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Kündigungsprozess -

    a) Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen (vgl. BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - BAGE 137, 145 oder juris Rn. 8).

    Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung in der Regel dann, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. BGH 31.08.2017 - III ZB 37/17 - Rn. 8 mwN) oder sogar von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen würde (vgl. BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - BAGE 137, 145 Rn. 9 mzwN; BGH 06.12.2010 - II ZB 13/09 - juris Rn. 8).

    Deswegen liegt Mutwilligkeit regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege von - die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhenden - Teilklagen geltend macht o der nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - BAGE 137, 145 Rn. 9 mzwN; vgl. auch BVerfG 13.07.2020 - 1 BvR 631/19 - juris Rn. 33: "Gebot kostensparender Verfahrensführung").

  • LAG Düsseldorf, 10.12.2013 - 3 Ta 576/13

    Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags

    Dies gilt grundsätzlich insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann, da hierdurch trotz einer Addition der Gegenstandswerte für die Gebührenrechnung wegen des degressiven Anstieges der Gebühren insgesamt eine billigere Rechtsverfolgung ermöglicht würde (vgl. BAG, Beschluss vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11, NZA 2011, 422; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.1989 - 14 Ta 114/89 - JurBüro 1989, 1442; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, juris; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Aufl., Rz. 456; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 114 Rz. 42).

    Ausnahmsweise ist Mutwilligkeit dann nicht anzunehmen, wenn für die Erhebung einer zusätzlichen Klage nachvollziehbare sachliche Gründe bestehen (vgl. BGH v. 10.03.2005 - XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497; BAG vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10 -, NZA 2011, 1382; BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11, NZA 2011, 422; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.1989 - 14 Ta 52/89 -, LAGE § 114 ZPO Nr. 16 m. w. N.; Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Ta 590/06; LAG Köln NJW-RR 2001, 869; Zöller/Geimer, ZPO, 29 Aufl., § 114 Rz. 34 m. w. N.; Schoreit/Groß, BerH u. PKH, 11. Aufl., § 114 Rz. 81; LAG Berlin, Beschluss vom 29.11.2005, NZA-RR 2006, 214).

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der hier vorliegenden Fallkonstellation ist vielmehr grundsätzlich für den neuen Rechtsstreit aufgrund mutwilliger Rechtsverfolgung vollumfänglich zu versagen (vgl. bereits LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.2004 - 2 Ta 453/04 - BAG, Beschluss v. 17.02.2011 - 6 AZB 3/11, NZA 2011, 422 - LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09 -).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2023 - 15 Ta 9/23

    Keine regelmäßige Mutwilligkeit eines Antrags auf Entfernung einer Abmahnung aus

    a) Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen (vgl. BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - BAGE 137, 145 oder juris Rn. 8).

    Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung in der Regel dann, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. BGH 31.08.2017 - III ZB 37/17 - Rn. 8 mwN) oder sogar von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen würde (vgl. BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - BAGE 137, 145 Rn. 9 mzwN; BGH 06.12.2010 - II ZB 13/09 - juris Rn. 8).

    Deswegen liegt Mutwilligkeit regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege von - die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhenden - Teilklagen geltend macht o der nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - BAGE 137, 145 Rn. 9 mzwN; vgl. auch BVerfG 13.07.2020 - 1 BvR 631/19 - juris Rn. 33: "Gebot kostensparender Verfahrensführung").

  • LAG Hessen, 16.10.2014 - 2 Ta 483/14

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Erhebung einer separaten

    Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen (BAG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11, Rn. 8, zitiert nach Juris) .

    Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 9 m. w. N., zitiert nach Juris ; Beschluss vom 8. September 2011 - 3 AZB 46/10 - Rn. 16, zitiert nach Juris) .

  • LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 30/23

    Prozeßkostenhilfe; Mehrvergleich; kostensparende Prozeßführung

    Prozesskostenhilfe bewilligt ohne Einschränkungen, kann die Mutwilligkeit und die Kostensparung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG nicht mehr geprüft werden (in Anschluss an BAG 6 AZB 3/11; LAG Hamburg 26.05.2016 - 6 Ta 11/16; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15; LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12), außer in Ausnahmefällen.

    Die erkennende Kammer gibt insoweit die bisher beim LAG München vertretene Ansicht unter Anschluss an die Rechtsprechung des BAG (6 AZB 3/11) auf.

  • OLG Nürnberg, 12.03.2024 - 8 W 444/24

    Mutwilligkeit einer weiteren Klage anstelle einer Klageerweiterung

  • LAG Hessen, 16.08.2016 - 3 Ta 92/16

    Wird ein Weiterbeschäftigungsanspruch neben der Kündigungsschutzklage nicht im

  • OLG Braunschweig, 26.04.2013 - 6 SchH 2/13

    Anforderungen an die Dokumentation der Gründe für die Neuverteilung der Geschäfte

  • LAG Hessen, 14.11.2011 - 13 Ta 372/11

    Kostenerstattung - Mutwilligkeit - Prozesskostenhilfe

  • LAG Köln, 21.11.2017 - 1 Ta 227/17

    Mutwilligkeit; Rechtsfolge

  • LAG Hessen, 15.05.2015 - 2 Ta 22/15

    § 11a Abs. 1 ArbGG, § 114 ZPO

  • LAG Hessen, 02.11.2011 - 13 Ta 369/11

    Kostenerstattung - Mutwilligkeit - Prozesskostenhilfe

  • OLG Hamm, 04.11.2016 - 6 WF 127/15

    Höhe der Vergütung des im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2016 - 2 Ta 21/15

    Honoraranspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts -

  • OLG Stuttgart, 12.03.2024 - 8 W 444/24

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Leistungsklage bei Klage auf Feststellung des

  • ArbG Essen, 13.01.2011 - 2 Ca 3298/10

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei vollständiger Aufzehrung der Klageforderung

  • LAG Köln, 19.01.2022 - 9 Ta 198/21

    Keine Pflicht zur Klageverbindung zwecks Gewährung von Prozesskostenhilfe;

  • LAG Köln, 08.01.2020 - 9 Ta 203/19

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Trennung eines arbeitsgerichtlichen

  • LAG München, 23.07.2012 - 10 Ta 284/11

    Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe - Pflicht zur subjektiven Klagehäufung -

  • LAG München, 17.07.2012 - 10 Ta 281/11

    Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe - Pflicht zur subjektiven Klagehäufung -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2012 - 26 Ta 535/12

    Offensichtlich mutwillige Prozessführung durch Stellung eines Hauptantrags statt

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2014 - L 25 AS 2837/13

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Aufteilung in mehrere Klageverfahren - ein

  • LAG Köln, 20.03.2014 - 11 Ta 52/14

    Mutwilligkeit einer Klageerweiterung

  • LAG Hessen, 15.10.2012 - 13 Ta 303/12

    Kostenfestsetzung - Mutwilligkeit - Prozesskostenhilfe; Kostenfestsetzung -

  • LAG Nürnberg, 15.08.2011 - 4 Ta 112/11

    Prozesskostenhilfe - mehrere Klagen - Mutwilligkeit

  • LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 31/23

    Prozeßkostenhilfe; Mehrvergleich; kostensparende Prozeßführung

  • LAG München, 18.10.2012 - 10 Ta 330/12

    Gehörsrüge - Darlegung Gehörsverletzung - Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe

  • LAG München, 18.10.2012 - 10 Ta 331/12

    Gehörsrüge - Darlegung Gehörsverletzung - Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe

  • LAG Hamm, 29.05.2017 - 14 Ta 192/17

    Mutwilligkeit; Klageerweiterung; Teilklage

  • ArbG Aachen, 27.10.2021 - 1 Ca 2071/21

    Mutwilligkeit einer weiteren Klage

  • KG, 08.04.2013 - 18 WF 55/13

    Verfahrenskostenhilfe: Mutwillige Rechtsverfolgung bei nachträglicher

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Rechtsprechung
   BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 93/09   

Zitiervorschläge
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BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 93/09 (https://dejure.org/2010,4686)
BAG, Entscheidung vom 14.12.2010 - 1 ABR 93/09 (https://dejure.org/2010,4686)
BAG, Entscheidung vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 (https://dejure.org/2010,4686)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Feststellungsantrag - Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

  • openjur.de

    Feststellungsantrag; Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

  • Bundesarbeitsgericht

    Feststellungsantrag - Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 83 Abs 3 ArbGG, § 118 Abs 1 BetrVGDV 2, § 256 ZPO, § 1 Abs 4 MitbestG, § 6 Abs 2 MitbestG
    Feststellungsantrag - Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 83 Abs 3 ArbGG, § 118 Abs 1 BetrVGDV 2, § 256 ZPO, § 1 Abs 4 MitbestG, § 6 Abs 2 MitbestG
    Feststellungsantrag - Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines auf die Tendenzeigenschaft eines Unternehmens gerichteten Feststellungsantrags

  • Betriebs-Berater

    Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

  • bag-urteil.com

    Feststellungsantrag - Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

  • rewis.io

    Feststellungsantrag - Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

  • ra.de
  • rewis.io

    Feststellungsantrag - Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit eines auf die Tendenzeigenschaft eines Unternehmens gerichteten Feststellungsantrags

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Antrag auf Feststellung der Tendenzeigenschaft eines Unternehmens unzulässig

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 136, 334
  • NJW 2011, 1624
  • NZA 2011, 473
  • BB 2011, 819
  • DB 2011, 16
  • DB 2011, 2388
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 25.08.1981 - 1 ABR 61/79

    Beschlussverfahren -; mögliche Antragsteller; Antragsbefugnis; Modalitäten der

    Auszug aus BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 93/09
    Ob der Antragsteller befugt ist, den konkreten Antrag zur Entscheidung zu stellen, ist eine Frage seiner Antragsbefugnis, nicht aber seiner Beteiligung am Verfahren (BAG 25. August 1981 - 1 ABR 61/79 - BAGE 37, 31) .
  • LAG Hamburg, 03.03.2009 - H 2 TaBV 102/08
    Auszug aus BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 93/09
    Die Rechtsbeschwerden des Konzernbetriebsrats der S GmbH und des Betriebsrats der T a P P Produktionsgesellschaft mbH gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 3. März 2009 - H 2 TaBV 102/08 - werden zurückgewiesen.
  • BAG, 13.02.2007 - 1 ABR 14/06

    Tendenzbetrieb - Einstellung - Recht auf Einblick in Gagenlisten

    Auszug aus BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 93/09
    Stünde jedoch fest, dass die Arbeitgeberin ein Tendenzunternehmen ist, müsste in jedem Einzelfall geprüft werden, inwieweit das vom Konzernbetriebsrat begehrte Mitbestimmungsrecht aufgrund des Tendenzschutzes Einschränkungen erfährt (dazu BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - BAGE 121, 139) , weil nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes auf Tendenzunternehmen nur insoweit keine Anwendung finden, wie die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht.
  • BAG, 15.07.2008 - 3 AZR 172/07

    Streitgegenstand

    Auszug aus BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 93/09
    Antragsänderungen können aus prozessökonomischen Gründen nur dann zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich also auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt stützt und berechtigte Interessen des Gegners nicht beeinträchtigt werden (BAG 15. Juli 2008 - 3 AZR 172/07 - Rn. 24, AP ZPO § 253 Nr. 48).
  • BAG, 23.03.1999 - 1 ABR 28/98

    Landes-Sportverband kein Tendenzunternehmen

    Auszug aus BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 93/09
    Soweit der Senat im Beschluss vom 21. Juli 1998 (- 1 ABR 2/98 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 89, 228; bestätigt durch BAG 23. März 1999 - 1 ABR 28/98 - zu B I der Gründe, BAGE 91, 144) angenommen hat, ein auf die Feststellung der Tendenzeigenschaft eines Unternehmens gerichteter Feststellungsantrag sei zulässig, hält er hieran aus den dargelegten Gründen nicht mehr fest.
  • BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 59/01

    Karitative Einrichtung der Kirche - Wohnungsbau-GmbH

    Auszug aus BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 93/09
    Ein auf die Feststellung des Bestehens einer Religionsgemeinschaft oder einer karitativen oder erzieherischen Einrichtung gerichteter Antrag wäre daher - anders als der auf die Feststellung der Tendenzeigenschaft nach § 118 Abs. 1 BetrVG gerichtete Antrag - zulässig (BAG 23. Oktober 2002 - 7 ABR 59/01 - zu B I der Gründe, BAGE 103, 163) .
  • BAG, 30.10.1986 - 6 ABR 52/83

    Antragsbefugnis - Beteiligungsbefugnis - Beschlußverfahren - Einleitung eines

    Auszug aus BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 93/09
    Dieser ist als Antragsteller notwendiger Beteiligter, weil er mit seinem Antrag das Verfahren eingeleitet hat (BAG 30. Oktober 1986 - 6 ABR 52/83 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 53, 279) .
  • BAG, 20.01.2009 - 1 ABR 78/07

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 93/09
    Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 20. Januar 2009 - 1 ABR 78/07 - Rn. 28, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 44 = EzA ZPO 2002 § 547 Nr. 2) .
  • BAG, 21.07.1998 - 1 ABR 2/98

    Keine Einschränkung der Mitbestimmung wegen Tätigkeit im Staatsauftrag

    Auszug aus BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 93/09
    Soweit der Senat im Beschluss vom 21. Juli 1998 (- 1 ABR 2/98 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 89, 228; bestätigt durch BAG 23. März 1999 - 1 ABR 28/98 - zu B I der Gründe, BAGE 91, 144) angenommen hat, ein auf die Feststellung der Tendenzeigenschaft eines Unternehmens gerichteter Feststellungsantrag sei zulässig, hält er hieran aus den dargelegten Gründen nicht mehr fest.
  • BAG, 26.03.1987 - 6 ABR 1/86

    Nichtigkeitsfeststellung einer Betriebsratswahl wegen Nichtbestellung eines

    Auszug aus BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 93/09
    Auch wenn er zur Begründung auf den Inhalt der Antragsschrift des Konzernbetriebsrats Bezug genommen hat, kann aufgrund der klaren Antragsformulierung nicht angenommen werden, er habe ohne eigenen Sachantrag nur den Antrag des Konzernbetriebsrats unterstützen wollen (dazu BAG 26. März 1987 - 6   ABR 1/86 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 26 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 26 Nr. 3) .
  • BGH, 17.03.1995 - V ZR 178/93

    Rechtskraft der Abweisung einer negativen Feststellungsklage

  • BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 27/06

    Feststellung der Tarifgebundenheit

  • BAG, 23.03.2010 - 1 ABR 81/08

    Betriebsrat - Unterrichtungsanspruch

  • BAG, 14.01.2014 - 1 ABR 54/12

    Einsichtsrecht in Bruttoentgeltlisten

    Antragsänderungen können aus prozessökonomischen Gründen jedoch dann zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich also auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt stützt und berechtigte Interessen des Gegners nicht beeinträchtigt werden (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 19, BAGE 136, 334) .
  • LAG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 17 TaBV 3/19

    Anfechtung Betriebsratswahl - Anfechtungsbefugnis - Betriebsbegriff - räumlich

    b) Danach sind die Beteiligten Ziffer 1, 3 bis 5 - weil sie das Verfahren mit ihrer Antragstellung eingeleitet haben - notwendige Beteiligte (vgl. BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 17 Nr. 10; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 10, BAGE 136, 334) .
  • BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11

    Auszubildende - betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

    Ein derartiger Statusantrag beträfe für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 11 ff., BAGE 136, 334) .

    Davon könnte allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn die begehrte Feststellung keine einheitliche Anwendung der in Betracht kommenden betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen zuließe (vgl. hierzu BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 14, BAGE 136, 334) .

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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10.OVG (https://dejure.org/2010,6270)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.12.2010 - 8 A 10882/10.OVG (https://dejure.org/2010,6270)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - 8 A 10882/10.OVG (https://dejure.org/2010,6270)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 107 AEUV, Art 34 AEUV, Art 35 AEUV, Art 87 AEUV, § 1 Abs 1 WeinFöAbgG RP
    Verfassungs- und Europarechtskonformität der Abgabe an den Deutschen Weinfonds sowie der Abgabe für die Gebietsweinwerbung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung an den Deutschen Weinfonds nach § 43 Abs. 1 Weingesetz (WeinG); Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds; Ausgleich der von den einzelnen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung an den Deutschen Weinfonds nach § 43 Abs. 1 Weingesetz ( WeinG ); Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds; Ausgleich der von den einzelnen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Winzer und Kellereien müssen Abgabe für Weinwerbung zahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 379
  • DÖV 2011, 369
  • AUR 2011, 224
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
    Diese für alle nichtsteuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finan­zierungsfunktion kürzlich noch einmal bestätigt und zugleich präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - "CMA-Pflichtabgabe" -, BVerfGE 122, 316 und juris Rn. 99 f.; Beschluss vom 12. Mai 2009 - "Holzabsatzfonds" -, BVerfGE 123, 132 und juris Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - "BaFin-Umlage" -, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 20).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht dabei eine be­sonders enge Verbindung zwischen der spezifischen Sachnähe der Abgabe­pflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzie­rungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgaben­auf­kommens: Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabenerhebung und Finanzie­rungs­verantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig und entlastet so die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe, was den ent­scheidenden Rechtfertigungsgrund für die zur Steuer hinzutretende Sonder­last bildet und zugleich die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit sichert (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).

    Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgt (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159, 179 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100).

    Ausreichend ist auch die Vorstrukturierung einer Gruppe in der europäischen Rechtsordnung, wie das Bundesverfassungsgericht dies für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft aufgrund der einheitlichen Erfassung des gesamten Wirtschaftszweiges durch Sonderregelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 183 f. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - ist nicht geboten; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirt­schaftszweiges ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Dem Gesetzgeber steht bei der Ent­scheidung, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette er mit der Abgabenerhebung ansetzt, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (da­von geht ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., aus, da es die Homogenität der Gruppe der Land- und Ernährungs­wirtschaft bejaht hat, ohne dass es insoweit darauf ankam, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette die Abgabepflicht ansetzte).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 40 ff., bereits ausgeführt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner völligen Interessengleich­heit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen; ins­besondere ist eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Pro­dukten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - nicht geboten, nach­dem das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschafts­zweiges ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spe­zifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

    Die Angehörigen der Gruppe müssen der Auf­gabe evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Gesamtheit aller Steuerzahler; dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die Unternehmen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft im Hinblick auf die Förderung des Absatzes und der Verwertung land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte ohne weiteres schon deshalb bejaht, weil es um den Absatz ihrer eigenen Produkte ging (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit einer Gruppe und besondere Sachnähe für sich genommen noch nicht ohne weiteres geeignet, eine spezielle Finanzierungsver­antwortung im Hinblick auf eine staatliche organsierte Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten zu begründen; vielmehr müssen Gruppenhomogenität und Sachnähe inhaltlich derart qualifiziert sein, dass sie ge­eignet sind, einen rechtlichen Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Auf­gabe herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O., Rn. 104).

    Lässt sich vielmehr eine Finanzierungs­verant­wortung der mit der Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen nur mit Zweck und Wirkung wirtschaftspolitisch motivierter staatlicher Fördermaßnahmen zu­gunsten der belasteten Gruppe begründen, so muss der durch die Abgabe zu finanzierende und sie rechtfertigende Gruppennutzen evident sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 108).

    Denn die finanzielle Inanspruch­nahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entschei­dung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als augenfällige Ver­kürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf daher auch insoweit besonderer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105).

    Nach Ansicht des Bundesverfassungsge­richts kann sich in solchen Konstellationen der erforderliche greifbare Gruppen­nutzen vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppen­an­gehörigen besonders treffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten; als solche Beeinträchtigungen kommen Nachteile im transnationalen Wettbewerb grundsätzlich in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110).

    Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht maßgeblich auf die Außenhandelsbilanz in dem einschlägigen Wirtschaftssektor ab, lässt aber etwa ein vergleichsweise moderates Außenhandelsdefizit nicht genügen, um auf beträchtliche Nachteile der Deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft als Wett­bewerber innerhalb der Euro­päischen Gemeinschaft schließen zu können (vgl. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 111; s. a. Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O., Rn. 65).

    Andererseits ist hervorzuheben, dass das Bundesverfassungs­gericht es ausreichen lässt, wenn der greifbare Gruppennutzen plausibel begründet wird (vgl. insbes. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
    Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgt (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159, 179 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetz­geber mit einer Sonderabgabe nur eine vorgefundene homogene Gruppe in Finanzierungsverantwortung nehmen, die durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist; es ist ihm verwehrt, für eine Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten zu bilden, die nicht in der Rechts- oder Sozialordnung vorgegeben sind (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180).

    Andererseits bedarf es keiner völligen Interessengleich­heit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.).

    Ausreichend ist auch die Vorstrukturierung einer Gruppe in der europäischen Rechtsordnung, wie das Bundesverfassungsgericht dies für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft aufgrund der einheitlichen Erfassung des gesamten Wirtschaftszweiges durch Sonderregelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 183 f. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - ist nicht geboten; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirt­schaftszweiges ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 40 ff., bereits ausgeführt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner völligen Interessengleich­heit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen; ins­besondere ist eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Pro­dukten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - nicht geboten, nach­dem das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschafts­zweiges ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Eine völlige Interessengleichheit der Abgabepflichtigen ist von Ver­fassungs wegen ohnehin nicht zu fordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spe­zifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 - 8 A 10246/10

    Winzer müssen Abgabe für Deutschen Weinfonds zahlen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010 - 8 A 10246/10.OVG - (DVBl. 2010, S. 1442 und Juris, Rn. 33 ff.) bereits entschieden hat, bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 40 ff., bereits ausgeführt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner völligen Interessengleich­heit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen; ins­besondere ist eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft - etwa nach Pro­dukten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen - nicht geboten, nach­dem das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschafts­zweiges ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

    Zugleich bildet dieser "greifbare Gruppennutzen" den für die Rechtfertigung des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit als Berufsausübungsregelung i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG erforderlichen "vernünftigen Grund des Allgemeinwohls", wobei insoweit die Verhältnismäßigkeit der finanziellen Belastung hinzutreten muss (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 93 ff.).

    So hat etwa eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Wine Institute of California in acht europäischen Ländern im Jahre 2009 ergeben, dass deutscher Wein in den - für den Markterfolg besonders wichtigen - Kategorien "Preis-Leistungs-Verhältnis", "hohe Qualität", "gutes Image" und "guter Geschmack" jeweils abgeschlagen auf einem der letzten Plätze rangierte, deutlich hinter Weinen z.B. aus Frankreich, Italien und Spanien, aber auch gegenüber Weinen aus den meisten Überseeländern (vgl. die im Parallelverfahren 8 A 10246/10.OVG vorgelegte, den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannte Anlage 4 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 610 f. der dortigen GA).

    Für den wichtigsten Exportmarkt Großbritannien ergab eine vom Deutschen Weininstitut in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahre 2009 (vgl. Anlage 5 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 612 GA 8 A 10246/10.OVG) auf der Grundlage einer re­präsentativen Verbraucherbefragung zum Image deutschen Weins im Vergleich zum Wein aus den Hauptwettbewerbsländern, dass deutscher Wein in der Ka­tegorie "Weißwein von hoher Qualität" zwar deutlich aufgeholt hat und etwa auf dem Ansehensniveau entsprechender italienischer Weine - aber auch weiter deut­lich hinter Frankreich und Australien - liegt, jedoch in allen anderen Kategorien (wie z.B. "Rotwein von hoher Qualität" und "gutes Preisleistungsverhältnis") am schlechtesten abschneidet.

    Wie insbesondere der Vertreter des öffentlichen Interesses - VÖI - in seiner den Beteiligten bekannten Stellungnahme im Verfahren 8 A 10246/10.OVG (S. 13 f.) überzeugend unter Hinweis auf Daten des statistischen Bundesamtes und eine Auswertung des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau dargelegt hat, weisen die deutschen Weinbaubetriebe im Durchschnitt wesentlich kleinere Betriebsgrößen auf als im internationalen Vergleich, insbe­sondere im Vergleich mit Weinbaubetrieben in der "Neuen Welt".

    Der vom Beigeladenen zu 2.) vorgelegte Tätigkeitsbericht des Deutschen Weinfonds (vgl. Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 26. Mai 2010, Bl. 148 ff. GA) sowie der im Verfahren 8 A 10246/10.OVG als Anlage 1 zur Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses zu den Gerichtsakten gereichte "Ge­meinsame Geschäftsbericht 2008" von Deutschem Weinfonds, Deutschem Wein­institut und Deutscher Weinakademie, der den Beteiligten bekannt ist, geben insoweit zu keinen Zweifeln Anlass.

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
    Diese für alle nichtsteuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finan­zierungsfunktion kürzlich noch einmal bestätigt und zugleich präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - "CMA-Pflichtabgabe" -, BVerfGE 122, 316 und juris Rn. 99 f.; Beschluss vom 12. Mai 2009 - "Holzabsatzfonds" -, BVerfGE 123, 132 und juris Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - "BaFin-Umlage" -, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die für nichtsteuerliche Abgaben zentrale Zulässigkeitsanforderung einer sachlichen Recht­fertigung nicht nur für die Abgabenerhebung dem Grunde nach, sondern wirkt auch begrenzend auf die Bemessung der nichtsteuerlichen Abgabe der Höhe nach ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004, BVerfGE 110, 370, 390 und Beschluss vom 16. September 2009, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 30 f.).

    Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrund­satz folgt, dass die Finanzierungsverantwortung der zur Leistung einer Sonderab­gabe Verpflichteten nicht weiter reichen darf als der voraussichtliche Mittelbedarf für die mit der Sonderabgabe verfolgten Zwecke: Die abgabepflichtigen Unter­nehmen dürfen in ihrer Gesamtheit nicht in höherem Maße in Anspruch genommen werden, als dies im Hinblick auf die Gewährleistung einer effektiven Aufgabener­füllung zur Erreichung der verfolgten Zwecke erforderlich ist (vgl. BVerfG, Be­schluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 31).

    Deshalb genügt es, wenn der vom Gesetzgeber gewählte Verteilungsmaßstab innerhalb des durch Abgabenzwecke und Belastungsgründe gegebenen Rahmens insgesamt sachgerecht ist (so BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 32).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine grundsätzlich an der Größe des Geschäfts bzw. am Volumen der Geschäfts­tätigkeit orientierte Ausgestaltung von Sonderabgaben als verfassungsgemäß er­achtet (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 33).

  • VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10

    Weinwerbeabgaben: Klagen abgewiesen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
    Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aber auch allgemeiner Meinung ent­spricht, handelt es sich bei der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG um eine "Sonder­abgabe mit Finanzierungsfunktion"; denn sie ist nicht als Gemeinlast ausgestaltet, sondern wird nur einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunter­nehmen wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe auferlegt; sie wird auch  nicht als Gegenleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung (als Gebühr oder Beitrag) sowie nicht als Ausgleichsab­gabe eigener Art erhoben (so auch die Vorinstanz und VG Neustadt an der Wein­straße, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 K 16/10.NW -, S. 7 des Urteils; vgl. auch Ger­hard, LKRZ 2010, S. 126, 128; so auch bereits Bundesverwal­tungsgericht, Urteil vom 27. April 1995, NVwZ-RR 1996, S. 106 und juris Rn. 29 f. zu § 23 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes - WWiG - und BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974, BVerfGE 37, 1 und juris Rn. 52 f. zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein).

    Eine "Auflösung" der Weinwirtschaft in die Agrarwirtschaft hat bisher nicht stattgefunden; der Weinsektor bleibt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nach wie vor Sonderregelungen unterworfen, die sich von der übrigen Agrarwirtschaft abgrenzen (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 8 f. des Urteils).

    Nichts anderes gilt für die Angehörigen der deutschen Weinwirtschaft mit Rück­sicht auf die durch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Aufgaben des Deutschen Weinfonds, den Weinmarkt durch Absatz- und Qualitätsförderung zu stabilisieren und auf den Bezeichnungsschutz inländischer Weine hinzuwirken: Die deutsche Weinwirtschaft steht diesen Aufgaben evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit, weil es sich bei dem Bezugsobjekt der abgabe­finanzierten Förderungsmaßnahmen (inländischer Wein und Weinerzeugnisse) um "ihr Produkt" handelt (so zutreffend die Vorinstanz und Verwaltungsgericht Neu­stadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 des Urteils; so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

    Der Finanzierungsbedarf für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds ist daher auch hinsichtlich der Aufgabe der Qualitätsförderung nicht durch die Weinwirtschaft selbst verur­sacht, sondern primär Folge der wirtschaftspolitischen Entscheidung des Staates zur Förderung der Weinwirtschaft (so zutreffend VG Neustadt an der Wein­straße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 f.; s. a. Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 129).

    Mithin spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass freiwillige private Zusammenschlüsse kein langfristig planbares Mittelauf­kommen gewährleisten können, weil nicht hinreichend absehbar ist, wie sich Mit­gliederbestand und Zahlungsbereitschaft mittel- bis langfristig entwickeln werden (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 16 des Urteils).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
    Dabei bestehen von Verfassungs wegen erhöhte Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung der Abgabenerhebung dann, wenn die zu finanzierende Aufgabe nicht bereits aus einem von der Gruppe der Abgabepflichtigen zurechenbar verur­sachten Bedarf resultiert, die Heranziehung zu der Sonderabgabe daher nicht an den Verursachungsgedanken anknüpfen kann, sich also nicht aus der Verantwort­lichkeit der Gruppenangehörigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen ergibt (vgl. dazu Ossenbühl, DVBl. 2005, S. 667, 673 f.; bejaht etwa in BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O., S. 312 ff. und Urteil vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 220 ff.).

    Von einer hin­reichend informierenden Dokumentation kann danach nur bei solchen Sonderab­gaben die Rede sein, die in die Haushaltspläne eingestellt und gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung oder entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen als durchlaufende Posten in zusätzlichen, den Haus­haltsplänen als Anlagen beigefügten Übersichten dargestellt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 218).

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
    Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aber auch allgemeiner Meinung ent­spricht, handelt es sich bei der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG um eine "Sonder­abgabe mit Finanzierungsfunktion"; denn sie ist nicht als Gemeinlast ausgestaltet, sondern wird nur einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunter­nehmen wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe auferlegt; sie wird auch  nicht als Gegenleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung (als Gebühr oder Beitrag) sowie nicht als Ausgleichsab­gabe eigener Art erhoben (so auch die Vorinstanz und VG Neustadt an der Wein­straße, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 K 16/10.NW -, S. 7 des Urteils; vgl. auch Ger­hard, LKRZ 2010, S. 126, 128; so auch bereits Bundesverwal­tungsgericht, Urteil vom 27. April 1995, NVwZ-RR 1996, S. 106 und juris Rn. 29 f. zu § 23 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes - WWiG - und BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974, BVerfGE 37, 1 und juris Rn. 52 f. zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein).

    Mit der Aufnahme von Ver­tretern möglichst aller für die Weinvermarktung relevanter Gruppen in den Ver­waltungsrat des Deutschen Weinfonds verfolgt der Gesetz­geber ersichtlich das Ziel, möglichst viel Sachverstand zu bündeln und die Interessen und Bedürfnisse auch nachgelagerter Stufen der Weinvermarktung in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen, "um auf diese Weise einen sach­gerechten Interessenausgleich zu erreichen und die Tätigkeit des Fonds auf eine breite Grundlage zu stellen" (so bereits BVerfG, Urteil vom 5. März 1974, a.a.O., Rn. 69, zum Verwaltungsrat des früheren Stabilisierungsfonds für Wein).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
    Als Sonderabgabe unterliegt die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG besonderen ver­fassungsrechtlichen Anforderungen, die aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 105, 110 GG) folgen und zugleich unter freiheits- (insbesondere Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) und gleichheitsgrund­rechtlichen (Art. 3 Abs. 1 GG) Gesichts­punkten bestehen: Als Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss sie sich auf einen sachlichen Rechtfertigungs­grund stützen können, der sich vom Fiskalzweck unterscheidet, eine hinreichende Distanz zur Steuer wahrt und es rechtfertigt, die Abgabenerhebung auf der Grundlage der Sachgesetzgebungskompetenzen nach Art. 70 ff. GG vorzu­nehmen; zudem muss sie dem Gebot der Belastungsgleichheit entsprechen und den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berück­sichtigen (grundlegend dazu: BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - "Berufsausbildungsabgabe" -, BVerfGE 55, 274, 297 ff.).

    Dabei bestehen von Verfassungs wegen erhöhte Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung der Abgabenerhebung dann, wenn die zu finanzierende Aufgabe nicht bereits aus einem von der Gruppe der Abgabepflichtigen zurechenbar verur­sachten Bedarf resultiert, die Heranziehung zu der Sonderabgabe daher nicht an den Verursachungsgedanken anknüpfen kann, sich also nicht aus der Verantwort­lichkeit der Gruppenangehörigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen ergibt (vgl. dazu Ossenbühl, DVBl. 2005, S. 667, 673 f.; bejaht etwa in BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O., S. 312 ff. und Urteil vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 220 ff.).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds / Holzabsatzfonds

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
    Diese für alle nichtsteuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finan­zierungsfunktion kürzlich noch einmal bestätigt und zugleich präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - "CMA-Pflichtabgabe" -, BVerfGE 122, 316 und juris Rn. 99 f.; Beschluss vom 12. Mai 2009 - "Holzabsatzfonds" -, BVerfGE 123, 132 und juris Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - "BaFin-Umlage" -, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 20).

    Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht maßgeblich auf die Außenhandelsbilanz in dem einschlägigen Wirtschaftssektor ab, lässt aber etwa ein vergleichsweise moderates Außenhandelsdefizit nicht genügen, um auf beträchtliche Nachteile der Deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft als Wett­bewerber innerhalb der Euro­päischen Gemeinschaft schließen zu können (vgl. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 111; s. a. Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O., Rn. 65).

  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10
    Deshalb gebührt dem Gesetzgeber auch hier - wie allgemein auf dem Gebiet der Arbeits­markt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung - ein besonders weitgehender Ein­schätzungs- und Prognosevorrang: Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sach­gebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001, NVwZ 2002, S. 335 und juris Rn. 41, m.w.N.).
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • EuGH, 05.11.2002 - C-325/00

    Kommission / Deutschland

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2009 - 2 S 2354/08

    Anwendungsbereich der Empfehlungen in Abschnitt II Nr 3.1 des Streitwertkataloges

  • Drs-Bund, 18.06.1998 - BT-Drs 13/11054
  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvR 1139/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Weinabgaben auf Bundes- und Landesebene

    b) Die von den Verwaltungsgerichten zugelassenen Berufungen wies das Oberverwaltungsgericht zurück und ließ jeweils die Revision zu (s. die veröffentlichten Entscheidungen in den Verfahren der Beschwerdeführer zu I.1, I.4 und II., OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 8. Dezember 2010 - 8 A 10927/10 -, juris; vom 15. September 2010 - 8 A 10246/10 -, DVBl 2010, S. 1442 ff., und vom 8. Dezember 2010 - 8 A 10882/10 -, AUR 2011, S. 224 ff.; letzteres Urteil auch zur Abgabe nach dem AbföG Wein Rh.-Pf.).

    Dass der Konkurrenz mit ausländischen Anbietern auch die abgabepflichtigen Erzeuger ausgesetzt sind, zeigt sich unter anderem bereits darin, dass die Kellereien den von ihnen vermarkteten Wein zu erheblichen Teilen von Erzeugern aus dem Ausland beziehen (vgl. für die berufungsgerichtliche Feststellung, wonach die Kellereien nur zu ca. 45 Prozent inländischen Wein abfüllen, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 8 A 10882/10.OVG -, AUR 2011, S. 224 ).

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