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   BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R   

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BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R (https://dejure.org/2009,4597)
BSG, Entscheidung vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R (https://dejure.org/2009,4597)
BSG, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 14/08 R (https://dejure.org/2009,4597)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Apotheke - Teilnahme an Arzneimittelversorgung mittels individueller vertraglicher Vereinbarung mit einzelnen Krankenkassen - kein Anspruch auf Erstattung des sogenannten Herstellerrabatts

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Apotheke; Teilnahme an Arzneimittelversorgung mittels individueller vertraglicher Vereinbarung mit einzelnen Krankenkassen; kein Anspruch auf Erstattung des sogenannten Herstellerrabatts; Herstellerrabatt verstößt nicht gegen Gemein ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung des Herstellerrabatts nach § 130a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bei Versandhandel mit Arzneimitteln aus den Niederlanden an Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 129; SGB V § 130a Abs. 1
    Anspruch auf Zahlung des Herstellerrabatts nach § 130a SGB V bei Versandhandel mit Arzneimitteln aus den Niederlanden an Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 129 Abs 5a SGB V
    Deutsche Arzneimittel-Preisvorschriften sind nicht auf Medikamente ausländischer Apotheken anwendbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 676 (Ls.)
  • A&R 2010, 134
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - kein Herstellerrabatt auf durch

    Auszug aus BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R
    Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG war dieses Regelungssystem mit Abgabepflichten nach § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V zu Lasten von Apotheken einerseits und Erstattungsansprüchen nach § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V gegenüber den pharmazeutischen Unternehmern andererseits in dem hier streitigen Zeitraum für die Klägerin nicht einschlägig, weil Rabatte nach § 130a Abs. 1 SGB V grundsätzlich nur bei Abgabe von Fertigarzneimitteln im Rahmen der Preisvorschriften nach dem AMG oder aufgrund des § 129 Abs. 5a SGB V anfallen und sie diesem Regime jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums nicht unterstellt war (BSG, Urteil vom 28.7. 2008 - B 1 KR 4/08 R - BSGE 101, 161 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 3).

    Hierzu ist sie rechtlich in der Lage, weil sie bei der Abgabe von Arzneimitteln per Versandhandel aus dem Ausland nicht den deutschen arzneimittelrechtlichen Preisregelungen unterworfen ist (vgl BSGE 101, 161 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 3, jeweils RdNr 23 mwN).

    Nur dann erwirbt eine Apotheke die Rechtsstellung, die ihr einerseits auf gesetzlicher Grundlage Vergütungsansprüche gegen die Krankenkassen vermittelt und sie andererseits durch die Rabattpflichten nach §§ 130 und 130a SGB V hoheitlich belastet bzw in Dienst nimmt (ebenso BSGE 101, 161 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 3, jeweils RdNr 32).

    Eine solche Einbindung in das leistungserbringungsrechtliche System des SGB V hat für die Klägerin jedenfalls in dem hier maßgebenden Zeitraum nicht bestanden, wie bereits der 1. Senat des BSG eingehend dargelegt hat und von der Klägerin letztlich auch nicht in Zweifel gezogen wird (vgl BSGE 101, 161 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 3, jeweils RdNr 35 ff und 40).

    Weiter könnte die Klägerin gemäß § 129 Abs. 3 Nr. 2 SGB V dem Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V beitreten und sich damit den Rabattvorschriften der §§ 130 und 130a SGB V unterstellen (vgl BSGE 101, 161 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 3, jeweils RdNr 35 ff und 40).

    Nicht vorgesehen ist jedoch, Vorteile unterschiedlicher Systeme zu kumulieren (ebenso BSGE 101, 161 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 3, jeweils RdNr 31 f: "Rosinenpickerei").

    Vielmehr ist durch die Vertragsgestaltung sicherzustellen, dass in- und ausländische Apotheken gleich behandelt werden (BSGE 101, 161 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 3, jeweils RdNr 40).

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R
    Die den pharmazeutischen Unternehmen auferlegten Zahllasten nach § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V stellen als Preisreglementierung wie jede sonstige Regelung zur Kostendämpfung im Bereich der Arzneimittelversorgung (vgl oben unter 4.) einen hoheitlichen Eingriff in die Berufsfreiheit dar (vgl für die Regelungen durch das BSSichG: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13.9. 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196, 244 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 129) und bedürfen deshalb einer gesetzlichen Grundlage.

    Sind dies - wie im Falle der Klägerin - ausschließlich vertragliche Bindungen, bewirken sie keine hoheitliche Indienstnahme (vgl zu dieser Rechtsstellung der beteiligten Apotheken: BVerfGE 114, 196, 244 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 130), wie es für einen Erstattungsanspruch vorausgesetzt wäre.

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R
    Es ist nicht ersichtlich, dass der Rahmenvertrag dazu missbraucht werden könnte, beitrittswillige und nach Arzneimittel- und Apothekenrecht - im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (vgl Urteil vom 11.12.2003 - C-322/01 - DocMorris NV - EuGHE I 2003, 14887) - beitrittsfähige ausländische Apotheken zu diskriminieren.
  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R
    Selbst wenn der Kammervorsitzende des SG angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht mit Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheiden durfte und hierdurch die Beteiligten entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter, nämlich der Kammer in voller Besetzung, entzogen hat, war das LSG gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zwar befugt, nicht aber verpflichtet, die Sache an das SG zurückzuverweisen (BSGE 88, 274, 278 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1; BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2, jeweils RdNr 10).
  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R

    Entscheidung durch Gerichtsbescheid - Spätaussiedler - Verfassungsmäßigkeit des §

    Auszug aus BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R
    Selbst wenn der Kammervorsitzende des SG angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht mit Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheiden durfte und hierdurch die Beteiligten entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter, nämlich der Kammer in voller Besetzung, entzogen hat, war das LSG gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zwar befugt, nicht aber verpflichtet, die Sache an das SG zurückzuverweisen (BSGE 88, 274, 278 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1; BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2, jeweils RdNr 10).
  • BGH, 05.06.1970 - I ZR 131/68

    Krankenkassenrabatt der Apotheken

    Auszug aus BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R
    Allerdings waren Apotheken bereits unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) verpflichtet, bei der Arzneimittelabgabe Rabatte zu gewähren (§ 376 Abs. 1 RVO, vgl hierzu BGHZ 54, 115).
  • BSG, 24.03.1987 - 4b RV 7/86

    Leistungsklage - Vorabentscheidung

    Auszug aus BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R
    Das hat das BSG vor der Ergänzung des § 130 durch das 6. SGG-Änderungsgesetz (6. SGG-ÄndG) vom 17.8.2001 (BGBl I 2144) unmittelbar der Regelung des § 130 Abs. 1 SGG (vor Inkrafttreten des 6. SGG-ÄndG: § 130 SGG) entnommen und hinsichtlich des insoweit notwendigen Nachverfahrens ergänzend auf § 304 ZPO iVm § 202 SGG abgestellt (BSGE 61, 217, 222 = SozR 3100 § 19 Nr. 18 S 57 f).
  • BVerfG, 01.09.1999 - 1 BvR 264/95

    Zeitlich befristeter Preisabschlag im Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 verstieß

    Auszug aus BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R
    Später sind die Abgabepreise für von der Festbetragsregelung nicht erfasste Fertigarzneimittel zunächst vorübergehend unmittelbar durch Gesetz abgesenkt und eingefroren worden (vgl Art. 30 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz - vom 21.12.1992, BGBl I 2266; vgl hierzu BVerfG SozR 3-5407 Art. 30 Nr. 1), ehe mit dem BSSichG zum 1.1.2003 Rabattlasten für Großhändler (Art. 11 BSSichG) sowie die hier maßgeblichen Rabattverpflichtungen nach § 130a SGB V eingeführt worden sind.
  • GemSOGB, 22.08.2012 - GmS-OGB 1/10

    EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelpreisbindung

    Der Beurteilung des 1. Senats des Bundessozialgerichts zur mangelnden Erstattung des Herstellerrabatts nach § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Versandhandels aus dem Ausland hat sich der 3. Senat des Bundessozialgerichts im Ergebnis angeschlossen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 14/08 R, A&R 2010, 134) und maßgeblich darauf abgestellt, dass in dem dort zu beurteilenden Fall die klagende Versandapotheke nicht in das System der Leistungserbringung nach § 129 SGB V eingebunden und dementsprechend nicht mit den Rabattpflichten nach §§ 130, 130a SGB V hoheitlich belastet war, sondern Einzelverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen hatte.
  • LSG Saarland, 27.04.2022 - L 2 KR 22/19

    (Krankenversicherung - Apotheke mit Sitz in anderem Mitgliedstaat der

    (BSG B 3 KR 14/08 R Rn 3).

    Auch der Beitritt zum Rahmenvertrag führe als rein vertragliche Regelung für sich allein nicht zu einem Erstattungsanspruch, denn der Vertrag allein könne keine hoheitliche Indienstnahme bewirken, wie das BSG in der Entscheidung vom 17.12.2009 (B 3 KR 14/08 R) festgestellt habe.

    Dies folge auch aus den Urteilen des BSG vom 17.12.2009 (B 3 KR 14/08 R) und 24.1.2013 (B 3 KR 11/11 R), wonach die Anwendbarkeit des Erstattungsregimes nach § 130a Abs. 1, 1a SGB V vom Beitritt einer ausländischen Apotheke zum Rahmenvertrag abhänge.

    Der 3. Senat des BSG hatte zuvor im Jahre 2009 dem Urteil des 1. Senats vom 28.7.2008 zwar im Ergebnis zugestimmt, also ebenfalls einen Erstattungsanspruch einer Versandapotheke nach § 130a Abs. 1 S 2 (ab 1.4.2014: S. 3) SGB V verneint, dieses Ergebnis jedoch auf eine andere Begründung gestützt (Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R).

    Da die Beklagte nach dem Regime des § 129 SGB V an der GKV-Arzneimittelversorgung teilnimmt und deshalb den Regelungen dieser Vorschrift sowie der §§ 130, 130a SGB V unterworfen ist, ist sie auch erstattungsberechtigt (vergleiche BSG, Urteil vom 28.7.2008 - B 1 KR 4/08 R, juris Rn. 32 ff.; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R, juris Rn. 18; Urteil vom 24.1.2013 - B 3 KR 11/11 R, juris Rn. 20; Beschluss vom 29.11.2016 - B 3 KR 21/16 B, juris Rn. 11).

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R

    Krankenversicherung - Versandapotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der

    Eine Apotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren Teilnahme an der Arzneimittelversorgung in Deutschland allein auf individuellen vertraglichen Vereinbarungen mit einzelnen Krankenkassen und nicht auf einem Beitritt zum Rahmenvertrag nach über die Arzneimittelversorgung beruht, hatte zumindest bis zum 29.7.2010 keinen Anspruch auf Erstattung des sog Herstellerrabatts durch den pharmazeutischen Unternehmer (Ergänzung zu BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R = SozR 4-2500 § 130a Nr. 5).

    Das LSG hat sich zur Begründung auf eine die Klägerin betreffende Entscheidung des erkennenden Senats vom 17.12.2009 (B 3 KR 14/08 R - SozR 4-2500 § 130a Nr. 5) gestützt und ausgeführt, der Klägerin stünden Erstattungsansprüche nach § 130a Abs. 1 S 2 SGB V nicht zu, weil Rechtsgrundlage ihrer Rabattgewährung zugunsten der Beklagten nicht § 130a Abs. 1 S 1 SGB V, sondern ein individuell ausgehandelter Versorgungsvertrag nach § 140e SGB V gewesen sei.

    Der erkennende 3. Senat des BSG hat im Jahre 2009 dem Urteil des 1. Senats vom 28.7.2008 zwar im Ergebnis zugestimmt, also ebenfalls die Nichtanwendbarkeit von § 130a Abs. 1 S 2 SGB V in Fällen der vorliegenden Art angenommen, dieses Ergebnis jedoch auf eine andere Begründung gestützt (Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R - SozR 4-2500 § 130a Nr. 5) .

  • LSG Bayern, 08.02.2011 - L 5 KR 352/06

    Krankenversicherung - niederländische Versandapotheke - kein Anspruch auf

    In der Folge konnten auch Erstattungsansprüche nach dieser Vorschrift nicht entstehen (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R, RdNr. 12 - zitiert nach JURIS).

    Die fehlende Berechtigung der Klägerin zum Herstellerrabatt ergibt sich dabei unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der deutschen Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz - AMG - oder aufgrund von § 129 Abs. 5a SGB V (vgl. BSG Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R, RdNr. 15 ff und BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R, RdNr. 14 ff sowie LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 08.07.2010 - L 5 KR 105/05, RdNr. 33 ff - jeweils zitiert nach JURIS) bereits aus den zwingenden Strukturen des Leistungserbringerrechts des SGB V.

    Damit ist klargestellt, dass die Regelung in § 129 Abs. 5a SGB V zur Gültigkeit der Arzneimittelpreisverordnung sowie die darauf Bezug nehmenden Urteile des BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R und vom 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R nur eines der Elemente ist, die das gesetzliche Leistungserbringerrecht der Apotheken prägen.

    Die Möglichkeit, besondere Abschläge auf den Abgabepreis von Arzneimitteln außerhalb der deutschen Preisvorschriften zu gewähren, verschaffte der Klägerin einen Wettbewerbsvorteil gegenüber inländischen Apotheken (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R RdNr. 16 - zitiert nach JURIS).

    d) Dieses Ergebnis verstößt auch nicht gegen das Recht der Europäischen Union (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R RdNr. 20 - zitiert nach JURIS).

  • SG Saarbrücken, 12.11.2020 - S 23 KR 832/16

    Krankenversicherung - Klageverfahren

    Die als Leistungsklage i.S.d. § 54 Abs. 4 SGG statthafte Klage (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R; Schneider in: jurisPK-SGB V, § 130a, Rn. 81) ist zulässig.

    Durch den Beitritt erwirbt eine Apotheke demnach die Rechtsstellung, die ihr einerseits auf gesetzlicher Grundlage Vergütungsansprüche gegen die Krankenkasse vermittelt und sie andererseits durch die Rabattpflichten nach §§ 130, 130 a SGB V hoheitlich belastet bzw. in Dienst nimmt (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R; vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R, vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R; vgl. auch SG Speyer, Urteil vom 21.03.2016 - S 7 KR 482/13, dies bestätigend Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 06.07.2017 - L 5 KR 105/16, Hauck/Noftz,/Luthe, aaO., § 129 SGB V Rn. 8).

    Etwas Anderes gelte nur dann, wenn die ausländische Versandapotheke dem Rahmenvertrag nach § 129 SGB V beitrete (vgl. BSG, Urteile vom 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R und vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R).

    Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des BSG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sämtlich als unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.03.2016 - 2 BvR 2081/08, das Urteil des BSG vom 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R betreffend; 2 BvR 1305/10, das Urteil des BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R betreffend und 2 BvR 1546/13, das Urteil des BSG vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R betreffend).

  • SG Saarbrücken, 12.11.2020 - S 23 KR 835/16

    Krankenversicherung - Klageverfahren

    Die als Leistungsklage i.S.d. § 54 Abs. 4 SGG statthafte Klage (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R; Schneider in: jurisPK-SGB V, § 130a, Rn. 81) ist zulässig.

    Durch den Beitritt erwirbt eine Apotheke demnach die Rechtsstellung, die ihr einerseits auf gesetzlicher Grundlage Vergütungsansprüche gegen die Krankenkasse vermittelt und sie andererseits durch die Rabattpflichten nach §§ 130, 130 a SGB V hoheitlich belastet bzw. in Dienst nimmt (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R; vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R, vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R; vgl. auch SG Speyer, Urteil vom 21.03.2016 - S 7 KR 482/13, dies bestätigend Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 06.07.2017 - L 5 KR 105/16, Hauck/Noftz,/Luthe, aaO., § 129 SGB V Rn. 8).

    Etwas Anderes gelte nur dann, wenn die ausländische Versandapotheke dem Rahmenvertrag nach § 129 SGB V beitrete (vgl. BSG, Urteile vom 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R und vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R).

    Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des BSG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sämtlich als unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.03.2016 - 2 BvR 2081/08, das Urteil des BSG vom 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R betreffend; 2 BvR 1305/10, das Urteil des BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R betreffend und 2 BvR 1546/13, das Urteil des BSG vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R betreffend).

  • SG Saarbrücken, 14.03.2019 - S 20 KR 834/16

    Krankenversicherung - Arzneimittel - ausländische Apotheke mit Sitz in der EU -

    Etwas anderes gelte nur dann, wenn die ausländische Versandapotheke dem Rahmenvertrag nach § 129 SGB V beitrete (Urteile des BSG vom 28. Juli 2008, B 1 KR 4/08 R und vom 17. Dezember 2009 B 3 KR 14/08 R).

    Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des BSG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sämtlich als unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse des BVerfG vom 24. März 2016 - 2 BvR 2081/08 das Urteil des BSG vom 28. Juli 2008, B 1 KR 4/08 R betreffend; 2 BvR 1305/10 das Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 14/08 R betreffend und 2 BvR 1546/13 das Urteil des BSG vom 24. Januar 2013, B 3 KR 11/11 R betreffend).

    Durch den Beitritt erwirbt eine Apotheke die Rechtsstellung, die ihr einerseits auf gesetzlicher Grundlage Vergütungsansprüche gegen die Krankenkasse vermittelt oder sie andererseits durch die Rabattpflichten nach §§ 130, 130 a SGB V hoheitlich belastet bzw. in Dienst nimmt (vergleiche zur Problematik Urteile des BSG vom 28. Juli 2008, B 1 KR 4/08 R; vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 14/08 R, vom 24. Januar 2013, B 3 KR 11/11 R; Urteil des SG Speyer vom 21. März 2016, S 7 KR 482/13, dies bestätigend Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2017, L 5 KR 105/16, Hauck/Noftz,/Luthe, aaO., § 129 SGB V Rn. 8).

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 31/12 B
    4 Der Senat hat sich zur Begründung zunächst auf seine dieselbe Klägerin betreffende Entscheidung vom 17.12.2009 (B 3 KR 14/08 R - SozR 4-2500 § 130a Nr. 5) gestützt, in der näher dargelegt ist, dass ihr Erstattungsansprüche nach § 130a Abs. 1 S 2 SGB V nicht zustehen, weil Rechtsgrundlage der Rabattgewährung zugunsten der Krankenkassen nicht § 130a Abs. 1 S 1 SGB V gewesen ist, sondern ein jeweils individuell ausgehandelter Versorgungsvertrag.

    5 Die Versagung des Erstattungsanspruchs nach § 130a Abs. 1 S 2 SGB V für die Zeit von 2003 bis 2007 verstößt auch nicht gegen europäisches Recht; dies hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 17.12.2009 (B 3 KR 14/08 R, aaO) näher ausgeführt.

    7 2) Die behauptete Divergenz zur Entscheidung des GmSOGB vom 22.8.2012 liegt nicht vor, weil sich das LSG nicht auf das Urteil des 1. Senats des BSG vom 28.7.2008 (BSGE 101, 161 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 3), sondern auf das Urteil des erkennenden Senats vom 17.12.2009 (B 3 KR 14/08 R, aaO) gestützt hat und es deshalb nicht maßgeblich auf die Frage der Anwendung der deutschen Arzneimittelpreisvorschriften auf aus dem EU-Ausland im Versandwege eingeführte Arzneimittel ankam.

    Zur Begründung kann wiederum auf die Urteile des erkennenden Senats vom 17.12.2009 (B 3 KR 14/08 R, aaO) und 24.1.2013 (B 3 KR 11/11 R) verwiesen werden.

  • SG Aachen, 29.06.2010 - S 13 KR 136/08

    Niederländische Versand- und Internetapotheke muss gewährten Rabatt an

    Durch Urteile vom 28.07.2008 (B 1 KR 4/08 R) und 17.12.2009 (B 3 KR 14/08 R) entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass der in § 130a Abs. 1 SGB V geregelte Rabatt der pharmazeutischen Unternehmer nur für Fertigarzneimittel gilt, deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) oder aufgrund des § 129 Abs. 5a SGB V bestimmt sind, und dass diesen Preisregelungen nicht die Fertigarzneimittel unterliegen, die als Import im Rahmen des Versandhandels an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgegeben werden.

    Das BSG hat durch Urteile vom 28.07.2008 (B 1 KR 4/08 R) und 17.12.2009 (B 3 KR 14/08 R) entschieden, dass das Regelungssystem mit Abgabepflichten nach § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V zu Lasten von Apotheken einerseits und Erstattungsansprüchen nach § 130 a Abs. 1 Satz 2 SGB V gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmern andererseits in dem hier streitigen Zeitraum für die Beklagte nicht einschlägig war, weil Rabatte nach § 130 a Abs. 1 SGB V grundsätzlich nur bei Abgabe von Fertigarzneimitteln im Rahmen der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) oder aufgrund des § 129 Abs. 5a SGB V anfallen und die Beklagte diesem Regime jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums nicht unterstellt war.

    Wenn die Krankenkassen von der Beklagten im streitigen Zeitraum, wie den beiden Urteilen des BSG vom 28.07.2008 (B 1 KR 4/08 R) und 17.12.2009 (B 3 KR 14/08 R) zu entnehmen ist, nach dem Vorbringen der Beklagten in diesen Verfahren, in denen sie Klägerin war, einen Abschlag für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel erhalten haben, hat die Beklagte dadurch eine aus den mit den Krankenkassen abgeschlossenen Einzelverträgen sich ergebende eigene Schuld getilgt und dadurch eigene Aufwendungen erspart.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2010 - L 5 KR 105/05

    Krankenversicherung

    Weder Apotheken noch pharmazeutische Unternehmer waren diesem Regime während des hier zu beurteilenden Zeitraums unterstellt (BSG, Urteil v. 28.7.2008 - B 1 KR 4/08 R, BSGE 101, 161 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 3; Urteil v. 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R, Rdn. 14).

    Die inländischen Preisvorschriften für Arzneimittel sind mithin als klassisches hoheitliches Eingriffsrecht nicht auf Arzneimittel anwendbar, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden (BSG, Urteile v. 28.07.2008 und v. 17.12.2009, a.a.O.).

    Sind dies - wie im Falle der Klägerin - ausschließlich vertragliche Bindungen, bewirken sie keine hoheitliche Indienstnahme, wie es für einen Erstattungsanspruch vorauszusetzen ist (vgl. BSG, Urteil v. 17.12.2009, a.a.O.).

  • BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 8/22 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelpreisbindung - EU-ausländische Versandapotheke

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2012 - L 4 KR 295/07
  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.04.2010 - L 3 R 521/06

    Aufhebung einer Invalidenrente nach DDR-Recht ist zulässig

  • LSG Thüringen, 28.08.2012 - L 6 KR 387/08

    Erstattung des Herstellerrabatts auch für im Wege des Versandhandels nach

  • BSG, 01.02.2011 - B 3 KR 30/10 B

    Kein Herstellerrabatt für DocMorris

  • SG Hannover, 27.04.2017 - S 86 KR 673/14
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