Rechtsprechung
BVerwG, 26.11.2009 - 7 C 20.08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Elektro-Richtlinie Art. 5 Abs. 2 Buchst. c, Art. 8 Abs. 1 bis 3; ElektroG § ... 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 4, 5 und 8, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5 Satz 2 und 3, Abs. 6, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, § 16 Abs. 5
Abhol- und Bereitstellungspflicht; Verursacherprinzip; Herstellerverantwortung; Finanzierungsverantwortung; Entsorgungsträger, öffentlich-rechtlicher; Elektro- und Elektronik-Altgerät, Neu-Altgerät, Alt-Altgerät; Sammelgruppe; Gerätekategorie; Geräteart; Rechtsbegriff, unbestimmter; Rechtmäßigkeitsprüfung, eingeschränkte; Rücknahmesystem, kollektives, individuelles; Kostenlast, gedeckelte; Gemeinsame Stelle; Regelsetzung, interne; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; zuständige Behörde; Beleihung; Abholalgorithmus; Vollzugsmangel; Verwaltungsökonomie; Beurteilungsspielraum.; - openjur.de
Abhol- und Bereitstellungspflicht; Verursacherprinzip; Herstellerverantwortung; Finanzierungsverantwortung; Entsorgungsträger, öffentlich-rechtlicher; Elektro- und Elektronik-Altgerät, Neu-Altgerät, Alt-Altgerät; Sammelgruppe; Gerätekategorie; Geräteart; Rechtsbegriff, unbestimmter; RechtmäÃ
- Bundesverwaltungsgericht
Elektro-Richtlinie Art. 5 Abs. 2 Buchst. c, Art. 8 Abs. 1 bis 3
Abhol- und Bereitstellungspflicht; Verursacherprinzip; Herstellerverantwortung; Finanzierungsverantwortung; Entsorgungsträger, öffentlich-rechtlicher; Elektro- und Elektronik-Altgerät, Neu-Altgerät, Alt-Altgerät; Sammelgruppe; Gerätekategorie; Geräteart; Rechtsbegriff, unbestimmter; Rechtmäßigkeitsprüfung, eingeschränkte; Rücknahmesystem, kollektives, individuelles; Kostenlast, gedeckelte; Gemeinsame Stelle; Regelsetzung, interne; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; zuständige Behörde; Beleihung; Abholalgorithmus; Vollzugsmangel; Verwaltungsökonomie; Beurteilungsspielraum.
- Jurion
Vereinbarkeit der Pflicht von Elektrogeräteherstellern nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zur Entsorgung von an öffentlich-rechtlichen Sammelstellen abgegebenen Altgeräten mit Gemeinschaftsrecht und nationalem Verfassungsrecht; Zumutbarkeit einer Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung auch fremder Altgeräte; Beurteilungsspielraum der Gemeinsamen Stelle der Hersteller bei der Zuordnung von Elektrogeräten zu Gerätearten gem. § 14 Abs. 4 ElektroG; Grenzen des Beurteilungsspielraums durch die Vergleichbarkeit von Geräten hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen; Gerichtliche Überprüfbarkeit einer konkreten Berechnung der Abholverpflichtung i.R.d. Schutzes von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen anderer Hersteller
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vereinbarkeit der Pflicht von Elektrogeräteherstellern nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zur Entsorgung von an öffentlich-rechtlichen Sammelstellen abgegebenen Altgeräten mit Gemeinschaftsrecht und nationalem Verfassungsrecht; Zumutbarkeit einer Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung auch fremder Altgeräte; Beurteilungsspielraum der Gemeinsamen Stelle der Hersteller bei der Zuordnung von Elektrogeräten zu Gerätearten gem. § 14 Abs. 4 ElektroG; Grenzen des Beurteilungsspielraums durch die Vergleichbarkeit von Geräten hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen; Gerichtliche Überprüfbarkeit einer konkreten Berechnung der Abholverpflichtung i.R.d. Schutzes von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen anderer Hersteller
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- damm-legal.de (Pressemitteilung)
§§ 9 Abs. 4 Nr. 3, 10 Abs. 1 S. 1 ElektroG
Hersteller von Elektrogeräten dürfen Entsorgung von fremden Altgeräten nicht ablehnen - raschlosser.com (Kurzinformation)
Entsorgungspflicht von Herstellern für fremde Elektro-Altgeräte
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Entsorgung von Elektro- und Elektronikschrott
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Ausrangierte Elektro(nik)geräte - Hersteller müssen auch fremde Altgeräte auf eigene Kosten entsorgen
- boesel-kollegen.de (Kurzinformation)
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen auch fremde Altgeräte auf eigene Kosten entsorgen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen auch fremde Altgeräte auf eigene Kosten entsorgen
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen auch fremde Altgeräte auf eigene Kosten entsorgen
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Hersteller müssen auch fremde Elektrogeräte entsorgen
- it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen auch fremde Altgeräte auf eigene Kosten entsorgen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen auch fremde Altgeräte auf eigene Kosten entsorgen - Elektro- und Elektronikgerätegesetz ist rechtmäßig
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 08.08.2007 - AN 11 K 06.2472
- VGH Bayern, 13.03.2008 - 20 BV 07.2359
- BVerwG, 11.09.2008 - 7 B 34.08
- BVerwG, 26.11.2009 - 7 C 20.08
Papierfundstellen
- NVwZ 2010, 522
- DVBl 2010, 523
- DÖV 2010, 409
- AbfallR 2010, 106
Wird zitiert von ... (7)
- BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15
Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz …
Das Berufungsurteil geht zutreffend davon aus, dass dafür nur normativ angelegte Hindernisse relevant sein könnten, die Ausdruck eines strukturbedingt zu einer defizitären Praxis führenden Regelungsdefizits sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2009 - 7 C 20.08 - Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 2 Rn. 22 …und vom 23. Februar 2011 - 8 C 50.09 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 30 Rn. 38; BVerfG…, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. - BVerfGE 133, 168 Rn. 117 f.). - BFH, 25.01.2017 - I R 70/15
Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und …
Grundlage sind nach § 14 Abs. 5 Satz 4 ElektroG die Mitteilungen der Hersteller gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 4 ElektroG (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2009 7 C 20/08, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2010, 522). - BVerwG, 15.04.2010 - 7 C 9.09
Elektro- und Elektronikgeräte; Hersteller; Vertreiber; Produktverantwortung; …
Dies entspricht der zentralen Bedeutung, die der Geräteart im Regelungssystem des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes auch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 26. November 2009 - BVerwG 7 C 20.08 - AbfallR 2010, 106) zukommt.
- BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 8.16
Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz …
Das Berufungsurteil geht zutreffend davon aus, dass dafür nur normativ angelegte Hindernisse relevant sein könnten, die Ausdruck eines strukturbedingt zu einer defizitären Praxis führenden Regelungsdefizits sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2009 - 7 C 20.08 - Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 2 Rn. 22 …und vom 23. Februar 2011 - 8 C 50.09 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 30 Rn. 38; BVerfG…, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. - BVerfGE 133, 168 Rn. 117 f.). - VG Stuttgart, 28.06.2018 - 14 K 2931/17
Freiwillige Rücknahme von eigenen oder fremd vertriebenen Alttextilien; Begriff …
Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu § 9 Abs. 8 ElektroG a.F. spricht von einer Gruppenverantwortung der Hersteller, ohne sich ausschließlich auf kollektive Sammelsysteme von Herstellern zu beziehen (BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 - 7 C 20/08 - juris, Rn. 20).Auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 9 Abs. 8 ElektroG a.F. hält Praktikabilitätserwägungen des Gesetzgebers für zulässig (BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 - 7 C 20/08 - juris, Rn. 19).
- VG Würzburg, 10.02.2015 - W 4 K 13.1015
Rücknahme von Alttextilien gegen Rabattgewährung; Abfalleigenschaft; Begriff der …
Bezüglich einer Erstreckung der Rücknahmepflicht auf Fremdgeräte im Bereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes führt das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2009, 7 C 20/08 - juris Rn. 20 f.):. - BVerwG, 11.09.2008 - 7 B 34.08
Abfall; Abholungspflicht; Altgerät; Behälter; Behältnis; Bereitstellungspflicht; …
Rechtsmittelbelehrung Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 20.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.