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   BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72   

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BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72 (https://dejure.org/1976,10)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.1976 - 1 BvR 460/72 (https://dejure.org/1976,10)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 1976 - 1 BvR 460/72 (https://dejure.org/1976,10)
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Flugblatt

§§ 186, 187 StGB, Art. 5 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 18 Abs. 2, Abs. 3 § 19 Abs. 3
    Voraussetzungen für die Annahme von Besorgnis der Befangenheit bei einem Bundesverfassungsrichter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verurteilung nach §§ 186, 187a StGB - Äußerung im politischen Meinungskampf - Inhalt der Äußerung - Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 GG - Verfassungsgerichtliche Nachprüfung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 43, 130
  • BVerwGE 43, 126
  • NJW 1977, 799
  • afp 1977, 274
 
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Wird zitiert von ... (176)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72
    Innerhalb des damit gezogenen Rahmens ist für den Umfang der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung die Intensität der in Frage stehenden Grundrechtsbeeinträchtigung von Bedeutung: je nachhaltiger ein Strafurteil im Ergebnis die Grundrechtssphäre des Verurteilten trifft, desto strengere Anforderungen sind an die Begründung dieses Eingriffs zu stellen und desto weiter reichen die Nachprüfungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts (vgl BVerfGE 42, 143 (148f) - DGB -).

    Über die Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers hinaus würden die negativen Wirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit von erheblicher Tragweite sein (vgl BVerfGE 42, 143 (156) - abw Meinung).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72
    Diese sind als Entscheidungen der zuständigen Fachgerichte nicht schlechthin einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglich: die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind grundsätzlich der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 18, 85 (92)).

    Infolgedessen kann es hier nicht bei der Frage bewenden, ob die angefochtenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl BVerfGE 18, 85 (93)).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72
    Es handelte sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, also eine Sachlage, die für die Bestimmung des Verhältnisses von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz von besonderer Bedeutung ist (BVerfGE 7, 198 (212) - Lüth - 12, 113 (127) - Schmid-Spiegel - 24, 278 (282f) - Tonjäger; 42, 163 (170) - Echternach -).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Damit ist eine Interpretation von § 185 StGB unvereinbar, die den Begriff der Beleidigung so weit ausdehnt, daß er die Erfordernisse des Ehren- oder Institutionenschutzes überschreitet (vgl. BVerfGE 71, 162 ) oder für die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit keinen Raum mehr läßt (vgl. BVerfGE 43, 130 ).

    Desgleichen verbietet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Auslegung der §§ 185 ff. StGB, von der ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch des Grundrechts ausgeht, der dazu führt, daß aus Furcht vor Sanktionen auch zulässige Kritik unterbleibt (vgl. BVerfGE 43, 130 ; stRspr).

    Darüber hinaus besteht die Gefahr, daß sich eine solche Verurteilung nachteilig auf die Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit im allgemeinen auswirkt, weil Äußerungswillige selbst wegen fernliegender oder unhaltbarer Deutungen ihrer Äußerung eine Bestrafung riskieren (vgl. BVerfGE 43, 130 ).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht stets betont (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 54, 129 ; 61, 1 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 85, 1 ).

    Im Zusammenhang mit Äußerungsdelikten betrifft das Fragen wie die, ob die umstrittene Äußerung tatsächlich gefallen ist, welchen Wortlaut sie hatte, von wem sie stammte und unter welchen Umständen sie abgegeben wurde, zumal wenn die Feststellungen auf der Einmaligkeit des Gesamteindrucks der mündlichen Verhandlung beruhen (vgl. BVerfGE 43, 130 ).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil oder ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 93, 266 - zur strafrechtlichen Verurteilung - BVerfGE 85, 1 ; 86, 1 - zur zivilrechtlichen Verurteilung).

    Eine staatliche Sanktion könnte in einem solchen Fall wegen ihrer einschüchternden Wirkung die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen (vgl. BVerfGE 43, 130 54, 129 94, 1 ).

  • BVerfG, 24.07.2015 - 1 BvR 2501/13

    Identitätsfeststellung im Rahmen einer Versammlung erfordert konkrete Gefahr für

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gebietet dabei insbesondere eine Auslegung des einfachen Rechts, bei der abschreckende Effekte auf den Gebrauch des Grundrechts möglichst gering gehalten werden (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 93, 266 ).
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