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   OLG Köln, 19.07.1989 - 15 W 85/89   

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OLG Köln, 19.07.1989 - 15 W 85/89 (https://dejure.org/1989,6336)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.07.1989 - 15 W 85/89 (https://dejure.org/1989,6336)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Juli 1989 - 15 W 85/89 (https://dejure.org/1989,6336)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • afp 1990, 51
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • KG, 11.06.1999 - 9 W 2247/99

    Abwehr ehrverletzender Äußerungen zur Vermeidung der Kostenfolge gemäß § 93

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  • LG Hamburg, 26.01.2007 - 324 O 772/06

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Internet-Berichterstattung

    Dies gilt auch für äußerungsrechtliche Streitigkeiten (vgl. nur: OLG München, Beschl. v. 2.5. 2000, NJW-RR 2001, S. 42; OLG Celle, Urt. v. 17.7. 1996, AfP 1997, S. 819 f., 820; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 23.8. 1990, AfP 1991, S. 627; OLG Köln, Beschl. v. 1.8. 1994, AfP 1995, S. 506; Beschl. v. 19.7. 1989, AfP 1990, S. 51; Soehring, "Presserecht", 3. Auflage, Rn. 30.15; Wenzel, "Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung", 5. Auflage, Kapitel 10, Rn. 94).

    Der Fehler in dem Beitrag der Antragsgegnerin war nicht derartig gravierend, dass bei vernünftiger Betrachtung eine außergerichtliche Klärung als von vornherein aussichtslos erschienen wäre (vgl.: OLG Köln, Beschl. v. 19.7. 1989, AfP 1990, S. 51, 52).

    Bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten mag dies angenommen werden können, wenn der Verbreiter der angegriffenen Äußerung die journalistische Sorgfaltspflicht in besonders grober Weise verletzt hat (OLG München, Beschl. v. 2.5. 2000, NJW-RR 2001, S. 42, 43; OLG Köln, Beschl. v. 1.8. 1994, AfP 1995, S. 506, 507; Beschl. v. 19.7. 1989, AfP 1990, S. 51, 52; Prinz/Peters, Kap. 12, Rn. 362).

  • OLG München, 02.05.2000 - 21 W 988/00

    Veranlassung zur Klageerhebung bei groben Verstößen gegen die journalistische

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  • OLG Köln, 01.08.1994 - 15 W 49/94

    Sofortiges Anerkenntnis eines Unterlassungsanspruchs - Kosten, Anerkenntnis,

    Allerdings gilt in der Regel auch in Äußerungsrechtsstreitigkeiten, daß derjenige, der ohne vorausgehende erfolglose Aufforderung zur Unterlassung sofort den Klageweg beschreitet, das Risiko eingeht, bei sofortigem Anerkenntnis seitens des Gegners die Verfahrenskosten auferlegt zu bekommen, wenn kein sonstiger hinreichender Anlaß zur Klageerhebung erkennbar ist (so der erkennende Senat in AfP 1990, 51 unter Hinweis auf BGH in NJW 1979, 2040, 2041; OLG Düsseldorf in AfP 1982, 44; OLG Köln in AfP 1985, 61, 62).

    Von der vorherigen Abmahnung - auch Verwarnung genannt - kann jedoch nicht nur dann abgesehen werden, wenn die drohende - erneute - Veröffentlichung so unmittelbar bevorsteht, daß bei vorherigem Abmahnversuch das gerichtliche Unterlassungsgebot zu spät kommen könnte, sondern die vorherige Abmahnung ist auch dann entbehrlich, wenn der Verletzte aufgrund des bisherigen Verhaltens der Schädiger davon ausgehen durfte, er werde ohne Inanspruchnahme des Gerichts ohnehin nicht zu seinem Recht kommen, und/oder wenn die Veröffentlichung eine vorsätzliche oder auf grober Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht beruhende unwahre Tatsachenbehauptung oder eine offensichtliche Schmähkritik enthält, damit eine so gravierende Ehrverletzung darstellt, daß bei vernünftiger Betrachtung das Bemühen um eine außergerichtliche Klärung keinen dauerhaften Erfolg verspricht oder unzumutbar erscheint (vgl. OLG Köln in AfP 1985, 61, 62 und AfP 1990, 51, 52; OLG Karlsruhe in WRP 1986, 166; OLG Saarbrücken in AfP 1988, 186; Zöller-Vollkommer, ZPO , 18. Aufl., § 93 Rdnr. 3 und 6; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., 41. Kapitel, Rdnr. 22 ff).

  • LG Hamburg, 08.02.2008 - 324 O 798/07

    Unterlassungsaufforderung ohne Ultimatum ist nicht als Abmahnung zu werten

    Unterbleibt in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten eine Abmahnung und wird der Anspruch sofort anerkannt, so hat der Verletzte nach § 93 ZPO die Verfahrenskosten zu tragen ( OLG Köln AfP 1990, 51 (51) mwN; OLG Köln AfP 1995, 506 [OLG Köln 01.08.1994 - 15 W 49/94] (506/507); Soehring Presserecht 2000 , Rn 30.16; Prinz/ Peters Medienrecht 1999, 12. Kapitel Rn 362 mwN; Wenzel Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Aufl. 2003 12.

    Von dem Erfordernis einer Abmahnung kann zwar abgesehen werden, wenn das Verhalten des Gegners unter vernünftiger Würdigung aller Umstände den Schluss rechtfertigt, der Kläger werde ohne sofortige Anrufung des Gerichts seinen begründeten Anspruch nicht mit ausreichend sicherem Erfolg durchsetzen können ( OLG Köln AfP 1990, 51 (51); OLG Köln AfP 1995, 506 (507) [OLG Köln 01.08.1994 - 15 W 49/94] ; OLG Karlsruhe WRP 1981, 542 (543); Prinz/Peters aaO 12. Kapitel Rn 363; Wenzel aaO 12. Kapitel Rn 107; Löffler/ Ricker aaO 44. Kapitel Rn 10).

  • OLG München, 23.10.1991 - 21 W 2048/91

    Anspruch auf Unterlassung einer in der Presse veröffentlichten Behauptung;

    Nach einem Großteil der Rechtsprechung (OLG Köln AfP 1990, 51; OLG Köln AfP 1985, 61; OLG Düsseldorf AfP 1982, 4; LG Oldenburg, AfP 1987, 725) muß der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs den Schuldner grundsätzlich vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen, wenn er eine Kostenbelastung nach § 93 ZPO vermeiden will.
  • LG Hamburg, 25.01.2007 - 324 O 741/06
    Der Antragsgegner geht zwar zu Recht davon aus, dass dies grundsätzlich erst dann der Fall ist, wenn der Beklagte oder Antragsgegner auf eine Abmahnung nicht oder negativ reagiert hat (OLG München, Beschl. v. 2.5. 2000, NJW-RR 2001, S. 42; OLG Celle, Urt, v. 17.7, 1996, AfP 1997, S. 819 f., 820; OLG Frankfurta.M., Beschl. v. 23, 8.1990, AfP 1991, S. 627; OLG Köln, Beschl. v, 1.8.1994, AfP 1995, S. 506; Beschl. v. 19.7.1989, AfP 1990, S. 51; Soehring, "Presserecht", 3. Auflage, Rn.30.15; Wenzel, "Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung", 5. Auflage, Kapitel 10, Rn. 94).
  • LG Bonn, 07.05.2004 - 9 O 130/04
    Andere Gerichte halten hingegen grundsätzlich eine Abmahnung auch in diesen Fällen für erforderlich, wenn auch insoweit Ausnahmen gemacht werden, etwa in dem Fall, dass die vorgerichtliche Klärung aufgrund des Verhaltens des Verletzers von vornherein aussichtslos erscheint, wenn es sich um eine offensichtlich Schmähkritik handelt oder eine unwahre Tatsachenbehauptung auf einer groben Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht beruht, oder wenn besondere Eile geboten erscheint (vgl. OLG Köln, AfP 1990, 51; OLG Köln, AfP 1985, 61; LG Oldenburg, AfP 1987, 725).
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