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   OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 86/03   

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OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 86/03 (https://dejure.org/2003,10222)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2003 - 5 U 86/03 (https://dejure.org/2003,10222)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - 5 U 86/03 (https://dejure.org/2003,10222)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Dringlichkeitsfrist für eine einstweilige Verfügung wegen Titelschutzes; Ingangsetzung einer neuen Dringlichkeitsfrist durch die tatsächliche Art der Titelverwendung; Begründung einer Verletzungsgefahr mit einem älteren Titel; Wesentlich veränderte ...

  • Judicialis

    MarkenG § 5 Abs. 3; ; MarkenG § 15 Abs. 2; ; MarkenG § 15 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dringlichkeitsfrist für einstweilige Verfügung wegen Titelschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2004, 135
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99

    Materieller wettbewerblicher Besitzstand einer benutzten und im Markt etablierten

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 86/03
    a) Im Markenrecht ist zwar anerkannt, dass mit der Anmeldung der Marke die Dringlichkeitsfrist für die vorbeugende Unterlassungsklage ab Kenntniserlangung zu laufen beginnt, jedoch eine erst spätere Kenntniserlangung von der Aufnahme der tatsächlichen Benutzung eine neue Dringlichkeitsfrist in Gang setzen kann (Ingerl-Rohnke, MarkenG, vor §§ 14-19 Rn.53 und OLG Hamburg GRUR 2002, 345, 346 ).
  • OLG Hamburg, 18.04.2002 - 3 U 363/01

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG / Unterlassung aus Marken-

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 86/03
    So zeigt etwa die Entscheidung des HansOLG GRUR-RR 2002, 345, dass die im dortigen Fall abgelaufene, etwa dreimonatige Zeitspanne zwischen dem 18.6.2001 (Kenntnisnahme vom Wettbewerbsverstoß) und dem 13.9.2001 (Verfügungsantrag) deswegen dringlichkeitsunschädlich war, weil die Parteien zwischenzeitlich über Lösungsmöglichkeiten korrespondiert hatten und der in Anspruch Genommene zuletzt noch Vergleichsbereitschaft signalisiert hatte, bevor - wie hier - 6 Wochen der Untätigkeit des Verletzten ins Land gegangen waren.
  • BGH, 22.06.1989 - I ZR 39/87

    Titelschutz an einer Druckschrift; Wirksamkeit einer Sammel-Titelschutzanzeige

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2003 - 5 U 86/03
    Die Titelschutzanzeige, die den Zweck hat, den Zeitrang eines Titels vor das tatsächliche Erscheinungsdatum vorzuverlegen, macht aber überhaupt nur Sinn, wenn das Buch dann auch tatsächlich in angemessener Zeit erscheint - regelmäßig innerhalb weniger Wochen oder Monate - nur dann wird der Zeitrang auf das Datum der Titelschutzanzeige vorverlegt (BGH GRUR 89, 760 "Titelschutzanzeige").
  • OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08

    Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung: Anwendbarkeit der

    Diese Ansicht wird aber zunehmend in Frage gestellt und stattdessen die Meinung vertreten, dass dann, wenn die Verletzungsform ihrer Ankündigung entspricht, kein Grund für die Annahme einer neuen Dringlichkeit bestehe (Teplitzky, WRP 2005, 654, 661 und jetzt in auch in "Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren", 9. Aufl., Kap. 54 Rdnr. 37; aus der Rechtsprechung OLG Hamburg NJW-RR 2008, 100, 101 und AfP 2004, 135 f. - zur Titelschutzanzeige - offenbar unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, ebenso aber bereits früher in WRP 1982, 478, 479 - ferner KG NJW-RR 2001, 1201, 1202 und OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 975).
  • LAG Düsseldorf, 19.09.2012 - 12 SaGa 17/12

    Einstweilige Verfügung; Entfallen des Berfügungsgrundes infole Zuwartens

    Es ist deshalb allgemein für das Verfahren der einstweiligen Verfügung anerkannt, dass ein Verfügungsgrund dann fehlt, wenn der Verfügungskläger zu lange gewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (OLG München 16.01.1996 - 12 UF 1457/95, OLGR München 1996, 203 Rn. 2; KG Berlin 09.02.2001 - 5 U 9667/00, NJW-RR 2001, 1201 Rn. 14; OLG Hamburg 17.12.2003 - 5 U 86/03, OLGR Hamburg 2004, 353 Rn. 5; OLG Hamburg 15.08.2007 - 5 U 173/06, OLGR Hamburg 2008, 170 Rn. 9; OLG Stuttgart 25.02.2009 - 4 U 204/08, OLGR 2009, 633 Rn. 41).

    Dies wird aber - zu Recht - abgelehnt (OLG Stuttgart 25.02.2009 a.aO. Rn. 64; ebenso z.B. KG Berlin 09.02.2001 a.a.O. Rn. 14; OLG Hamburg 17.12.2003 a.a.O.).

    Die Dringlichkeit wird jedoch dann wieder begründet, wenn die begangene Verletzungshandlung eine andere Qualität aufweist als die Handlung, deren Begehung drohte (OLG Stuttgart 25.02.2009 a.a.O.; OLG Hamburg 17.12.2003 a.a.O.).

  • LAG Hessen, 17.12.2019 - 15 SaGa 1242/19

    Strenge Anforderungen an den Verfügungsgrund im einstweiligen

    Es ist deshalb allgemein für das Verfahren der einstweiligen Verfügung anerkannt, dass ein Verfügungsgrund dann fehlt, wenn der Antragsteller zu lange gewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (OLG München 16. Januar 1996 - 12 UF 1457/95, OLGR München 1996, 203 Rn. 2; KG Berlin 09. Februar 2001 - 5 U 9667/00, NJW-RR 2001, 1201 Rn. 14; OLG Hamburg 17. Dezember 2003 - 5 U 86/03, OLGR Hamburg 2004, 353 Rn. 5; OLG Hamburg 15. August 2007 - 5 U 173/06, OLGR Hamburg 2008, 170 Rn. 9; OLG Stuttgart 25. Februar 2009 - 4 U 204/08, OLGR 2009, 633 Rn. 41).
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