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   LG Köln, 21.04.2004 - 28 O 141/04   

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https://dejure.org/2004,19284
LG Köln, 21.04.2004 - 28 O 141/04 (https://dejure.org/2004,19284)
LG Köln, Entscheidung vom 21.04.2004 - 28 O 141/04 (https://dejure.org/2004,19284)
LG Köln, Entscheidung vom 21. April 2004 - 28 O 141/04 (https://dejure.org/2004,19284)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen des Anspruchs eines Betroffenen auf Unterlassung der Verbreitung von Videoaufnahmen und Tonaufnahmen hinsichtlich einer Filmsequenz seiner Festnahme in einem Hotel; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Fernsehberichterstattung unter ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZUM 2004, 495
  • afp 2004, 459
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus LG Köln, 21.04.2004 - 28 O 141/04
    Denn die öffentliche identifizierende Berichterstattung über eine (mögliche) Straftat einer Person macht deren (mögliches) Fehlverhalten öffentlich bekannt und qualifiziert damit diese Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ (vgl. BVerfGE 35, 202; BGH NJW 2000, 1036).

    Das Sensationsinteresse als solches ist jedoch von der Rundfunk- und Pressefreiheit gerade nicht geschützt (vgl. BGH NJW 2000, 1036 m. w. N.).

  • BVerfG, 04.04.2000 - 1 BvR 1505/99

    Abwägung zwischen Pressefreiheit und Schutz der Intim- und Privatsphäre

    Auszug aus LG Köln, 21.04.2004 - 28 O 141/04
    Dazu bedarf es einer Abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgütern, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfG NJW 2000, 2189).
  • OLG Frankfurt, 24.09.1970 - 6 U 41/70

    Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fahndungsfotos; Ordentlicher Rechtsweg

    Auszug aus LG Köln, 21.04.2004 - 28 O 141/04
    Insoweit ergeben sich nach Auffassung der Kammer die gleichen Wertungen, die bereits für die Fernsehsendung "Aktenzeichen XY ungelöst" entwickelt worden sind (vgl. dazu etwa OLG Frankfurt, NJW 1971, 47).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus LG Köln, 21.04.2004 - 28 O 141/04
    Denn die öffentliche identifizierende Berichterstattung über eine (mögliche) Straftat einer Person macht deren (mögliches) Fehlverhalten öffentlich bekannt und qualifiziert damit diese Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ (vgl. BVerfGE 35, 202; BGH NJW 2000, 1036).
  • BVerfG, 15.01.2004 - 1 BvR 1807/98

    Zur Anwendbarkeit des RBerG auf Fernsehsendungen

    Auszug aus LG Köln, 21.04.2004 - 28 O 141/04
    Vom Grundrechtsschutz umfasst sind die Art und Weise der Darstellung im Rundfunk unabhängig davon, ob es sich um ein eher informatives oder eher unterhaltendes Sendeformat handelt (vgl. jüngst noch einmal BVerfG NJW 2004, 672).
  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2017 - 3 O 270/17

    Fahdungsaufruf von bild.de im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Hamburg

    ablehnend zu Fahndungsaufrufen der Medien LG Köln AfP 2004, 459, 460 [LG Köln 21.04.2004 - 28 O 141/04] :.

    Die Beklagte ist damit zu einem frühen Zeitpunkt und ohne Abwarten oder Überprüfen behördlicher Maßnahmen mit einem "eigenen Fahndungsaufruf" (vgl. LG Köln AfP 2004, 459 [LG Köln 21.04.2004 - 28 O 141/04] ) an die Öffentlichkeit gegangen.

  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2017 - 3 O 292/17
    Auch kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Beklagte generell berechtigt ist, "Fahndungsaufrufe" abzudrucken und welche Rolle insofern die - für Behörden - teils hohen Anforderungen der §§ 131 ff. StPO sowie die Regelung des § 24 KUG haben (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47: Einzelfallabwägung; generell ablehnend zu Fahndungsaufrufen der Medien LG Köln AfP 2004, 459, 460 [LG Köln 21.04.2004 - 28 O 141/04] : eigene "Fahndungsmaßnahmen" der Medien scheiden aus, wobei im Einzelfall Ausnahmen greifen können sollen, wenn die Behörden die Medien ausdrücklich um Ausstrahlung der betroffenen Bilder gebeten haben; ferner Gulden/Dausend, MMR 2017, 723; zu einer Namensnennung mit der Bitte um Hinweise aus der Bevölkerung auf einer Pressekonferenz der Ermittlungsbehörden vgl. OLG Celle NJW 2004, 1461 [OLG Celle 22.07.2003 - 16 U 25/03] ).

    Die Beklagte ist damit zu einem frühen Zeitpunkt und ohne Abwarten oder Überprüfen behördlicher Maßnahmen mit einem "eigenen Fahndungsaufruf" (vgl. LG Köln AfP 2004, 459 [LG Köln 21.04.2004 - 28 O 141/04] ) an die Öffentlichkeit gegangen.

  • LG Frankfurt/Main, 22.11.2018 - 3 O 68/18
    Auch kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Beklagte generell berechtigt ist, "Fahndungsaufrufe" abzudrucken und welche Rolle insofern die - für Behörden - teils hohen Anforderungen der §§ 131 ff. StPO sowie die Regelung des § 24 KUG haben (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47: Einzelfallabwägung; generell ablehnend zu Fahndungsaufrufen der Medien LG Köln AfP 2004, 459, 460: eigene "Fahndungsmaßnahmen" der Medien scheiden aus, wobei im Einzelfall Ausnahmen greifen können sollen, wenn die Behörden die Medien ausdrücklich um Ausstrahlung der betroffenen Bilder gebeten haben; ferner Gulden/Dausend, MMR 2017, 723; zu einer Namensnennung mit der Bitte um Hinweise aus der Bevölkerung auf einer Pressekonferenz der Ermittlungsbehörden vgl. OLG Celle NJW 2004, 1461).

    Die Beklagte ist damit zu einem frühen Zeitpunkt und ohne Abwarten oder Überprüfen behördlicher Maßnahmen mit einem "eigenen Fahndungsaufruf" (vgl. LG Köln AfP 2004, 459) an die Öffentlichkeit gegangen.

  • LG Frankfurt/Main, 22.11.2018 - 3 O 69/18
    Auch kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Beklagte generell berechtigt ist, "Fahndungsaufrufe" abzudrucken und welche Rolle insofern die - für Behörden - teils hohen Anforderungen der §§ 131 ff. StPO sowie die Regelung des § 24 KUG haben (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47: Einzelfallabwägung; generell ablehnend zu Fahndungsaufrufen der Medien LG Köln AfP 2004, 459, 460: eigene "Fahndungsmaßnahmen" der Medien scheiden aus, wobei im Einzelfall Ausnahmen greifen können sollen, wenn die Behörden die Medien ausdrücklich um Ausstrahlung der betroffenen Bilder gebeten haben; ferner Gulden/Dausend, MMR 2017, 723; zu einer Namensnennung mit der Bitte um Hinweise aus der Bevölkerung auf einer Pressekonferenz der Ermittlungsbehörden vgl. OLG Celle NJW 2004, 1461).

    Die Beklagte ist damit zu einem frühen Zeitpunkt und ohne Abwarten oder Überprüfen behördlicher Maßnahmen mit einem "eigenen Fahndungsaufruf" (vgl. LG Köln AfP 2004, 459) an die Öffentlichkeit gegangen.

  • LG Köln, 03.07.2019 - 28 O 191/18
    Auch kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Beklagte generell berechtigt ist, "Fahndungsaufrufe" abzudrucken und welche Rolle insofern die - für Behörden - teils hohen Anforderungen der §§ 131 ff. StPO sowie die Regelung des § 24 KUG haben (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1971, 47: Einzelfallabwägung; generell ablehnend zu Fahndungsaufrufen der Medien LG Köln AfP 2004, 459, 460 [LG Köln 21.04.2004 - 28 O 141/04] eigene "Fahndungsmaßnahmen" der Medien scheiden aus, wobei im Einzelfall Ausnahmen greifen können sollen, wenn die Behörden die Medien ausdrücklich um Ausstrahlung der betroffenen Bilder gebeten haben; ferner Gulden/Dausend, MMR 2017, 723; zu einer Namensnennung mit der Bitte um Hinweise aus der Bevölkerung auf einer Pressekonferenz der Ermittlungsbehörden vgl. OLG Celle NJW 2004, 1461 [OLG Celle 22.07.2003 - 16 U 25/03]).

    Die Beklagte ist damit zu einem frühen Zeitpunkt und ohne Abwarten oder Überprüfen behördlicher Maßnahmen mit einem "eigenen Fahndungsaufruf" (vgl. LG Köln AfP 2004, 459 LG Köln 21.04.2004 - 28 O 141/04) an die Öffentlichkeit gegangen.

  • OLG Köln, 18.03.2019 - 15 U 25/19
    Die zudem zitierte Entscheidung LG Köln v. 21.04.2004 - 28 O 141/04, ZUM 2004, 495 = AfP 2004, 459 betraf keinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch und hat zudem nicht die Ausstrahlung der gesamten dort versteckt aufgenommenen Filmszenen, sondern nur einer besonders entwürdigenden Festnahmeszene mit Blick auf Personenfotos untersagt.
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