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   LG Hamburg, 09.06.2006 - 324 O 868/05   

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LG Hamburg, 09.06.2006 - 324 O 868/05 (https://dejure.org/2006,9416)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.06.2006 - 324 O 868/05 (https://dejure.org/2006,9416)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09. Juni 2006 - 324 O 868/05 (https://dejure.org/2006,9416)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 1004, 823, 812 BGB; §§ 23, 22 KunstUrhG

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Keine Geldentschädigung für Prominenten wegen einer Bildveröffentlichung auf der Titelseite

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Journalisten und Fernsehmoderators auf Zahlung von Schadensersatz und einer fiktiven Lizenz wegen Veröffentlichung eines ihn zeigenden Bildnisses auf einer Rätselzeitung; Erforderlichkeit einer Differenzierung von absoluten und relativen Personen der ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2006, 658
  • afp 2006, 391
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.03.1995 - VI ZR 52/94

    GG - Pressefreiheit

    Auszug aus LG Hamburg, 09.06.2006 - 324 O 868/05
    So müssen es etwa auch sog. "absolute Personen der Zeitgeschichte" nicht dulden, wenn ihr Bildnis ohne ihre Einwilligung zur Werbung für Waren oder gewerbliche Leistungen ausgenutzt wird (vgl. BGH GRUR 1979, 425, 427 - Fußballkalender; AfP 1995, 495 - Kundenzeitschrift mwN).

    Zwar muss auch eine überragend prominente Persönlichkeit eine Verwendung ihres Bildnisses zu Werbezwecken nicht hinnehmen (vgl. BGH GRUR 1979, 425, 427 - Fußballkalender; AfP 1995, 495 - Kundenzeitschrift), entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich aber bei der hier erfolgten Veröffentlichung seines Bildnisses auf der Titelseite des Sonderheftes gerade nicht um eine ungenehmigte werbliche Vereinnahmung.

    Die mit einer jeden Gestaltung des Titelblattes einhergehende werbliche Wirkung läßt sich demnach nicht isoliert bestimmen und kann daher grundsätzlich nicht - in ihrem "Wirkbereich" - zu einer partiellen Aufhebung dieses Schutzes führen; die Garantie der Pressefreiheit läßt es nicht zu, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qualität des jeweiligen Presserzeugnisses abhängig zu machen (BGH AfP 1995, 495, 496 - Kundenzeitschrift).

    Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb derartige redaktionelle Bezüge nicht auf der Titelseite selbst hergestellt werden können sollten; insbesondere aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu einer Kundenzeitschrift ergibt sich nicht, dass eine Berichterstattung, die eine Bildnis-Veröffentlichung auf dem Titelblatt tragen soll, sich nicht auch auf eben diesem Titelblatt befinden darf (BGH NJW-RR 1995, 789 - Kundenzeitschrift).

  • BGH, 06.02.1979 - VI ZR 46/77

    Schadensersatzanspruch wegen des Rechts am eigenen Bild - Schadensersatzanspruch

    Auszug aus LG Hamburg, 09.06.2006 - 324 O 868/05
    So müssen es etwa auch sog. "absolute Personen der Zeitgeschichte" nicht dulden, wenn ihr Bildnis ohne ihre Einwilligung zur Werbung für Waren oder gewerbliche Leistungen ausgenutzt wird (vgl. BGH GRUR 1979, 425, 427 - Fußballkalender; AfP 1995, 495 - Kundenzeitschrift mwN).

    Wiederum dahinstehen kann hierbei, ob diese Abwägungen rechtssystematisch eine Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG darstellen oder aber sich schon im Rahmen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auswirken, denn in jedem Fall ist das Ergebnis einer Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und den persönlichkeitsrechtlichen Belangen des Abgebildeten maßgeblich (vgl. BGH GRUR 1979, 425, 427).

    Zwar muss auch eine überragend prominente Persönlichkeit eine Verwendung ihres Bildnisses zu Werbezwecken nicht hinnehmen (vgl. BGH GRUR 1979, 425, 427 - Fußballkalender; AfP 1995, 495 - Kundenzeitschrift), entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich aber bei der hier erfolgten Veröffentlichung seines Bildnisses auf der Titelseite des Sonderheftes gerade nicht um eine ungenehmigte werbliche Vereinnahmung.

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus LG Hamburg, 09.06.2006 - 324 O 868/05
    Insbesondere ist bei der Frage der Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kein Raum für eine Abwägung nach dem - an welchem Maßstab auch immer ausgerichtetem - Kriterium des "Wertes" eines Druckwerkes etwa im Sinne von dessen "Qualität" oder dessen Bedeutung für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung; vielmehr ist der gesamte Inhalt eines Presseerzeugnisses durch die Pressefreiheit geschützt (vgl. BVerfG GRUR 1974, 44, 48 - Soraya; Wendt in v. Münch / Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 5. Aufl., Art. 5 Rz.31; mit weiteren Nachweisen).

    Letztgenannte Kriterien sind allerdings im Rahmen der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern sehr wohl, nämlich in dem Sinne zu berücksichtigen, dass die Interessen der Medien deutlich gewichtiger sind, wenn die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt, als wenn lediglich das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt wird (vgl. BVerfG GRUR 1974, 44, 48 - Soraya).

  • KG, 27.08.1986 - 24 W 1747/86

    Zulässigkeit der Einberufung einer Eigentümerversammlung durch einen

    Auszug aus LG Hamburg, 09.06.2006 - 324 O 868/05
    Der Begriff der "Presse" im Sinne dieser Vorschrift umfasst nämlich alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckwerke und Informationsträger, die nicht unter den Film- und den Rundfunkbegriff fallen (vgl. BVerfG NJW 1987, 386, 387 - Werkszeitung; Starck in v. Mangoldt / Klein / Starck, Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 5 Rz.59; Wendt in v. Münch / Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 5. Aufl., Art. 5 Rz.30; vgl. auch die Definition des Begriffs "Druckwerke" in § 7 HPG).
  • OLG Hamburg, 06.03.1986 - 3 U 187/85

    Marianne Bachmeier

    Auszug aus LG Hamburg, 09.06.2006 - 324 O 868/05
    Vielmehr ist auch in derartigen Fällen stets gegeneinander abzuwägen, wie groß das öffentliche Interesse an dem jeweils in Rede stehenden Ereignis ist und mit welchem Ausmaß an Beeinträchtigung eine Bildnis-Veröffentlichung für den Betroffenen konkret verbunden ist, so dass sich etwa die Bedeutung des Ereignisses für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung oder auch der Zeitablauf (vgl. zB HansOLG, AfP 1987, 518, 519f) auf das Gewicht des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit auswirken können, ebenso wie andererseits das eigene Verhalten des Betroffenen unmittelbaren Einfluss auf das Gewicht seines Interesses hat; wer sich üblicherweise aus eigenem Antrieb in die Öffentlichkeit begibt, dessen Interesse wiegt deutlich geringer, als das einer konsistent um Zurückgezogenheit bemühten Person.
  • BGH, 14.05.2002 - VI ZR 220/01

    Marlene Dietrich III

    Auszug aus LG Hamburg, 09.06.2006 - 324 O 868/05
    Zwar kann es grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung einer Lizenz auslösen, wenn der Eindruck erweckt wird, der Abgebildete identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, er empfehle es und preise es an (vgl. BGH NJW 2002, 2317, 2319 - Marlene Dietrich).
  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus LG Hamburg, 09.06.2006 - 324 O 868/05
    Das Titelblatt einer jeden Zeitung und einer jeden Illustrierten ist nämlich das "Aushängeschild" des Blattes (vgl. BGH AfP 1995, 411, 413 - Caroline von Monaco I), es prägt die Identität eines Publikationsorgans, dient dem Leser als Erkennungsmerkmal und enthält diejenigen Mitteilungen, die den jeweiligen Verantwortlichen aus publizistischen und werbestrategischen Gründen besonders wichtig erscheinen (BVerfG AfP 1998, 184, 186 - Gegendarstellung auf der Titelseite).
  • OLG Frankfurt, 08.05.1990 - 6 W 62/90

    Steuerberater

    Auszug aus LG Hamburg, 09.06.2006 - 324 O 868/05
    So führt die Einordnung eines Betroffenen als "relative Person der Zeitgeschichte" nicht "automatisch" dazu, dass eine jegliche Veröffentlichung eines Bildnisses dieser Person zulässig wäre, soweit und solange diese nur mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis (vgl. zu diesem Begriff: Schricker, Kommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl., § 60 UrhG, § 23 KUG, Rz.8; OLG Frankfurt a.M., GRUR 1991, 49, 50) im Zusammenhang steht.
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus LG Hamburg, 09.06.2006 - 324 O 868/05
    Das Titelblatt einer jeden Zeitung und einer jeden Illustrierten ist nämlich das "Aushängeschild" des Blattes (vgl. BGH AfP 1995, 411, 413 - Caroline von Monaco I), es prägt die Identität eines Publikationsorgans, dient dem Leser als Erkennungsmerkmal und enthält diejenigen Mitteilungen, die den jeweiligen Verantwortlichen aus publizistischen und werbestrategischen Gründen besonders wichtig erscheinen (BVerfG AfP 1998, 184, 186 - Gegendarstellung auf der Titelseite).
  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07

    Wer wird Millionär?

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg AfP 2006, 391 ).
  • OLG Hamburg, 05.12.2006 - 7 U 90/06

    Recht am eigenen Bild: Abbildung eines bekannten Fernsehmoderators auf der

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 868/05, vom 9.6.2006 wird zurückgewiesen.
  • OLG Hamburg, 22.12.2009 - 7 U 90/06

    Bekannter Fernsehmoderator keine 100.000 EUR wert?

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 868/05, vom 9.6.2006 abgeändert.
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