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   LG Braunschweig, 07.06.2006 - 9 O 869/06 (148)   

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LG Braunschweig, 07.06.2006 - 9 O 869/06 (148) (https://dejure.org/2006,6779)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 07.06.2006 - 9 O 869/06 (148) (https://dejure.org/2006,6779)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - 9 O 869/06 (148) (https://dejure.org/2006,6779)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Telemedicus

    Online-Videorecorder urheberrechtswidrig

  • aufrecht.de

    Urheberrechtsverletzung durch "Online Video Recorder"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Online Video Recorder / Online Videorecorder / Onlinevideorecorder

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 16, 19a, 44a, 53 Abs. 1, 97 UrhG

  • affiliateundrecht.de

    Online-TV-Rekorder urheberrechtswidrig

  • info-it-recht.de

    Zur Frage der Urheberrechtsverletzung durch Online Video Recorder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Video-Recording-Dienst im Internet verletzt Urheberrechte

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    TV-Online-Rekorder urheberrechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    TV-Online-Rekorder urheberrechtswidrig ("save.tv")

Besprechungen u.ä.

  • it-recht-kanzlei.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gilt das Recht auf Privatkopie auch bei Einsatz von "virtuellen Recordern"?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2006, 362
  • afp 2006, 489
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 9/95

    CB-infobank I

    Auszug aus LG Braunschweig, 07.06.2006 - 9 O 869/06
    Hiervon geht sowohl der BGH als auch andere mit vergleichbaren Fragen befasste Obergerichte aus (vgl. etwa BGH NJW 1997, S. 1363 (1366) - CD-Infobank I; OLG München GRUR-RR 2003, S. 365 (366) - CD-Münzkopierer; OLG Köln GRUR-RR 2006, S. 5 (6)), wenn dies auch teilweise nur unausgesprochen vorausgesetzt bzw. eine andere Terminologie, wie etwa die der "natürlichen Betrachtungsweise" (OLG München a. a. O) verwendet wird.

    Diese Schranken des Urheberrechts sind folglich eher eng auszulegen (BGH NJW 1997, S. 1363 (1367) - CD-Infobank I).

    Setzt man also Vorgänge, bei denen der Dritte nur als Verkäufer oder Vermieter eines Vervielfältigungsgeräts in Erscheinung tritt, als den "Normalfall" des Herstellens durch den privilegierten Endkunden selbst an und geht wie dargelegt von einer Grenzlinie etwa im Bereich der Fallgestaltung des "CD-Münzkopierers" aus, so zeigt sich, dass der hier verfahrensgegenständliche Fall ganz eindeutig bereits jenseits dieser Grenzlinie im Bereich der Fallgestaltungen angesiedelt ist, wie sie etwa der Endscheidung "CB-Infobank I" (BGH NJW 1997, S. 1363 ff.) oder der Entscheidung "Kopierversanddienst" (BGH GRUR 1999, S. 707 ff.) zugrunde lagen, welche der BGH - zweifellos zu Recht - als Fälle des Herstellenlassens und nicht des Herstellens durch den Endkunden kategorisiert hat.

    Es ist daher nach Auffassung der Kammer unzulässig, die Frage der Rechtmäßigkeit des Angebots unter Ausblendung des Übrigen nur an dem unselbständigen Teilaspekt zu untersuchen, der sich ggf. noch als bloßes Zurverfügungstellen von Software ansehen ließe (vgl. zu einer ähnlichen Problematik des unzulässigen "Aufspaltens" eines Gesamtpakets von Leistungen: BGH NJW 1997, S. 1363 (1367) - CB-Infobank I).

  • OLG Köln, 09.09.2005 - 6 U 90/05

    Zeitversetzte Wiedergabe von Fernsehprogrammen im Internet - keine

    Auszug aus LG Braunschweig, 07.06.2006 - 9 O 869/06
    Ob darüber hinaus durch das Angebot der Verfügungsbeklagten auch das Recht der Verfügungsklägerin auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) verletzt würde, wie das OLG Köln in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hat (OLG Köln GRUR-RR 2006, S. 5), kann demzufolge dahinstehen.

    Hiervon geht sowohl der BGH als auch andere mit vergleichbaren Fragen befasste Obergerichte aus (vgl. etwa BGH NJW 1997, S. 1363 (1366) - CD-Infobank I; OLG München GRUR-RR 2003, S. 365 (366) - CD-Münzkopierer; OLG Köln GRUR-RR 2006, S. 5 (6)), wenn dies auch teilweise nur unausgesprochen vorausgesetzt bzw. eine andere Terminologie, wie etwa die der "natürlichen Betrachtungsweise" (OLG München a. a. O) verwendet wird.

  • OLG München, 20.03.2003 - 29 U 5494/02

    Aufsteller von CD-Kopierautomaten ist nicht Hersteller der

    Auszug aus LG Braunschweig, 07.06.2006 - 9 O 869/06
    Hiervon geht sowohl der BGH als auch andere mit vergleichbaren Fragen befasste Obergerichte aus (vgl. etwa BGH NJW 1997, S. 1363 (1366) - CD-Infobank I; OLG München GRUR-RR 2003, S. 365 (366) - CD-Münzkopierer; OLG Köln GRUR-RR 2006, S. 5 (6)), wenn dies auch teilweise nur unausgesprochen vorausgesetzt bzw. eine andere Terminologie, wie etwa die der "natürlichen Betrachtungsweise" (OLG München a. a. O) verwendet wird.

    Dies zeigt anschaulich die Entscheidung "CD-Münzkopierer" (OLG München GRUR-RR 2003, S. 365 ff.).

  • BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96

    Urheberrechtliche Zulässigkeit des Kopienversands öffentlicher Bibliotheken

    Auszug aus LG Braunschweig, 07.06.2006 - 9 O 869/06
    Setzt man also Vorgänge, bei denen der Dritte nur als Verkäufer oder Vermieter eines Vervielfältigungsgeräts in Erscheinung tritt, als den "Normalfall" des Herstellens durch den privilegierten Endkunden selbst an und geht wie dargelegt von einer Grenzlinie etwa im Bereich der Fallgestaltung des "CD-Münzkopierers" aus, so zeigt sich, dass der hier verfahrensgegenständliche Fall ganz eindeutig bereits jenseits dieser Grenzlinie im Bereich der Fallgestaltungen angesiedelt ist, wie sie etwa der Endscheidung "CB-Infobank I" (BGH NJW 1997, S. 1363 ff.) oder der Entscheidung "Kopierversanddienst" (BGH GRUR 1999, S. 707 ff.) zugrunde lagen, welche der BGH - zweifellos zu Recht - als Fälle des Herstellenlassens und nicht des Herstellens durch den Endkunden kategorisiert hat.
  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zunächst allein auf eine technische Betrachtung an (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 53 Rdn. 14; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl., § 53 UrhG Rdn. 17; Lüghausen, Die Auslegung von § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG anhand des urheberrechtlichen Dreistufentest [2008], S. 132 ff.; a.A. LG Braunschweig AfP 2006, 489, 491).

    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn - wie im Streitfall - jede einzelne Aufzeichnung nur jedem einzelnen Kunden zugänglich ist (LG Braunschweig AfP 2006, 489, 491; Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM 2006, 768; Becker, AfP 2007, 5, 6; Dreier in Festschrift Ullmann, 2006, S. 37, 44).

    Daher kann in dem an jedermann gerichteten Angebot zur Aufzeichnung und zum Abruf künftig ausgestrahlter und gespeicherter Sendungen kein öffentliches Zugänglichmachen gesehen werden, weil sich das betreffende Werk zur Zeit des Angebots nicht in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (LG Braunschweig AfP 2006, 489, 490 f.; Braun, AfP 2007, 5, 6; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5; LG München I ZUM 2006, 583, 585) .

    Die vom Berufungsgericht insoweit als entscheidend erachtete Erwägung, die Beklagte zu 1 verschaffe ihren Kunden die Vervielfältigungen durch den Empfang der Sendungen, unter denen sich zudem Sendungen befänden, die die Kunden mit den ihnen ansonsten zur Verfügung stehenden Empfangsmöglichkeiten aufgrund regionaler Beschränkungen nicht empfangen könnten, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht (Hofmann, MMR 2006, 793, 797; ders., ZUM 2006, 768, 769; Braun, AfP 2007, 5, 7; Wiebe, CR 2007, 28, 31; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5, 6; LG Braunschweig AfP 2006, 489, 493; LG München I ZUM 2006, 583, 584 ; v. Zimmermann, MMR 2007, 553, 554).

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zunächst allein auf eine technische Betrachtung an (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 53 Rdn. 14; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl., § 53 UrhG Rdn. 17; Lüghausen, Die Auslegung von § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG anhand des urheberrechtlichen Dreistufentests [2008], S. 132 ff.; a.A. LG Braunschweig AfP 2006, 489, 491).

    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn - wie im Streitfall - jede einzelne Aufzeichnung nur jedem einzelnen Kunden zugänglich ist (LG Braunschweig AfP 2006, 489, 491; Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM 2006, 768; Becker, AfP 2007, 5, 6; Dreier in Festschrift Ullmann, 2006, S. 37, 44).

    Daher kann in dem an jedermann gerichteten Angebot zur Aufzeichnung und zum Abruf künftig ausgestrahlter und gespeicherter Sendungen kein öffentliches Zugänglichmachen gesehen werden, weil sich das betreffende Werk zur Zeit des Angebots nicht in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (LG Braunschweig AfP 2006, 489, 490 f.; Braun, AfP 2007, 5, 6; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5; LG München I ZUM 2006, 583, 585) .

    Die vom Berufungsgericht insoweit als entscheidend erachtete Erwägung, die Beklagte zu 1 verschaffe ihren Kunden die Vervielfältigungen durch den Empfang der Sendungen, unter denen sich zudem Sendungen befänden, die die Kunden mit den ihnen ansonsten zur Verfügung stehenden Empfangsmöglichkeiten aufgrund regionaler Beschränkungen nicht empfangen könnten, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht (Hofmann, MMR 2006, 793, 797; ders., ZUM 2006, 768, 769; Braun, AfP 2007, 5, 7; Wiebe, CR 2007, 28, 31; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5, 6; LG Braunschweig AfP 2006, 489, 493; LG München I ZUM 2006, 583, 584 ; v. Zimmermann, MMR 2007, 553, 554).

  • OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06

    Wettbewerbswidrigkeit eines Online-Videorekorders wegen Jugendschutzverstoß

    Diese wird dem einzelnen Kunden dadurch sinnlich wahrnehmbar, dass er sie auf seinen PC herunterladen und sie sich dort aufgrund ihrer Umsetzung in eine schnelle Folge optisch wahrnehmbarer Bildschirmanzeigen ansehen kann (LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 398 - Online Video Recorder).

    Sie darf sich nicht auf eine oberflächliche, rein deskriptive Betrachtung beschränken, sondern hat eine normative Bewertung vorzunehmen, die insbesondere am Schutzzweck der gesetzlichen Regelung auszurichten ist (so auch LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 398 - Online Video Recorder).

    Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass nach der Rechtsprechung des BGH selbst das privilegierte Herstellenlassen durch einen Dritten nur in Fällen vorliegen kann, in denen der Dritte lediglich "notwendiges Werkzeug" des eigentlich privilegierten Privatnutzers ist (BGH GRUR 1997, 459, 462 - CB-Infobank I; ebenso unter Hinweis auf die Entscheidung LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 399 - Online-Video-Recorder).

    cc) Entscheidend ist, dass sie darüber hinaus dem Endnutzer die Vervielfältigung durch den Empfang der Sendung beschafft (so auch LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 400 - Online-Video-Recorder).

    dd) Es bleibt deshalb festzuhalten, dass sich die Beklagte zu 1) mit ihrem Geschäftsmodell eine urheberrechtsrelevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den eine Privilegierung rechtfertigenden Erwägungen nicht mehr vereinbaren lässt (LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 400 - Online Video Recorder, unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 459, 463 - CB-Infobank I).

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 215/06

    Verletzung des Urheberrechts eines Fernseh-Sendeunternehmens durch Unterhalt

    Für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zunächst allein auf eine technische Betrachtung an (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 53 Rdn. 14; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl., § 53 UrhG Rdn. 17; Lüghausen, Die Auslegung von § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG anhand des urheberrechtlichen Dreistufentests [2008], S. 132 ff.; a.A. LG Braunschweig AfP 2006, 489, 491).

    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn - wie im Streitfall - jede einzelne Aufzeichnung nur jedem einzelnen Kunden zugänglich ist (LG Braunschweig AfP 2006, 489, 491; Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM 2006, 768; Becker, AfP 2007, 5, 6; Dreier in Festschrift Ullmann, 2006, S. 37, 44).

    Daher kann in dem an jedermann gerichteten Angebot zur Aufzeichnung und zum Abruf künftig ausgestrahlter und gespeicherter Sendungen kein öffentliches Zugänglichmachen gesehen werden, weil sich das betreffende Werk zur Zeit des Angebots nicht in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (LG Braunschweig AfP 2006, 489, 490 f.; Braun, AfP 2007, 5, 6; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5; LG München I ZUM 2006, 583, 585) .

    Die vom Berufungsgericht insoweit als entscheidend erachtete Erwägung, die Beklagte zu 1 verschaffe ihren Kunden die Vervielfältigungen durch den Empfang der Sendungen, unter denen sich zudem Sendungen befänden, die die Kunden mit den ihnen ansonsten zur Verfügung stehenden Empfangsmöglichkeiten aufgrund regionaler Beschränkungen nicht empfangen könnten, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht (Hofmann, MMR 2006, 793, 797; ders., ZUM 2006, 768, 769; Braun, AfP 2007, 5, 7; Wiebe, CR 2007, 28, 31; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5, 6; LG Braunschweig AfP 2006, 489, 493; LG München I ZUM 2006, 583, 584 ; v. Zimmermann, MMR 2007, 553, 554).

  • OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1070/06
    Diese wird dem einzelnen Kunden dadurch sinnlich wahrnehmbar, dass er sie auf seinen PC herunterladen und sie sich dort aufgrund ihrer Umsetzung in eine schnelle Folge optisch wahrnehmbarer Bildschirmanzeigen ansehen kann (LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 398 - Online Video Recorder).

    Sie darf sich nicht auf eine oberflächliche, rein deskriptive Betrachtung beschränken, sondern hat eine normative Bewertung vorzunehmen, die insbesondere am Schutzzweck der gesetzlichen Regelung auszurichten ist (so auch LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 398 - Online Video Recorder).

    Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass nach der Rechtsprechung des BGH selbst das privilegierte Herstellenlassen durch einen Dritten nur in Fällen vorliegen kann, in denen der Dritte lediglich "notwendiges Werkzeug" des eigentlich privilegierten Privatnutzers ist (BGH GRUR 1997, 459, 462 - CB-Infobank I; ebenso unter Hinweis auf die Entscheidung LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 399 - Online-Video-Recorder).

    cc) Entscheidend ist, dass sie darüber hinaus dem Endnutzer die Vervielfältigung durch den Empfang der Sendung beschafft (so auch LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 400 - Online-Video-Recorder).

    dd) Es bleibt deshalb festzuhalten, dass sich die Beklagte zu 1) mit ihrem Geschäftsmodell eine urheberrechtsrelevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den eine Privilegierung rechtfertigenden Erwägungen nicht mehr vereinbaren lässt (LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 400 - Online Video Recorder, unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 459, 463 - CB-Infobank I).

  • OLG Dresden, 05.12.2006 - 14 U 1735/06

    Zulässigkeit eines sog. Online-Videorekorders

    Sie darf sich nicht auf eine oberflächliche, rein deskriptive Betrachtung beschränken, sondern hat eine normative Bewertung vorzunehmen, die insbesondere am Schutz der gesetzlichen Regelung auszurichten ist (so auch LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 298 - Online-Video-Rekorder).

    Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass nach der Rechtsprechung des BGH selbst das privilegierte Herstellenlassen durch einen Dritten nur in Fällen vorliegen kann, in denen der Dritte lediglich "notwendiges Werkzeug" des eigentlich privilegierten Privatnutzers ist (BGH GRUR 1997, 459, 462 - CB-Infobank I, ebenso unter Hinweis auf die Entscheidung LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 399 - Online-Video-Rekorder).

    c) Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beklagte darüber hinaus dem Endnutzer die Vervielfältigung durch den Empfang der Sendung beschafft (so auch LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 400 - Online-Video-Rekorder).

    d) Es bleibt deshalb festzuhalten, dass sich der Beklagte mit seinem Geschäftsmodell eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den eine Privilegierung rechtfertigenden Erwägungen nicht mehr vereinbaren lässt (LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 400 - Online-Video-Rekorder, unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 495, 463 - CB-Infobank I).

  • OLG Dresden, 20.03.2007 - 14 U 2328/06
    Sie darf sich nicht auf eine oberflächliche, rein deskriptive Betrachtung beschränken, sondern hat eine normative Bewertung vorzunehmen, die insbesondere am Schutz der gesetzlichen Regelung auszurichten ist (so auch LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 298 - Online-Video-Rekorder ).

    Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass nach der Rechtsprechung des BGH selbst das privilegierte Herstellenlassen durch einen Dritten nur in Fällen vorliegen kann, in denen der Dritte lediglich "notwendiges Werkzeug" des eigentlich privilegierten Privatnutzers ist (BGH GRUR 1997, 459, 462 - CB-Infobank I, ebenso unter Hinweis auf die Entscheidung LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 399 - Online-Video-Rekorder ).

    c) Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) darüber hinaus dem Endnutzer die Vervielfältigung durch den Empfang der Sendung beschafft (so auch LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 400 - Online-Video-Rekorder).

    d) Es bleibt deshalb festzuhalten, dass sich die Verfügungsbeklagte zu 1) mit ihrem Geschäftsmodell eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den eine Privilegierung rechtfertigenden Erwägungen nicht mehr vereinbaren lässt (LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 400 - Online-Video-Rekorder , unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 495, 463 - CB-Infobank I ).

  • LG Leipzig, 04.08.2006 - 5 O 1058/06

    virtueller Videorekorder

    Diese Auffassung hat die Kammer bereits in ihren Urteilen vom 12.05.2006, ( 05 O 4391/05 und 05 O 4371/05) im Anschluss an das Urteil des OLG Köln vom 09.09.2005 ( 6 U 90/05 , GRUR-RR 2006, 5) vertreten (ebenso LG Braunschweig, Urteil vom 07.06.2006, 9 O 869/06 ; veröffentlicht in JURIS).

    Im Übrigen entspricht diese Auslegung des Begriffes des Herstellens aus § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG am ehesten dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, Insoweit nimmt die Kammer zur näheren Begründung auf die Ausführungen des LG Braunschweig im Urteil vom 07.06.2006 (a.a.O.) Bezug, denen sie sich anschließt.

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