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   KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06   

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https://dejure.org/2007,4219
KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06 (https://dejure.org/2007,4219)
KG, Entscheidung vom 02.03.2007 - 9 U 212/06 (https://dejure.org/2007,4219)
KG, Entscheidung vom 02. März 2007 - 9 U 212/06 (https://dejure.org/2007,4219)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Öffentliches Berichterstattungsinteresse bezüglich der Veröffentlichung einer Abbildung eines tätlichen Angriffs eines Prominenten auf einen Paparazzo; Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei Anfertigung eines Bildnisses durch Journalisten; Einordnung einer Person als ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1, 2 Abs. 1, 5 GG

  • Judicialis

    KUG § 23 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1 § 1004 Abs. 1; KUG § 23 Abs. 2
    Verletzung des Persönlichkeitsrechtes eines Prominenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1196
  • ZUM 2007, 475
  • afp 2007, 139
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Hamburg, 13.07.1989 - 3 U 30/89

    Relative Person der Zeitgeschichte; Absolute Person der Zeitgeschichte;

    Auszug aus KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06
    Die Anfertigung von Bildnissen in der Regel dann als erlaubt anzusehen, wenn die Verbreitung insbesondere gemäß § 23 KUG rechtmäßig ist (so OLG Hamburg GRUR 1990, 35), trägt diesem Erfordernis nicht hinreichend Rechnung, weil im Zeitpunkt der Aufnahme des Bildnisses die Frage nach der Zulässigkeit der Verbreitung u.U. noch gar nicht abschließend beantwortet werden kann.

    Schließlich wird es in der Eile, mit der häufig fotografische Aufnahmen gemacht werden, nicht möglich sein, zuvor zuverlässig zu entscheiden, ob die Grenzen des § 23 KUG gewahrt sind (OLG Hamburg GRUR 1990, 35).

    Aus diesen Gründen begegnet es Bedenken, diese Grenzen nicht erst bei der Frage der Verbreitung zu beachten, sondern den Schutz des Betroffenen schon vorher, nämlich bei der Anfertigung der fotografischen Aufnahme, eingreifen zu lassen (so OLG Hamburg GRUR 1990, 35; vgl. auch Wankel, Foto- und Bildrecht, 2. Auflage, Rn. 55).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06
    Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger sei nicht in seiner Privatsphäre verletzt, die Aufnahmen seien auf einer öffentlichen Straße gefertigt worden, der Kläger habe sich nicht in einer Situation der zurückgezogenen Abgeschiedenheit befunden (vgl. BVerfG NJW 2000, Seite 1021), mag dies zutreffen, berücksichtigt jedoch nicht die ständige Rechtsprechung des Senates (NJW 2005, 605, Urteil vom 20. Dezember 2005 - 9 U 130/05; vom 30. Juni 2006 - 9 U 226/05; Urteil vom 30. Juni 2006 - 9 U 191/05) im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 24.6.2004 (NJW 2004, 2647 - Caroline).

    Unabhängig davon, dass das BVerfG (NJW 2000, 1021) Plätzen, bei denen sich der Betroffene unter vielen Menschen befindet, einen Privatsphärenschutz abgesprochen hat, sieht sich der Senat befugt, das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Abwägung der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhaltes im Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken.

    So bewirkt bereits die Anfertigung von Fotoaufnahmen eine bestimmte Herrschaft über persönliche Belange und kann durch die Verabsolutierung eines aus einem Handlungsverlauf herausgerissenen Momentes eine Überzeichnung oder Verzeichnung zur Folge haben (Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 7, Rn. 22; BVerfG NJW 2000, 1021), was gerade durch den vorliegenden Fall bestätigt wird.

  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 89/02

    BGH weist Unterlassungsklage des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen

    Auszug aus KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06
    (BGH NJW 2004, 596).

    Ob und in welchem Umfang schon das bloße Herstellen von Bildnissen zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts führt, kann allerdings - wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts (BGH NJW 2004, 596) - wiederum nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH NJW 1995, 1955).

  • KG, 29.10.2004 - 9 W 128/04

    Meinungs- und Pressefreiheit: Schutz des Privatlebens Prominenter über Orte der

    Auszug aus KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06
    Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger sei nicht in seiner Privatsphäre verletzt, die Aufnahmen seien auf einer öffentlichen Straße gefertigt worden, der Kläger habe sich nicht in einer Situation der zurückgezogenen Abgeschiedenheit befunden (vgl. BVerfG NJW 2000, Seite 1021), mag dies zutreffen, berücksichtigt jedoch nicht die ständige Rechtsprechung des Senates (NJW 2005, 605, Urteil vom 20. Dezember 2005 - 9 U 130/05; vom 30. Juni 2006 - 9 U 226/05; Urteil vom 30. Juni 2006 - 9 U 191/05) im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 24.6.2004 (NJW 2004, 2647 - Caroline).

    Der Senat geht daher, wie er mit Urteilen vom 29.10.2004 (NJW 2005, 605) und vom 20. Dezember 2005 (9 U 130/05) näher ausgeführt hat, im Hinblick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands von einer gelockerten Bindungswirkung des Urteils des BVerfG vom 15. Dezember 1999 aus und sieht sich gehalten, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden.

  • KG, 20.12.2005 - 9 U 130/05

    Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung von Fotos; Recht am eigenen Bild

    Auszug aus KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06
    Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger sei nicht in seiner Privatsphäre verletzt, die Aufnahmen seien auf einer öffentlichen Straße gefertigt worden, der Kläger habe sich nicht in einer Situation der zurückgezogenen Abgeschiedenheit befunden (vgl. BVerfG NJW 2000, Seite 1021), mag dies zutreffen, berücksichtigt jedoch nicht die ständige Rechtsprechung des Senates (NJW 2005, 605, Urteil vom 20. Dezember 2005 - 9 U 130/05; vom 30. Juni 2006 - 9 U 226/05; Urteil vom 30. Juni 2006 - 9 U 191/05) im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 24.6.2004 (NJW 2004, 2647 - Caroline).

    Der Senat geht daher, wie er mit Urteilen vom 29.10.2004 (NJW 2005, 605) und vom 20. Dezember 2005 (9 U 130/05) näher ausgeführt hat, im Hinblick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands von einer gelockerten Bindungswirkung des Urteils des BVerfG vom 15. Dezember 1999 aus und sieht sich gehalten, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden.

  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 272/94

    Zulässigkeit von Filmaufnahmen einer Person

    Auszug aus KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06
    Ob und in welchem Umfang schon das bloße Herstellen von Bildnissen zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts führt, kann allerdings - wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts (BGH NJW 2004, 596) - wiederum nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH NJW 1995, 1955).
  • OLG Frankfurt, 25.08.1994 - 6 U 296/93

    Persönlichkeitsrechts- und Bildnisschutz für Sektenmitglieder gegen die

    Auszug aus KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06
    Ein Verbot bereits der Anfertigung von Bildnissen, an denen ggf. ein öffentliches Informationsinteresse bestehen kann, würde zu Einschränkungen der Pressefreiheit führen und könnte ein journalistisches Arbeiten sogar weitgehend unmöglich machen (OLG Frankfurt NJW 1995, 878).
  • OLG Hamburg, 12.10.1999 - 7 W 73/99
    Auszug aus KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06
    Zudem muss bei der Aufnahme des Bildnisses noch gar nicht feststehen, ob die konkrete Aufnahme im Rahmen der journalistischen Ausarbeitung und Fertigstellung einer Berichterstattung überhaupt zur Veröffentlichung ausgewählt wird (OLG Hamburg AfP 2000, 188; s.a. Löffler, Presserecht, 5. Auflage, § 6, Rn. 123), was grundsätzlich auch für unzulässig beschaffte Aufnahmen gilt (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 12, Rn. 36).
  • BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1334/98

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Zulassung eines

    Auszug aus KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06
    Im Rahmen dessen ist daran festzuhalten, dass sich auch die Unterhaltungspresse auf die Meinungsfreiheit berufen kann, wenngleich es bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten darauf ankommen kann, ob die Öffentlichkeit wesentlich angehende Fragen ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. BVerfG NJW 1999, 1021).
  • KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Anforderungen an das Unterlassungsgebot

    Auszug aus KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06
    Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger sei nicht in seiner Privatsphäre verletzt, die Aufnahmen seien auf einer öffentlichen Straße gefertigt worden, der Kläger habe sich nicht in einer Situation der zurückgezogenen Abgeschiedenheit befunden (vgl. BVerfG NJW 2000, Seite 1021), mag dies zutreffen, berücksichtigt jedoch nicht die ständige Rechtsprechung des Senates (NJW 2005, 605, Urteil vom 20. Dezember 2005 - 9 U 130/05; vom 30. Juni 2006 - 9 U 226/05; Urteil vom 30. Juni 2006 - 9 U 191/05) im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 24.6.2004 (NJW 2004, 2647 - Caroline).
  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04

    Prominenten-Partner

  • BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95

    Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung

  • KG, 13.06.2006 - 9 U 251/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bildnisveröffentlichung in der Presse:

  • KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung und Bildnisschutz: Grenzen des

  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17

    Unterlassungsansprüche einer prominenten Persönlichkeit hinsichtlich der

    Ebenso dahinstehen kann hier die mit dem Vorgenannten eng zusammenhängende Frage, ob nicht mit Blick auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zumindest zu verlangen ist, dass, abgesehen von diesen seltenen Fällen der Verletzung der Intimsphäre bzw. der Bildniserschleichung jedenfalls die spätere Veröffentlichung der fraglichen Fotografien auch wirklich in jedem denkbaren Kontext unzulässig sein muss, um ein Notwehrrecht schon gegen das Anfertigen von Fotografien begründen zu können (vgl. etwa auch KG v. 02.03.2007 - 9 U 212/06, juris Tz. 63; Soehring , in Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 5; noch weitergehend Mann , AfP 2013, 16, 18 f.).
  • LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 177/15

    Eingriff in Persönlichkeitsrecht eines bekannten Künstlers durch Fotografieren

    Auch die Art und Weise, wie Fotos bzw. Filmmaterial von Prominenten aus deren Privatleben gefertigt werden bzw. ob und wie sich Prominente gegen Paparazzi zur Wehr setzen, interessiert die Rezipienten (vgl. dazu KG, Urt. v. 2.3.2007 - 9 U 212/06, juris Rn. 63).
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 15 U 46/16

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines

    Auch die Art und Weise, wie Fotos bzw. Filmmaterial von Prominenten aus deren Privatleben gefertigt werden bzw. ob und wie sich Prominente gegen Paparazzi zur Wehr setzen, interessiert die Rezipienten (vgl. dazu KG, Urt. v. 2.3.2007 - 9 U 212/06, juris Rn. 63).
  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 110/17

    Unterlassungsansprüche wegen unrichtiger Presseberichterstattung

    Ebenso dahinstehen kann hier die mit dem Vorgenannten eng zusammenhängende Frage, ob nicht mit Blick auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zumindest zu verlangen ist, dass, abgesehen von diesen seltenen Fällen der Verletzung der Intimsphäre bzw. der Bildniserschleichung jedenfalls die spätere Veröffentlichung der fraglichen Fotografien auch wirklich in jedem denkbaren Kontext unzulässig sein muss, um ein Notwehrrecht schon gegen das Anfertigen von Fotografien begründen zu können (vgl. etwa auch KG v. 02.03.2007 - 9 U 212/06, juris Tz. 63; Soehring , in Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 5; noch weitergehend Mann , AfP 2013, 16, 18 f.).
  • OLG Köln, 26.04.2018 - 15 U 120/17

    Zulässigkeit der Bildberichterstattung über die Auseinandersetzung eines

    Ebenso dahinstehen kann hier die mit dem Vorgenannten eng zusammenhängende Frage, ob nicht mit Blick auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zumindest zu verlangen ist, dass, abgesehen von diesen seltenen Fällen der Verletzung der Intimsphäre bzw. der Bildniserschleichung, jedenfalls die spätere Veröffentlichung der fraglichen Fotografien auch wirklich in jedem denkbaren Kontext unzulässig sein muss, um ein Notwehrrecht schon gegen das Anfertigen von Fotografien begründen zu können (vgl. etwa auch KG v. 02.03.2007 - 9 U 212/06, juris Tz. 63; Soehring , in Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 5; noch weitergehend Mann , AfP 2013, 16, 18 f.).
  • LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 178/15

    Umfang des Rechts von Herbert Grönemeyer auf Privatsphäre im Hinblick auf das

    Auch die Art und Weise, wie Fotos bzw. Filmmaterial von Prominenten aus deren Privatleben gefertigt werden bzw. ob und wie sich Prominente gegen Paparazzi zur Wehr setzen, interessiert die Rezipienten (vgl. dazu KG, Urt. v. 2.3.2007 - 9 U 212/06, juris Rn. 63).
  • KG, 04.12.2007 - 9 U 21/07

    Zur Rechtswidrigkeit der Herstellung eines Fotos - Prominenter Gefängnisinsasse

    (1) Bereits die bloße Fertigung eines Bildnisses kann zu einem Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen (vgl. Senat NJW-RR 2007, 1196, 1198).
  • LG Berlin, 05.06.2008 - 27 O 232/08

    Keine vorbeugende Unterlassungserklärung für Bildberichterstattung

    Dafür, dass die Anfertigung des Bildnisses deshalb zu untersagen wäre, wie der Kläger meint, weil jedwede denkbare Verwendung dieser Bildnisse unzulässig wäre (vgl. hierzu KG AfP 2007, 139), fehlen jegliche Anhaltspunkte, wobei dabei vorliegend gar nicht entschieden zu werden braucht, ob eine Verwendung in der fraglichen "Abendschau" rechtswidrig gewesen wäre.
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