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   KG, 12.01.2007 - 9 U 102/06   

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KG, 12.01.2007 - 9 U 102/06 (https://dejure.org/2007,2506)
KG, Entscheidung vom 12.01.2007 - 9 U 102/06 (https://dejure.org/2007,2506)
KG, Entscheidung vom 12. Januar 2007 - 9 U 102/06 (https://dejure.org/2007,2506)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Presseberichterstattung mit Zitat aus Schriftsatz eines Anwaltes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedeutung der pressemäßigen Sorgfaltspflicht im Rahmen der Verdachtsberichtserstattung; Veröffentlichung eines Zitates aus einem anwaltlichen Schriftsatz; Anspruch auf Unterlassung des Zitierens aus einem presserechtlichen Informationsschreiben; Umfang und Ausgestaltung ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2

  • buskeismus.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsanspruch eines Rechtsanwaltes gegen Veröffentlichung von Zitaten aus anwaltlichen Schriftsätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerstrafverfahren - Streit um die Presseberichterstattung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 842
  • K&R 2007, 317
  • ZUM 2008, 960
  • afp 2007, 234
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 03.03.2006 - 9 U 117/05
    Auszug aus KG, 12.01.2007 - 9 U 102/06
    So hat der Senat schon in seinem Urteil vom 03. März 2006 (9 U 117/05) darauf hingewiesen, dass es ein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, nicht gibt (vgl. auch BVerfG NJW 2000, 2416 sowie Beschluss des Senates vom 31. Oktober 2006 - 9 W 152/06).

    Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Anspruchs auf das Urteil des Senates vom 03. März 2006 - 9 U 117/05 - verweist, überzeugt dies allein nicht.

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung

    Auszug aus KG, 12.01.2007 - 9 U 102/06
    Dies gilt in besonderem Maße, wenn lediglich über laufende Ermittlungen berichtet wird, wegen der Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb auch im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht ausgeschlossen ist, dass vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (BGH NJW 2000, 1036).

    Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist." (BGH NJW 2000, 1036).

  • KG, 31.10.2006 - 9 W 152/06

    Zitate aus anwaltlichen Schriftsätzen

    Auszug aus KG, 12.01.2007 - 9 U 102/06
    So hat der Senat schon in seinem Urteil vom 03. März 2006 (9 U 117/05) darauf hingewiesen, dass es ein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, nicht gibt (vgl. auch BVerfG NJW 2000, 2416 sowie Beschluss des Senates vom 31. Oktober 2006 - 9 W 152/06).

    Will der Antragsteller für seine Mandantin in einer solchen Weise auf die Presse Einfluss nehmen, ist er mit seinem Handeln insoweit auch der Wertung durch die öffentliche Meinung ausgesetzt (vgl. Beschluss des Senates vom 31. Oktober 2006 - 9 W 152/06).

  • BVerfG, 17.12.1999 - 1 BvR 1611/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde des Abgeordneten Gysi

    Auszug aus KG, 12.01.2007 - 9 U 102/06
    So hat der Senat schon in seinem Urteil vom 03. März 2006 (9 U 117/05) darauf hingewiesen, dass es ein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, nicht gibt (vgl. auch BVerfG NJW 2000, 2416 sowie Beschluss des Senates vom 31. Oktober 2006 - 9 W 152/06).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler

    Auszug aus KG, 12.01.2007 - 9 U 102/06
    (vgl. BGH NJW 1954, 1404; BVerfG NJW 1980, 2070) Darüber hinaus kann das Recht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Absatz 1 Satz 2 GG verletzt sein, weil der Ruf des Rechtsanwalts beeinträchtigt sowie dessen Tätigkeit des Rechtsanwalts in ein schlechtes Licht gerückt werden kann.
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 286/04

    Verkehrsverstoß von Prominenten

    Auszug aus KG, 12.01.2007 - 9 U 102/06
    Zwar stellt die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung und Abbildung des Täters regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar, weil das Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und die Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (BGH NJW 2006, 599).
  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90

    Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung

    Auszug aus KG, 12.01.2007 - 9 U 102/06
    Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt dessen Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite, hier insbesondere mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), bestimmt werden (BGH NJW 1991, 1532).
  • LG Berlin, 18.04.1996 - 27 O 15/96

    Scientology

    Auszug aus KG, 12.01.2007 - 9 U 102/06
    Die Tätigkeit des Antragstellers für seine Mandanten gegenüber Presseunternehmen spielt sich vielmehr in der Sozialsphäre ab (vgl. Wenzel Anmerkung zu LG Berlin AfP 1997, 938, 940).
  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

    Auszug aus KG, 12.01.2007 - 9 U 102/06
    (vgl. BGH NJW 1954, 1404; BVerfG NJW 1980, 2070) Darüber hinaus kann das Recht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Absatz 1 Satz 2 GG verletzt sein, weil der Ruf des Rechtsanwalts beeinträchtigt sowie dessen Tätigkeit des Rechtsanwalts in ein schlechtes Licht gerückt werden kann.
  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    cc) Soweit das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 16.10.2007, NJW 2008, 768) mit Blick auf die Veröffentlichung von Teilen eines Anwaltsschriftsatzes auch einen Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung problematisiert hat (unklar insofern KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234), führt dies nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass Art. 12 Abs. 1 GG als eigenes "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen wäre.

    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 03.06.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg v. 28.01.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg v. 08.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin v. 24.08.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    Richtig ist zwar, dass das öffentliche Interesse an einer Wiedergabe von Passagen aus dem Anwaltsschriftsatz wegen der möglichen Belegfunktion möglicherweise noch größer sein kann, wenn ein Beitrag sich inhaltlich näher mit der Art und Weise auseinandersetzen würde, wie Prominente sich über ihre Anwälte gegen kritische Presseberichterstattungen im Vorfeld zur Wehr setzen (so deutlich auch KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234, 235; siehe auch KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821 und die Entscheidung des Senats vom heutigen Tage in der Parallelsache 15 U 53/18).

    Es wäre also entbehrlich, mitzuteilen, was der Anwalt als "Sprachrohr" des Mandanten zur Verhinderung der Berichterstattung im Vorfeld konkret mitgeteilt hat (so KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234, 235 f.).

    (b) Es wird schon generell in Zweifel gezogen, ob für Anwaltsschreiben wegen Art. 12 Abs. 1 GG schärfere Abwägungsmaßstäbe zugrunde zu legen sind (verneinend Härting , Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Persönlichkeitsrechte, Rn. 547 ff.); auch wird die anwaltliche Tätigkeit durch die Berichterstattung unter Verwendung selbst von wörtlichen Zitaten aus Anwaltsschriftsätzen fraglos nicht unmittelbar behindert oder erschwert (so auch KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234).

    Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Vorgehen der Beklagten zumindest mittelbare Folgen dadurch zeitige, dass er in eine Art "Selbstzensur" getrieben werde und gehalten sei, vorsichtiger zu agieren, ist das faktisch zwar nicht von der Hand zu weisen (vgl. KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 29.09.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608; Heinz , jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 4).

    (f) Dahinstehen kann dann, ob die vorstehende Abwägung im Einzelfall anders ausfallen würde, wenn im Einzelfall tatsächlich nachhaltig berufliche Interessen des Berufsträgers betroffen sind, weil etwa beispielsweise rechtswidrig erlangte Informationen (wie z.B. aus einen entwendeten internen Aktenvermerk) veröffentlicht würden (vgl. LG Hamburg v. 06.11.1987 - 74 O 526/87, NJW 1989, 1160: Eingriff in Vertraulichkeitssphäre); der Eindruck entstehen könnte, der Anwalt habe zu Lasten des Mandanten bereitwillig Informationen an die Presse gegeben, so dass seine Tätigkeit insgesamt in ein schlechtes Licht gerückt würde (vgl. KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234), gar der Anschein entstehen würde, der Anwalt habe ganz bewusst "Informationen lanciert" (vgl. KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821) oder wenn hier sinnentstellend und verfälschend zu Lasten des Mandaten zitiert würde.

    Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG v. 03.06.2006 - 9 U 117/05, n.v. - Anlage K 11; KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

  • BGH, 26.11.2019 - VI ZR 12/19

    Kein Schertz: Medienanwalt wollte Spiegel einschüchtern und verliert

    In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung allerdings den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts weder durch die Veröffentlichung von Zitaten aus Geschäftsbriefen, die der Autor selbst aus der Hand gegeben hat, berührt gesehen (Senatsurteil vom 24. Oktober 1961 - VI ZR 204/60, BGHZ 36, 77, 83 f.) noch durch die Veröffentlichung eines zwanzig Jahre zuvor gefertigten Anwaltsschriftsatzes als Zeitdokument (BVerfG NJW 2000, 2416, juris Rn. 21; vgl. auch BVerfG NJW 2010, 1587 Rn. 24 zu der Veröffentlichung eines anwaltlichen Schreibens; OLG München NJW 2008, 768, juris Rn. 29 f. sowie Heinz, jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 4; KG NJW-RR 2007, 842 Rn. 12).
  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
    Soweit das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 16.10.2007, NJW 2008, 768) mit Blick auf die Veröffentlichung von Teilen eines Anwaltsschriftsatzes auch einen Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung problematisiert hat (unklar insofern KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234), führt dies nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass Art. 12 GG als eigenes "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen ist.

    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München, Beschl. v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg, Urt. v. 28.1.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg, Urt. v. 8.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin, Urt. v. 24.8.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    (b) Es wird schon generell in Zweifel gezogen, ob für Anwaltsschreiben wegen Art. 12 Abs. 1 GG schärfere Abwägungsmaßstäbe zugrunde zu legen sind (verneinend Härting , Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Persönlichkeitsrechte, Rn. 547 ff.); auch wird die anwaltliche Tätigkeit durch die Berichterstattung unter Verwendung von Zitaten aus Anwaltsschriftsätzen fraglos nicht unmittelbar behindert oder erschwert (so auch KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234).

    Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Vorgehen der Beklagten mittelbare Folgen dadurch zeitige, dass er in eine Art "Selbstzensur" getrieben werde und gehalten sei, vorsichtiger zu agieren, ist das faktisch zwar nicht von der Hand zu weisen (vgl. KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 29.9.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608; Heinz , jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 4).

    Insofern wird durch die Veröffentlichung von Teilen seines Schreibens weder der anwaltliche Ruf des Klägers beeinträchtigt noch seine Tätigkeit für Herrn P in ein schlechtes Licht gerückt (vgl. dazu KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234: dort war durch die Berichterstattung der (unzutreffende) Eindruck erweckt worden, der Anwalt habe der Presse bereitwillig Auskunft in Angelegenheiten seiner Mandantin gegeben).

    (f) Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die vorstehende Abwägung im Einzelfall anders ausfallen würde, wenn nachhaltig berufliche Interessen des Berufsträgers betroffen sind, weil etwa rechtswidrig erlangte Informationen wie z.B. aus einen entwendeten Aktenvermerk veröffentlicht werden (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 6.11.1987 - 74 O 526/87, NJW 1989, 1160: Eingriff in Vertraulichkeitssphäre) oder der Eindruck entsteht, der Anwalt habe zu Lasten des Mandanten bereitwillig Informationen an die Presse gegeben, so dass seine Tätigkeit in ein schlechtes Licht gerückt wird (vgl. KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234) oder wenn der Anschein entsteht, der Anwalt habe bewusst "Informationen lanciert" (vgl. KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821) oder wenn sogar sinnentstellend und verfälschend zu Lasten des Mandaten zitiert wird.

    Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v. - Anlage K 11; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

  • OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18

    Abgasskandal: Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises erfordert Irrtum

    Soweit das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 16.10.2007, NJW 2008, 768) mit Blick auf die Veröffentlichung von Teilen eines Anwaltsschriftsatzes auch einen Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung problematisiert hat (unklar insofern KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234), führt dies nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass Art. 12 GG als eigenes "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen ist.

    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München, Beschl. v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg, Urt. v. 28.1.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg, Urt. v. 8.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin, Urt. v. 24.8.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    (b) Es wird schon generell in Zweifel gezogen, ob für Anwaltsschreiben wegen Art. 12 Abs. 1 GG schärfere Abwägungsmaßstäbe zugrunde zu legen sind (verneinend Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Persönlichkeitsrechte, Rn. 547 ff.); auch wird die anwaltliche Tätigkeit durch die Berichterstattung unter Verwendung von Zitaten aus Anwaltsschriftsätzen fraglos nicht unmittelbar behindert oder erschwert (so auch KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234).

    Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Vorgehen der Beklagten mittelbare Folgen dadurch zeitige, dass er in eine Art "Selbstzensur" getrieben werde und gehalten sei, vorsichtiger zu agieren, ist das faktisch zwar nicht von der Hand zu weisen (vgl. KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 29.9.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608; Heinz, jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 4).

    Insofern wird durch die Veröffentlichung von Teilen seines Schreibens weder der anwaltliche Ruf des Klägers beeinträchtigt noch seine Tätigkeit für Herrn P in ein schlechtes Licht gerückt (vgl. dazu KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234: dort war durch die Berichterstattung der (unzutreffende) Eindruck erweckt worden, der Anwalt habe der Presse bereitwillig Auskunft in Angelegenheiten seiner Mandantin gegeben).

    (f) Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die vorstehende Abwägung im Einzelfall anders ausfallen würde, wenn nachhaltig berufliche Interessen des Berufsträgers betroffen sind, weil etwa rechtswidrig erlangte Informationen wie z.B. aus einen entwendeten Aktenvermerk veröffentlicht werden (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 6.11.1987 - 74 O 526/87, NJW 1989, 1160: Eingriff in Vertraulichkeitssphäre) oder der Eindruck entsteht, der Anwalt habe zu Lasten des Mandanten bereitwillig Informationen an die Presse gegeben, so dass seine Tätigkeit in ein schlechtes Licht gerückt wird (vgl. KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234) oder wenn der Anschein entsteht, der Anwalt habe bewusst "Informationen lanciert" (vgl. KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821) oder wenn sogar sinnentstellend und verfälschend zu Lasten des Mandaten zitiert wird.

    Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v. - Anlage K 11; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

  • OLG München, 16.10.2007 - 29 W 2325/07

    Zitate von Anwaltsschriftsätzen

    cc) Aus dem sowohl für die Berufsfreiheit als auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geltenden Gebot der Einzelfallabwägung ergibt sich, dass ein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, nicht in Betracht kommt (vgl. KG NJW-RR 2007, 842 im Verfahren über die Berufung gegen das vom Antragsteller angeführte Urteil des Landgerichts Berlin).

    bb) Der Antragsteller begehrt nicht nur das Verbot einer bestimmten Äußerung in einem konkreten Zusammenhang, wie es etwa Gegenstand des erwähnten Urteils des Kammergerichts (NJW-RR 2007, 842) war, sondern schlechthin jede Veröffentlichung.

  • LG Berlin, 24.08.2010 - 27 O 184/07

    Zitat aus anwaltlicher E-Mail

    Entscheidend ist insoweit vielmehr, zu welchem Ergebnis eine Abwägung der widerstreitenden, im gleichen Rang verfassungsrechtlich geschützten Interessen von Meinungs- bzw. Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht führt (vgl. KG AfP 2007, 234; Urteil vom 3.3. 2006, 9 U 117/05).

    Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG scheidet vorliegend aus, weil es nicht um die Wahrnehmung von Rechten von Mandanten geht, so dass die Berufsausübung und effektive Wahrnehmung von Mandanteninteressen vorliegend nicht erschwert wird (vgl. hierzu KG AfP 2009, 608 ff.; AfP 2007, 234 ff.).

  • LG Köln, 21.03.2018 - 28 O 309/17

    Unterlassungsanspruch eines Rechtsanwalts hinsichtlich Zitierens aus seinem

    Einschlägig seien vielmehr die Entscheidungen des Kammergerichts vom 03.03.2006 (9 U 117/05, Anlage K 9, Bl. 26 ff. des Anlagenheftes) und 12.01.2007 (9 U 102/06, Anlage K 10, Bl. 33 ff. des Anlagenheftes), in denen in Fällen wie dem vorliegenden der Unterlassungsklage stattgegeben worden sei.

    Deshalb tritt folgendes hinzu (vgl. KG, Urteil vom 12.1.2007, 9 U 102/06, AfP 2007, 234): Eine drohende Veröffentlichung aus einem anwaltlichen Schriftsatz, mit dem ein Unterlassen einer bevorstehenden Berichterstattung geltend gemacht wird, kann mittelbar in der Weise auf die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten Einfluss nehmen, dass ein Rechtsanwalt, der befürchten muss, aus einem anwaltlichen Schreiben werde öffentlich zitiert, sich unter Umständen hinsichtlich seiner Mittel und Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten beschränken wird, etwa vorsichtiger formulieren oder Argumente zurückhalten wird, was zu einer Art Selbstzensur bei Auseinandersetzung mit der Presse führen kann, was wiederum zu einer Beeinträchtigung der Rechte und Stellung eines Rechtsanwalts führen würde.

  • KG, 25.05.2009 - 9 W 91/09

    Identifizierende Berichterstattung über Rechtsanwälte

    Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf einen Beschluss des Senats (vom 12.01.2007, Gz 9 U 102/06) geltend macht, durch eine ihn und seine Mandantschaft identifizierende Berichterstattung werde massiv in das Anwalt-Mandanten-Verhältnis eingegriffen, ohne dass dem ein Informationsinteresse gegenüberstünde, liegt auch darin kein rechtswidriger Eingriff.

    Es konterkariert das übertragende Mandat, wenn der Mandant zeitnah nach Auftragserteilung in einer Illustrierten nicht nur den zu verhindernden Bericht, sondern auch das Statement seines Anwalts nachlesen kann (Senat, Beschluss vom 3.03.2006 - Gz 9 U 117/05; Beschluss vom 12.01.2007 - Gz 9 U 102/06; vgl. aber auch Senat, Beschluss vom 31.10.2008 - Gz 9 W 152/06, KGR 2009, 47 - wonach die Veröffentlichung eines Zitats aus einem anwaltlichen Schriftsatz durch ein sachliches und ernsthaftes, für die Allgemeinheit bedeutsames Informationsinteresse gerechtfertigt sein kann).

    Muss ein Rechtsanwalt, der das Unterlassen einer bevorstehenden Berichterstattung geltend macht, fürchten, aus seinem Schriftsatz werde öffentlich zitiert, wirkt sich dies in mittelbarer Weise auf die Wahrnehmung der Interessen der Mandantschaft aus, wenn der Rechtsanwalt sich gehalten sieht, sich hinsichtlich seiner Mittel und Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen des Mandanten zu beschränken; dies kann auf Seiten des Rechtsanwalts zu einer Art "Selbstzensur" bei Auseinandersetzungen mit der Presse führen und Rechte und Stellung des Rechtsanwalts beeinflussen (Senat, Beschluss vom 12.01.2007 - Gz 9 U 102/06).

    Der Senat hat allerdings in seinem Beschluss vom 12.01.2007 - Gz 9 U 102/06 ausdrücklich offen gelassen, ob aus den vorgenannten Gründen eine Güterabwägung zwischen Pressefreiheit einerseits und schutzwürdigen Belangen des Rechtsanwalts andererseits eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts im Regelfall bejaht werden kann.

  • LG Köln, 07.07.2010 - 28 O 721/09

    Anwaltsschriftsatz als Bestandteil einer einstweiligen Verfügung

    Darüber hinaus sei es nicht von der Hand zu weisen, dass das Verhältnis zum Mandanten beeinträchtigt werden könnte, wenn ein Mandant, der einen Rechtsanwalt beauftragt, eine Berichterstattung abzuwenden, am nächsten Tag nicht nur die zu verhindernde Berichterstattung in der Presse veröffentlicht sieht, sondern im Rahmen dieser auch noch eine Stellungnahme seines Rechtsanwalts zu eben jenen Themen vorfinde, über die eine Berichterstattung gerade verhindert werden sollte (KG, NJW-RR 2007, 842, 843).
  • LG Berlin, 12.06.2008 - 27 O 364/08
    Entscheidend ist insoweit vielmehr, zu welchem Ergebnis eine Abwägung der widerstreitenden, im gleichen Rang verfassungsrechtlich geschützten Interessen von Meinungs- bzw. Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht führt (vgl. KG AfP 2007, 234 [KG Berlin 12.01.2007 - 9 U 102/06] ; Urteil vom 3.3.2006, 9 U 117/05 ).

    So kann es von öffentlichem Interesse sein, wenn es ein Betroffener bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verdachtsberichterstattung gleichwohl versucht, eine Berichterstattung zu unterbinden; will der Antragsteller für seinen Mandanten auf solche Weise auf die Presse Einfluss nehmen, ist er mit seinem Handeln insoweit auch der Wertung durch die öffentliche Meinung ausgesetzt ( KG AfP 2007, 234, 235 [KG Berlin 12.01.2007 - 9 U 102/06] ).

    Der Inhalt des Artikels betrifft demnach in erster Linie nicht den Antragsteller, sondern dessen Mandanten; inwieweit dessen Rechte beeinträchtigt sein könnten, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falls unerheblich (vgl. KG AfP 2007, 234, 236 [KG Berlin 12.01.2007 - 9 U 102/06] ).

    Eine drohende Veröffentlichung aus einem anwaltlichen Schreiben, mit dem ein Unterlassen einer schon geschehenen bzw. erneut bevorstehenden Berichterstattung geltend gemacht wird, kann zwar mittelbar auf die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten Einfluss nehmen, da ein Rechtsanwalt, der befürchten muss, aus seinem anwaltlichen Schreiben werde öffentlich zitiert, sich unter Umständen hinsichtlich seiner Mittel und Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten beschränken, etwa vorsichtiger formulieren oder Argumente zurückhalten (vgl. KG AfP 2007, 234, 236 [KG Berlin 12.01.2007 - 9 U 102/06] ) oder gar von dessen Vertretung Abstand nehmen wird.

  • LG Köln, 21.02.2018 - 28 O 250/17
  • OLG Düsseldorf, 15.05.2023 - 3 VA 2/23

    Zulässigkeit des Antrags eines Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung gegen

  • KG, 31.10.2006 - 9 W 152/06
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