Rechtsprechung
OLG Hamburg, 15.05.2007 - 7 U 23/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- markenmagazin:recht
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB; § 818 Abs. 2 BGB; Art. 5 GG
Ernst oder August? - Nutzung eines prominenten Namens im Rahmen einer Produktwerbung - aufrecht.de
Fiktive Lizenzgebühr für Ernst August von Hannover im Streit gegen Lucky Strike
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Befugnis einer Person hinsichtlich der Entscheidung über die Verwendung ihres Namens oder eines Teils ihres Namens als vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht; Erstreckung des Art. 5 Abs. 1 GG auf kommerzielle Meinungsäußerungen; Schutz von auf niedrigem intellektuellem ...
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Ernst oder August
- kanzlei.biz
Anspruch auf Lizenzgebühr bei Nutzung eines prominenten Namens für satirische Produktwerbung
- Judicialis
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; ; BGB § 818 Abs. 2; ; BGB § 421
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 § 818 Abs. 2
Fiktiver Lizenzanspruch bei Nutzung eines prominenten Namens in Produktwerbung mit satirischem Wortspiel - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Nutzung prominenten Namens für Produktwerbung kann Persönlichkeitsrecht verletzen
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Zigarettenwerbung mit "Ernst August" ging ins Auge: Prinz von Hannover klagt auf Lizenzgebühr
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 03.09.2004 - 324 O 285/04
- LG Hamburg, 21.01.2005 - 324 O 970/03
- OLG Hamburg, 29.11.2005 - 7 U 97/04
- OLG Hamburg, 15.05.2007 - 7 U 23/05
- BGH, 05.06.2008 - I ZR 223/05
- BGH, 05.06.2008 - I ZR 96/07
- BVerfG, 06.04.2009 - 1 BvR 3141/08
- BVerfG, 07.04.2009 - 1 BvR 3143/08
- EGMR, 19.02.2015 - 53495/09
- EGMR, 19.02.2015 - 53649/09
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 1417
- NJW-RR 2009, 144 (Ls.)
- ZUM 2007, 660
- afp 2007, 371
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 26.10.2006 - I ZR 182/04
Sixt-Werbung mit Lafontaine-Bild wegen satirischer Natur zulässig
Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2007 - 7 U 23/05
Dieser Gesichtspunkt spricht im Regelfall für ein Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. für die ähnlich gelagerte Problematik bei Verbreitung von Bildnissen zu Werbezwecken: BGHZ 169, 340 - Rücktritt des Finanzministers - unter II. 4. b); Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Auflage Rn. 8, 42f; jeweils mit weiteren Nachweisen).Während die Werbeanzeige im Fall der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 169, 340), die sich in ironischer Weise mit dem Rücktritt des Finanzministers ("Mitarbeiter in der Probezeit") auseinandersetzte, eine auf ein aktuelles Ereignis bezogene politische Meinungsäußerung enthielt, hat das hier beanstandete Werbemotiv keinen oder allenfalls geringen meinungsbildenden Gehalt.
Diese Auffassung stimmt überein mit den grundsätzlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Verbreitung von Bildnissen Dritter zu Werbezwecken (BGHZ 169, 340ff - Rücktritt des Finanzministers - unter II. 2.).
- LG Düsseldorf, 15.05.1997 - 4 O 250/96
BERTI
Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2007 - 7 U 23/05
Diese Bewertung steht nicht im Widerspruch zu der von der Berufung angeführten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (NJW-RR 98, 747, 749), welches für die Werbung mit dem Vornamen des damaligen Fußball-Bundestrainers ("Jetzt aber ran, Berti.") eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 10.000 DM festsetzte. - LG Hamburg, 21.01.2005 - 324 O 970/03
Urteilstenor mit Streitwertfestsetzungsbeschluss
Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2007 - 7 U 23/05
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 21.1.2005 - Geschäftsnummer 324 O 970/03 - abgeändert, soweit die Beklagte zu 1) verurteilt worden ist, an den Kläger 1.253,69 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2004 zu zahlen. - BGH, 12.12.2006 - VI ZR 188/05
Erstattung von Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben wegen unerbetener …
Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2007 - 7 U 23/05
Denn nach herrschender Meinung (in jüngster Zeit bestätigt durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2006, VersR 2007, 506, mit weiteren Nachweisen), der sich der Senat anschließt, ist ein Abschlussschreiben nicht mehr Bestandteil des Verfahrens der einstweiligen Verfügung. - BGH, 14.04.1992 - VI ZR 285/91
Fuchsberger - Veröffentlichung eines Fotos zu Werbezwecken
Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2007 - 7 U 23/05
Denn die Befugnis einer Person, über die (werbemäßige) Verwendung ihres Namens oder eines Teils ihres Namens zu entscheiden, stellt ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht dar, dessen Verletzung Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. BGH AfP 1992, 149f mit weiteren Nachweisen) auslösen kann.
- BGH, 05.06.2008 - I ZR 96/07
Zerknitterte Zigarettenschachtel
Die Vorinstanzen haben der Klage - soweit hier von Bedeutung - stattgegeben (OLG Hamburg ZUM 2007, 660 = AfP 2007, 371 = NJW-RR 2007, 1417). - LG Hamburg, 03.04.2009 - 324 O 783/08 Auf die von der Klägerin eingereichte Berufung wurde das Urteil der Kammer insoweit abgeändert, als die Klägerin zur Zahlung von EUR 1 253, 69 nebst Zinsen verurteilt worden war (Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15.5.2007, Az. 7 U 23/05 , Anlage K3).
- LG Hamburg, 16.10.2009 - 324 O 323/09 Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen ( Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15.5.2007, Aktenzeichen 7 U 23/05 , Anlage K3).