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   AG Hamburg, 08.03.2008 - 36a C 233/07   

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AG Hamburg, 08.03.2008 - 36a C 233/07 (https://dejure.org/2008,33002)
AG Hamburg, Entscheidung vom 08.03.2008 - 36a C 233/07 (https://dejure.org/2008,33002)
AG Hamburg, Entscheidung vom 08. März 2008 - 36a C 233/07 (https://dejure.org/2008,33002)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2008, 233
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 27.07.2010 - VI ZR 261/09

    Freistellungsanspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten: Tätigkeit in

    (1) Ein einheitlicher Auftrag kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird; gegebenenfalls muss durch Auslegung ermittelt werden, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder ob er für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte (LG Hamburg, AfP 2010, 185, 187; AG Hamburg, AfP 2008, 233, 234; RVG-Anwaltkommentar/N. Schneider, 5. Aufl., § 15 Rn. 27 f.; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 15 Rn. 8; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 4. Aufl., § 15 Rn. 46; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 15 RVG Rn. 15).
  • BGH, 19.10.2010 - VI ZR 237/09

    Ersatzfähigkeit anwaltlicher Abmahnkosten nach Verletzung des

    In einem solchen Fall muss durch Auslegung ermittelt werden, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder ob er für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte (LG Hamburg, AfP 2010, 185, 187; AG Hamburg, AfP 2008, 233; RVG-Anwaltkommentar/N. Schneider, 5. Aufl., § 15 Rn. 27 f.; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 15 Rn. 8; Mayer/Kroiß, Winkler RVG, 4. Aufl., § 15 Rn. 46; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 15 RVG Rn. 15).
  • LG Hamburg, 06.08.2013 - 416 HKO 55/13

    Unterlassungsanspruch wegen Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit der Angabe von

    Ausgehend von den seitens des Vorsitzenden an anderer Stelle ausführlich dargelegten Grundsätzen, auf die zur Vermeidung von Schreibwerk verwiesen wird (AfP 2008, 233 f.) und einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, nach welcher mehrere Aufträge dieselbe Angelegenheit betreffen, "wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können" (WRP 2008, 364, 366 - derselbe Gegenstand), handelt es sich bei der vorliegenden Konstellation um dieselbe Angelegenheit mit der Folge, dass die Gebühren nach den zusammengerechneten Werten der einzelnen Unterlassungsansprüche zu berechnen sind.
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