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   OLG Hamburg, 22.07.2008 - 7 U 21/08   

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https://dejure.org/2008,4279
OLG Hamburg, 22.07.2008 - 7 U 21/08 (https://dejure.org/2008,4279)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2008 - 7 U 21/08 (https://dejure.org/2008,4279)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. Juli 2008 - 7 U 21/08 (https://dejure.org/2008,4279)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch bei rechtswidriger Verbreitung eines Bildnisses; Einschränkung des Unterlassungsanspruchs bei möglicher zukünftiger Rechtmäßigkeit der Verbreitung eines Bildnisses

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Kostenneutrales Foto

    §§ 22, 23 KUG

  • Judicialis

    KUG § 22; ; KUG § 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KunstUrhG § 22; KunstUrhG § 23
    Unterlassungsanspruch bezüglich einer erneuten Verbreitung eines Bildnisses; Einschränkung des Unterlassungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • damm-mann.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 23 KUG; § 823 BGB; § 1004 BGB; Art. 5 GG
    Zum Verbot kontextneutraler Fotos (RA Dr. Roger Mann, Hamburg; AfP 6/2008, S. 566-569)

  • anwalt-im-netz.de (Entscheidungsanmerkung)

    Recht am eigenen Bild - Einmal falsch, für immer verboten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 784
  • GRUR-RR 2009, 95 (Ls.)
  • afp 2008, 526
  • afp 2008, 623
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 217/03

    Zulässigkeit der Verbreitung eines Bildnisses einer Begleitperson; Umfang des

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.07.2008 - 7 U 21/08
    Der Umstand, dass Fälle eintreten können, in denen eine künftige Verbreitung des Bildnisses in rechtmäßiger Weise erfolgen kann, rechtfertigt eine Einschränkung des Unterlassungsausspruchs nicht (gegen BGH, Urt. v. 9.3. 2004, NJW 2004, 1795 ff., 1796 f.).

    Ein solcher Gedanke mag den auf den ersten Blick divergierenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9.3.2004 (veröffentlicht in NJW 2004, S. 1795 ff.) und vom 28.9.2004 (veröffentlicht in NJW 2005, S. 56 ff.) zugrunde gelegen haben.

    Hinzu kommt, dass ein Tenor eines Unterlassungsausspruchs dahingehend, dass der beklagten Partei untersagt wird, die angegriffene Fotografie erneut im Rahmen einer Berichterstattung zu veröffentlichen, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstelle, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der klagenden Partei zum Inhalt habe, insbesondere wenn dies wörtlich oder sinngemäß wie in dem Begleittext zu der betreffenden Fotografie in derjenigen Veröffentlichung erfolge, die zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs geführt hat (so BGH, Urt. v. 9.3. 2004, Az. VI ZR 217/03), bzw. die angegriffene Fotografie im Rahmen einer Berichterstattung wie in dieser Veröffentlichung erneut zu verbreiten (so das KG, Urt. v. 28.4. 2008, Az. 10 U 248/07), nicht vollstreckungsfähig wäre, weil er in der in ihm enthaltenen Beschränkung nicht bestimmt genug ist.

    Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage des Umfangs des Unterlassungsanspruchs angesichts der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9.3.2004 (NJW 2004, S. 1795 ff.) und 28.9.2004 (NJW 2005, S. 56 ff.) von grundlegender Bedeutung ist und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

  • BGH, 28.09.2004 - VI ZR 305/03

    BGH weist Revision des Springer Verlages im Rechtsstreit gegen eine Tochter der

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.07.2008 - 7 U 21/08
    So ist dies auch bislang von den Gerichten gehandhabt worden (ausdrücklich zuletzt BGH, Urt. v. 28.9. 2004, NJW 2005, S. 56 ff., 58; auch in den Sachen VI ZR 51/06, VI ZR 52/06 und VI ZR 53/06, in denen der Bundesgerichtshof in am 6.3. 2007 verkündeten Urteilen auf Unterlassung gehende Urteile der Vorinstanz aufrecht erhalten hat, ist das geschehen, ohne die Unterlassungsaussprüche mit Einschränkungen zu versehen).

    Ein solcher Gedanke mag den auf den ersten Blick divergierenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9.3.2004 (veröffentlicht in NJW 2004, S. 1795 ff.) und vom 28.9.2004 (veröffentlicht in NJW 2005, S. 56 ff.) zugrunde gelegen haben.

    Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage des Umfangs des Unterlassungsanspruchs angesichts der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9.3.2004 (NJW 2004, S. 1795 ff.) und 28.9.2004 (NJW 2005, S. 56 ff.) von grundlegender Bedeutung ist und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97

    Zur Bildberichterstattung über Prominente

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.07.2008 - 7 U 21/08
    Es kann dem aus § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 Satz 1 KUG gegebenen, im Grundsatz uneingeschränkten Unterlassungsanspruch auch nicht entgegenstehen, dass es Normen gibt, nach denen die erneute Verbreitung des angegriffenen Bildnisses ausnahmsweise zulässig werden kann, wie etwa dadurch, dass die abgebildete Person in eine erneute Verbreitung des Bildnisses einwilligt, oder dadurch, dass die abgebildete Person zum Teilnehmer eines zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird, zu dessen Illustrierung die Aufnahme als kontextneutrale oder gar kontextgerechte Aufnahme geeignet ist (s. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.4. 2001, NJW 2001, S. 1921 ff., 1926).

    Im Bildnisrecht kann auch nicht, wie es die Beklagte vertritt, in praktikabler Weise danach differenziert werden, ob es sich bei einer angegriffenen Aufnahme um eine solche handelt, die das Ereignis, über das in einem Begleittext berichtet worden ist, im Bild wiedergibt, oder um eine solche, die als "neutrale Porträtaufnahme" dazu geeignet ist, in rechtmäßiger Weise zur Illustrierung mehrerer Berichterstattungen über zeitgeschichtliche Ereignisse im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verwendet zu werden, weil sie zu einer Vielzahl denkbarer Ereignisse kontextneutral oder gar kontextgerecht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist (Beschl. v. 26.4. 2001, NJW 2001, S. 1921 ff., 1926).

    Denn für die Zulässigkeit der Verwendung der Fotografie kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf an, ob durch die Verwendung der Aufnahme zur Illustrierung einer zulässigen Berichterstattung eine zusätzliche Persönlichkeitsverletzung bewirkt werde, weil das Grundgesetz der betroffenen Person keinen Anspruch darauf gebe, auf die Umstände einer Abbildung Einfluss zu nehmen, wenn ihr Persönlichkeitsrecht durch diese Umstände nicht eigenständig verletzt werden könne; eine Rechtsverletzung solle daher im Regelfall ausscheiden, wenn das verwendete Bild kontextneutral oder kontextgerecht sei, was der Fall sei, wenn es die Aussage nicht verfälsche (Beschl. v. 26.4. 2001, NJW 2001, S. 1921 ff., 1926).

  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.07.2008 - 7 U 21/08
    Zwar kann die Bezugnahme auf ausfüllungsbedürftige Begriffe, insbesondere Rechtsbegriffe wie den des "zeitgeschichtlichen Ereignisses", in einem Urteilstenor (und einem Klagantrag, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zulässig sein, das setzt aber voraus, dass im Einzelfall über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht (BGH, Urt. v. 11.10.1991, NJW 1991, S. 1114 ff., 1115).
  • BGH, 05.02.1993 - V ZR 62/91

    Klageanträge bei immissionsrechtlicher Unterlassungsklage - Lärmimmissionen eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.07.2008 - 7 U 21/08
    Auch diese Problematik ist keine Besonderheit des Bildnisrechts, sondern des Unterlassungsanspruchs überhaupt, der es erforderlich macht, die zu unterlassenden Verhaltensweisen zu beschreiben und den Rechtsanwender daher dazu zwingt, hierbei Formulierungen zu verwenden, die einerseits klar gefasst, andererseits aber weit genug sind, um möglichst alle künftigen rechtswidrigen Verhaltensweisen zu erfassen (s. z.B. zum Problem der Beschreibung der nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 906 Abs. 1 und 2 BGB zu unterlassenden Immissionen: BGH, Urt. v. 5.2. 1993, NJW 1993, S. 1656 ff., 1657).
  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.07.2008 - 7 U 21/08
    Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die dortige Klägerin der Beklagten die Verbreitung der Fotografie uneingeschränkt verbieten könne, weil konkrete Umstände, unter denen eine erneute Veröffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig sein könne, nicht aufgezeigt worden seien (NJW 2005, S. 58).
  • OLG Hamm, 10.11.2006 - 34 U 160/05

    Ausschluss zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen Start- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.07.2008 - 7 U 21/08
    Zwar steht jeder Unterlassungsanspruch, weil er in die Zukunft gerichtet ist und damit in seinem Bestand von Umständen abhängen kann, von deren Eintreten Gericht und Parteien während des Prozesses um das beantragte Verbot nichts wussten, unter dem Vorbehalt, dass das Verbot nur gilt, solange die für seine Verhängung maßgeblichen Umstände bestehen bleiben ("clausula rebus sic stantibus"), so dass, wenn es zu einer erheblichen Veränderung der Umstände kommt, unter denen das Verbot ergangen ist, über seinen Umfang ggf. neu gestritten werden muss, sei es in der Weise, dass der Unterlassungsschuldner das Bildnis, dessen Verbreitung ihm zunächst verboten worden ist, erneut veröffentlicht und einem etwaigen Ordnungsmittelantrag des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO entgegentritt, sei es, dass der Schuldner bei ganz grundlegender Änderung der Verhältnisse im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen den Unterlassungstitel selbst vorgeht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.11.2006, Az. 34 U 160/05: Wegfall des bereits titulierten Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB wegen nachträglicher Genehmigung der die Störungen verursachenden Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz mit der Folge des § 14 BImSchG).
  • BGH, 13.11.2007 - VI ZR 269/06

    Vorbeugende Unterlassungsklage gegen Bildberichterstattung

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.07.2008 - 7 U 21/08
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein uneingeschränktes Verbot dieser Aufnahme nicht in Betracht komme, weil die erneute Veröffentlichung des Bildes zukünftig, etwa im Rahmen einer Berichterstattung über einen entsprechenden Anlass, erlaubnisfrei zulässig sein könne; da es eine Frage des Einzelfalls sei, ob berechtigte Interessen der dortigen Klägerin einer künftigen erneuten Veröffentlichung des Bildes entgegenstehen würden, könne die erneute Verbreitung des Bildnisses der Beklagten daher nicht generell verboten werden, so dass der Unterlassungsausspruch dahin einzuschränken sei, dass eine Veröffentlichung im Rahmen einer Berichterstattung untersagt werde, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstelle, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Klägerin zum Inhalt habe, insbesondere wenn dies wörtlich oder sinngemäß wie im Begleittext zu dem beanstandeten Foto erfolge (NJW 2004, S. 1796 f.; auf diese Entscheidung hat der BGH in seinem Urt. v. 13.11.2007, Az. VI ZR 269/06, jetzt veröffentlicht in NJW 2008, S. 1593 ff., 1594, Bezug genommen, das indessen eine andere Rechtsfrage zum Inhalt hat.).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 53/06

    Persönlichkeitsschutz von sog. Personen der Zeitgeschichte

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.07.2008 - 7 U 21/08
    So ist dies auch bislang von den Gerichten gehandhabt worden (ausdrücklich zuletzt BGH, Urt. v. 28.9. 2004, NJW 2005, S. 56 ff., 58; auch in den Sachen VI ZR 51/06, VI ZR 52/06 und VI ZR 53/06, in denen der Bundesgerichtshof in am 6.3. 2007 verkündeten Urteilen auf Unterlassung gehende Urteile der Vorinstanz aufrecht erhalten hat, ist das geschehen, ohne die Unterlassungsaussprüche mit Einschränkungen zu versehen).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 52/06

    Neue Entscheidungen zur Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.07.2008 - 7 U 21/08
    So ist dies auch bislang von den Gerichten gehandhabt worden (ausdrücklich zuletzt BGH, Urt. v. 28.9. 2004, NJW 2005, S. 56 ff., 58; auch in den Sachen VI ZR 51/06, VI ZR 52/06 und VI ZR 53/06, in denen der Bundesgerichtshof in am 6.3. 2007 verkündeten Urteilen auf Unterlassung gehende Urteile der Vorinstanz aufrecht erhalten hat, ist das geschehen, ohne die Unterlassungsaussprüche mit Einschränkungen zu versehen).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06

    Personen der Zeitgeschichte & abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung von

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 232/08

    Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung eines Presseorgans im

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2008, 623 veröffentlicht ist (ablehnend dazu Mann, AfP 2008, 566 ff.), hat ausgeführt:.
  • OLG Köln, 28.06.2018 - 15 U 150/17

    Abgrenzung von Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung

    Auch eine Verdachtsäußerung zu sonstigen Verfehlungen ist jedoch unter das Rechtsinstitut der Verdachtsberichterstattung zu fassen (vgl. bereits Senat v. 24.04.2018 - 15 U 9/18, n.v. und allgemein OLG Hamburg v. 08.04.2008 - 7 U 21/08, AfP 2008, 404; Burkhard , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn. 154; Soehring , in: Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 16 Rn. 24a).
  • LG Essen, 10.07.2014 - 4 O 157/14

    Ist YouTube-Video von Unfallopfer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung?

    Eine Verletzung der in § 22 KUG normierten, ein absolutes Recht bildenden Befugnis einer Person, die Verbreitung und Zurschaustellung von sie zeigenden Bildnissen selbst zu bestimmen, indiziert die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 22.07.2008, Az.: 7 U 21/08).
  • LG Hamburg, 24.04.2009 - 324 O 841/08

    Wer eine unzureichende Unterlassungserklärung ablehnt, verliert nicht sein

    Mit dieser Fragestellung hat sich das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 22.7.2008, Az. 7 U 21/08, ausführlich befasst und ausgeführt:.
  • LG Hamburg, 24.04.2009 - 324 O 842/08

    Zu den Anforderungen an eine Unterlassungserklärung im Presserecht

    Mit dieser Fragestellung hat sich das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 22.7.2008, Az. 7 U 21/08, ausführlich befasst und ausgeführt:.
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